Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.01.1986, Az.: BVerwG 1 D 27.85

Wiederholte außerhalb des Dienstes begangene Trunkenheitsfahrt eines Beamten der Bundesbahn; Verwendung eines labilen Beamten im gefahrenträchtigen Lokomotivführerdienst

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.01.1986
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 27.85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 19014
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 19.12.1984 - AZ: V VL 50/84

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 14. Januar 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner
Regierungsamtmännin Adelheid Melz, Bundesbahnbetriebsassistent Hans-Dieter Unger als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer V ..., vom 19. Dezember 1984 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Oberlokomotivführer ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

Nachdem das Amtsgericht ... gegen den Beamten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr - Vergehen gemäß § 316 Abs. 1 und 2 StGB - durch alsbald rechtskräftig gewordenen Strafbefehl vom 29. September 1983 eine Geldstrafe von fünfundvierzig Tagessätzen zu je 50 DM festgesetzt hatte, legte der Bundesdisziplinaranwalt dem Beamten den strafgerichtlich geahndeten Sachverhalt sowie das schuldhafte Herbeiführen der Einschränkung seiner dienstlichen Verwendungsfähigkeit als Lokomotivführer als Dienstvergehen zur Last.

2

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 19. Dezember 1984 in das Amt eines Lokomotivführers, Besoldungsgruppe A 6 BBesG, versetzt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

3

1.

Am 30. August 1983 gegen 1.35 Uhr fuhr der Beamte mit seinem Pkw auf öffentlichen Straßen durch Hof. Er hatte um 2.00 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 2,5 Promille und war bei seiner Fahrt alkoholbedingt absolut fahruntüchtig. Er hatte am Nachmittag festgestellt, daß seine Frau, die ihn am 22. August 1983 verlassen hatte, den größten Teil des Hausrats aus der Wohnung geholt und auch einen Pkw mitgenommen hatte. Nachdem er lange nach seiner Frau erfolglos gesucht hatte, habe er in der Erkenntnis, daß nun auch seine zweite Ehe gescheitert sei, und demgemäß deprimiert gegen Mitternacht eine Gaststätte aufgesucht und dort Bier und Schnaps getrunken.

4

2.

Wegen dieser außerhalb des Dienstes begangenen Trunkenheitsfahrt wurde der Beamte am 13. September 1983 erneut aus dem Streckendienst zurückgezogen. Er wurde zunächst kurzzeitig im Innendienst beschäftigt, danach als Kleinlokbediener und im Rangierdienst. Damit mußte der Beamte rechnen, da er wegen einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt im Jahre 1977 bereits einmal aus dem Streckendienst herausgenommen worden war. Wenn er sich gleichwohl nicht von einer weiteren Trunkenheitsfahrt abhalten ließ, so handelte er bewußt und gewollt und nahm es mindestens billigend in Kauf, seine dienstliche Verwendbarkeit erneut einzuschränken.

5

Das Bundesdisziplinargericht hat den festgestellten Sachverhalt als Verstoß gegen die Pflicht des Beamten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten sowie zu voller Hingabe an seinen Beruf gewertet (§ 54 Satz 3 und Satz 1 BBG) und als ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBG angesehen.

6

Zum Disziplinarmaß hat es sich auf den Standpunkt gestellt, daß vor allem die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Beamten erschwerend hätten berücksichtigt werden müssen und sich deshalb die Frage gestellt habe, ob der Beamte überhaupt noch für den öffentlichen Dienst weiter tragbar sei. Es hat diese Frage aber deshalb bejaht, weil es sich bei den Verfehlungen bislang durchweg um außerdienstliche Pflichtverletzungen gehandelt habe, sich der Beamte im Dienst dagegen noch nie etwas habe zuschulden kommen lassen. Dem disziplinar bisher nicht belasteten Beamten sei noch nicht mit genügender Deutlichkeit klargemacht worden, welche dienstrechtlichen Auswirkungen derartige Trunkenheitstaten selbst dann haben können, wenn sie außerhalb des Dienstes begangen werden.

7

Gegen dieses Urteil wendet sich der Bundesdisziplinaranwalt mit der Berufung, die auf Entfernung des Beamten aus dem Dienst gerichtet und wie folgt begründet ist:

8

Das Bundesdisziplinargericht habe die spezifischen Anforderungen, die an einen Lokomotivführer auch in bezug auf sein außerdienstliches Verhalten gestellt werden müßten, nicht genügend berücksichtigt. Ein Lokomotivführer trage an herausragender Stelle Verantwortung für die ordnungsgemäße, allen Sicherheitsanforderungen genügende Abwicklung des Bahnbetriebs. Charakterliche Mängel und Schwächen, die durch eine schwerwiegende alkoholbedingte Verkehrsstraftat außerhalb des Dienstes offenbar werden, müßten daher zwangsläufig ernsthafte Zweifel im Blick auf die korrekte Wahrnehmung der Dienstgeschäfte ergeben. Das gelte in verstärktem Maße dann, wenn der betreffende Beamte derartige Straftaten schon wiederholt begangen habe. Nicht nur dies sei vorliegend der Fall, sondern bei dem beschuldigten Beamten falle sogar eine ganz ungewöhnliche Labilität und Unbelehrbarkeit ins Auge. Ihn hätten nicht nur zahlreiche und verschiedene Strafen wie sonstige strafrechtliche Maßnahmen völlig unbeeindruckt gelassen; sondern ihn hätten auch vielfältige Reaktionen seines Dienstherrn nicht zur Ordnung zu rufen vermocht. Daraus ergebe sich, daß von einer besonders großen Wiederholungsgefahr und damit zugleich von einer hohen Gefährdung des Bahnbetriebs bei Weiterverwendung im Lokomotivführerdienst ausgegangen werden müsse. Selbst wenn der Beamte seine offenbar gewordene Alkohollabilität unter Kontrolle bringen könnte, wäre dennoch das Risiko, das die Deutsche Bundesbahn bei einer erneuten Verwendung eines derart labilen Beamten im gefahrenträchtigen Lokomotivführerdienst eingehen würde, ungewöhnlich groß und damit so hoch, daß es nicht eingegangen werden könne. Der Beamte sei deshalb als Lokomotivführer auf die Dauer objektiv untragbar geworden. Die Öffentlichkeit würde seiner Weiterverwendung im Betriebsdienst der Deutschen Bundesbahn geradezu fassungslos gegenüberstehen.

9

Sei der Beamte aber nicht mehr im Fahrdienst verwendbar, dann könne er auch nicht mehr Beamter bleiben; denn die Tragbarkeit eines Beamten bestimme sich ausschließlich nach dem Amt, für das er eingestellt und ausgebildet worden sei. Bei dem Beamten handele es sich zudem um einen notorischen Rechtsbrecher, der ein äußerst negatives Persönlichkeitsbild biete und für den in der Beamtenschaft kein Platz mehr sei. Den Mangel der Gesamtpersönlichkeit des Beamten gelte es hier unter dem Gesichtspunkt der objektiven Untragbarkeit mit der Folge der Dienstentfernung zu würdigen.

10

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

11

Sie ist auf das Disziplinarmaß beschränkt mit der Folge, daß die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und die disziplinarrechtliche Würdigung dieser Feststellungen als Dienstvergehen für den Senat bindend sind. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme selbst zu befinden.

12

Das Dienstvergehen des Beamten wiegt sehr schwer. Denn Trunkenheit am Steuer ist kein Bagatelldelikt, sondern eine Straftat mit echtem kriminellem Gehalt. Der ständig zunehmende Straßenverkehr bringt in steigendem Maße Gefahren für Leben und körperliche Unversehrtheit der Verkehrsteilnehmer und auch für bedeutende Sachwerte mit sich. Diese Gefahren werden durch die Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluß wegen der damit verbundenen Herabminderung der Reaktionsfähigkeit und der zu größerer Rücksichtslosigkeit verführenden Steigerung des Selbstvertrauens, der Unbekümmertheit und der Risikobereitschaft des Täters noch erheblich erhöht. Wer sich trotz dieser allgemein bekannten Gefahren alkoholbeeinflußt an das Steuer setzt, zeigt damit ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit. Dies kennzeichnet die Teilnahme am Straßenverkehr unter erheblichem Alkoholeinfluß als Ausdruck einer sozialschädlichen Einstellung und als Handlung mit kriminellem Unwertgehalt; sie führt, wenn sie von einem Beamten begangen wird, in der Sicht eines vorurteilsfrei wertenden Betrachters zu einer Minderung des Ansehens des Betroffenen und der Beamtenschaft allgemein. Schon das macht in aller Regel eine auf die Dauer wirkende Disziplinarmaßnahme notwendig, weil nur sie wegen ihrer in Abständen immer wieder neu wirkenden Erinnerungsfunktion geeignet ist, den Beamten mit genügendem Nachdruck erzieherisch zu beeinflussen. Der Senat hat deshalb in ständiger Rechtsprechung bei einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt auch eines dienstlich nicht mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betrauten Beamten eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Maßnahme jedenfalls dann für geboten gehalten, wenn Umstände vorliegen, die das Ausmaß der Ansehensschädigung als besonders gravierend erscheinen lassen (Urteile vom 7. August 1984 - BVerwG 1 D 42 und 57.84 -; Urteil vom 22. September 1982 - BVerwG 1 D 83.81 -; ständige Rechtsprechung). Derartige Umstände liegen hier bereits darin, daß der Beamte schon wiederholt wegen verkehrsrechtlicher Delikte in Erscheinung getreten und auch bereits einschlägig belangt worden ist:

13

1.

Am 13. April 1967 wurde von der Staatsanwaltschaft Hof davon abgesehen, den Beamten strafrechtlich zu verfolgen, nachdem er ermahnt worden war, am Verkehrsunterricht teilgenommen und eine Geldbuße gezahlt hatte. Der Beamte hatte mit einem Kraftfahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten.

14

2.

Am 11. Mai 1967 verurteilte ihn das Amtsgericht Hof wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer in Tateinheit mit Abkommen von der Fahrbahn und überhöhter Geschwindigkeit zu zehn Tagen Dauerarrest (§ 16 JGG) und entzog die Fahrerlaubnis der Klasse 4 mit einer Sperrfrist für die Wiedererteilung von sechs Monaten. Die abgeurteilte Tat hatte der Beamte am 29. Januar 1967 in Regnitzlosau mit einem Kleinkraftrad begangen.

15

3.

Am 17. Februar 1969 verhängte das Amtsgericht ... durch Strafbefehl wegen Vergehens der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs durch Trunkenheit am Steuer gegen ihn eine Strafe von acht Wochen Gefängnis, weil er am 14. Dezember 1968 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,52 Promille mit einem Pkw am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hatte, zu schnell gefahren und an einem Unfall mit Sachschaden schuldig war. Die Strafe hat der Beamte im Landgerichtsgefängnis ... verbüßt.

16

4.

Am 11. April 1973 verurteilte ihn das Amtsgericht Hof wegen eines Vergehens der vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer in Tatmehrheit mit einem Vergehen der Verkehrsunfallflucht, rechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen der vorsätzlichen Trunkenheit im Straßenverkehr, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung es gegen Zahlung einer Geldbuße an eine soziale Einrichtung von 1.800 DM zur Bewährung aussetzte. Die Fahrerlaubnis wurde ihm mit einer Sperrfrist für ihre Wiedererteilung von drei Jahren entzogen. Er hatte am 17. August 1972 mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,73, höchstens 2,41 Promille mit seinem Pkw in ... einen Unfall mit leichtem Sachschaden verursacht und sich von der Unfallstelle entfernt. Die Bewährungszeit wurde später durch Beschluß des Amtsgerichts ... vom 8. September 1977 um ein Jahr bis zum 18. April 1978 verlängert, weil sich der Beamte innerhalb ihrer Laufzeit erneut eines Vergehens schuldig gemacht hatte (vgl. nachfolgende Ziff. 5).

17

5.

Am 6. Juli 1977 verurteilte ihn das Amtsgericht ... wegen eines Vergehens der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten und zwei Wochen und setzte deren Vollstreckung gegen Zahlung einer Geldbuße von 2.500 DM auf die Dauer von fünf Jahren zur Bewährung aus. Die Fahrerlaubnis wurde ihm mit einer Sperrfrist von einem Jahr und neun Monaten entzogen. Er hatte am 4. April 1977 in ... wiederum einen Pkw geführt, obwohl er mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,51 Promille absolut fahruntüchtig war, und hatte den Zusammenstoß mit einem anderen Kraftwagen verschuldet.

18

6.

Am 12. Dezember 1977 verurteilte ihn das Amtsgericht Hof wegen Vergehens der Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort zu einer Geldstrafe von dreißig Tagessätzen zu je 40 DM und verhängte auf die Dauer von zwei Monaten ein Fahrverbot. Er hatte am 27. August 1977 einen Bekannten, der mit seinem, des Beamten, Pkw eine Probefahrt gemacht und beim Wenden Sachschaden an einem fremden Fahrzeug verursacht hatte, mit der Begründung zum Wegfahren veranlaßt, er, der Beamte, werde die Sache regeln.

19

Der Beamte wird darüber hinaus dadurch belastet, daß er - vorsätzlich, wie das Bundesdisziplinargericht festgestellt hat - seine erneute Herausnahme aus dem Streckendienst herbeigeführt, seine dienstliche Verwendungsfähigkeit dadurch eingeschränkt und seinen Dienstherrn vor die keineswegs einfache Aufgabe gestellt hat, ihm andere Dienstobliegenheiten zuzuweisen, als für die er vorgesehen, eingestellt und ausgebildet worden ist. Dies alles belastet den Beamten in der Gesamtheit so schwer, daß durchaus an die vom Bundesdisziplinaranwalt für notwendig gehaltene und angestrebte Dienstentfernung zu denken ist.

20

Der Senat folgt jedoch der Ansicht des Bundesdisziplinargerichts, daß der Beamte noch nicht als vertrauensunwürdig anzusehen und deshalb auch nicht aus dem Dienst zu entfernen ist. Denn den ihn aufs schwerste belastenden stehen Umstände gegenüber, die sich zu seinen Gunsten auswirken müssen.

21

So ist der Beamte bisher nicht durch eine Disziplinarmaßnahme zur Ordnung gerufen und zur Einhaltung seiner beamtenrechtlichen Pflichten angehalten worden. Er hat sich im Dienst auch dem Alkohol gegenüber nie anfällig gezeigt, sich innerhalb des Dienstes vielmehr durchweg als gewissenhafter, pflichtbewußter Beamter erwiesen, der Verantwortung übernimmt, sorgfältig, genau, gleichmäßig und zügig arbeitet und den Anforderungen des Dienstes gewachsen ist. Seit 1974 ist er dementsprechend durchweg mit der Gesamtnote "gut" beurteilt worden. 1980 sind nach einem eignungspsychologischen Sondertest keine bahnärztlichen Bedenken mehr gegen seinen Einsatz im Sonderalleindienst erhoben worden, und er hat seine Befähigung für den Betriebs-, insbesondere für den Triebfahrzeugdienst im Dezember 1980 sowie im Mai und Dezember 1982 auch durch Verwendungsprüfungen unter Beweis gestellt.

22

Seine Vorstrafen dürfen zudem nicht überbewertet werden, zumal sie nicht sämtlich wegen Trunkenheit am Steuer ergangen und daher nicht durchweg einschlägig sind. Sie sind teils zudem zu einer Zeit verhängt worden, als der Beamte erst sechzehn oder achtzehn Jahre alt war und auch noch keine beamtenrechtlichen Pflichten hatte (vgl. oben Nrn. 1 bis 3). Soweit Freiheitsstrafen verhängt und zur Bewährung ausgesetzt worden sind (vgl. oben Nrn. 4 und 5), hat sich der Beamte jeweils so geführt, daß es den Bewährungsauflagen entsprochen hat und die Strafen nach Ablauf der jeweiligen Fristen erlassen worden sind. Dies sowie ferner der Umstand, daß zwischen der letzten Verurteilung wegen einer einschlägigen Tat (vgl. oben Nr. 5) und dem jetzt zu beurteilenden Dienstvergehen ein Zeitraum von mehr als sechs Jahren liegt, machen außerdem deutlich, daß der Beamte nicht unbelehrbar und unempfänglich gegenüber Sanktionen des Strafrechts ist. Als "notorischer Rechtsbrecher" kann er entgegen den Ausführungen in der Berufungsschrift daher nicht bezeichnet werden. Die Merkmale dieses Begriffs in seinem in den Urteilen des Senats vom 26. April 1983 - BVerwG 1 D 79.82 - <BVerwG Dok.Ber. B 1983, 233>; und vom 20. Juni 1984 - BVerwG 1 D 122.83 - gemeinten Sinne sind nicht bereits dann erfüllt, wenn ein Beamter eine Reihe berücksichtigungsfähiger Vorstrafen auf sich gezogen oder wenn er insoweit eine bestimmte Vorstrafenzahl als Grenzwert überschritten hat: Unter diesem Begriff kann vielmehr nur ein Beamter verstanden werden, der die allgemein verbindlichen Normen nicht für sich gelten läßt, der sich über alle Gebote der Rechtsordnung hinwegsetzt und dem mit Strafen und erzieherischen Maßnahmen ersichtlich nicht beizukommen ist. Davon kann hier nicht die Rede sein, zumal es, wie bereits ausgeführt, an einer Disziplinarmaßnahme mit erzieherischem Charakter bisher fehlt. Daß ihm 1979 mit der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und 1981 mit dem Wiedereinsatz im Streckendienst besonderes Vertrauen des Dienstherrn entgegengebracht worden ist, ersetzt eine derartige Disziplinarmaßnahme nicht. Die Berufung auf Lebenszeit nach und trotz der 1977 abgeurteilten Trunkenheitsfahrt könnte im Gegenteil sogar zu der Annahme verleitet haben, daß einer außerhalb des Dienstes begangenen Verfehlung dieser Art eine das Beamtenverhältnis gefährdende Bedeutung letztlich nicht zukomme.

23

Schließlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß es nicht frivole oder unverständliche Gründe gewesen sind, die den Beamten am fraglichen Tage zum Besuch einer Gastwirtschaft und zum Genuß von Alkohol veranlaßt haben. Vielmehr war Anlaß hierfür, daß ihn seine Frau unter heimlicher Mitnahme von Hausratsgegenständen verlassen und er die Erkenntnis gewonnen hatte, daß nun auch seine zweite Ehe gescheitert sei.

24

Kann danach von der disziplinaren Höchstmaßnahme abgesehen und in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts auf eine erzieherische Disziplinarmaßnahme erkannt werden, so kommt hierfür mit der Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (§ 10 BDO) allerdings nur die nächstniedrige Maßnahme in Betracht. Allein diese Maßnahme erscheint geeignet, dem Beamten, der zur Lösung persönlicher Probleme offenbar immer wieder Heil und Hilfe im Alkohol sucht, hinreichend deutlich zu machen, daß er sich bereits jetzt an die Grenze seiner Tragbarkeit im Beamtenverhältnis gebracht hat und daß eine erneute Verfehlung dieser oder ähnlicher Art wahrscheinlich die Beendigung des Beamtenverhältnisses bedeuten würde, jedenfalls aber mit dem höchsten Risiko für dessen Fortbestand verbunden wäre.

25

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus §§ 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.

Dr. Schwarz
Dr. Hartmann
Pellnitz