Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.09.1999, Az.: BVerwG 1 WB 40.99
Anfechtung einer Versetzungsverfügung durch einen als Rechtsextremist eingestuften Soldaten; Wiederherstellung der Ehre als Rehabilitierungsinteresse; Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung; Mitgliedschaft eines Soldaten in der Partei DIE REPUBLIKANER
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.09.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 40.99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 32628
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Nr. 5 Buchst. g Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1998 (VMBl S. 76)
- § 17 Abs. 1 WBO
- § 17 Abs. 3 WBO
- § 21 Abs. 1 WBO
Fundstellen
- BVerwGE 111, 22 - 25
- DVBl 2000, 501 (amtl. Leitsatz)
- DokBer B 2000, 57-59
- DÖV 1999, 122-123
- DÖV 2000, 122-123 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 2000, 80-81 (Volltext mit amtl. LS)
- NZWeherr 2000, 83-87
- NZWehrR 2000, 82-83
- NZWehrr 2000, 82-83
- ZBR 2000, 167-168
Hinweis
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Verbundverfahren:
BVerwG - 14.09.1999 - AZ: 1 WB 41.99
BVerwG - 14.09.1999 - AZ: 1 WB 42.99
Amtlicher Leitsatz
Dem Vorgesetzten steht hinsichtlich der Entscheidung über die Eignung eines Soldaten ein Beurteilungsspielraum zu.
- Bestätigung und Fortführung von BVerwGE 83, 251[BVerwG 26.11.1986 - 1 WB 117/86] -
Der Bundesminister der Verteidigung handelt nicht rechtsfehlerhaft, wenn er für die Tätigkeit als Hörfunkredakteur bei einem bundeswehreigenen Rundfunksender verlangt, daß die in diesem Bereich eingesetzten Soldaten uneingeschränkt auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes stehen und jederzeit für deren Erhaltung eintreten.
Die von innerer Überzeugung getragene Mitgliedschaft eines Soldaten in der Partei DIE REPUBLIKANER begründet Zweifel an seiner Verfassungstreue und stellt einen Eignungsmangel für die Verwendung als Redakteuroffizier in einer Rundfunkkompanie dar.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Brigadegeneral Bernd und Oberleutnant Jordan als ehrenamtliche Richter
am 14. September 1999
beschlossen:
Tenor:
Die Verfahren BVerwG 1 WB 40, 41 und 42.99 werden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der 1969 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zelt, dessen auf zwölf Jahre festgesetzte Dienstzeit mit Ablauf des 30. September 2001 endet. Zum Oberleutnant wurde er mit Wirkung vom 1. April 1995 ernannt. Vom 2. Mai 1996 bis 6. Dezember 1998 war er in der 2./Fernmeldebataillon ... (jetzt: 2./Bataillon für Operative Information (OpInfoBtl) ...) in A. als Fernmeldeoffizier für Operative Information (FmOffzOpInfo) und Redakteuroffizier (RedOffz) in der Hörfunkredaktion der Rundfunkkompanie tätig. In dieser Funktion produzierte und moderierte er Beiträge für Truppenbetreuungssendungen. Zusätzlich führte er Live-Moderationen in Bosnien durch. Darüber hinaus wurde er als Ausbilder in der allgemein militärischen Ausbildung eingesetzt. Zum 1. April 1999 erfolgte unter vorangehender Kommandierung seine Versetzung zur 1./Gebirgsstabsfernmeldelehrbataillon (GebStFmLBtl) ... in M.
Mit Schreiben vom 30. Juni 1998 teilte das Amt für den Militärischen Abschirmdienst (MAD-Amt) dem Personalamt der Bundeswehr (PersABw) mit, daß der Antragsteller in einer Befragung am 16. Juni 1998 angegeben habe, seit 1992 Mitglied der Partei DIE REPUBLIKANER zu sein. In dieser Eigenschaft habe er bis Mitte 1994 im Kreisverband M. Land/Süd die Funktion eines Bezirksjugendwarts innegehabt. Nach seiner Versetzung nach Andernach sei er im Juni 1996 dem Kreisverband Ma. K. beigetreten. Auf Grund seiner starken beruflichen Belastung könne er sich allerdings parteipolitisch nicht so stark engagieren, wie dies vor allem im Bereich der Jugendarbeit erforderlich wäre. Er sei unter keinen Umständen bereit, aus der Partei auszutreten, und nehme dafür gegebenenfalls auch berufliche Nachteile in Kauf. Er halte die Partei insgesamt für demokratisch, die in den Verfassungsschutzberichten enthaltenen Darstellungen verallgemeinerten lediglich Entgleisungen einzelner Parteimitglieder.
In einem am 1. Juli 1998 geführten Personalgespräch teilte der Disziplinarvorgesetzte dem Antragsteller mit, daß er vom MAD-Amt als Rechtsextremist eingestuft werde. Von der für ihn vorgesehenen Verwendung als Chefredakteur und Zugführer im zweiten Kontingent von GECONSFOR (L) und der beabsichtigten Versetzung auf den A 11-Dienstposten des Redaktionsgruppenführers beim OpInfoBtl ... müsse deshalb abgesehen werden.
Mit fernschriftlicher Verfügung des PersABw vom 4. Dezember 1998 wurde der Antragsteller für die Zeit vom 7. Dezember 1998 bis 31. März 1999 mit dem Ziel der anschließenden Versetzung als FmOffz und S 6-Offz zur 1./GebStFmLBtl ... nach M. kommandiert.
Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 8. Dezember 1998 Beschwerde mit der Begründung ein, die Stelle in M. sei nach Besoldungsgruppe (BesGr) A 9/10 bewertet; er aber stehe zur Beförderung zum Hauptmann heran und beantrage deshalb, ihn auf einen A 11-Dienstposten zu versetzen (Verfahren BVerwG 1 WB 40.99).
Mit förmlicher Versetzungsverfügung des PersABw vom 9. März 1999 wurde der Antragsteller zum 1. April 1999 zur 1./GebStFmLBtl ... auf den nach BesGr A 9/10 bewerteten Dienstposten des FmOffz und S 6-Offz versetzt. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 22. März 1999 (Verfahren BVerwG 1 WB 41.99).
Mit Bescheid vom 25. Januar 1999, der dem Antragsteller am 19. März 1999 ausgehändigt wurde, lehnte das PersABw den Antrag auf Versetzung auf einen A 11-Dienstposten unter Hinweis darauf ab, daß sowohl die derzeit bestehende Personalsituation in der Fernmeldetruppe als auch die bei ihm festgestellten Eignungsmängel eine solche Entscheidung nicht zuließen. Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 22. März 1999 ebenfalls Beschwerde (Verfahren BVerwG 1 WB 42.99).
Mit Bescheid vom 26. Mai 1999 wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ III 5 - die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden des Antragstellers zurück. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 7. Juni 1999 hat der BMVg - PSZ III 5 - mit seiner Stellungnahme vom 23. Juni 1999 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung trägt der Antragsteller vor:
Dem Vorbringen des BMVg, wonach er für eine Verwendung beim OpInfoBtl ... ungeeignet sei, könne nicht gefolgt werden. Er habe für seine in der Rundfunkkompanie erbrachten Leistungen hervorragende Beurteilungen erhalten und sei deshalb für eine solche Verwendung bestens geeignet. Der BMVg führe für seine Behauptung auch keine Tatsachen an. Seine Nichteignung aus der bloßen Mitgliedschaft in der Partei DIE REPUBLIKANER zu schließen, verletze das weltanschauliche Benachteiligungsverbot in Art. 3 und 4 GG. DIE REPUBLIKANER seien keine verfassungswidrige Partei. Die lediglich abstrakte Gefahr einer unzureichenden Auftragserfüllung reiche zur Begründung der ihm gegenüber getroffenen Entscheidungen nicht aus. Zu Unrecht berufe sich der BMVg dabei auf den ihm insoweit zustehenden Beurteilungsspielraum. Die Rechtmäßigkeit der Maßnahme hänge maßgeblich von der Richtigkeit der Einschätzung des BMVg ab, derzufolge DIE REPUBLIKANER eine verfassungsfeindliche Partei sei. Diese Frage unterliege jedoch nicht dem Beurteilungsspielraum des BMVg, sondern sei gerichtlich in vollem Umfang nachprüfbar. Seine zum 1. Juli 1998 mögliche Versetzung und Beförderung auf einen A 11-Dienstposten sei nur deshalb unterblieben, weil gegen ihn zu Unrecht disziplinare Vorermittlungen eingeleitet worden seien.
Der Antragsteller beantragt,
- die Wiederherstellung seiner Ehre,
- MAD, BMVg und PersABw zu untersagen, ihn als "Extremisten" zu bezeichnen sowie eine Entschuldigung von MAD, BMVg und PersABw vor den Offizierkorps des OpInfoBtl ... und des GebStFmLBtl ...
- sowie, ihn besoldungs- und dienstrechtlich so zu stellen, als wäre er am 1. Juli 1998 zum Hauptmann auf einem A 11-Dienstposten in der 2./OpInfoBtl ... befördert worden.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Für die Wegversetzung des Antragstellers von der 2./OpInfoBtl ... habe ein dienstliches Bedürfnis bestanden. Seine Nichteignung für diesen Dienstposten sei auf Grund seiner langjährigen Mitgliedschaft in der Partei DIE REPUBLIKANER und seiner nach wie vor bestehenden Bereitschaft zur Übernahme von Parteiämtern vom PersABw zu Recht angenommen worden. Ein Soldat, der überzeugtes Mitglied der REPUBLIKANER sei, erwecke ernsthafte, nicht ausräumbare Zweifel an seiner Bereitschaft, jederzeit uneingeschränkt und glaubwürdig für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Bei den REPUBLIKANERN handle es sich um eine Partei, in der nach den Erkenntnissen und Bewertungen des Bundesministers des Innern wesentliche Teile offen ihre Ablehnung grundlegender Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zeigten. Im Verfassungsschutzbericht 1998 werde diese seit 1994 vorgenommene Bewertung ausdrücklich bestätigt und festgestellt, daß einflußreiche Gruppen bzw. Funktionäre in der Partei deutlich ihre Ablehnung gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erkennen ließen. Das finde seine Ausprägung vor allem in fremdenfeindlichen Tendenzen, der Relativierung der Verbrechen des Dritten Reichs, der Agitation gegen das Demokratieprinzip sowie in der Zusammenarbeit mit Rechtsextremisten. Das Verbleiben des Antragstellers auf seinem bisherigen Dienstposten würde deshalb in der Öffentlichkeit auf Unverständnis stoßen und bei Bekanntwerden dem Ansehen der Bundeswehr erheblich schaden. Die guten Beurteilungen des Antragstellers könnten daran nichts ändern. Der BMVg müsse nicht warten, bis ein Eignungsmangel im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung offen zutage trete, sondern sei berechtigt, einen Soldaten bereits bei Vorliegen einer auf konkreten Anhaltspunkten beruhenden Gefahr einer unzureichenden Auftragserfüllung aus seiner Verwendung herauszulösen. Auch für die Zuversetzung auf den Dienstposten des FmOffz und S 6-Offz in der 1./GebStFmLBtl ... habe ein dienstliches Bedürfnis bestanden, weil dieser Dienstposten frei und zu besetzen gewesen und der Antragsteller hierfür geeignet sei.
Das Begehren auf Aufhebung der Kommandierungsverfügung habe sich durch Zeitablauf erledigt. Eine Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme scheide aus, weil sie aus den gleichen Gründen wie die nachfolgende Versetzung als rechtmäßig anzusehen sei.
Die beantragte Versetzung auf einen A 11-Dienstposten sei mangels Konkretisierung zu unbestimmt und damit unzulässig. Soweit der Antragsteller sein Begehren durch den Hinweis auf den Dienstposten RedOffz A 11 im OpInfoBtl ... konkretisiert habe, könne dem Antrag nicht entsprochen werden, weil die bestehenden Eignungsmängel erst recht für eine höherwertige Verwendung Geltung beanspruchten. Weder aus der ihm in der Beurteilung bescheinigten Eignung für eine höherwertige Verwendung noch aus der Mitteilung des PersABw, daß er zur förderlichen Verwendung und Beförderung herangestanden habe, könne er einen Rechtsanspruch auf eine entsprechende Verwendung ableiten, denn es habe sich dabei nur um die Mitteilung von Planungsabsichten, nicht aber um verbindliche Zusicherungen gehandelt. An dieser Planung habe jedoch nach der Feststellung des Eignungsmangels nicht festgehalten werden können.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ III 5 - 473, 474 und 475/99 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A bis C, lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Die Verbindung der Verfahren BVerwG 1 WB 40, 41 und 42.99 zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung beruht auf § 93 VwGO.
Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers, die Rechtswidrigkeit der Kommandierungsverfügung vom 4. Dezember 1998 festzustellen, die Versetzungsverfügung vom 9. März 1999 aufzuheben und den BMVg zu verpflichten, ihn auf einen nach BesGr A 11 bewerteten Dienstposten zu versetzen, ist nur teilweise zulässig.
Nachdem sich der ursprüngliche Antrag, die Kommandierungsverfügung aufzuheben, durch Zeitablauf erledigt hat, kann der Antragsteller nach der auch im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nur noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme beantragen.
Dieser Antrag ist jedoch unzulässig, weil der Antragsteller das hierfür erforderliche Feststellungsinteresse nicht dargetan hat.
Ein solches als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Entscheidend ist, daß die gerichtliche Feststellung geeignet ist, die Rechtsposition des Antragstellers in den genannten Bereichen zu verbessern (vgl. Urteile vom 12. September 1989 - BVerwG 1 C 40.88 - < Buchholz 310 § 113 Nr. 206 > m.w.N. und vom 22. Januar 1998 - BVerwG 2 C 4.97 - < Buchholz 310 § 161 Nr. 113 = ZBR 1998, 316 [f.]> sowie Beschlüsse vom 4. März 1976 - BVerwG 1 WB 54.74 - <BVerwGE 53, 134 [BVerwG 04.03.1976 - I WB 54/74] [137]> m.w.N., vom 10. März 1993 - BVerwG 1 WB 84.92 - <DokBer B 1993, 243 > und vom 19. Mai 1998 - BVerwG 1 WB 14.98 -). Das ist hier nicht der Fall.
Der Hinweis des Antragstellers, daß seine Ehre wiederhergestellt werden müsse, reicht zur Begründung eines Rehabilitierungsinteresses nicht aus. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluß vom 23. November 1995 - BVerwG 8 C 9.95 - < Buchholz 310 § 113 Nr. 280 > und Urteil vom 19. März 1992 - 5 C 44.87 - < Buchholz 310 § 113 Nr. 244 > jeweils m.w.N.) rechtfertigt ein solches Interesse ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren nur dann, wenn es bei vernünftiger Würdigung des Einzelfalls objektiv als schutzwürdig anzuerkennen ist. Daß der Antragsteller seine Kommandierung für diskriminierend hält, genügt hierfür nicht, wobei dahinstehen kann, ob eine solche Maßnahme überhaupt ehrverletzenden Charakter haben kann. Jedenfalls bestehen für die Annahme einer Diskriminierung des Antragstellers keinerlei objektive Anhaltspunkte.
Der Antrag des Antragstellers, ihn auf einen A 11-Dienstposten zu versetzen, ist ebenfalls unzulässig.
Nach § 17 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 21 Abs. 1 WBO kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur die Rechtswidrigkeit einer konkreten dienstlichen Maßnahme oder Unterlassung geltend gemacht werden. Das allgemeine Begehren, "auf einen A 11-Dienstposten" versetzt zu werden, ist rechtlich zu unbestimmt, um Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein zu können.
Der Antragsteller hat in der den Umfang des gerichtlichen Verfahrens bestimmenden Antragsschrift vom 8. Dezember 1998 die "Versetzung auf einen A 11-Dienstposten" beantragt. Sein Hinweis in der Beschwerde vom 22. März 1999, daß er für eine Verwendung als RedOffz A 11 in der Rundfunkkompanie durchaus geeignet sei, stellt keine ausreichende Konkretisierung dar, denn die Rundfunkkompanie verfügt über mehrere A 11-Dienstposten, so daß selbst dann, wenn man den Antrag auf den Bereich des OpInfoBtl ... beschränkt, die erforderliche Konkretisierung nicht gegeben ist.
Auch das Verlangen des Antragstellers, seine Ehre wiederherzustellen, ist zu allgemein und zu unbestimmt, als daß darüber gerichtlich entschieden werden könnte. Der Antrag läßt nämlich in keiner Weise erkennen, zu welchen konkreten Maßnahmen der BMVg verpflichtet werden soll.
Der Zulässigkeit des Antrags, dem MAD, dem BMVg und dem PersABw zu untersagen, den Antragsteller als "Extremisten" einzustufen, steht § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG entgegen, da beim Verwaltungsgericht Koblenz ein im wesentlichen denselben Streitgegenstand betreffendes Verfahren anhängig ist.
Hinsichtlich des Antrags, ihn besoldungs- und dienstrechtlich so zu stellen, als ob er am 1. Juli 1998 zum Hauptmann befördert worden wäre, ist nicht der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten, sondern gemäß § 59 Abs. 1 SG zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten gegeben. Eine Verweisung an das zuständige Verwaltungsgericht gemäß § 17 a Abs. 2 GVG kommt gleichwohl nicht in Betracht, da dieser Antrag aussichtslos erscheint (vgl. dazu Urteil vom 22. Januar 1998 - BVerwG 2 C 4.97 - < Buchholz 310 § 161 Nr. 113 = ZBR 1998, 316> m.w.N.).
Das Antragsbegehren, die Versetzungsverfügung des PersABw vom 9. März 1999 aufzuheben, ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Über seine Versetzung entscheidet der zuständige militärische Vorgesetzte, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschluß vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215[BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70] [217]>). Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <a.a.O.>, vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95 [BVerwG 11.11.1975 - I WB 24/75]>, vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [ff.]>, vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]> und vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 1 WB 106.95 - <Buchholz 236.1 § 25 Nr. 1> jeweils m.w.N.).
Der BMVg hat das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung des Antragstellers damit begründet, daß die Wegversetzung von seinem bisherigen Dienstposten geboten sei, weil er sich auf Grund seiner Mitgliedschaft in der Partei DIE REPUBLIKANER für eine Verwendung in der Rundfunkkompanie als ungeeignet erwiesen habe (vgl. Nr. 5 Buchst. g der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 <VMBl. S. 76> i.d.F. vom 11. August 1998 <VMBl. S 242>). Diese Auffassung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dem Vorgesetzten steht bei der Entscheidung über die Eignung eines Soldaten für eine bestimmte Verwendung ein Beurteilungsspielraum zu, den er unter Berücksichtigung der Anforderungen des von dem Soldaten wahrzunehmenden Dienstpostens auszufüllen hat (vgl. Beschluß vom 26. November 1986 - BVerwG 1 WB 117.86 - <BVerwGE 83, 251 [253]>). Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich dabei darauf zu prüfen, ob der Vorgesetzte den gesetzlichen Rahmen seines Beurteilungsspielraums verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Die vom BMVg der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Eignungserwägungen halten der gerichtlichen Überprüfung stand.
Die Tätigkeit als RedOffz beim OpInfoBtl ... ist mit einer besonderen Publizität und Breitenwirkung verbunden. Das gilt sowohl für das innerhalb der Bundesrepublik ausgestrahlte Hörfunkprogramm als auch für die im Rahmen von "Radio Andernach" produzierten Truppenbetreuungssendungen für im Ausland eingesetzte Soldaten. Die Tätigkeit als Hörfunkredakteur ist dabei zwangsläufig mit der Darstellung und Bewertung politischer Fragen verbunden. Der BMVg hält sich innerhalb des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums, wenn er für die Wahrnehmung dieser Tätigkeit fordert, daß die in diesem Bereich tätigen Soldaten uneingeschränkt auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehen müssen. Wenn der BMVg dieses Erfordernis bei Mitgliedern der Partei DIE REPUBLIKANER nicht für uneingeschränkt gegeben erachtet, ist das rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschluß vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 86.97 - < Buchholz 402.8 § 5 Nr. 5 = NZWehrr 1999, 36 = NVwZ 1999, 299 >).
Dabei bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob die Partei DIE REPUBLIKANER insgesamt als verfassungsfeindlich einzustufen ist. Vielmehr ist der BMVg berechtigt, die Eignung als Hörfunkredakteur bereits dann zu verneinen, wenn Zweifel am Bekenntnis des betreffenden Soldaten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung bestehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Soldat selbst aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes verstoßen oder sich entsprechend geäußert hat. Für die Annahme entsprechender Zweifel reicht es vielmehr aus, wenn der Soldat einer Partei oder Organisation angehört, von der nicht mit Sicherheit angenommen werden kann, daß sie sich jederzeit zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt und für deren Erhaltung eintritt. Dabei bedarf es keiner Feststellung der Verfassungswidrigkeit, die in bezug auf Parteien gemäß Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten ist. Es genügt insoweit, wenn bei einer Partei oder Organisation Zweifel an deren jederzeitigem Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung begründet erscheinen (Beschluß vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 86.87 - <a.a.O.>).
Wird eine Partei - wie DIE REPUBLIKANER - von Verfassungsschutzämtern nachrichtendienstlich beobachtet, reicht dies bei entsprechenden Feststellungen aus, um für den militärischen Vorgesetzten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Partei zu begründen. Nach insoweit nahezu einhelliger Auffassung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung liegen in bezug auf die Partei DIE REPUBLIKANER tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes vor (vgl. VGH München, Beschluß vorn 7. Oktober 1993 - 5 CE 93.2327 - <NJW 1994, 748 >; OVG Münster, Beschluß vom 13. Januar 1994 - 5 B 1236/93 - <NVwZ 1994, 588 >; VGH Mannheim, Beschluß vom 11. März 1994 - 10 S 2386/93 -; OVG Koblenz, Beschluß vom 4. Juli 1995 - 12 B 10367/94.OVG - und Urteil vom 13. Februar 1998 - 2 A 10161/97.OVG -<NVwZ 1998, 874 [OVG Rheinland-Pfalz 13.02.1998 - 2 A 10161/97] [875] >; OVG Lüneburg, Urteil vom 26. Juni 1997 - 13 L 838/95 - und VGH Kassel, Urteil vom 7. Mai 1998 - 24 DH 2498/96 - < NVwZ 1999, 904 [905] > m.w.N.). Allein aus der Tatsache der Beobachtung der Partei durch Verfassungsschutzämter ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte für Zweifel an ihrem uneingeschränkten Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung. Dies durfte der BMVg bei seiner Entscheidung berücksichtigen, wobei es keines Nachweises bedarf, daß der Antragsteller selbst Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mitgetragen oder unterstützt hat. Dieser hat es im übrigen ausdrücklich abgelehnt, sich inhaltlich von den Zielen der Partei zu distanzieren und sein derzeit geringes politisches Engagement nicht mit inhaltlichen Bedenken, sondern mit der ihm wegen der sehr hohen Arbeitsbelastung fehlenden Zeit begründet. Daß der Antragsteller selbst die Partei für verfassungsgemäß hält, ist rechtlich belanglos.
Damit bestand für die Wegversetzung des Antragstellers von dem Dienstposten eines FmOffzOpInfo und RedOffz der 2./OpInfoBtl ... ein ausreichendes dienstliches Bedürfnis. Ein dienstliches Bedürfnis für seine Zuversetzung zur 1./GebStFmLBtl ... war danach nicht mehr erforderlich (vgl. Beschlüsse vom 20. März 1985 - BVerwG 1 WB 120.83 - <NZWehrr 1986, 84> und vom 19. November 1998 - BVerwG 1 WB 54.98 -).
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg
Bernd
Jordan