Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.09.1999, Az.: BVerwG 1 WB 17.99
Zulässigkeit eines gerichtlichen Antragsverfahrens nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO); Vorliegen einer dienstlichen Maßnahme als Zulässigkeitsvoraussetzung; Vorliegen einer Verletzung von Rechten des Soldaten bzw. der Verletzung ihm gegenüber bestehender Pflichten eines Vorgesetzten; Begriff der truppendienstlichen Maßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.09.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 17.99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 30492
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
sowie Brigadegeneral Bernd und
Hauptmann Sprenger als ehrenamtliche Richter
am 14. September 1999
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I
Der 1967 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 30. September 2001 endet. Bis 30. April 1998 leistete er als Zugführer in der 2./Fallschirmjägerbataillon (FschJgBtl) ... in V. Dienst; seit 1. Mai 1998 wird er als S 4-Offizier bei der 1./Instandsetzungsbataillon (InstBtl) ... in N. am R. verwendet. Seine Ernennung zum Hauptmann erfolgte am 23. Dezember 1998.
Mit Schreiben vom 24. Juli 1998 beschwerte sich der Antragsteller gegen die seiner Ansicht nach ungerechte Stellenzuweisung der Chefstelle beim 5./FschJgBtl .... Ihm sei vor seiner Versetzung zum InstBtl 141 von seinem damaligen Vorgesetzten mitgeteilt worden, daß für Chefverwendungen in der Fallschirmjägertruppe ausnahmslos Berufssoldaten in Betracht kämen. Er habe deshalb das "Angebot" eines S 4-Offizierdienstpostens beim InstBtl ... akzeptiert. Nunmehr sei aber auf den Dienstposten des Kompaniechefs der 5./FschJgBtl ... ein Zeitsoldat aus einem anderen Verband versetzt worden. Diese Entscheidung halte er für fehlerhaft.
Nach telefonischer Rückfrage hielt das Personalamt der Bundeswehr (PersABw) am 7. September 1998 in einem Vermerk fest: "OLt L. stellt Antrag auf Versetzung auf den o.g. Chefdienstposten. Seine Beschwerde soll insoweit umgedeutet werden."
Mit Bescheid vom 9. September 1998 lehnte das PersABw den Versetzungsantrag des Antragstellers auf den Dienstposten des Kompaniechefs der 5./FschJgBtl ... ab. Der Antragsteller habe im Frühjahr 1998 für eine nach Besoldungsgruppe A 11 bewertete Verwendung herangestanden. Da aber alle Kompanien des FschJgBtl ... erst in den Jahren 1999 bzw. 2000 für eine Nachbesetzung in Betracht kamen, sei seine Verwendung als S 4-Offizier im InstBtl ... die für ihn frühestmögliche A 11-Verwendung gewesen.
Mit einem am 16. September 1998 beim PersABw eingegangenen Schreiben bewarb sich der Antragsteller um den Dienstposten des Kompaniechefs der 5./FschJgBtl ..., hielt "aber ungeachtet dessen" an seiner Beschwerde fest. Mit Schreiben vom 9. Oktober 1998 erhob er Untätigkeitsbeschwerde mit der Begründung, daß über seine Beschwerde vom 24. Juli 1998 noch immer nicht entschieden worden sei.
Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ III 5 - wertete die Beschwerde als Antrag auf gerichtliche Entscheidung und legte sie mit seiner Stellungnahme vom 11. Februar 1999 dem Senat vor.
Zur Begründung trägt der Antragsteller vor:
Mit seinem Antrag verfolge er nicht das Ziel, auf den Dienstposten des Kompaniechefs der 5./FschJgBtl ... in V. versetzt zu werden. Ziel seines Begehrens sei vielmehr, "auf Mängel hinsichtlich der getroffenen Sorgfalt und Sachgerechtigkeit in der Entscheidungsfindung hinzuweisen". Im Mai 1998 habe ihm der Kommandeur des FschJgBtl ... mitgeteilt, daß er S 4-Offizier in einem InstBtl werden solle und ihm geraten, die Stelle anzunehmen, da es unwahrscheinlich sei, daß ihm als Zeitsoldaten nochmals eine Hauptmannstelle angeboten werde. Es sei deshalb für ihn unverständlich, daß dann die Stelle doch mit einem Zeitsoldaten besetzt worden sei. Bei dieser formal unanfechtbaren, jedoch mit rechtlichen Mängeln behafteten "Fremdbesetzung" hätten offenbar sachfremde Erwägungen eine Rolle gespielt.
Der Antragsteller beantragt,
Mängel der getroffenen Entscheidung festzustellen, unter Würdigung des Gesamtvorgangs die Entscheidung über seine weitere Verwendung als Berufssoldat zu überprüfen und das PersABw zu verpflichten, über seine Verwendung neu zu entscheiden,
hilfsweise
zu prüfen, ob eine dienstaufsichtliche Überprüfung durch den Amtschef des PersABw für sein Begehren notwendig und hilfreich sein könnte.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er sei unbegründet, soweit der Antragsteller seine Versetzung auf den Dienstposten des Kompaniechefs der 5./FschJgBtl ... beantrage. Diesem Begehren stehe bereits entgegen, daß dieser Dienstposten inzwischen anderweitig besetzt worden sei und der Antragsteller als S 4-Offizier beim InstBtl ... verwendet und benötigt werde. Entgegen seiner Annahme sei er nicht aus sachfremden Erwägungen aus dem FschJgBtl ... wegversetzt worden. Vielmehr sollte er möglichst umgehend in eine A 11-Verwendung gelangen. Zu diesem Zeitpunkt seien die späteren personellen Veränderungen in der 5./FschJgBtl ... für die Personalführung noch nicht absehbar gewesen. Soweit er sich allgemein gegen die Personalführung in seiner Sache wende, sei der Antrag unzulässig. Dies gelte auch für die im Schreiben vom 13. März 1999 erstmals gestellten Anträge, seine weitere Verwendung als Berufssoldat zu überprüfen und das PersABw zu einer neuen Entscheidung über seine Verwendung zu verpflichten. Diese Anträge seien bisher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gewesen und somit als unzulässige Antragserweiterung anzusehen.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ III 5 - 1139/98 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Teile A bis D, lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antragsteller hat sein ursprüngliches Begehren, auf den Dienstposten des Kompaniechefs der 5./FschJaBtl ... versetzt zu werden, im Schriftsatz vom 13. März 1999 dahingehend erläutert, daß es ihm ausschließlich darum gehe, "auf Mängel des PersABw hinsichtlich der getroffenen Sorgfalt und Sachgerechtigkeit seiner Entscheidungsfindung hinzuweisen".
Dieses Rechtsschutzbegehren ist unzulässig.
Ein gerichtliches Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung ist nicht schon dann zulässig, wenn der Soldat glaubt, von Vorgesetzten oder Dienststellen der Bundeswehr ungerecht behandelt worden zu sein. Die Zulässigkeit eines Antrags nach § 17 WBO setzt vielmehr das Vorliegen einer dienstlichen Maßnahme im Sinne des Abs. 3 sowie gemäß Abs. 1 die Verletzung von Rechten des Soldaten bzw. ihm gegenüber bestehender Pflichten eines Vorgesetzten voraus. Der Antragsteller muß die Möglichkeit einer solchen Verletzung substantiiert darlegen, um damit das Gericht in den Stand zu versetzen zu prüfen, ob dies überhaupt denkbar erscheint (vgl. Beschlüsse vom 19. Mai 1998 - BVerwG 1 WB 13.98 - < NZWehrr 1998, 168 >, vom 25. März 1999 - BVerwG 1 WB 76, 77.98 - und vom 22. Juli 1999 - BVerwG 1 WB 6.99 -). Daran fehlt es hier.
Nach der Klarstellung seines Rechtsschutzbegehrens erstrebt der Antragsteller nunmehr die gerichtliche Feststellung, daß die Personalbearbeitung durch das PersABw bei der Besetzung des Dienstpostens des Kompaniechefs der 5./FschJgBtl ... fehlerhaft gewesen sei.
Ein derart allgemeiner, nicht näher konkretisierter Antrag ist im Verfahren vor den Wehrdienstgerichten unzulässig. Weder kann die Personalführung des PersABw im allgemeinen Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung sein (vgl. Beschlüsse vom 16. Juni 1969 - BVerwG 1 WB 43.69 -, vom 4. September 1970 - BVerwG 1 WB 63.70 -, vom 30. August 1990 - BVerwG 1 WB 56.90 - und vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 31.98 -) noch hat der Antragsteller einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf dienstaufsichtliches Einschreiten (Beschluß vom 6. Februar 1979 - BVerwG 1 WB 44.78 - < BVerwGE 63, 189 [f.] >). Für eine Klärung allgemeiner Fragen der Personalführung fehlt regelmäßig - und so auch hier - das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 7. November 1990 - BVerwG 1 WB 65.90-, vom 24. August 1994 - BVerwG 1 WB 79.93-, vom 19. Juli 1995 - BVerwG 1 WB 6.95 - und vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 31.98 -).
Sein ursprüngliches Verpflichtungsbegehren, auf den Dienstposten eines Kompaniechefs der 5./FschJgBtl ... versetzt zu werden, hat der Antragsteller im gerichtlichen Antragsverfahren nicht weiter verfolgt.
Soweit er nunmehr beantragt, unter Würdigung des Gesamtvorgangs zu prüfen, ob die Entscheidung über seine Verwendung als Berufssoldat unter Berücksichtigung aller vorgetragenen Gesichtspunkte aufrechterhalten werden könne oder das PersABw wegen Ermessensfehlgebrauchs zu einer erneuten Entscheidung über seine Verwendung verpflichtet sei, war dieses Begehren nicht Gegenstand des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens. Eine rechtliche Würdigung seines diesbezüglichen Vorbringens kommt deshalb im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht, da der Wehrbeschwerdeordnung ein der Klageänderung vergleichbares Rechtsinstitut fremd ist. Der Gegenstand des Antrags auf gerichtliche Entscheidung wird ausschließlich durch die Antragsschrift oder wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Beschwerdeverfahren stattgefunden hat, durch die Beschwerdeschrift bestimmt (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 27. Juli 1977 - BVerwG 1 WB 19.76 - < BVerwGE 53, 321 [325] > m.w.N., vom 29. August 1995 - BVerwG 1 WB 33.95 - < DokBer B 1996, 73 > und vom 29. Juli 1997 - BVerwG 1 WB 10.97 -). Das mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung verfolgte Begehren stellt sich somit als eine unzulässige Antragsänderung dar.
Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten gemäß § 20 Abs. 2 WBO hat der Senat abgesehen.
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg
Bernd
Sprenger