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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.03.2000, Az.: BVerwG 1 D 8.99

Bewertung von außerdienstlichen Warenkreditbetrügereien und Diebstahl geringwertiger Sachen als Verstoß gegen die Pflichten eines Ruhestandsbeamten; Berücksichtigung der stark verminderten Schuldfähigkeit auf Grund einer schweren neurotischen Erkrankung mit Impulskontrollstörungen; Annahme einer vorsätzlichen disziplinarischen Pflichtverletzung auf Grund von Strafbefehlen und eines Strafverfahrens; Beeinträchtigung des eigenen Ansehens und das der gesamten Beamtenschaft durch das Fehlverhalten; Disziplinarmaß der Ruhegehaltskürzung über die Dauer von 60 Monaten unter Beachtung der Milderungsgründe der verminderten Schuldfähigkeit und einer günstigen Zukunftsprognose

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.03.2000
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 8.99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 29104
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 04.11.1998 - AZ: XV VL 5/97

Verfahrensgegenstand

Materielles Beamtendisziplinarrecht

Prozessgegner

Fernmeldeobersekretärin a.D. ..., ..., geboren am ...

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Ein Beamter, der sich ausserhalb des Dienstes fortgesetzt oder wiederholt handelnd eines Betrugs schuldig macht, verletzt in schwerwiegender Weise die ihm obliegende Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. Wer sich außerhalb des Dienstes einer schwerwiegenden Straftat, die sich gegen Eigentum und Vermögen anderer richtet, schuldig macht, erschüttert in der Regel das Vertrauen der Verwaltung in seine Integrität nachhaltig und stellt so die Grundlagen des Beamtenverhältnisses in Frage.

  2. 2.

    Nach der Rechtsprechung des Senats wird unter dem Begriff des notorischen Rechtsbrechers ein Beamter verstanden, der die allgemein verbindlichen Normen nicht für sich gelten läßt, sich über alle Gebote der Rechtsordnung hinwegsetzt und dem mit Strafen und erzieherischen Maßnahmen ersichtlich nicht beizukommen ist; ein solcher Beamter ist im öffentlichen Dienst fehl am Platz.

  3. 3.

    Das Disziplinargericht kann, muss aber keine geringere Disziplinarmaßnahme aussprechen, wenn verminderte Schuldfähigkeit anzunehmen oder nicht auszuschließen ist.

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 28. März 2000,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht B e r m e l ,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. M ü l l e r ,
Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z , ferner
Postbetriebsinspektor Peter W u n s c h, Bundesbahnbetriebsassistent Werner Friedrich V e r l a n d e als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XV - ... -, vom 4. November 1998 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Das Ruhegehalt der Fernmeldeobersekretärin a.D. ... wird um ein Dreißigstel auf die Dauer von sechzig Monaten gekürzt.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die der Ruhestandsbeamtin hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden ihr und dem Bund je zur Hälfte auferlegt.

Gründe

1

I.

1.

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 4. November 1998 entschieden, daß die Dienstbezüge der damals noch aktiven Beamtin um ein Vierzigstel auf die Dauer von 24 Monaten gekürzt werden. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt, den die Ruhestandsbeamtin eingeräumt hat:

2

Anschuldigungspunkte 1 - 5:

3

Das Amtsgericht ... hatte gegen die Ruhestandsbeamtin mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 18. Februar 1994 wegen fünf tatmehrheitlicher Vergehen des Betruges eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 160 Tagessätzen zu je 60 DM verhängt. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

  1. 1.

    Am 24. Dezember 1992 erschien die Ruhestandsbeamtin bei der Firma K. in W. und gab sich dort als Frau Dr. M., wohnhaft in W., aus. Sie erwarb einen Wasserkessel, einen Rasierapparat und vier Töpfe im Gesamtwert von 618,75 DM. Diese Waren wurden ihr ausgehändigt, da die Verkäuferin davon ausging, die Ruhestandsbeamtin sei die genannte Person und würde, wie zugesichert, den Rechnungsbetrag überweisen.

  2. 2.

    Am 20. Februar 1993 erwarb die Ruhestandsbeamtin bei der Firma K. in W. eine Tischleuchte und vier Kissen im Gesamtwert von 1 235,50 DM. Die Waren wurden ihr ausgehändigt, da sie sich als Tochter von Dr. M. ausgab und behauptete, ihr Vater komme in den nächsten Tagen vorbei und werde den Kaufpreis begleichen.

  3. 3.

    Am 27. März 1993 gab sich die Ruhestandsbeamtin bei der Firma L. in W. als E. W., wohnhaft in W., aus und kaufte ein Mountainbike zum Preis von 1 880 DM. Das Fahrrad wurde ihr ausgehändigt, da sie zusicherte, den Kaufpreis nach Zugang der Rechnung zu begleichen.

  4. 4.

    Am 19. April 1993 erwarb die Ruhestandsbeamtin bei der Firma H. in W. einen CD-Spieler und vier Compact-Disks im Gesamtwert von 476,80 DM. Auch hier erklärte sie dem Verkäufer, sie sei Frau M. und würde den Rechnungsbetrag überweisen, so daß ihr die Waren sogleich ausgehändigt wurden.

  5. 5.

    Am 29. Mai 1993 erschien die Ruhestandsbeamtin bei der Firma F. in W. Dort gab sie sich als M. B., wohnhaft in W., aus. Die von ihr dort erworbenen zwei Mountainbikes im Gesamtwert von 3 194 DM wurden ihr ausgehändigt, nachdem sie vorgegeben hatte, den Rechnungsbetrag binnen acht Tagen zu überweisen.

4

In allen Fällen kam es der Ruhestandsbeamtin darauf an, die bezeichneten Waren ohne Bezahlung zu erlangen. Hierdurch entstand ein Gesamtschaden in Höhe von 7 405,05 DM.

5

Anschuldigungspunkte 6 und 7:

6

Mit einem weiteren rechtskräftigen Strafbefehl vom 29. Dezember 1993 hatte das Amtsgericht ... gegen die Ruhestandsbeamtin wegen zwei tatmehrheitlich begangener Vergehen des Diebstahls geringwertiger Sachen eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 37 Tagessätzen zu je 75 DM verhängt. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

  1. 6.

    Am 6. Dezember 1993 entwendete die Ruhestandsbeamtin im EDEKA-Verbrauchermarkt in W. Waren im Gesamtwert von 80,80 DM in der Absicht, sich diese Gegenstände rechtswidrig zuzueignen. Sie steckte die Waren in ihre Einkaufstasche und verließ den Kassenbereich, ohne zu bezahlen.

  2. 7.

    Am 8. Dezember 1993 entwendete die Ruhestandsbeamtin im PLUS-Markt in W. einen Raclette-Grill im Wert von 89,95 DM, in der Absicht, sich diesen rechtswidrig zuzueignen.

7

Anschuldigungspunkt 8:

8

Die Staatsanwaltschaft ... hatte beim Amtsgericht ... am 24. Februar 1994 gegen die Ruhestandsbeamtin einen "Antrag im beschleunigten Verfahren" eingereicht. Mit Beschluß des Amtsgerichts vom 19. April 1994 wurde dieses Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf das Strafverfahren betreffend die Anschuldigungspunkte 1 bis 5 wieder eingestellt. Dieser "Antrag im beschleunigten Verfahren" betraf folgenden Sachverhalt:

9

Die Ruhestandsbeamtin entwendete am 9. Februar 1994 im Meister-Verbrauchermarkt in W. eine Packung Käse sowie Wurst und Salat im Gesamtwert von 29,91 DM, in der Absicht, sich diese Gegenstände rechtswidrig zuzueignen. Die Ruhestandsbeamtin hatte die genannten Gegenstände in einem Stoffbeutel versteckt und wollte damit den Verbrauchermarkt verlassen, ohne zu bezahlen.

10

Anschuldigungspunkte 9 und 10:

11

Das Amtsgericht ... hatte die Ruhestandsbeamtin am 13. Juli 1995 wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt. Das rechtskräftige Strafurteil beruhte auf folgenden, das Bundesdisziplinargericht bindenden tatsächlichen Feststellungen:

"1.
Am 14.05.1994 kam die Angeklagte (das ist die Ruhestandsbeamtin, ergänzt) in die Boutique 'B.' in ... W. ... Sie nahm aus dem Ladengeschäft eine rote Jacke der Größe 38, ein schwarzes Kleid der Größe 38 sowie einen blauen Damenschnürer der Größe 37 im Gesamtwert von 1 066 DM mit, ohne die Waren in der Folgezeit zu bezahlen.

2.
Am 21.05.1994 erschien die Angeklagte wiederum in dem bereits genannten Ladenlokal und nahm weitere Sachen mit, in dem Versprechen, diese anzuprobieren und ggf. zu kaufen. Sie teilte mit, daß sie alle Sachen komplett innerhalb einer Woche per Scheck bezahlen würde. Im einzelnen handelte es sich hierbei um ein Paar beige Damenschuhe der Größe 37 1/2, einen beigen Pulli der Größe 36, ein Paar Shorts der Größe 40 sowie einen blauen Gürtel im Gesamtwert von 1 135 DM. In der Folgezeit brachte die Angeklagte jedoch weder die Waren zurück, noch bezahlte sie sie.

In allen Fällen handelte die Angeklagte in der Absicht, die mitgenommenen Waren nicht zu bezahlen. Sie täuschte wissentlich sowohl über ihre Zahlungsfähigkeit als auch über ihre Zahlungswilligkeit. So gab sie sich beispielsweise am 14.05.1994 gegenüber der Verkäuferin der Boutique ... als Arztehefrau aus und erweckte den Eindruck, daß sie sehr vermögend sei. Die Verkäuferinnen, die sich durch das entsprechende Auftreten der Angeklagten täuschen ließen, händigten der Angeklagten daraufhin die von ihr verlangten Waren aus, worauf es der Angeklagten auch ankam. Den Geschädigten, die im Vertrauen auf die Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit der Angeklagten handelten, entstand durch deren Verhalten ein Gesamtvermögensschaden in Höhe von 3 226 DM (richtig: 2 201 DM, ergänzt)."

12

Das Bundesdisziplinargericht hat die Warenkreditbetrügereien und das Entwenden geringwertiger Sachen als Verstoß gegen die Pflichten der Ruhestandsbeamtin, sich auch außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 54 Satz 3 BBG), und als außerdienstliches Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG) gewertet. In Übereinstimmung mit dem Strafgericht sei aber davon auszugehen, daß die Ruhestandsbeamtin im Zustand stark verminderter Schuldfähigkeit gehandelt habe. Nach übereinstimmender Auffassung von acht Fachärzten leide sie seit Jahren unter einer schweren neurotischen Erkrankung mit Impulskontrollstörungen, was zu kleptomanischen und kaufrauschähnlichen Verhaltensweisen führe. Sie könne ihr Handeln selbst nicht verstehen. Unter anderem habe sie sich Gegenstände "erschwindelt", die sie überhaupt nicht benötige. Inzwischen habe sie sich auf eigene Kosten einer Selbsthilfegruppe angeschlossen und werde von einem Bewährungshelfer betreut. Diese Anstrengungen, die darauf gerichtet seien, von dem zwanghaften Verhalten loszukommen, zeigten, daß die Ruhestandsbeamtin keine notorische Rechtsbrecherin sei. Bei der Bemessung der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme müßten diese Umstände mildernd berücksichtigt werden. Hinzu komme, daß die Ruhestandsbeamtin weder vorbestraft noch disziplinar vorbelastet sei und befriedigende Leistungen erbracht habe. Es sei deshalb ausreichend, eine Gehaltskürzung auszusprechen, wobei wegen der beengten finanziellen Verhältnisse der Ruhestandsbeamtin die Kürzungsrate auf ein Vierzigstel festzusetzen sei. Mangels Sachverhaltsidentität zwischen dem Dienstvergehen und den abgeurteilten Straftaten stehe § 14 BDO der Verhängung einer Gehaltskürzung nicht entgegen.

13

2.

Hiergegen hat der Bundesdisziplinaranwalt Berufung eingelegt, diese ausdrücklich auf das Disziplinarmaß beschränkt und beantragt, die damals noch aktive Beamtin aus dem Dienst zu entfernen. Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe zwar die Verfehlungen der Ruhestandsbeamtin disziplinarrechtlich zutreffend bewertet und sei zu Recht von verminderter Schuldfähigkeit zur Tatzeit ausgegangen. Das Bundesdisziplinargericht habe diesem Umstand jedoch eine zu große Bedeutung beigemessen und dabei übersehen, daß die Ruhestandsbeamtin nicht schuldunfähig gewesen sei. So beruhten die strafgerichtlichen Entscheidungen, zum Teil in Kenntnis der fachärztlichen Begutachtungen, auf der Schuldfähigkeit der Ruhestandsbeamtin. Diese sei also letztlich für ihr Tun verantwortlich. Durch die wiederholten und über einen längeren Zeitraum hinweg begangenen Diebstähle und Betrügereien habe die Ruhestandsbeamtin ein äußerst sozialschädliches Verhalten gezeigt. Sie habe dabei auch eine erhebliche kriminelle Energie entwickelt, indem sie nicht nur "einfach" gestohlen, sondern sich durch Raffinesse und unter Ausnutzung des Vertrauens des Verkaufspersonals Waren von zum Teil bedeutendem Wert angeeignet habe. Dieses Verhalten habe sie trotz strafgerichtlicher Ahndung auch nach Einleitung disziplinarrechtlicher Ermittlungen nicht beendet. Die von der Ruhestandsbeamtin durchgeführten Therapien, bei denen ihr wesentliche Fortschritte attestiert worden seien, hätten sie ebenfalls nicht davon abgehalten, ihr schädliches Tun fortzusetzen. Eine derart hartnäckige Mißachtung der Eigentumsordnung beeinträchtige das Ansehen des öffentlichen Dienstes schwer und könne nicht hingenommen werden. Unter Berücksichtigung der be- und entlastenden Umstände sei daher die Höchstmaßnahme zu verhängen.

14

II.

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts hat teilweise Erfolg und führt zu einer langfristigen Ruhegehaltskürzung.

15

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Bundesdisziplinaranwalt greift in seiner Berufungsschrift weder die erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen noch die disziplinarrechtlichen Bewertungen an, sondern trägt lediglich Umstände vor, die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein können. Zu Recht ist deshalb die Berufung auch ausdrücklich auf das Disziplinarmaß beschränkt worden. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung als außerdienstliches Dienstvergehen gebunden; er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

16

Der Bindungswirkung steht nicht entgegen, daß sich die Vorinstanz nicht ausdrücklich mit der Schuldform befaßt hat, sondern - unausgesprochen - nur von einem schuldhaft begangenen Dienstvergehen ausgegangen ist. Aus den Feststellungen, die das Bundesdisziplinargericht aus dem Strafurteil, den beiden Strafbefehlen und dem eingestellten Strafverfahren im Anschuldigungspunkt 8 übernommen hat und die die Grundlage für die strafrechtliche Be- und Verurteilung wegen Betruges und Diebstahls und damit wegen vorsätzlich begangener Straftaten (vgl. §§ 242, 248 a, 263 StGB i.V.m. § 15 StGB) bildeten, ergibt sich, daß das Bundesdisziplinargericht ebenfalls eine vorsätzliche Pflichtverletzung angenommen hat.

17

2.

Das von der Vorinstanz festgestellte außerdienstliche Dienstvergehen wiegt schwer und macht die Verhängung einer Ruhegehaltskürzung auf die Dauer von 60 Monaten erforderlich; einer Aberkennung des Ruhegehalts, wie vom Bundesdisziplinaranwalt zuletzt in der Hauptverhandlung beantragt, bedarf es nicht.

18

Im Vordergrund der disziplinaren Bewertung des Dienstvergehens stehen die von der Ruhestandsbeamtin begangenen Warenkredit-betrügereien (Anschuldigungspunkte 1 bis 5, 9 und 10). Ein Beamter, der sich außerhalb des Dienstes fortgesetzt oder wiederholt handelnd eines Betrugs schuldig macht, verletzt in schwerwiegender Weise die ihm gemäß § 54 Satz 3 BBG obliegende Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. Er beeinträchtigt damit zugleich sein Ansehen und das der Beamtenschaft, auf das der zur Durchsetzung seiner Ziele auf Zwangsmaßnahmen weitgehend verzichtende freiheitliche Rechtsstaat in besonderem Maße angewiesen ist, wenn er die ihm gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zweckgerecht erfüllen will. Der betrügerisch handelnde Beamte setzt sich durch ein solches Fehlverhalten auch erheblichen Zweifeln an seiner Vertrauenswürdigkeit gegenüber dem Dienstherrn aus. Die Verwaltung, die nicht jedes Verhalten ihrer Bediensteten kontrollieren kann, ist auf deren Ehrlichkeit und Redlichkeit angewiesen. Wer sich außerhalb des Dienstes einer schwerwiegenden Straftat, die sich gegen Eigentum und Vermögen anderer richtet, schuldig macht, erschüttert in der Regel das Vertrauen der Verwaltung - hier der Deutschen Telekom AG - in seine Integrität nachhaltig und stellt so die Grundlagen des Beamtenverhältnisses in Frage (stRspr, z.B. Urteil vom 13. Januar 1998 - BVerwG 1 D 36.94 und 1 D 54.96 - m.w.N.).

19

Allerdings sieht die Rechtsprechung für derartige Dienstvergehen keine Regelmaßnahme vor. Stets kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an. In schweren Fällen außerdienstlich begangener Betrügereien verhängt der Senat in der Regel die Höchstmaßnahme, während in minderschweren Fällen eine geringere Disziplinarmaßnahme verwirkt ist (vgl. z.B. Urteil vom 8. September 1997 - BVerwG 1 D 32.96 - <BVerwG DokBer B 1998, 52 m.w.N.).

20

a)

Im vorliegenden Fall sind erschwerende Gesichtspunkte vorhanden, die für sich bei einer aktiven Beamtin die Frage aufwerfen, ob sie noch im Beamtenverhältnis verbleiben kann.

21

Belastend wirkt sich für die Ruhestandsbeamtin neben der hohen Zahl von sieben Kreditbetrügereien innerhalb von eineinhalb Jahren und von drei Diebstahlsfällen zwischen Dezember 1993 und Februar 1994 vor allem die Höhe des insgesamt angerichteten Schadens von ca. 9 800 DM aus. Ferner ist erschwerend nicht nur der Umstand zu berücksichtigen, daß die Ruhestandsbeamtin nach der Anordnung der Vorermittlungen im September 1993 ihr pflichtwidriges und strafbares Verhalten fortgesetzt hat und deshalb noch zweimal strafrechtlich belangt worden ist, sondern daß sie inzwischen zusätzlich wegen Diebstahls in Tatmehrheit mit Betrug (Tatzeit: 8. September 1995 und 27. Juni 1996) durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 4. März 1997 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung sowie wegen eines weiteren Diebstahls (Tatzeit: 18. August 1997) durch Berufungsurteil des Landgerichts ... vom 4. Februar 1999 zu einer weiteren Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung rechtskräftig verurteilt worden ist. Zwar darf ein strafgerichtlich abgeurteilter Sachverhalt im Disziplinarberufungsverfahren nur insoweit verwertet werden, als er wirksam angeschuldigt und insoweit Gegenstand der erstinstanzlichen Urteilsfeststellungen war. Diese Bindung des Berufungsgerichts an die Tatsachenfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts im Falle einer maßnahmebeschränkten Berufung - wie hier - beschränkt sich damit auf den zur Anschuldigung gestellten Sachverhalt und dessen - vorläufige - Qualifizierung als Dienstvergehen. Diese Bindung gilt jedoch nicht hinsichtlich aller sonstigen Umstände, die auch und gerade bei beschränkter Berufungseinlegung für die Beurteilung der Persönlichkeit des Beamten sowie für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme und gegebenenfalls des Unterhaltsbeitrags von Bedeutung sein können. Deshalb können weitere, neue Verfehlungen, die - wie hier - ohne Erfordernis weiterer Ermittlungen eindeutig feststehen, in die Maßnahmeerwägungen zur Persönlichkeitsbewertung einbezogen werden, unabhängig davon, ob sie bereits Gegenstand besonderer disziplinarrechtlicher Ermittlungen waren (Urteil vom 28. Mai 1991 - BVerwG 1 D 92.90 - <BVerwG DokBer B 1992, 21 = ZBR 1982, 59> m.w.N.).

22

Auch wenn die Ruhestandsbeamtin innerhalb eines Zeitraums von insgesamt fünf Jahren vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und deshalb in der Anschuldigungsschrift als "chronische Rechtsbrecherin" bezeichnet und ihr mit der Berufung ein "äußerst sozialschädliches Verhalten" sowie eine "hartnäckige Mißachtung der Eigentumsordnung" vorgehalten wird, liegen die Merkmale des Begriffs "notorischer Rechtsbrecher" nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 14. Januar 1986 - BVerwG 1 D 27.85 - m.w.N.) wird unter diesem Begriff ein Beamter verstanden, der die allgemein verbindlichen Normen nicht für sich gelten läßt, sich über alle Gebote der Rechtsordnung hinwegsetzt und dem mit Strafen und erzieherischen Maßnahmen ersichtlich nicht beizukommen ist; ein solcher Beamter ist im öffentlichen Dienst fehl am Platz (vgl. Urteil vom 15. März 1983 - BVerwG 1 D 50.82 - <ZBR 1983, 245 = DÖD 1983, 222>). Davon kann hier schon deshalb nicht die Rede sein, weil gegen die damals aktive Beamtin eine Disziplinarmaßnahme mit erzieherischem Charakter bisher nicht verhängt worden war (vgl. dazu auch Urteil vom 14. Januar 1986 a.a.O.). Zudem ist - wie nachfolgend ausgeführt werden wird - zugunsten der Ruhestandsbeamtin eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Bei eingeschränkter Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit läßt sich das Fehlverhalten der Ruhestandsbeamtin nicht als ein rücksichtsloses Hinwegsetzen über die Gebote der Rechtsordnung qualifizieren.

23

b)

Im vorliegenden Fall liegen eine Reihe mildernder Umstände vor, die eine vergleichbare Beamtin im aktiven Dienst noch nicht als völlig vertrauensunwürdig erscheinen lassen und es deshalb im Ergebnis ausnahmsweise rechtfertigen, von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen.

24

aa)

Zu Recht gehen die Vorinstanz und auch der Bundesdisziplinaranwalt davon aus, daß die Ruhestandsbeamtin im Tatzeitraum erheblich vermindert schuldfähig war. Seit dem psychiatrischen Sachverständigengutachten der Landgerichtsärztin beim Landgericht ... vom 25. Januar 1994 ist der Ruhestandsbeamtin in allen nachfolgenden strafgerichtlichen Entscheidungen erheblich verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) zugebilligt worden. Wie im Strafrecht ist verminderte Schuldfähigkeit kein zwingender Milderungsgrund. Das Disziplinargericht k a n n, muß aber keine geringere Disziplinarmaßnahme aussprechen, wenn verminderte Schuldfähigkeit anzunehmen oder nicht auszuschließen ist (Urteil vom 10. Juli 1996 - BVerwG 1 D 98.95 -). Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung (z.B. Urteil vom 9. Juli 1996 - BVerwG 1 D 43.95 -; Urteil vom 10. Juli 1996 a.a.O., jeweils m.w.N.) grundsätzlich davon aus, daß eine Milderung dann nicht in Betracht kommt, wenn es sich z.B. um die eigennützige Verletzung leicht einsehbarer Grundpflichten des Beamten handelt. Zu diesen selbstverständlichen Grundpflichten eines jeden Beamtenverhältnisses, die gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG auch im außerdienstlichen Pflichtenkreis gelten, gehört auch die leicht einsehbare Pflicht, niemanden in strafbarer Weise am Eigentum oder Vermögen zu schädigen.

25

Auch wenn die Ruhestandsbeamtin solche an sich leicht einsehbare Grundpflichten verletzt hat, hält es der Senat hier ausnahmsweise für geboten, wegen des Vorliegens besonderer Umstände eine Maßnahmemilderung vorzunehmen.

26

Für eine mildere Einschätzung spricht bereits die Art der Erkrankung, unter der die Ruhestandsbeamtin leidet. Die Landgerichtsärztin hat in ihrem nachvollziehbaren psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 25. Januar 1994 bei der Ruhestandsbeamtin eine Polytoxikomanie (Beruhigungsmittel, Schmerzmittel, Abführmittel, Alkohol) auf der Grundlage einer neurotischen Entwicklung sowie einer infantilen Persönlichkeitsstruktur als Abhängigkeitserkrankung diagnostiziert, die durch eine akute psychische Belastungssituation verstärkt worden ist. Dies führt zur Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit. Nach dem Entlassungsbericht der Klinik R. - die Ruhestandsbeamtin absolvierte dort eine achtwöchige psychosomatische Kur wegen Kaufsucht und Alkoholabhängigkeit - vom 17. Februar 1997, den ärztlichen Bescheinigungen des Nervenarztes Dr. R. vom 3. März 1997 und vom 17. März 1998 und den ärztlichen Bescheinigungen des Dr. S. vom 20. März 1998 sowie des Facharztes für Psychiatrie-Psychotherapie und Psychoanalyse Dr. Z. vom 15. April 1998 leidet die Ruhestandsbeamtin an einer tiefgreifenden neurotischen Störung und Störung der Impulskontrolle, was kleptomanische und kaufrauschähnliche Verhaltensweisen hervorruft. Die betriebsärztliche Diagnose vom 9. Juni 1999 hat diese Befunde bestätigt.

27

Nach Auffassung des Senats ist eine aktive Beamtin mit einem solchen Krankheitsbild kaum in der Lage, die an sich leicht einsehbaren Grundpflichten eines Beamtenverhältnisses, Eigentum und Vermögen Dritter zu respektieren, jederzeit zu befolgen. Bestätigt wird diese Einschätzung durch die Tatsache, daß sich das pflichtwidrige Verhalten der Ruhestandsbeamtin zum Teil als relativ sinnlos dargestellt hat. So hat sich die Ruhestandsbeamtin zu den festgestellten Vorwürfen in den Anschuldigungspunkten 1, 2 und 4 unwiderlegbar dahin eingelassen, sie wisse selbst nicht mehr, warum sie so gehandelt habe. Sie habe sich jeweils spontan zu den Taten entschlossen und habe erfundene Wohnadressen angegeben. Die erworbenen Gegenstände lägen bei ihr zu Hause herum, da sie eigentlich nicht benötigt würden. Auffällig ist auch, daß sich die Ruhestandsbeamtin für ihren 2-Personen-Haushalt ohne erkennbaren Grund innerhalb von zwei Monaten drei Fahrräder angeschafft hat (Anschuldigungspunkte 3 und 5; vgl. dazu insgesamt auch Urteil vom 23. September 1987 - BVerwG 1 D 16.87 - <BVerwGE 83, 327>: Absehen von der Höchstmaßnahme wegen verminderter Schuldfähigkeit - mangelnde Eigennützigkeit und völlig absurde Handlung - im Falle einer Briefberaubung). Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich deshalb auch wesentlich von demjenigen, der dem Urteil vom 10. Juli 1996 - BVerwG 1 D 98.95 - zugrunde liegt und in dem der Senat trotz erheblich verminderter Schuldfähigkeit von einer Maßnahmemilderung abgesehen hat, weil der Ruhestandsbeamte - anders als hier - nicht nur durch Seriendiebstähle, zum Teil in besonders schwerem Fall, in Erscheinung getreten, sondern auch einschlägig vorbelastet und deshalb bereits zweimal degradiert worden war.

28

bb)

Ferner spricht für die Ruhestandsbeamtin, daß ihr eine nicht ungünstige Zukunftsprognose gestellt werden kann mit der Folge, daß die Wiederholungsgefahr für die Begehung ähnlicher Verfehlungen geringer geworden ist. Die letzte einschlägige Tat - der Diebstahl eines 50-DM-Scheins am 18. August 1997 - liegt bereits zweieinhalb Jahre zurück. Die Ruhestandsbeamtin ist im erheblichen Umfang bemüht, ihre krankhaften Störungen zu überwinden. Sie befindet sich seit Juli 1995 bei Dr. R. in nervenärztlich-psychotherapeutischer Behandlung, seit Januar 1998 bei Dr. S. in Therapie und seit Oktober 1998 im Bezirkskrankenhaus W., Fachklinik für Psychiatrie, zur ambulanten Diagnostik. In der Zeit vom 14. November 1996 bis 9. Januar 1997 wurde die Ruhestandsbeamtin in der medizinisch-pyschosomatischen Klinik R. stationär behandelt. Eine weitere stationäre Behandlung in der Klinik W. wurde im Dezember 1997 vorzeitig abgebrochen. Seit März 1998 besucht die Ruhestandsbeamtin eine Selbsthilfegruppe kleptomanischer Frauen. Das Landgericht ... geht in seinem Urteil vom 4. Februar 1999 ebenfalls von einer günstigen Zukunftsprognose aus und hat deshalb die verhängte Freiheitsstrafe noch einmal zur Bewährung ausgesetzt.

29

cc)

Schließlich ist mildernd zu berücksichtigen, daß die Ruhestandsbeamtin weder strafrechtlich noch disziplinar vorbelastet ist und zuletzt ausreichende dienstliche Leistungen erbracht hat. Nach der zwischenzeitlichen Zurruhesetzung der zur Tatzeit aktiven Beamtin besteht zudem ein gemindertes Bedürfnis zur Pflichtenmahnung (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 13. Juli 1999 - BVerwG 1 D 81.97 - m.w.N.).

30

c)

Nach alledem ist der Senat der Auffassung, daß eine aktive Beamtin in vergleichbarer Lage noch nicht endgültig vertrauensunwürdig wäre und deshalb wegen des Gewichts des außerdienstlichen Dienstvergehens zur Fernmeldesekretärin (Besoldungsgruppe A 6 BBesG) degradiert werden müßte. Von der bei Ruhestandsbeamten nur noch zulässigen Disziplinarmaßnahme der Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts (§ 5 Abs. 2 BDO) ist damit eine Ruhegehaltskürzung verwirkt (vgl. § 12 BDO). Die Kürzungsdauer bestimmt sich nach der Schwere der Verfehlung. Sie ist so zu bemessen, daß sie der Sache nach einer Degradierung entspricht. Hier kommt nur eine Ausschöpfung des gesetzlichen Rahmens der Ruhegehaltskürzung von fünf Jahren gemäß § 9 Abs. 1 BDO in Betracht. Denn es handelt sich - wie dargelegt - um gravierende außerdienstliche Pflichtverletzungen, die ohne Berücksichtigung der beiden letzten Verurteilungen zuletzt auch mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung geahndet worden sind.

31

Im Hinblick auf die nach wie vor sehr angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse der Ruhestandsbeamtin hält der Senat - abweichend von dem sonst üblichen Kürzungssatz von einem Zwanzigstel - einen Kürzungsbruchteil von einem Dreißigstel für angemessen, aber auch ausreichend.

32

3.

Der Verhängung einer Ruhegehaltskürzung steht § 14 BDO nicht entgegen. Das festgestellte Dienstvergehen umfaßt im Anschuldigungspunkt 8 eine Dienstpflichtverletzung, die strafrechtlich ohne Sanktion geblieben ist. Es mangelt daher an einer Sachverhaltsidentität im Sinne des § 14 BDO.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 2 und § 115 Abs. 5 BDO.

Bermel
Müller
Gatz