Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.03.1999, Az.: BVerwG 1 D 45.98
Disziplinarmaßnahmen wegen eines versuchten Betruges zu Lasten des Dienstherrn; Disziplinarmaßnahme der Versetzung eines Beamten in ein anderes Amt; Verletzung der Pflicht zu vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst und der Pflicht zur Befolgung von dienstlichen Anordnungen; Disziplinarmaßnahme der Entfernung eines Beamten aus dem Dienst; Milderungsgründe bei Disziplinarmaßnahmen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.03.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 45.98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1999, 29413
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 02.04.1998 - AZ: IV VL 15/94
Rechtsgrundlagen
Prozessgegner
Fernmeldebetriebsinspektorin ... geboren am ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 23. März 1999
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller ferner
Posthauptsekretärin Steinhaußen
Postbetriebsassistent Portworsnick als ehrenamtliche Richter
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundesdisziplinaranwalts
Rechtsanwalt ... als Verteidiger
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - M. -, vom 2. April 1998 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Die Fernmeldebetriebsinspektorin ... wird aus dem Dienst entfernt.
Die Beamtin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat die Beamtin angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß sie
am 22. November 1993 einen Verrechnungsscheck über 30.586,48 DM, der für den Dienstherrn bestimmt war, an sich brachte, mit einem gefälschten Indossament versah und beim Postgiroamt M. mit einer Zahlkarte zur Gutschrift auf ihr Privatkonto einreichte.
Aufgrund dieses Sachverhalts ist die Beamtin mit Urteil des Amtsgerichts A. vom 1. Februar 1995 - 10 Ds 101 Js 235/94 - wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 60 DM verurteilt worden. Mit Urteil vom 29. April 1997 - 7 Ns 101 Js 235/94 - hat das Landgericht A. die Berufung der Beamtin mit der Maßgabe verworfen, daß sie des Diebstahls schuldig ist. Ihre hiergegen eingelegte Revision hat das B. Oberste Landesgericht mit Beschluß vom 29. Dezember 1997 - 5 St RR 82/97 - als unbegründet verworfen.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 2. April 1998 entschieden, daß die Beamtin in das Amt einer Fernmeldeobersekretärin (Bes.Gr. A 7 BBesG) versetzt und damit um zwei Beförderungsstufen degradiert wird. Es ist von folgenden tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts Augsburg vom 29. April 1997 ausgegangen:
"Die Angeklagte (das ist die Beamtin, erg.) war im Jahre 1993 als Fernmeldebetriebsinspektorin beim Fernmeldeamt in A. tätig. Zu ihren Aufgaben gehörte es, die an das Fernmeldeamt gerichtete Post zu bearbeiten, wobei ihr die Post überlicherweise bereits in geöffnetem Zustand vorgelegt wurde. Bei dieser Post befanden sich gelegentlich auch Verrechnungsschecks, mit denen die Kunden ihre Fernmeldegebühren bezahlen wollten. Solche Schecks waren zur weiteren Bearbeitung an die Buchungsstelle für Fernmeldegebühren in M. weiterzuleiten.
Am Montag, dem 22. November 1993, ließ sich die Angeklagte wegen des großen Arbeitsanfalles auch ungeöffnete Post vorlegen. Bei der Bearbeitung dieser Post öffnete sie auch einen Brief der Firma Anton H., in welchem sich ein Verrechnungsscheck über 30.586,48 DM befand, mit dem die Firma ihre Fernmeldegebühren bei der Deutschen Telekom begleichen wollte. Als die Angeklagte diesen Scheck sah, kam ihr der Gedanke, daß sie diesen Scheck ihrem Privatkonto gutschreiben lassen könnte.
Die Angeklagte legte daher den Scheck zunächst beiseite, anstatt ihn an die Buchungsstelle für Fernmeldegebühren weiterzuleiten. Später versah sie den Scheck auf der Rückseite mit dem Stempel: "Gesehen, erledigt; A., den 22.11.1991, Fernmeldeamt." Als Unterschrift fügte sie den Namen "R." hinzu. Am 23. oder 24. November 1993 versandte sie dann den Scheck zusammen mit der erforderlichen Zahlkarte an das Postgiroamt M. um den Scheck dort ihrem Konto mit der Nummer ... gutschreiben zu lassen.
Die Angeklagte tat dies, weil sie auf diese Weise ihr Girokonto ausgleichen wollte, welches zu dieser Zeit um ca. 8.000 DM überzogen war. Die Angeklagte bedauerte alsbald ihr Verhalten und versuchte noch am Freitag, dem 26. November 1993, beim Postgiroamt in M. die weitere Bearbeitung des Schecks zu stoppen, konnte jedoch infolge der vorgerückten Zeit niemanden mehr erreichen. Im übrigen war dort die Sache bereits aufgefallen, so daß es zu einer Gutschrift des Scheckbetrages auf dem Konto der Angeklagten nicht mehr gekommen ist."
Das Bundesdisziplinargericht hat die festgestellte Handlungsweise der Beamtin als Verstoß gegen die ihr obliegenden Dienstpflichten, sich mit voller Hingabe ihrem Beruf zu widmen (§ 54 Satz 1 BBG), sich im Dienst achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) und dienstliche Anordnungen zu befolgen (§ 55 Satz 2 BBG), sowie als schuldhaft begangenes innerdienstliches Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewürdigt.
Bei dem Dienstvergehen handele es sich um einen Diebstahl und nicht um eine Amtsunterschlagung oder eine Veruntreuung. Für die Disziplinarmaßnahme komme es deshalb auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an. Für eine Dienstgradherabsetzung sprächen folgende Gründe: Die Beamtin habe den Diebstahl in einer für sie unerklärlichen Weise begangen. Geldprobleme habe sie nicht gehabt. Trotz des überzogenen gemeinsamen Gehaltskontos wäre es ihr ohne weiteres möglich gewesen, ihrer Tochter das vorgesehene größere Geldgeschenk zu Weihnachten zu machen, ohne einen Diebstahl begehen zu müssen. Sie sei zudem in ihrem Leben noch nie straffällig geworden; auch eine Disziplinarmaßnahme hätte gegen sie noch nicht verhängt werden müssen. Sie habe ihre Verfehlung gleich nach der Begehung der Tat wieder rückgängig machen wollen.
3.
Mit seiner Berufung hat der Bundesdisziplinaranwalt beantragt, die Beamtin aus dem Dienst zu entfernen. Bei Berücksichtigung der die Tat qualifizierenden Umstände sei die Höchstmaßnahme geboten. Zu diesen Umständen gehöre, daß der Empfang und die Weitergabe des Schecks zu ihren dienstlichen Aufgaben gezählt hätten. Sie habe gegenüber dem Scheck eine besondere Obhutspflicht gehabt. Erschwerend sei zu berücksichtigen, daß die Beamtin die ihr gegebenen dienstlichen Möglichkeiten ausgenutzt habe. Auch wäre es zu einem erheblichen Schaden gekommen, wenn die Tat nicht aufgedeckt worden wäre. Milderungsgründe seien nicht ersichtlich. So fehle es für den Milderungsgrund einer einmaligen persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat an einer besonderen Versuchungssituation. Bei der Entgegennahme und Weiterleitung des Schecks habe es sich um ein täglich von der Beamtin zu verrichtendes Dienstgeschäft gehandelt.
II.
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts hat Erfolg. Sie führt zur Entfernung der Beamtin aus dem Dienst.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Der Bindungswirkung steht nicht entgegen, daß das Bundesdisziplinargericht sich nicht ausdrücklich mit der Schuldform befaßt, sondern sich auf die Feststellung eines "schuldhaft" begangenen Dienstvergehens beschränkt hat. Aus den Feststellungen, die das Bundesdisziplinargericht aus dem Strafurteil des Landgerichts A. vom 29. April 1997 übernommen hat und die die Grundlage für die strafrechtliche Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Diebstahls bildeten, ergibt sich, daß das Bundesdisziplinargericht eine vorsätzliche Pflichtverletzung angenommen hat.
Das Dienstvergehen erfordert die Entfernung der Beamtin aus dem Dienst. Milderungsgründe, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben.
1.
a)
Entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts handelt es sich um ein Zugriffsdelikt. Die Briefsendung mit dem Scheck war der Beamtin im Rahmen der ihr übertragenen Aufgabe dienstlich anvertraut, d.h. im Hinblick auf ihre dienstliche Funktion zur dienstlichen Verwendung übergeben worden. Auch wenn die Aufgabe der Beamtin sich darauf beschränkte, die Weiterleitung der Briefsendung mit dem Scheck an die zuständige Buchungsstelle für Fernmeldegebühren vorzunehmen, ändert diese Art der Befassung nichts an dem Anvertrautsein der Sendung (vgl. auch die Rechtsprechung zu Zugriffen von Beamten der Posteingangs- oder Postabgangsstelle auf dienstlich anvertraute oder zugängliche Postsendungen, z.B. Urteil vom 19. Mai 1998 - BVerwG 1 D 20.96 - <BVerwG DokBer B 1998, 277 = DÖD 1999, 28>; Urteil vom 22. Juli 1998 - BVerwG 1 D 11.98 -).
Es liegt auch ein Zueignungsdelikt und nicht nur ein Betrug durch die Einreichung des Schecks beim Postgiroamt zum Zweck der Gutschreibung auf ihrem Konto vor. Der Scheck mit einem bestimmten Geldbetrag stellt einen Wert dar, der Gegenstand einer Zueignung sein kann. Dies belegt auch die strafrechtliche Verurteilung wegen Diebstahls; der nachfolgende - versuchte - Betrug wurde lediglich als mitbestrafte Nachtat angesehen (Urteil des Landgerichts Augsburg vom 29. April 1997 - 7 Ns 101 Js 235/94 -; Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 26. Juni 1996 - 5 St RR 18/96 -).
Die Annahme eines Zugriffsdelikts scheitert nicht daran, daß das Bundesdisziplinargericht fehlerhaft keinen Verstoß gegen § 54 Satz 2 BBG angenommen hat. Entscheidend ist, daß die Vorinstanz ihrem Urteil einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der die Annahme eines Zugriffsdelikts rechtfertigt. Ferner hat das Bundesdisziplinargericht einen Verstoß gegen § 54 Satz 3 BBG als Grundnorm auch für Zugriffe auf dienstlich anvertraute oder zugängliche Güter festgestellt.
b)
Ein Beamter, der ihm dienstlich anvertraute oder dienstlich zugängliche Güter oder Gelder entwendet, zerstört regelmäßig das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn derart nachhaltig, daß er nicht im Dienst belassen werden kann. Die Telekom ist im hohen Maße auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Mitarbeiter im Umgang mit derartigen Gütern oder Geldern angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer sich als Beamter über diese aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zur Vertrauenswürdigkeit hinwegsetzt, beweist im Kernbereich seiner Dienstpflichten ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit, daß er grundsätzlich mit der einseitigen Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen muß (stRspr, z.B. Urteil vom 28. Oktober 1998 - BVerwG 1 D 99.97 -).
2.
Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses kommt in einem derartigen Fall nur in Betracht, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund die Annahme rechtfertigen würde, daß das Vertrauensverhältnis zu der Beamtin noch nicht restlos zerstört ist. Hier ist keiner dieser Milderungsgründe gegeben.
a)
Zwar kann nach der Rechtsprechung des Senats das Beamtenverhältnis ausnahmsweise fortgesetzt werden, wenn ein Beamter im Zuge einer plötzlich entstandenen besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat (Urteil vom 15. März 1994 - BVerwG 1 D 19.93 - <BVerwG DokBer B 1994, 287>). Der Milderungsgrund scheitert jedoch daran, daß das Handeln der Beamtin nicht in einer besonderen Versuchungssituation erfolgt ist. Der Umgang mit Briefsendungen, in denen sich Schecks befinden, gehörte zu ihren immer wiederkehrenden Aufgaben. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht A. am 1. Februar 1995 hat die im Posteingang tätige Beamtin angegeben, daß jeden Tag viele Schecks, auch mit höheren Beträgen, gekommen seien. Insofern konnte eine Briefsendung mit einem Scheck für sie keine besondere Versuchungssituation begründen.
Der Milderungsgrund kommt auch dann in Betracht, wenn ein Beamter unter dem Einfluß eines von außen auf seine Willensbildung einwirkenden Ereignisses in Versuchung gerät, sich an fremdem Vermögen oder Eigentum zu vergreifen, so etwa bei plötzlich eintretendem Bedarf oder unter dem Einfluß einer Drohung, z.B. durch Gläubiger (Urteil vom 15. März 1994, a.a.O.). Eine solche Einflußnahme von außen, die die Beamtin hätte in Versuchung bringen können, sich an dem Scheck zu vergreifen, bestand nicht. Zwar wollte sie mit dem Scheck einen Minusstand auf ihrem Konto ausgleichen. Zum Ausgleich des Minusstandes war sie aber von der Bank weder aufgefordert noch gedrängt worden, wie sie ausdrücklich in ihrer Aussage am. 3. Februar 1994 bestätigt hat. Dies ist nach ihren Angaben auch nicht erforderlich gewesen, weil am Ende des Monats die Überweisung des Dezembergehalts und auch des dreizehnten Monatsgehalts bevorgestanden hat.
b)
Auch eine Offenbarung des Schadens in dem Sinne, daß sie vor Entdeckung der Tat ihr Fehlverhalten aufgrund eigenen Antriebs ohne Furcht vor Entdeckung offengelegt hat (zum Milderungsgrund allgemein vgl. Urteil vom 28. Mai 1997 - BVerwG 1 D 74.96 - <Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 12 = NVwZ-RR 1998, 506 = DÖD 1998, 69>), ist nicht erfolgt.
Als die Beamtin am Montag, dem 29. November 1993, beim Postgiroamt anrief und dort die Zeugin T. erreichte, erfolgte dies nicht mehr freiwillig, d.h. nicht ohne konkrete Furcht vor Entdeckung ihrer Tat. Vielmehr hatte sie aufgrund des Schreibens des Postgiroamtes vom 25. November 1993 an ihren Ehemann, das am Samstag, dem 27. November 1993, bei ihr eingegangen war und das sie an diesem Tag geöffnet hatte, den Eindruck gewinnen müssen, daß eine Nachprüfung zur Aufdeckung ihrer Tat führen würde und die Entdeckung der Tat damit unmittelbar bevorstehe. Denn in dem Schreiben vom 25. November 1993 war ausgeführt, daß sich die Gutschrift der Scheckeinreichung wegen Rückfragen bei dem im Scheck genannten Empfänger verzögere.
Zwar hat sich die Beamtin darauf berufen, daß sie bereits am Freitag, dem 26. November 1993, gegen 16.00 Uhr von zu Hause beim Postgiroamt angerufen habe, um den Scheck noch anzuhalten; sie habe dort aber niemanden mehr erreichen können. Sie habe versuchen wollen, den Scheck abzufangen und vom Postgiroamt zurückzufordern, um ihn zu vernichten oder ordnungsgemäß weiterzuleiten. Am Donnerstag, dem 25. November 1993, habe sie erstmals beim Postgiroamt anrufen wollen, um den Vorgang zu stoppen. Leider sei sie dazu nicht in der Lage gewesen. Unabhängig davon, ob die Grundsätze, die der Senat zu einer vor Entdeckung der Tat zwar in die Wege geleiteten, aber noch nicht vollständigen Wiedergutmachung aufgestellt hat (vgl. Urteil vom 28. Mai 1997, a.a.O.; Urteil vom 5. Februar 1991 - BVerwG 1 D 34.90 - <BVerwGE 93, 38 = BVerwG DokBer B 1991, 217 = NVwZ-RR 1991, 377 = ZBR 1991, 217>), auf den Milderungsgrund der Offenbarung übertragen werden können, fehlt es hier an nach außen erkennbaren Schritten zur Offenbarung des Fehlverhaltens. Der Senat hat zum Milderungsgrund der Wiedergutmachung betont, daß das Erfordernis der Rechtssicherheit und einer ausreichenden Objektivierbarkeit bei der Anwendung des Milderungsgrundes es gebieten, dessen Anwendung von der Erfüllung objektiver und damit überprüfbarer Kriterien abhängig zu machen (Urteil vom 17. April 1996 - BVerwG 1 D 54.95 -; Urteil vom 11. Juli 1995 - BVerwG 1 D 20.94 -).
Ein Anruf beim Postgiroamt am Freitag, dem 26. November 1993, ist in keiner Weise objektiv belegt oder dokumentiert. Hinzu kommt, daß ein Anruf beim Postgiroamt zu einem Zeitpunkt, von dem die Beamtin wissen mußte, daß am Freitag bereits Dienstschluß war, nicht als ernstlicher Versuch angesehen werden kann, den Eintritt des Schadens zu verhindern. Soweit die Beamtin den Anruf erst um 16 Uhr damit begründet hat, daß sie während des Anrufs habe allein sein wollen und deshalb nicht im Dienst habe anrufen können, kann dies nicht überzeugen. Sie hätte - während der Mittagszeit - die Möglichkeit gehabt, von einer öffentlichen Telephonzelle aus anzurufen, was sie in der Hauptverhandlung vor dem Senat auf Vorhalt eingeräumt hat. In den Fällen, in denen der Senat bisher in Abweichung von dem Erfordernis der vollständigen Wiedergutmachung vor Tatentdeckung diesen Milderungsgrund bejaht hat, lag demgegenüber entweder bereits eine teilweise Wiedergutmachung vor oder war eine konkrete zeitliche Absprache des Beamten mit der geschädigten Firma über eine Wiedergutmachung und den Zeitpunkt der Wiedergutmachung getroffen worden (Urteil vom 28. Mai 1997 - BVerwG 1 D 74.96 - a.a.O.; Urteil vom 5. Februar 1991 - BVerwG 1 D 34.90 - a.a.O.).
c)
Ebenso kommt der Milderungsgrund des Handelns in einer psychischen Ausnahmesituation nicht zur Anwendung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Ausnahme von der Entfernung aus dem Dienst möglich, wenn die Tat als Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation eines Beamten zu werten wäre. Dies setzt voraus, daß durch den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, es zu einem für einen derartigen Schockzustand typischen Fehlverhalten des Betroffenen kommt. Dabei ist wesentlich, daß es sich bei einem solchen Schock regelmäßig um einen vorübergehenden Zustand handelt (z.B. Urteil vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 60.91 -). Solche Umstände sind hier nicht gegeben.
Die Beamtin hat sich - erstmals in der Hauptverhandlung vor dem Senat - darauf berufen, daß die Tat auf die psychischen Belastungen im Zustand des Klimakteriums zurückzuführen sei. Dies kann den Milderungsgrund nicht begründen. Das Klimakterium löst über einen längeren Zeitraum psychische Belastungen aus; es handelt sich deshalb nicht, wie es der Milderungsgrund voraussetzt, um eine psychische "Ausnahmesituation". Bei länger dauernder seelischer Belastung kann anders als in einer unerwartet auftretenden (vorübergehenden) Situation erwartet werden, daß der Betroffene sich mit seiner Situation auseinandersetzt und eher vermeiden kann, den Ausweg in kriminellen Handlungen zu suchen. Soweit der Senat in dem Urteil vom 19. Juni 1984 - BVerwG 1 D 102.83 - <BVerwG DokBer B 1984, 290> unter Verzicht auf einen Schockzustand den Milderungsgrund bei einem Handeln unter Einfluß einer "klimakteriell verursachten außergewöhnlichen Seelenlage" bejaht hat, hält der Senat hieran nicht mehr fest (vgl. auch Urteil vom 10. Juni 1993 - BVerwG 1 D 63.92 -). Davon abgesehen, fehlt es an einer für diesen Zustand typischen Verfehlung. Der Zugriff auf den Scheck ist gezielt erfolgt, um mit dem Geld eine Kontoüberziehung auszugleichen und der Tochter ein größeres Geldgeschenk machen zu können. Diese Zielsetzung steht mit dem Klimakterium in keinem Zusammenhang; insbesondere kann in dem Zugriff zu dem genannten Zweck keine sexuelle Ersatzhandlung ohne "zielgerichtetes Besitzstreben" gesehen werden, wie es in dem Fall, der dem Urteil vom 19. Juni 1984 (a.a.O.) zugrunde lag, angenommen worden war.
d)
Andere Milderungsgründe sind von der Beamtin nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Die vom Landgericht A. in dem Strafurteil vom 29. April 1997 angenommene erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB kann an der Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme nichts ändern. Denn der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß auch eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit bei einem aktiven Beamten die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses jedenfalls dann nicht rechtfertigen kann, wenn es sich, wie hier, um die eigennützige Verletzung leicht einsehbarer Kernpflichten handelt. In diesem Fall muß im Hinblick auf die als selbstverständlich geforderte und ständig eingeübte korrekte Verhaltensweise von dem Beamten erwartet werden, daß er auch bei erheblich verminderter Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit noch genügend Widerstandskraft gegen strafbares Verhalten im Dienst aufbietet (z.B. Urteil vom 18. September 1996 - BVerwG 1 D 73.95 -).
3.
Der Senat hat der Beamtin keinen Unterhaltsbeitrag zugebilligt. Zwar ist sie eines Unterhaltsbeitrags nicht unwürdig. Sie ist aber einer finanziellen Unterstützung nicht bedürftig. Ihr Ehemann bezieht, wie die Beamtin in dem Fragebogen angegeben hat, ein Nettoeinkommen in Höhe von 4.058 DM. Auch unter Abzug von Werbungskosten in Höhe von 200 DM, der Nebenkosten für das Haus und auch unter Berücksichtigung der für die Tochter übernommenen Zinsen und Tilgungsraten in Höhe von 1.693 DM verbleibt für die Beamtin und ihren Ehemann ein ausreichendes Einkommen. Angesichts des den Eheleuten monatlich für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Betrages bedarf es keines Unterhaltsbeitrags für die Beamtin, der den Zweck hat, für die Zeit bis zur Erlangung einer neuen Arbeitsstelle einen Beamten und seine finanziell von ihm abhängigen Familienangehörigen vor unmittelbarer, durch den Verlust der Dienstbezüge bedingter Not zu schützen (Beschluß vom 17. September 1998 - BVerwG 1 DB 30.98 -).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.
Gödel
Müller