Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.07.1999, Az.: BVerwG 1 WB 6.99
Zulässigkeit eines gerichtlichen Antragsverfahrens nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO); Vorliegen einer dienstlichen Maßnahme als Zulässigkeitsvoraussetzung; Vorliegen einer Verletzung von Rechten des Soldaten bzw. der Verletzung ihm gegenüber bestehender Pflichten eines Vorgesetzten als Zulässigkeitsvoraussetzung; Begriff der truppendienstlichen Maßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.07.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 6.99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 30488
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 22. Juli 1999, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Oberst von Spreckelsen,
Oberstleutnant Süßmeir als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der 1947 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 30. September 2005 endet. Vom 1. April 1993 bis 30. April 1998 wurde er als S 3-Stabsoffizier auf dem im Besetzungsrecht der Teilstreitkraft (TSK) Luftwaffe stehenden Dienstposten im Dezernat G 3/2 des Streitkräfteamtes (SKA) verwendet.
Im Rahmen einer Neuordnung der Dezernate wurde der Antragsteller am 4. Mai 1998 von der Absicht des SKA in Kenntnis gesetzt, ihn künftig auf dem Dienstposten des Personal-Organisationsstabsoffiziers (PersOrgStOffz) im Dezernat 1 der Gruppe Organisations-, Stärke- und Ausrüstungsnachweisung (OSTAN) einzusetzen. Am selben Tage wurde vom Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - FüS IV 3 - der Organisations- und Stellenplan (OSP) erlassen, in dem der für den Antragsteller vorgesehene Dienstposten der TSK Heer zur Besetzung zugeordnet wurde.
Mit Schreiben vom 12. Mai 1998 beschwerte sich der Antragsteller über den Mitarbeiter des Referats FüS IV 3 im Bundesministerium der Verteidigung, Oberstleutnant i.G. K., mit der Begründung, dieser habe den Dienstposten PersOrgStOffz der TSK Heer zur Besetzung zugeordnet und zudem massiv auf den Chef des Stabes des SKA eingewirkt und darauf gedrängt, ihn nicht auf diesen Dienstposten zu setzen, weil er mit seinen Arbeitsergebnissen nicht zufrieden und eine Zusammenarbeit mit ihm nicht mehr möglich sei.
Mit Verfügung des Personalamts der Bundeswehr (PersABw) vom 14. Mai 1998 wurde der Antragsteller rückwirkend zum 1. Mai 1998 auf den Dienstposten des PersOrgStOffz versetzt und mit Korrektur vom 26. August 1998 seine voraussichtliche Verwendungsdauer auf diesem Dienstposten bis 31. März 2000 verlängert.
In einem Personalgespräch am 23. Juni 1998 bekräftigte der Antragsteller den Wunsch, aus familiären Gründen wieder in den Raum B. R. versetzt zu werden. Hierzu wurde ihm mitgeteilt, daß derzeit keine Einplanungsmöglichkeit für ihn am Standort B. oder Umgebung bestehe. Es sei vorgesehen, ihn auf seinem derzeitigen Dienstposten bei der Gruppe OSTAN im SKA zu belassen, bis eine entsprechende Einplanungsmöglichkeit gefunden sei. Hierauf wurde der Antragsteller mit Schreiben des BMVg - PSZ III 5 - vom 21. Dezember 1998 nochmals ausdrücklich hingewiesen.
Der BMVg - PSZ III 5 - hat die Beschwerde des Antragstellers als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und mit seiner Stellungnahme vom 17. Januar 1999 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung trägt der Antragsteller vor:
Es sei ihm unverständlich, daß der BMVg die offensichtlich gegen ihn gerichteten Aktivitäten des Oberstleutnants i.G. K. bei der organisatorischen Zuordnung seines Dienstpostens zur TSK Heer und dessen abwertende Äußerungen über seine Eignung für diesen Dienstposten gegenüber seinem Disziplinarvorgesetzten nicht in einem kausalen Zusammenhang sehen wolle. Oberstleutnant i.G. K. habe mit seinen Aktivitäten ganz offensichtlich die Absicht verfolgt, ihn aus seiner derzeitigen Verwendung zu drängen bzw. seine weitere Verwendung auf diesem Dienstposten zu verhindern. Daß der gewünschte Erfolg letztlich nicht eingetreten sei, verdanke er allein dem fürsorglichen Handeln der Amtsführung des SKA.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er sei unzulässig, soweit er sich gegen die Zuordnung des mit dem Antragsteller besetzten Dienstpostens zur TSK Heer wende, da es sich hierbei um eine im Rahmen der Organisationsgewalt des BMVg getroffene, mithin gerichtlich nicht nachprüfbare Organisationsmaßnahme handele. Im übrigen sei die weitere, "zuordnungsfremde" Verwendung des Antragstellers auf diesem Dienstposten vorgesehen, so daß er insoweit nicht in seinen Rechten verletzt sein könne. Soweit Oberstleutnant i.G. K. Zweifel an der Eignung des Antragstellers zur Besetzung bestimmter Dienstposten geäußert habe, sei dies ebenfalls keine selbständig anfechtbare truppendienstliche Maßnahme des BMVg, sondern eine gegenüber dem Disziplinarvorgesetzten vorgenommene Einschätzung der fachlich vorgesetzten Dienststelle, die die Individualrechte des Antragstellers nicht unmittelbar berühre. Eingriffe in die persönliche Ehre enthalte diese Äußerung der fachlich vorgesetzten Dienststelle, selbst wenn sie so gefallen sein sollte, nicht.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des BMVg - PSZ III 5 - 611/98 - lag dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antragsteller wendet sich gegen die organisatorische Zuordnung des derzeit von ihm wahrgenommenen Dienstpostens im Dezernat 1 der Gruppe OSTAN des SKA zur TSK Heer sowie gegen die gegenüber seinem Disziplinarvorgesetzten im Mai 1998 geäußerte Einschätzung seiner dienstlichen Leistungen durch die fachlich vorgesetzte Dienststelle.
Dieses Rechtsschutzbegehren ist unzulässig.
Ein gerichtliches Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung ist nicht schon dann zulässig, wenn der Soldat glaubt, von Vorgesetzten oder Dienststellen der Bundeswehr unrichtig behandelt worden zu sein. Die Zulässigkeit eines Antrags nach § 17 WBO setzt vielmehr das Vorliegen einer dienstlichen Maßnahme im Sinne des Abs. 3 sowie gemäß Abs. 1 die Verletzung von Rechten des Soldaten bzw. die Verletzung ihm gegenüber bestehender Pflichten eines Vorgesetzten voraus. Der Antragsteller muß die Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte oder ihm gegenüber bestehender Pflichten eines Vorgesetzten substantiiert darlegen, um damit das Gericht in den Stand zu versetzen zu prüfen, ob dies denkbar erscheint (vgl. Beschluß vom 19. Mai 1998 - BVerwG 1 WB 13.98 - < NZWehrr 1998, 168 > und vom 25. März 1999 - BVerwG 1 WB 76, 77.98 -). Daran fehlt es hier.
Der Antragsteller wird ungeachtet der Frage, ob es sich hierbei überhaupt um eine truppendienstliche Maßnahme handelt, jedenfalls weder durch die Zuordnung des derzeit von ihm wahrgenommenen Dienstpostens zur TSK Heer noch durch die kritische Einschätzung seiner dienstlichen Leistungen durch die fachlich vorgesetzte Dienststelle in seinen Rechten verletzt. Die Entscheidung des BMVg im OSP vom 4. Mai 1998, den mit dem Antragsteller besetzten Dienstposten im SKA der TSK Heer zur (künftigen) Besetzung zuzuordnen, betrifft ihn nicht als Träger subjektiver Rechte, sondern als Teil der militärischen Organisation und greift infolgedessen nicht in seine persönliche Rechtssphäre ein mit der Folge, daß er sie hinzunehmen hat (Beschlüsse vom 9. April 1975 - BVerwG 1 WB 16.74 - < NZWehrr 1976, 70 >, vom 25. Februar 1981 - BVerwG 1 WB 98.79 - < BVerwGE 73, 154 [f.] >, vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 34.96-, vom 15. Oktober 1996 - BVerwG 1 WB 35.96 - < NZWehrr 1997, 39 > und vom 25. März 1999 - BVerwG 1 WB 76, 77.98 -). Hinzu kommt, daß der nunmehr dem Besetzungsrecht der TSK Heer zugeordnete Dienstposten nach dem unbestrittenen Vortrag des BMVg voraussichtlich noch bis 31. März 2000 mit dem Antragsteller besetzt bleiben, wird. Allein die vage Möglichkeit, er könne wegen des Besetzungsrechts der TSK Heer als Luftwaffenangehöriger gegen seinen Willen vorzeitig von diesem Dienstposten abgelöst werden, ist mangels konkreter Anhaltspunkte für eine solche Personalmaßnahme mit der Wehrbeschwerde (§ 17 i.V.m. § 21 WBO) nicht angreifbar.
Auch die kritische Einschätzung seiner dienstlichen Leistungen durch die fachlich vorgesetzte Dienststelle des BMVg - FüS IV 3 - stellt gegenüber dem Antragsteller keine truppendienstliche Maßnahme dar. Auch wenn man die von Oberstleutnant i.G. K. angeblich gemachten Aussagen gegenüber dem Disziplinarvorgesetzten als wahr unterstellt, beinhalten sie keine den Antragsteller unmittelbar berührende truppendienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 i.V.m. § 21 WBO. Derartige Äußerungen fachlicher Vorgesetzter dienen allenfalls als Anstoß oder zur Vorbereitung von Personalmaßnahmen durch die personalbearbeitende Stelle, die als "Elemente der innerdienstlichen Meinungsbildung" noch keine Rechte des Antragstellers berühren und daher einer selbständigen gerichtlichen Nachprüfung nicht zugänglich sind (vgl. Beschlüsse vom 4. August 1988 - BVerwG 1 WB 69.88-, vom 12. Dezember 1990 - BVerwG 1 WB 95.90-, vom 2. März 1993 - BVerwG 1 WB 59.92 - < NZWehrr 1993, 206 >, vom 2. März 1994 - BVerwG 1 WB 63.93-, vom 23. August 1994 - BVerwG 1 WB 16.94 - und vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 29.98 -). Dies gilt um so mehr, als im vorliegenden Fall die personalbearbeitende Stelle nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers aus den kritischen Äußerungen von Oberstleutnant i.G. K. keine personellen Konsequenzen gezogen, sondern ihn auf seinem derzeitigen Dienstposten im SKA belassen hat. Anhaltspunkte dafür, daß Oberstleutnant i.G. K. die Äußerungen in einer Form oder unter Begleitumständen abgegeben hat, die eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragstellers als möglich erscheinen lassen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO hat der Senat abgesehen.
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg
von Spreckelsen
Süßmeir