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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.12.1999, Az.: BVerwG 1 WB 54.99

Begründungserfordernis des§ 17 Abs. 4 Satz 1 Wehrbeschwerdeordnung (WBO); Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung; Umfang der Nachprüfbarkeit des Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses als unbestimmter Rechtsbegriff

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.12.1999
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 54.99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 30483
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Oberst i.G. Wessling und Oberstabsfeldwebel Schaper als ehrenamtliche Richter
am 9. Dezember 1999
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der 1952 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 2006 endet. Zum Hauptfeldwebel wurde er am 24. Januar 1983 ernannt. Seit 1. April 1994 wird er als S 1-Feldwebel bei der 1./Panzerbataillon ... in W. verwendet.

2

Mit Schreiben vom 29. Januar 1999 bewarb sich der Antragsteller für den zum 1. April 2000 nachzubesetzenden Dienstposten Wehrdienstberaterfeldwebel (WehrDstBerFw) beim Zentrum für Nachwuchsgewinnung (ZNwG)-West (Teileinheit/Zeile 010/212) in We..

3

Mit Bescheid vom 21. April 1999 lehnte die Stammdienststelle des Heeres (SDH) den Antrag mit der Begründung ab, daß für den Dienstposten mehrere geeignete Bewerber zur Verfügung gestanden hätten und der Antragsteller in dem Auswahlverfahren nicht habe ausgewählt werden können. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers vom 2. Juni 1999 wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ III 5 - mit Beschwerdebescheid vom 22. Juli 1999 zurück.

4

Mit Schreiben vom 11. August 1999 beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der BMVg - PSZ III 5 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 17. August 1999 dem Senat vorgelegt.

5

Der Antragsteller begründet seinen Antrag damit, daß bei der Entscheidungsfindung der SDH "in gravierender Weise gegen die Bestimmungen der SDH-Mitteilungen Sachgebiet 6 Nr. 624 sowie gegen die Bestimmungen des VMBl 1988 Seite 76 ff verstoßen" worden sei. Da ihm der ausgewählte Bewerber bereits seit Mitte März 1999 bekannt gewesen sei, müsse er davon ausgehen, daß ein Auswahlverfahren gar nicht stattgefunden habe.

6

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

7

Es sei schon zweifelhaft, ob er überhaupt zulässig sei, da die pauschale Verweisung auf angeblich nicht eingehaltene Richtlinien keine hinreichend konkrete Begründung darstelle. Jedenfalls sei der Antrag aber unbegründet, weil der leistungsstärkste Soldat ausgewählt worden sei. Darüber hinaus könne dieser heimatnäher eingesetzt werden. Die vergleichende Betrachtung und Auswahlentscheidung sei im Rahmen des Auswahlverfahrens zur Nachbesetzung am 5. März 1999 erfolgt. Deshalb habe der ausgewählte Soldat bereits frühzeitig namentlich benannt werden können. Die vom Antragsteller zwar nicht vorgetragenen, aber aus seiner beigezogenen Stammakte zu entnehmenden persönlichen Gründe für die Versetzung seien nicht so schwerwiegend, daß sie im Rahmen einer Abwägung mit den zu berücksichtigenden dienstlichen Belangen seine Versetzung zwingend notwendig gemacht hätten.

8

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ III 5 - 674/99 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, lagen dem Senat bei der Beratung vor.

9

II

Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den BMVg unter Aufhebung des Bescheides der SDH vom 21. April 1999 und des Beschwerdebescheids des BMVg vom 22. Juli 1999 zu verpflichten, ihn zum 1. April 2000 auf den Dienstposten WehrDstBerFw beim ZNwG-West in We. zu versetzen.

10

Dieser Antrag ist zulässig.

11

Zwar hat der Antragsteller innerhalb der Zweiwochenfrist des § 21, § 17 Abs. 4 WBO zur Begründung seines Antrags auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur ausgeführt, daß "bei der Entscheidungsfindung der SDH Dez II/11 bezüglich seines Versetzungsantrags gegen die Bestimmungen der SDH-Mitteilungen Sachgebiet 6 Nr. 624" (Langfristige Verwendungsplanung für Unteroffiziere des Heeres) sowie gegen "die Bestimmungen des VMBl 1988 Seite 76 ff" (Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten) verstoßen worden sei. Damit wird dem Begründungserfordernis des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO, wenn auch in außerordentlich knapper, so doch in gerade noch ausreichender Weise entsprochen. Sinn der Begründungspflicht ist es, unüberlegte Anträge auf gerichtliche Entscheidung zu verhindern und den Antragsteller anzuhalten, sein Vorbringen innerhalb der vorgeschriebenen Frist kritisch zu überprüfen, um sich gegebenenfalls von der Aussichtslosigkeit seines Rechtsschutzbegehrens zu überzeugen (Beschlüsse vom 23. Februar 1972 - BVerwG 1 WB 1.70 - <BVerwGE 43, 308 [310]> und vom 2. Juli 1991 - BVerwG 1 WB 178.90 - m.w.N.). Hier ist der Antragsbegründung zumindest zu entnehmen, daß der Antragsteller die Entscheidung der SDH über die Besetzung des von ihm angestrebten Dienstpostens für verfahrensfehlerhaft hält und sich dadurch in seinen Rechten verletzt fühlt.

12

Der Antrag muß aber in der Sache erfolglos bleiben.

13

Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Über seine Versetzung entscheidet der zuständige militärische Vorgesetzte, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschluß vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [217]>). Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <a.a.O.>, vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95>, vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [ff.]>, vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]> und vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 1 WB 106.95 - <Buchholz 236.1 § 25 Nr. 1> jeweils m.w.N.).

14

Die vom Antragsteller begehrte Verpflichtung des BMVg, ihn auf den Dienstposten WehrDstBerFw beim ZNwG-West in We. zu versetzen, könnte vom Senat deshalb nur ausgesprochen werden, wenn das Ermessen fehlerfrei nur noch in dieser Weise ausgeübt werden könnte, mithin jede andere als die begehrte Verwendungsentscheidung als ermessensfehlerhaft anzusehen wäre (vgl. Beschlüsse vom 1. April 1976 - BVerwG 1 WB 98.74 - <BVerwGE 53, 163 [ff.]>, vom 17. Mai 1988 - BVerwG 1 WB 53.87 - <BVerwGE 86, 25 [f.]> und vom 25. März 1999 - BVerwG 1 WB 69.98 -). Das ist hier nicht der Fall.

15

Die ablehnende Entscheidung über den Versetzungsantrag des Antragstellers begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

16

Nach Nr. 4 der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) kann ein Soldat versetzt werden, wenn er seine Versetzung beantragt und diese mit dienstlichen Belangen in Einklang zu bringen ist. Er kann insbesondere dann versetzt werden, wenn schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen und vorrangige dienstliche Belange nicht entgegenstehen (Nr. 6 der Richtlinien). Diese Richtlinien sind nach der Rechtsprechung des Senats rechtlich unbedenklich (Beschlüsse vom 3. Juli 1990 - BVerwG 1 WB 45.90 - <DokBer B 1990, 311> m.w.N., vom 11. Dezember 1997 - BVerwG 1 WB 63.97 - und vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 27.98 -).

17

Der vom Antragsteller beantragten Versetzung stehen vorrangige dienstliche Belange entgegen. Für den von ihm angestrebten Dienstposten wurde ein Soldat ausgewählt, der leistungsstärker ist und bereits als WehrDstBerFw verwendet wird. Damit entspricht die Entscheidung der SDH den Grundsätzen des § 3 SG. Ermessensfehler sind insoweit nicht erkennbar. Der Antragsteller hat im übrigen selbst nicht vorgetragen, aus welchen Gründen er sich für die Besetzung des Dienstpostens für geeigneter hält als der ausgewählte Soldat.

18

Für die Vermutung des Antragstellers, daß ein Auswahlverfahren gar nicht stattgefunden habe, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Da die Auswahlentscheidung am 5. März 1999 getroffen wurde, konnte der Name des ausgewählten Soldaten bereits Mitte März bekannt sein, auch wenn der Ablehnungsbescheid der SDH erst unter dem 21. April 1999 erging.

19

Auf das Vorbringen des Antragstellers, daß der ausgewählte Soldat unter bestimmten Voraussetzungen auch bereit gewesen wäre, auf seinem bisherigen Dienstposten in Bonn zu bleiben und für diesen die Wegstrecke zwischen Wohnort und bisherigem Dienstort nicht 150 km, sondern nur 94 km betrage, kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung nicht an. Wenn der leistungsstärkere Soldat ausgewählt wurde und dieser dadurch heimatnäher eingesetzt werden kann, ist die Entscheidung rechtlich nicht zu beanstanden.

20

Schließlich beruft sich der Antragsteller ohne Erfolg darauf, daß der BMVg bei der Versetzungsentscheidung seine persönliche und familiäre Situation nicht hinreichend berücksichtigt habe. Zwar hat der zuständige Vorgesetzte bei der Entscheidung über eine bestimmte örtliche Verwendung auch die persönlichen und familiären Belange der Soldaten unter Fürsorgegesichtspunkten angemessen zu berücksichtigen. Er darf dabei aber davon ausgehen, daß ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche Verwendung hat (u.a. Beschlüsse vom 22. Juli 1992 - BVerwG 1 WB 30.92 - <DokBer B 1992, 311> und vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 10.96 -). Zudem hat sich der Antragsteller weder in seiner Bewerbung noch in der Begründung zu seiner Beschwerde ausdrücklich auf seine persönlichen Verhältnisse bezogen. Bei der Entscheidung wurden sie, da aus der Stammakte bekannt, dennoch miteinbezogen. Sie zwangen den BMVg aber nicht, als einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung den Antragsteller für den begehrten Dienstposten auszuwählen.

21

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Dr. Maiwald
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg
Wessling
Schaper