Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.10.1996, Az.: BVerwG 1 WB 35.96
Vorliegen einer Beschwer wegen Rücknahme der Einladung eines Soldaten zum Mittagessen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.10.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 35.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 23612
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NZWehrr 1997, 39
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 15. Oktober 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald, sowie
Oberst Seifert, Major Wendt als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat und wird derzeit als Verteidigungsattaché an der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in D. verwendet. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 2009.
Auf Wunsch des Oberbefehlshabers der ...schen Streitkräfte - dem Bundesminister der Verteidigung (BMVg) am 30. November 1995 übermittelt - eröffnete der Inspekteur der Luftwaffe (InspL) dem Antragsteller die Möglichkeit, am Besuchsprogramm der ...schen Delegation anläßlich des Antrittsbesuchs des ...schen InspL in Bonn teilzunehmen. Dies teilte der Adjutant des InspL dem Antragsteller am selben Tag mit. Dabei wies er ihn darauf hin, daß im Rahmen des Besuchsprogramms am 1. Dezember 1995 eine Teilnahme an den Vier-Augen-Gesprächen der beiden Inspekteure nicht möglich sei; auch müßten noch einige protokollarische Fragen geklärt werden.
Während der Vier-Augen-Gespräche wurde dem Antragsteller - abweichend vom offiziellen Programm des Protokolls - eine Einladung zu dem für beide Delegationen vorgesehenen gemeinsamen Mittagessen übermittelt. Kurze Zeit später teilte ihm der Adjutant des InspL mit, daß der Leiter des Protokollreferats seine Teilnahme an dem gemeinsamen Essen rückgängig gemacht habe, da sie nicht den dafür vorgesehenen Regeln entspreche. Es bestehe auch keine Möglichkeit, kurzfristig eine Ausnahmegenehmigung des zuständigen Staatssekretärs einzuholen.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 1995 "beschwerte" sich der Antragsteller beim Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr über den InspL, dessen Adjutanten sowie über den Leiter des Protokollreferats beim BMVg wegen der ihm anläßlich des Besuchs der ...schen Delegation beim InspL zuteil gewordenen kränkenden, verletzenden und beschämenden Behandlung.
Mit Schreiben vom 8. März 1996 wies der BMVg - P II 5 - den Antragsteller darauf hin, daß der von ihm gestellte Antrag als unzulässig anzusehen sein könnte. Gleichzeitig drückte er ihm gegenüber sein Bedauern darüber aus, daß es auf Grund der zunächst ausgesprochenen Einladung zu dem gemeinsamen Mittagessen und deren späterer Rückgängigmachung bei ihm und den Gästen des InspL möglicherweise zu Irritationen gekommen sei.
Mit Schreiben vom 18. März 1996 teilte der Antragsteller dem BMVg - P II 5 - mit, daß er auf dem Erlaß eines förmlichen Beschwerdebescheids bestehe.
Der BMVg - P II 5 - hat die "Beschwerde" des Antragstellers als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und sie mit seiner Stellungnahme vom 3. April 1996 dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - vorgelegt.
Der Antragsteller hat zur Begründung seines Antragsbegehrens im wesentlichen vorgetragen: Die ihm anläßlich des Besuchs der ...schen Delegation durch den InspL, dessen Adjutanten sowie den Leiter des Protokollreferats des BMVg widerfahrene Behandlung sei kränkend, ehrverletzend und beschämend gewesen. Seine Ausladung von dem gemeinsamen Mittagessen habe insbesondere der ...sche InspL als peinlich empfinden müssen, da die Teilnahme des Antragstellers an der Veranstaltung auf dessen ausdrücklichen Wunsch zurückzuführen sei. Dies habe ihm der ...sche InspL auf dem Rückflug nach D. ausdrücklich versichert.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hält ihn für unzulässig, da die Nichtteilnahme an dem gemeinsamen Mittagessen den Antragsteller nicht beschwere. Die Rücknahme der zunächst ausgesprochenen Einladung greife nicht in die persönliche Rechtssphäre des Antragstellers ein. Soweit dieser in dem Verhalten der Repräsentanten des BMVg eine persönliche Kränkung bzw. Ehrverletzung sehe, entspringe dies seiner persönlichen subjektiven Wertung. Objektiv sei jedoch eine Beschwer im Rechtssinne nicht gegeben.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des BMVg - P II 5 - 829/95 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antrag, mit dem der Antragsteller bei sach- und interessengerechter Auslegung seines Vorbringens ersichtlich die Feststellung der Rechtswidrigkeit der ihm gegenüber erklärten Rückgängigmachung der Essenseinladung und deren Begleitumstände erstrebt, ist unzulässig.
Die "Ausladung" von dem gemeinsamen Mittagessen der beiden Delegationen stellt gegenüber dem Antragsteller keine anfechtbare truppendienstliche Maßnahme dar. Das Antragsverfahren nach § 21 Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 3 WBO setzt vielmehr voraus, daß der Antragsteller durch das angefochtene Verhalten militärischer Vorgesetzter in seinen in § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO genannten Rechten verletzt sein kann. Das ist in bezug auf die vom Antragsteller angegriffene Anordnung des Leiters der Protokollabteilung des BMVg nicht der Fall. Maßnahmen wie diese betreffen den Soldaten regelmäßig nur als Teil der militärischen Organisation und greifen deshalb nicht in seine subjektiven Rechte ein mit der Folge, daß er sie grundsätzlich hinzunehmen hat (vgl. Beschlüsse vom 9. April 1975 - BVerwG 1 WB 16.74 - <NZWehrr 1976, 70>, vom 25. Februar 1981 - BVerwG 1 WB 98.79 - <BVerwGE 73, 154 [f.]> und vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 34.96 -).
Anhaltspunkte dafür, daß die Rückgängigmachung der Einladung gegenüber dem Antragsteller in einer Form oder unter Begleitumständen erfolgt ist, die eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Soldaten als möglich erscheinen lassen könnten (Beschlüsse vom 28. Februar 1974 - BVerwG 1 WB 43.71 - <BVerwGE 46, 239 [241]>, vom 25. April 1978 - BVerwG 1 WB 151.77-, vom 12. Dezember 1978 - BVerwG 1 WB 141.76 - <BVerwGE 63, 176 [178]> und vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 34.96 -), sind vom Antragsteller weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten gemäß § 20 Abs. 2 WBO hat der Senat abgesehen.
Wolbring
Dr. Maiwald
Seifert
Wendt