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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.09.1996, Az.: BVerwG 1 WB 34.96

Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Soldaten auf einen geringerwertigen Dienstposten; Rechtliche Angreifbarkeit militärischer Befehle im gerichtlichen Verfahren durch den Soldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.09.1996
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 34.96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 23658
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 3. September 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch, sowie
Brigadegeneral Romatzeck, Major Böhler als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller wurde mit Versetzungs- und Kommandierungsverfügung vom 22. Juli 1982 mit Wirkung vom 1. April 1983 auf den im Stellenplan nach Besoldungsgruppe (BesGr) A 16 dotierten Dienstposten eines Sanitäts-Stabsoffiziers (San-StOffz) Radiologe und Abteilungsleiters (AbtLtr) Teileinheit/Zeile (TE/ZE) 041/001 zum Bundeswehrkrankenhaus (BwKrhs) G. versetzt. Zum 1. Oktober 1986 wechselte er auf den gleichartigen Dienstposten TE/ZE 400/001 beim BwKrhs G.. Er wurde dort im Dienstgrad Oberfeldarzt (OFArzt) als Leitender Arzt der Röntgenabteilung verwendet. Mit Wirkung vom 1. Mai 1993 setzte der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - InSan II 2 - eine neue Stärke- und Ausrüstungsnachweisung (STAN) für das BwKrhs G. in Kraft. Danach wurde das vom Antragsteller geleitete Organisationselement mit der Bezeichnung "Fachärztliche Untersuchungsstelle Radiologie" neu eingerichtet. Mit Verfügung vom 27. Januar 1995 ordnete der BMVg den Wechsel des Antragstellers mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 auf den Dienstposten eines San-StOffz Arzt und SanStOffz Radiologe TE/ZE 200/001 beim BwKrhs G. an, der im Stellenplan nach BesGr A 15 dotiert ist.

2

Der Antragsteller verwendete weiter den Briefkopf "Bundeswehrkrankenhaus G. Röntgenabteilung Leitender Arzt". Mit schriftlichem Befehl vom 17. Juli 1995 wies der Chefarzt des BwKrhs G. den Antragsteller "letztmalig" darauf hin, die Bezeichnungen "Leitender Arzt" und "Röntgenabteilung" nicht mehr zu verwenden, und forderte ihn auf, die in der Registratur vorrätigen Briefbogen zu verwenden.

3

Der Antragsteller legte gegen diese ihm am 31. Juli 1995 ausgehändigte Weisung mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 9. August 1995, beim Chefarzt des BwKrhs G. am 11. August 1995 eingegangen, Beschwerde ein. Zur Begründung ist ausgeführt, ihm sei die Leitung einer Abteilung übertragen worden. Die Degradierung zum Leiter einer Fachuntersuchungsstelle sei rechtswidrig und Gegenstand eines Wehrbeschwerdeverfahrens. Die EDV-Anlage des BwKrhs drucke im übrigen nach wie vor nur die bisherigen Briefköpfe aus, so daß er der Weisung gar nicht nachkommen könne. Er sei lediglich bereit, die Bezeichnung "Leitender Arzt, kommissarischer Leiter der Fachuntersuchungsstelle VIII" zu gebrauchen.

4

Mit Beschwerdebescheid vom 4. September 1995 wies der Amtschef des Sanitätsamts der Bundeswehr (SanABw) die Beschwerde als unbegründet zurück. Da die STAN die neue Bezeichnung der vom Antragsteller geleiteten Organisationseinheit festgelegt habe, sei dieser verpflichtet, diese Bezeichnung auch im Briefkopf zu führen. Die korrekte Bezeichnung sei "Leiter Fachärztliche Untersuchungsstelle Radiologie". Solange die EDV-Anlage des BwKrhs noch nicht auf die neuen Briefköpfe eingestellt sei, sei es dem Antragsteller zuzumuten, im Schriftverkehr mit Briefbögen aus der Registratur zu arbeiten.

5

Mit Schreiben vom 11. September 1995, beim nächsten Disziplinarvorgesetzten am 14. September 1995 eingegangen, legte der Antragsteller gegen den ihm am 7. September 1995 zugestellten Bescheid weitere Beschwerde ein. Zur Begründung dieses Rechtsbehelfs trug er mit Schreiben vom 8. November 1995 vor, die Funktion als "Leitender Arzt der Röntgenabteilung", die ihm übertragen worden sei und die er fast zwölf Jahre lang innegehabt habe, dürfe ihm nicht unter Übertragung eines geringerwertigen Dienstpostens entzogen werden. Dies sei eine unzulässige Degradierung. Im Beschwerdebescheid sei ihm die neue, wiederum rechtswidrige Weisung erteilt, sich nunmehr als Leiter der Fachärztlichen Untersuchungsstelle Radiologie zu bezeichnen. Insoweit sei die weitere Beschwerde als Beschwerde zu behandeln. Er wende sich nicht gegen die andere Bezeichnung der Organisationseinheit, sondern nur dagegen, daß er gezwungen werden solle, nach außen hin eine Degradierung zu dokumentieren. Briefbögen aus der Registratur könne er nicht verwenden, weil die Befunde EDV-mäßig erfaßt seien und ausgedruckt würden.

6

Mit Bescheid vom 5. März 1996 wies der Inspekteur des Sanitätsdienstes der Bundeswehr (InspSan) die weitere Beschwerde zurück. Zur Begründung dieses Bescheids ist ausgeführt, die form- und fristgerecht eingelegte weitere Beschwerde sei zulässig, aber nicht begründet. Der Chefarzt habe dem Antragsteller zu Recht untersagt, im Schriftverkehr weiter die Bezeichnungen "Leitender Arzt" und "Röntgenabteilung" zu führen. Da die dienstliche Bezeichnung der Organisationseinheit, die der Antragsteller leite, nach der STAN nunmehr "Fachärztliche Untersuchungsstelle Radiologie" laute, sei der Antragsteller verpflichtet, die Bezeichnung als Leiter dieser Einheit zu führen. Als Leitender Arzt dürfe sich nach der STAN nur mehr ein Arzt bezeichnen, der eine Abteilung führe. Im Beschwerdebescheid sei keine neuerliche Weisung erteilt, sondern nur die Rechtslage erläutert worden. Eine Dienstgradherabsetzung sei mit der Änderung der Organisationsbezeichnungen nicht verbunden. Planstelle und Dienstbezüge des Antragstellers blieben unverändert. Soweit dieser eine Ansehensminderung empfinde, sei er rechtlich nicht geschützt.

7

Gegen diesen ihnen am 8. März 1996 zugestellten Bescheid haben die Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 12. März 1996, beim InspSan am 14. März 1996 eingegangen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - beantragt.

8

Der InspSan hat dem Senat diesen Antrag mit seiner Stellungnahme vom 25. März 1996 vorgelegt.

9

Der Antragsteller begründet den Antrag damit, daß ihm der Dienstposten eines Leitenden Arztes, bewertet nach Besoldungsgruppe A 16, übertragen worden sei, auf dem er zum Oberstarzt hätte befördert werden können und müssen. Die Abstufung zum Leiter einer Untersuchungsstelle sei eine unzulässige Rückstufung. Sowohl die Versetzung auf den geringerwertigen Dienstposten als auch die darauf beruhende, mit dem Antrag angefochtene Weisung seien rechtswidrig. Auch im Rahmen der Umstrukturierung der Bundeswehr sei es rechtlich nicht zulässig gewesen, ihn auf eine geringer bewertete Stelle zu setzen. Der Verlust der Bezeichnung "Leitender Arzt" werde innerdienstlich wie außerdienstlich als Degradierung aufgefaßt.

10

Er stellt den Antrag,

die Weisung des Chefarztes des BwKrhs G. vom 17. Juli 1995 in der Fassung des Beschwerdebescheids des Amtschefs des SanABw vom 4. September 1995 und des Beschwerdebescheids des InspSan vom 5. März 1996 aufzuheben.

11

Der InspSan beantragt,

den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

12

Er vertritt die Auffassung, mit der angefochtenen Weisung sei lediglich die sich aus der STAN-Änderung ergebende Rechtslage umgesetzt worden. Unabhängig von der Rechtmäßigkeit des am 27. Januar 1995 verfügten Dienstpostenwechsels habe der Antragsteller keinen Anspruch darauf, die ihm einmal übertragene Tätigkeit unter derselben Bezeichnung weiter ausüben zu können. Die auf militärische Zweckmäßigkeitsüberlegungen zurückzuführende Änderung der STAN als organisatorische Maßnahme berühre ihn in seinen Rechten nicht. Sie sei dadurch bedingt, daß durch Auflösung von Einheiten im Einzugs- und Versorgungsbereich des BwKrhs G. dessen Bettenzahl von 370 auf 156 reduziert worden sei. Verschiedene Teileinheiten, darunter auch die Radiologie, hätten deshalb nicht mehr als Abteilungen weitergeführt werden können.

13

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des SanABw - 103/95 - und des InspSan - 5/95 - lagen dem Senat bei der Beratung vor.

14

II

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung richtet sich gegen den Befehl des Chefarztes BwKrhs G. vom 17. Juli 1995 mit dem dem Antragsteller ein bestimmtes Verhalten im dienstlichen Schriftverkehr mit Anspruch auf Gehorsam (vgl. § 2 Nr. 2 WStG; §§ 10, 11 SG) vorgeschrieben worden ist. Der Beschwerdebescheid vom 4. September 1995 bestätigt lediglich diesen Befehl und enthält im Gegensatz zu der Auffassung des Antragstellers keine zusätzliche selbständige Beschwer. Dem entspricht auch der vom Antragsteller in dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 12. März 1996 gestellte förmliche Antrag (vgl. § 79 VwGO).

15

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.

16

Der angefochtene Befehl stützt sich auf die seit 1. Mai 1993 geltende STAN des BwKrhs G.. Die geltende STAN unterliegt ihrerseits als Organisationsmaßnahme nicht der gerichtlichen Kontrolle (Beschluß vom 13. März 1990 - BVerwG 1 WB 29.89 -; vgl. auch Beschluß vom 12. Dezember 1978 - BVerwG 1 WB 141.76 - <BVerwGE 63, 176 [ff.]>). Werden derartige organisatorische Vorgaben durch einen den Dienstbetrieb betreffenden Befehl umgesetzt, dann betreffen sie den Adressaten regelmäßig als Teil der militärischen Organisation und greifen nicht in seine subjektiven Rechte ein (Beschlüsse vom 9. April 1975 - BVerwG 1 WB 16.74 - <NZWehrr 1976, 70> und vom 25. Februar 1981 - BVerwG 1 WB 98.79 - <BVerwGE 73, 154 [155]>). Solche Befehle können regelmäßig nicht in zulässiger Weise mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angegriffen werden (§ 17 Abs. 1 Satz 1 WBO).

17

Allerdings können in Ausnahmefällen auch solche Befehle in die Rechtssphäre eines Soldaten hineinwirken. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn durch die Anordnungen des Vorgesetzten oder durch ihre Begleitumstände das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Soldaten verletzt wird (Beschlüsse vom 28. Februar 1974 - BVerwG 1 WB 43.71 - <BVerwGE 46, 239 [241]>, vom 25. April 1978 - BVerwG 1 WB 151.77 - und vom 12. Dezember 1978 - BVerwG 1 WB 141.76 - <BVerwGE 63, 176 [178]>).

18

Die Zulässigkeit eines auf solche Umstände gestützten Antrags auf gerichtliche Entscheidung setzt allerdings voraus, daß der Antragsteller diese Umstände in einer näherer Nachprüfung bedürfenden Weise darlegt.

19

Der angefochtene Befehl berührt den subjektiven Rechtskreis des Antragstellers eindeutig nicht, soweit er ihm vorschreibt, künftig das ihm unterstellte Organisationselement nicht mehr als Abteilung, sondern als Untersuchungsstelle zu bezeichnen. Die letztere Bezeichnung entspricht der geltenden STAN und richtet sich damit nach den organisatorischen Gegebenheiten (vgl. Nrn. 308, 309 ZDv 64/1 "Geschäftsverkehr in den Dienststellen der Streitkräfte"). Auch der Leiter eines Organisationselements hat die von dem Inhaber der Organisationsgewalt gewählte Bezeichnung hinzunehmen. Eine Verletzung von Individualrechten ist hier bei normalem Gang der Dinge ausgeschlossen. Aus den Ausführungen des Antragstellers ergibt sich nichts, woraus insoweit auf eine Verletzung von Individualrechten geschlossen werden könnte.

20

Soweit dem Antragsteller aufgegeben wird, sich im Schriftverkehr nicht mehr als "Leitender Arzt" zu bezeichnen, setzt der Befehl auch hier die Vorgabe der geltenden STAN korrekt um. Auch die Entscheidungen betreffend Dienstpostenbezeichnungen sind Organisationsmaßnahmen und von da her grundsätzlich nicht geeignet, Individualrechte zu verletzen. Der Antragsteller besetzt einen Dienstposten, der in der STAN nicht als Leiter einer Abteilung, sondern als Leiter einer Untersuchungsstelle ausgewiesen ist. Eine derartige Dienstpostenbezeichnung ist nicht geeignet, den Dienstposteninhaber in irgendeiner Form zu diskriminieren.

21

Soweit der Antragsteller offenbar meint, ihm stehe persönlich die Bezeichnung "Leitender Arzt" zu, ist damit im vorliegenden Verfahren die Möglichkeit der Verletzung subjektiver Rechte nicht in einer näherer Nachprüfung bedürfenden Weise dargetan. Solange nicht feststeht, daß dem Antragsteller trotz des Dienstpostenwechsels von dem Abteilungsleiterdienstposten mit Verfügung vom 27. Januar 1995 die Bezeichnung "Leitender Arzt" weiter zusteht, ist ihm der Nachweis der Möglichkeit der Verletzung subjektiver Rechte nicht möglich. Entsprechender Sachvortrag des Antragstellers fehlt. Eine eventuelle Anfechtung der Versetzungsverfügung hätte keine aufschiebende Wirkung, so daß auch in diesem Fall für das vorliegende Verfahren von einer Übereinstimmung zwischen der Dienstpostenbezeichnung in der Versetzungsverfügung und der STAN auszugehen wäre.

22

Nach alledem ist der Antrag insgesamt als unzulässig zurückzuweisen, weil die Möglichkeit individueller Rechtsverletzung durch den den Dienstbetrieb betreffenden Befehl des Chefarztes BwKrhs G. vom 17. Juli 1995 und die ihn bestätigenden Beschwerdebescheide nicht hinreichend dargetan ist.

23

Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten nach § 20 Abs. 2 WBO hat der Senat abgesehen.

Seide
Wolbring
Dr. Bosch
Romatzeck
Böhler