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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.03.2000, Az.: BVerwG 1 WB 80.99

Begriff des Fortsetzungsfeststellungsinteresses hinsichtlich der begehrten Kommandierung auf einen in Aussicht genommenen Dienstposten; Begriff der "truppendienstlichen Maßnahme" im Sinne des § 17 Abs. 3 Wehrbeschwerdeordnung (WBO)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.03.2000
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 80.99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 31510
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Fregattenkapitän Bastrop und
Oberbootsmann Warnecke als ehrenamtliche Richter
am 9. März 2000
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird verworfen.

Gründe

1

I

Der 1968 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer bis zum 30. September 2001 festgesetzten Dienstzeit von zwölf Jahren. Bis Ende 1999 wurde er bei der Stabskompanie der Marinewaffenschule in Eckernförde verwendet. Seit 1. Oktober 1999 ist er vom militärischen Dienst freigestellt und nimmt an einer Maßnahme des Berufsförderungsdienstes teil.

2

Auf Grund einer in Aussicht genommenen Kommandierung zur Teilnahme an einem Zug der Civil Military Cooperation (CIMIC-Zug) im Kosovo beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 29. März 1999 beim Marinestandortsanitätszentrum Eckernförde Ausnahmegenehmigungen für seine Auslandsverwendungsfähigkeit und seine Kraftfahrzeugtauglichkeit und Kraftfahrverwendungsfähigkeit. Auf eine entsprechende Bitte des Truppenarztes gab der Oberfeldarzt Dr. v. B. im Facharztzentrum des Bundeswehrkrankenhauses Hamburg am 31. März 1999 eine Beurteilung dahingehend ab, daß bei dem Antragsteller ein Insulinmangeldiabetes mit befriedigender Blutzuckereinstellung bei gutem Selbstmanagement über die Basis-Bolus-Behandlung vorliege und eine Ausnahmegenehmigung für die beabsichtigte Verwendung einschließlich der dafür geforderten Führerscheine vertretbar sei. Am 30. April 1999 kam die Stammdienststelle der Marine (SDM) zu dem Ergebnis, daß beim Antragsteller eine Gesundheitsstörung vorliege, die nach den geltenden Bestimmungen seine Auslandsdienstverwendungsfähigkeit ausschließe und die von ihm beantragte militärärztliche Ausnahmegenehmigung nach Überprüfung durch den Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - InSan I 5 - nicht erteilt werde. Dieses Schreiben wurde dem Antragsteller zusammen mit einem Schreiben des BMVg - InSan I 5 - vom 27. April 1999 am 7. Mai 1999 eröffnet.

3

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers vom 12. Mai 1999 wies der BMVg - PSZ III 5 - mit Bescheid vom 27. September 1999 zurück.

4

Der Antragsteller begehre bei sachgemäßer Auslegung seines Vorbringens die Kommandierung auf den in Aussicht genommenen Dienstposten beim CIMIC-Zug. Dieses Rechtsschutzbegehren habe sich indes erledigt, weil eine Kommandierung für den ersten halbjährigen Kommandierungszeitraum vom 15. Juni bis 15. Dezember 1999 wegen Zeitablaufs nicht mehr möglich sei. Eine Kommandierung für den sich anschließenden zweiten halbjährigen Kommandierungszeitraum komme nicht in Betracht, da der Antragsteller ab Januar, spätestens ab April 2000, bis zu seinem Dienstzeitende die ihm zustehende Berufsförderung in Anspruch nehmen werde. Für die Feststellung, daß er zu Unrecht nicht kommandiert worden sei, fehle ihm das notwendige Feststellungsinteresse.

5

Mit Schreiben vom 12. Oktober 1999 beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der BMVg - PSZ III 5 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 1999 dem Senat vorgelegt.

6

Zur Begründung trägt der Antragsteller vor:

7

Der Beschwerdebescheid setze sich mit seinem Beschwerdevorbringen nicht auseinander. Er wende sich dagegen, daß ihm die beantragten Ausnahmegenehmigungen von den Ärzten beim BMVg und der SDM, die nach seiner Kenntnis keine Fachärzte für Diabetes seien, ohne Berücksichtigung der Stellungnahme des Oberfeldarztes Dr. v. B. und ohne Rücksprache mit Fachärzten oder in Kenntnis seiner Person verweigert worden seien.

8

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

9

Er hält ihn für unzulässig, weil die Nichterteilung der beantragten Ausnahmegenehmigungen lediglich den Charakter einer eine Personalmaßnahme vorbereitenden Entscheidung habe und keine anfechtbare truppendienstliche Maßnahme darstelle. Sollte der Antragsteller die Feststellung begehren, daß er zu Unrecht nicht zum CIMIC-Zug kommandiert worden sei, fehle es weiterhin an der Darlegung eines entsprechenden Fortsetzungsfeststellungsinteresses.

10

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ III 5 - 898/99 - und die Personalstammakte des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.

11

II

Der Antragsteller wendet sich dagegen, daß die Ärzte beim BMVg und der SDM ohne Rücksprache mit Fachärzten darüber entschieden haben, daß er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, an Auslandseinsätzen und einer Kraftfahrausbildung teilzunehmen.

12

Dieser Antrag ist unzulässig.

13

Dabei kann dahinstehen, ob die ärztliche Entscheidung über das Erteilen einer Ausnahmegenehmigung schon deshalb nicht zum Gegenstand eines Wehrbeschwerdeverfahrens gemacht werden kann, weil es sich hierbei nicht um eine truppendienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO, sondern lediglich um eine eine solche Maßnahme vorbereitende Entscheidung handelt (vgl. dazu Beschluß vom 20. Mai 1999 - BVerwG 1 WB 93.98 - <NZWehrr 1999, 165>).

14

Der Antrag ist aber jedenfalls deshalb unzulässig, weil sich die Frage, ob der Antragsteller auslandsdienstverwendungsfähig und für die beantragten Führerscheinklassen B, C und E kraftfahrverwendungsfähig ist, dadurch in der Hauptsache erledigt hat, daß er zwischenzeitlich vom militärischen Dienst freigestellt worden ist, um bis zum Ende seiner Dienstzeit an einer Berufsförderungsmaßnahme teilzunehmen, für die die Frage seiner Auslandsdienst- und Kraftfahrverwendungsfähigkeit rechtlich ohne Belang ist.

15

Zwar findet die Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechende Anwendung. Der Übergang zu einem Fortsetzungsfeststellungsbegehren wäre jedoch unzulässig, weil der Antragsteller trotz eines entsprechenden Hinweises des Senats das hierfür erforderliche Feststellungsinteresse nicht dargelegt hat.

16

Ein solches als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Entscheidend ist, daß die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition des Antragstellers in den genannten Bereichen zu verbessern (vgl. Urteile vom 12. September 1989 - BVerwG 1 C 40.88 - <Buchholz 310 § 113 Nr. 206> m.w.N. und vom 22. Januar 1998 - BVerwG 2 C 4.97 - <Buchholz 310 § 161 Nr. 113 = ZBR 1998, 316 [f.]> sowie Beschlüsse vom 4. März 1976 - BVerwG 1 WB 54.74 - <BVerwGE 53, 134 [137]> m.w.N., vom 10. März 1993 - BVerwG 1 WB 84.92 - <DokBer B 1993, 243>, vom 25. März 1999 - BVerwG 1 WB 56.98 - <NZWehrr 1999, 120 = ZBR 1999, 283> m.w.N. und vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 1 WB 43.99 -). Daran fehlt es hier.

17

Der Antragsteller hat nichts dafür vorgetragen, was auch nur ansatzweise geeignet sein könnte, sein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der vom BMVg getroffenen Entscheidungen zu begründen. Auch aus den dem Senat vorliegenden Akten sind keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses ersichtlich.

18

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Dr. Maiwald
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg
Bastrop
Warnecke