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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.03.1999, Az.: BVerwG 1 WB 69.98

Rechtmäßigkeit einer Ablehnung des Versetzungsantrags eines Berufssoldaten; Berücksichtigung von gesundheitlich bedingten Verwendungseinschränkungen; Gesundheitszustand des Soldaten als schwer wiegender persönlicher Grund

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.03.1999
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 69.98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 29804
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 25. März 1999,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Oberst Thomas,
Major Leyhe als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der 1947 geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 30. September 2008. Die Ernennung zum Oberfeldarzt erfolgte mit Wirkung vom 1. Juni 1982.

2

Seit 1982 war er als Sanitätsstabsoffizier (SanStOffz) Chirurg beim Bundeswehrkrankenhaus (BwKrhs) G... tätig. Wegen Auflösung dieser Dienststelle wurde ihm in einem Personalgespräch am 25. März 1996 eine langfristige heimatnahe Verwendung als SanStOffz Chirurg und Leiter der Fachärztlichen Untersuchungsstelle (FUSt) 2 beim Facharztzentrum (FAZ) Fritzlar mit Dienstort G... Teileinheit/Zeile 425/001, angeboten. Der Antragsteller lehnte diese Verwendung mit der Begründung ab, daß er als "Chirurg mit Leib und Seele" weiterhin operativ arbeiten wolle. Einvernehmlich wurde er deshalb mit Verfügung vom 3. April 1996 zum 15. Oktober 1996 zum Bundeswehrzentralkrankenhaus (BwZKrhs) Koblenz und dort zum 1. Februar 1997 zum BwZKrhs K... - KRK-Lazarett - auf den Dienstposten eines SanStOffz Arzt/SanStOffz Chirurg versetzt.

3

Am 27. Mai 1997 stellte der Truppenarzt im BwZKrhs K... fest, daß der Antragsteller auf Dauer nicht auslandsdienstverwendungsfähig sei, am 17. Dezember 1997 darüber hinaus, daß er als Chirurg nicht bei Operationen, die länger als zwei Stunden dauerten, eingesetzt werden und nicht am chirurgischen Bereitschaftsdienst teilnehmen dürfe. Auf Grund dieser Feststellung wurde er ab 4. August 1997 zum FAZ F... (Dienstort G... kommandiert und verblieb dort - unterbrochen von einer Kommandierung zum FAZ M... vom 18. Mai bis 31. August 1998 - bis zum 30. September 1998. Zum 1. Januar 1999 wurde er auf den Dienstposten eines SanStOffz Chirurg des noch aufzustellenden FAZ I... mit Dienstort BwZKrhs K... versetzt.

4

Im Hinblick auf die beim Antragsteller festgestellte eingeschränkte Verwendungsfähigkeit wurde mit ihm am 4. Februar 1998 erneut ein Personalgespräch geführt. Dabei äußerte er, daß er weiterhin auf dem Gebiet der Chirurgie tätig sein wolle, auf Grund seiner gesundheitlichen Einschränkungen aber vorrangig für den Einsatz in einem FAZ betrachtet werden möchte. Dem Antragsteller wurde dargelegt, daß derzeit alle Dienstposten SanStOffz Chirurg in aufgestellten FAZ besetzt seien, der Dienstposten SanStOffz Chirurg des noch nicht aufgestellten FAZ I... aber vakant sei.

5

Mit Schreiben vom 12. Februar 1998 an das Personalamt der Bundeswehr (PersABw) beantragte der Antragsteller die Versetzung zum FAZ Fritzlar auf den Dienstposten eines Leiters FUSt 2. Er bezog sich dabei auf das entsprechende Angebot im Personalgespräch 1996 und auf ein ihm angeblich vom Chefarzt BwZKrhs am 3. Juli 1997 erneut gemachtes Angebot, das er annehme. Er habe die FUSt 2 im BwKrhs Gießen jahrelang ohne Beanstandungen geleitet, den Operationsbetrieb der Stationen abgewickelt, den Oberarztdienst versehen und die Abteilung in Fehlzeiten kommissarisch geleitet. Deshalb seien bei ihm die Voraussetzungen für die beantragte Versetzung in besonderer Weise gegeben.

6

Mit Schreiben vom 27. Mai 1998 erhob der Antragsteller Untätigkeitsbeschwerde mit der Begründung, daß über seinen Versetzungsantrag noch nicht entschieden worden sei.

7

Mit Bescheid vom 25. Mai 1998, der dem Antragsteller am 17. Juni 1998 ausgehändigt wurde, lehnte das PersABw den Versetzungsantrag ab. Nachdem der Antragsteller das Angebot dieses Dienstpostens am 25. März 1996 abgelehnt habe, sei der Dienstposten langfristig mit einem anderen SanStOffz Chirurg besetzt worden.

8

Am 30. Juni 1998 legte der Antragsteller Beschwerde gegen den Bescheid des PersABw vom 25. Mai 1998 ein. Mit Schreiben vom 18. September 1998, das am 21. September 1998 beim PersABw eingegangen ist, legte er gemäß § 16 Abs. 2 WBO weitere Beschwerde ein. Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ III 5 - wertete diese als Antrag auf gerichtliche Entscheidung und legte sie mit seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 1998 dem Senat vor.

9

Der Antragsteller beruft sich darauf, daß bei einer Verwendungsentscheidung seine gesundheitliche Situation berücksichtigt werden müsse. Da er auf Dauer nicht auslandsdienstverwendungsfähig sei, habe er Anspruch darauf, von dem Dienstposten des Leiters eines Operationszuges im KRK-Lazarett wegversetzt zu werden. Es sei rechtswidrig, daß er für die Besetzung des angestrebten Dienstpostens SanStOffz Chirurg und Leiter FUSt 2 beim FAZ F... ... (Dienstort G... nicht berücksichtigt werde, da er eine entsprechende Zusage habe. Die angebliche langfristige Besetzung des Dienstpostens mit einem anderen SanStOffz Chirurg stehe seiner Versetzung auf diesen Dienstposten nicht entgegen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Soldat jederzeit mit seiner Versetzung zu rechnen habe. Seine derzeitige Verwendung sei weder statusgerecht noch entspreche sie seiner Vorbildung. Er befürchte, bei seiner derzeitigen Tätigkeit als Vertreter des Truppenarztes die Erfahrung als Chirurg zu verlieren.

10

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

11

Die vom Antragsteller begehrte Versetzung sei mit dienstlichen Belangen nicht vereinbar, weil der Dienstposten rechtmäßig mit einem anderen Soldaten besetzt worden sei. Nachdem der Antragsteller im Personalgespräch am 25. März 1996 den Dienstposten abgelehnt habe, sei dieser am 28. März 1996 einem anderen Soldaten angeboten worden, der sich interessiert gezeigt habe, so daß nach einem erneuten Personalgespräch am 8. Juli 1997 einvernehmlich seine Verwendung ab 1. März 1998 auf diesem Dienstposten geplant worden sei. Die Versetzung sei dann mit Verfügung vom 8. Dezember 1997 zum 1. April 1998 erfolgt. Der ausgewählte Soldat sei für den Dienstposten geeignet. Schwerwiegende, außergewöhnliche Gründe, die ausnahmsweise dazu führen könnten, daß der Dienstposten für den Antragsteller freigemacht werde, lägen nicht vor. Seine gesundheitlich bedingten Verwendungseinschränkungen seien durch das PersABw berücksichtigt worden. Eine verbindliche Zusage, ihn auf den begehrten Dienstposten zu versetzen, sei ihm nicht erteilt worden.

12

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ III 5 - 1088/98 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A bis C, lagen dem Senat bei der Beratung vor.

13

II

Der Antragsteller hat keinen förmlichen Antrag gestellt. Bei sach- und interessengerechter Auslegung seines Vorbringens erstrebt er, den BMVg unter Aufhebung des Bescheides des PersABw vom 25. Mai 1998 zu verpflichten, ihn auf den Dienstposten des SanStOffz Chirurg und Leiters FUSt 2 Chirurgie beim FAZ F... zu versetzen.

14

Dieser Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.

15

Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Über seine Versetzung entscheidet der zuständige militärische Vorgesetzte, sofern ein dienstliches Bedürfnis gegeben ist, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschluß vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [217]>). Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses anschließende Ermessensentscheidung kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <a.a.O.>, vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95 >, vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [ff.]>, vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]> und vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 1 WB 106.95 - <Buchholz 236.1 § 25 Nr. 1> jeweils m.w.N.).

16

Die vom Antragsteller beantragte Verpflichtung des BMVg, ihn auf den Dienstposten des SanStOffz Chirurg und Leiters FUSt 2 zum FAZ F... zu versetzen, könnte vom Senat deshalb nur ausgesprochen werden, wenn das Ermessen fehlerfrei nur noch in dieser Weise ausgeübt werden könnte, mithin jede andere als die begehrte Verwendungsentscheidung als ermessensfehlerhaft anzusehen wäre (vgl. Beschlüsse vom 1. April 1976 - BVerwG 1 WB 98.74 - <BVerwGE 53, 163 [ff.]>, vom 17. Mai 1988 - BVerwG 1 WB 53.87 - <BVerwGE 86, 25 [f.]> und vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 27.98 -). Das ist nicht der Fall.

17

Die ablehnende Entscheidung des BMVg, dem Versetzungsantrag des Antragstellers zum FAZ F... zu entsprechen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

18

Nach Nr. 4 der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) kann ein Soldat versetzt werden, wenn er seine Versetzung beantragt und diese mit dienstlichen Belangen in Einklang zu bringen ist. Er kann insbesondere dann versetzt werden, wenn schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen und vorrangige dienstliche Belange nicht entgegenstehen (Nr. 6 der Richtlinien).

19

Schwerwiegende persönliche Gründe können hiernach u.a. im Gesundheitszustand des Soldaten liegen. Diese Richtlinien sind nach der Rechtsprechung des Senats rechtlich unbedenklich (vgl. Beschlüsse vom 3. Juli 1990 - BVerwG 1 WB 45.90 - <DokBer B 1990, 311> m.w.N., vom 11. Dezember 1997 - BVerwG 1 WB 63.97 - und vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 27.98 -).

20

Im vorliegenden Fall machte die gesundheitliche Einschränkung der Verwendungsfähigkeit des Antragstellers zwar dessen Wegversetzung von dem Dienstposten eines SanStOffz Arzt/SanStOffz Chirurg beim BwZKrhs K... ... - RK-Lazarett - erforderlich. Dem ist der BMVg mit der Versetzungsverfügung vom 8. September 1998, durch die der Antragsteller mit Wirkung vom 1. Januar 1999 auf den Dienstposten eines SanStOffz Chirurg des noch nicht aufgestellten FAZ Idar-Oberstein mit Dienstort BwZKrhs K... versetzt wurde, nachgekommen. Der beantragten Versetzung auf einen entsprechenden Dienstposten beim FAZ F... stehen dagegen vorrangige dienstliche Belange entgegen. Der BMVg durfte dabei dem Gesichtspunkt daß, nachdem der Antragsteller im März 1996 eine Versetzung auf diesen Dienstposten ausdrücklich abgelehnt hatte, dieser mit einem anderen ebenso qualifizierten Soldaten zum 1. April 1998 und einer voraussichtlichen Verwendungsdauer bis 28. Februar 2001 besetzt worden ist, entscheidendes Gewicht beimessen. Diese weitgehend auf militärischen Zweckmäßigkeitsüberlegungen beruhende Erwägung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

21

Gegenüber diesen vorrangigen dienstlichen Belangen sind die vom Antragsteller angeführten persönlichen Gründe nicht von solchem Gewicht, daß ihnen der BMVg den Vorrang hätte einräumen müssen. Daß die Interessen des Antragstellers, der den nunmehr begehrten Dienstposten zunächst abgelehnt hatte, durch die spätere Erkrankung eine Änderung erfahren haben, zwingt den BMVg nicht, seine Verwendungsplanung zu Lasten des ausgewählten Soldaten zu ändern. Dem Interesse des Antragstellers, trotz seiner eingeschränkten Verwendungsfähigkeit auf einem nicht-operativen chirurgischen Dienstposten eingesetzt zu werden, hat der BMVg mit der Versetzung zum FAZ I... in ausreichendem Maße Rechnung getragen. Daß dieses FAZ noch nicht aufgestellt ist und der Antragsteller deshalb seinen Dienst vorübergehend beim BwZKrhs K... versehen muß, steht der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung schon deshalb nicht entgegen, weil er auch dort mit der Erfüllung der künftig vom FAZ I... wahrzunehmenden Aufgaben betraut ist.

22

Eine Ermessensreduzierung auf Null zugunsten des Antragstellers ergibt sich auch nicht daraus, daß ihm durch eine dafür zuständige Stelle eine verbindliche Zusage für den Dienstposten beim FAZ F... erteilt worden wäre. Für diese Behauptung lassen sich weder aus den Akten noch aus dem Vorbringen des Antragstellers hinreichend konkrete Anhaltspunkte entnehmen.

23

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.