Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.10.1998, Az.: BVerwG 1 D 99/97
Vorsätzlicher Verstoß gegen Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung; Qualifizierung eines Zugriffsdeliktes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.10.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 99/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 29893
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BdiG- 14.05.1997 - AZ: IX VL 30/96
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Bundesbahnobersekretär ... geboren am ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 28. Oktober 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer
ferner
Postamtmann Walter Bantel,
Postbetriebsassistent Friedrich Ruch als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IX - D. -, vom 14. Mai 1997 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der dem Bundesbahnobersekretär ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen hat der Bund zu tragen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
von Januar 1995 bis zum 18. März 1995 in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter der Deutschen Bahn AG im Reisezentrum W. (Fahrkartenverkauf und Reiseauskunft) unter Mißbrauch seiner dienstlichen Möglichkeiten in einer Vielzahl von Einzelfällen eine große Zahl von Schließfächern der von ihm überwachten Gepäckschließfachanlage so manipuliert habe, daß er das eingeworfene Geld für sich entnehmen konnte und auch tatsächlich für private Zwecke verwendet habe.
Aufgrund dieses Sachverhalts ist gegen den Beamten durch seit dem 16. August 1995 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts H. - wegen Diebstahls geringwertiger Sachen in fünf Fällen eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 50 DM festgesetzt worden.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 14. Mai 1997 in das Amt eines Bundesbahnsekretärs der Besoldungsgruppe A 6 BBesG versetzt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Beamte war unter anderem für die Kontrolle der in der Empfangshalle des Bahnhofs W. befindlichen Schließfachanlage dienstlich zuständig. Diese Schließfachanlage besteht aus 15 Schließfächern, die in 4 Längsreihen übereinander angeordnet sind. Jedes einzelne dieser Fächer hat für den Geldeinwurf (1- oder 2-DM-Stücke) einen länglichen schmalen, seitlich fest verankerten, kassettenähnlichen Seitenmechanismus.
Das eingeworfene Geld durchläuft diesen Mechanismus, tritt dann an dessen hinterer, unzugänglicher Seite in den Münzschacht ein und fällt sodann in einen der 4 Geldauffangbehälter, die im unteren Teil der Schließfachanlage unterhalb der Fächer installiert sind. Diese abgeschlossenen Behälter werden einmal wöchentlich vom Kassenverwalter, der allein über den entsprechenden Schlüssel verfügt, geleert. Dagegen befand sich der Universalschlüssel für die Seitenmechanismen der Schließfächer im Fahrkartenschalter des Reisezentrums und war jedem von dessen Mitarbeitern zugänglich. Bei Bedarf wurde dieser Schlüssel im Rahmen der Kontrolle der Schließfachanlage verwandt.
Im Herbst 1994 wurden die Schließfächer mit neuen Schlössern bestückt. Der für die Kontrolle der Schließfachanlage nahezu ausschließlich zuständige Beamte entdeckte dabei die Möglichkeit, durch eine Manipulation am Münzschacht auf das eingeworfene Geld zuzugreifen. Diese Manipulation bestand darin, unter Verwendung des Universalschlüssels den Seitenmechanismus herauszuziehen, um an den Münzschacht zu gelangen und diesen sodann mit einem Gepäckaufkleber zu verschließen, so daß die vom Kunden eingeworfenen Münzen nicht in den Geldauffangbehälter durchfallen konnten, sondern zwischen Schacht und Einwurfkassette liegen blieben. Dieses Geld konnte unter erneuter Verwendung des Universalschlüssels zu einem späteren Zeitpunkt entnommen werden.
Der Beamte klebte Anfang Februar 1995 zehn und am 14., 16., 17. und 18. März 1995 insgesamt mehrere Münzschächte ab und erlangte auf diese Weise jeweils einen geringeren Geldbetrag, der insgesamt nicht mehr als 50 DM betrug.
Der geständige Beamte hat sich dahin eingelassen, er habe Anfang Februar 1995 in dem Glauben, entdeckt worden zu sein, keine weiteren Manipulationen vorgenommen. Erst Wochen später sei er wieder dem Reiz erlegen und habe erneut auf Münzgeld zugegriffen.
Das Bundesdisziplinargericht hat ein Zugriffsdelikt des Beamten mit der Begründung verneint, er habe keinen dienstlichen Zugang zu den Gebührengeldern der Schließfächer gehabt, da allein der Kassenverwalter mit der Leerung des Geldauffangbehälters betraut gewesen sei. Dem Beamten gegenüber hätten sich die Gebührengelder unter Verschluß befunden.
Das Bundesdisziplinargericht hat die Handlungsweise des Beamten als vorsätzlichen Verstoß gegen seine Pflichten zur uneigennützigen Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG) sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) gewertet, durch das er ein innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen habe. Von einer in Betracht gezogenen Entfernung des Beamten aus dem Dienst hat es abgesehen, da der Milderungsgrund der Geringwertigkeit vorliege. Es könne nicht bewiesen werden, daß der Beamte mehr als 50 DM gestohlen habe.
3.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt,
den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Die Berufung wird im wesentlichen wie folgt begründet:
Entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts liege ein Zugriffsdelikt vor. Das Bundesdisziplinargericht habe verkannt, daß sich das Geld noch nicht in dem Geldauffangbehälter, dem "Herrschaftsbereich" des Kassenverwalters, sondern im "Vorfeld" befunden habe, auf das der Beamte aufgrund seiner dienstlichen Aufgabenstellung die Möglichkeit zum Zugriff auf die Gelder gehabt habe. Das Bundesdisziplinargericht habe weiter zu Unrecht die Voraussetzungen für den Milderungsgrund der Geringwertigkeit des zugeeigneten Geldes angenommen. Bei der Tatausführung habe der Beamte keine Vorstellungen über die Höhe der Gelder gehabt. Es sei vom Zufall abhängig gewesen, welche Summen er sich letztlich habe zueignen wollen. Darüber hinaus habe für den Beamten gemäß seiner Einlassung der Reiz am Verbotenen im Vordergrund gestanden. Bei dieser Motivlage könne der Milderungsgrund generell keine Anwendung finden. Es hätten auch nicht lediglich wenige Einzelfälle vorgelegen. Der Beamte habe 10 von 15 Schließfächern an verschiedenen Tagen manipuliert. Die eingelegte Pause habe er nicht genutzt, um sich das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen. Der Beamte habe mit hoher krimineller Energie gehandelt.
In einer Berufungserwiderung verteidigt der Beamte das angefochtene Urteil. Im übrigen stellt er die Ordnungsmäßigkeit der Einleitungsverfügung in Frage. Er bezweifle, daß er überhaupt Beamter des Bundeseisenbahnvermögens sei. Als beliehener Beamter der Deutschen Bahn AG käme auch diese als zuständige Einleitungsbehörde in Betracht. Darüber hinaus fehle der Nachweis, daß der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens seine etwaige Befugnis zur Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens auf weitere Behörden übertragen habe. Auch sei nicht überprüfbar, ob die Einleitungsverfügung die handschriftliche Unterschrift des zuständigen Leiters trage.
II.
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts hat keinen Erfolg.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Dies gilt auch insoweit, als der Bundesdisziplinaranwalt das Fehlverhalten des Beamten als Zugriffsdelikt gewertet haben will. Die Qualifizierung als Zugriffsdelikt ist nach der Rechtsprechung des Senats Bestandteil der Erwägungen zum Disziplinarmaß (Urteil vom 27. November 1997 - BVerwG 1 D 39.97 -). Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Gleichwohl eröffnet auch eine maßnahmebeschränkte Berufung die Pflicht, die Zulässigkeit des Disziplinarverfahrens, wie jede Prozeßvoraussetzung, in jeder Lage des Verfahrens von Gerichts wegen zu prüfen (vgl. Urteil vom 5. Mai 1998 - BVerwG 1 D 12.97 - m.w.N.).
1.
Die insoweit vom Beamten erhobenen Rügen sind unbegründet. Das förmliche Disziplinarverfahren ist ordnungsgemäß eingeleitet worden. Der Beamte ist nach wie vor unmittelbarer Bundesbeamter. An dieser rechtlichen Beurteilung hat sich nichts dadurch geändert, daß der Beamte seit der Eintragung der Deutschen Bahn AG am 5. Januar 1994 in das Handelsregister nunmehr diesem privatrechtlich organisierten Unternehmen zur Dienstleistung zugewiesen ist. Aus Art. 87 e Abs. 3 Satz 1, Art. 143 a Abs. 1 Satz 3 GG i.V.m. § 1 und § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Zusammenführug und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993 <BGBl I S. 2378> sowie i.V.m. § 12 Abs. 4 des Gesetzes über die Gründung einer deutschen Bahn AG vom 27. Dezember 1993 <BGBl I S. 2386> ergibt sich, daß die Beamten des Bundeseisenbahnvermögens im Dienst des Bundes stehen, unmittelbare Bundesbeamte sind und ihre Rechtsstellung durch die Zuweisung zur Deutschen Bahn AG sowie die Gesamtverantwortung des Dienstherrn gewahrt bleiben (vgl. hierzu bereits Urteil vom 22. Mai 1996 - BVerwG 1 D 72.95 - <Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 6 = NJW 1997, 1719 = BVerwG DokBer B 1996, 245>).
Die Dienststelle E. des Bundeseisenbahnvermögens ist auch die zuständige Einleitungsbehörde. Aufgrund der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst vom 14. Juli 1975 - (BGBl I S. 1915), zuletzt geändert durch Anordnung vom 28. Dezember 1993 (BGBl I S. 2491) und der Anordnung des Bundesministers für Verkehr über die Ernennung und Entlassung der-Bundesbeamten im Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr vom 7. August 1975 (BGBl I S. 2185), zuletzt geändert durch Anordnung vom 13. Januar 1994 (BGBl I S. 120) hat der danach zuständige Präsident des Bundeseisenbahnvermögens durch Anordnung vom 20. Januar 1994 die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 13 auf die Leiter der Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens übertragen. Hieraus ergibt sich, daß diese Einleitungsbehörden im Sinne des § 35 BDO sind. Nachforschungen haben ergeben, daß der Leiter der Dienststelle Essen des Bundeseisenbahnvermögens die Einleitungsverfügung vom 28. November 1995 im Original persönlich unterzeichnet hat.
2.
Die vom Bundesdisziplinargericht verhängte Disziplinarmaßnahme der Degradierung ist nicht zu beanstanden. Allerdings ist entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts ein Zugriffsdelikt des Beamten gegeben. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats liegt ein Zugriffsdelikt nicht nur dann vor, wenn die entwendeten Gelder einem Beamten dienstlich anvertraut waren, sondern auch dann, wenn diese ihm dienstlich, d.h. im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit, zugänglich waren. Dies ist hier der Fall. Der Beamte war für die Kontrolle der Schließfachanlage zuständig. Er hatte also im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit Zugang zu den Schließfächern. Hierzu gehörte der gesamte Bereich mit Ausnahme des Geldauffangbehälters. Zum Kontrollbereich des Beamten gehörte auch der herausnehmbare Seitenmechanismus. Der Beamte hat schließlich beim Einbau neuer Schlösser die Möglichkeit zur Manipulation entdeckt. Da er durch Abkleben des Münzschachtes verhinderte, daß die eingeworfenen Gelder in den Auffangbehälter gelangten, blieben diese Gelder in dem dem Beamten dienstlich zugänglichen Bereich. Daraus hat er die Gelder entwendet. Daß die Münzgelder nur durch die Manipulationen des Beamten in dem ihm dienstlich zugänglichen Bereich blieben, ändert nichts an dieser Bewertung. Insgesamt unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt, der Gegenstand des vom Bundesdisziplinargericht herangezogenen Senatsurteils vom 31. Juli 1979 - BVerwG 1 D 77.78 - (BVerwG DokBer B 1979, 260) ist. In jenem nicht als Zugriffsdelikt, sondern als Diebstahl bahneigener Gelder bewerteten Fehlverhalten gelang es dem für die Kontrolle der Schließfächer nicht zuständigen Beamten durch Rütteln der Tür und Betätigen des Rückgabeknopfes sowie durch Benutzung eines zum Öffnen der Schließfächer nicht bestimmten Schlüssels Münzgeld aus den Schließfächern zu entwenden. Hierdurch wurde ein dienstlicher Zugang des Beamten zu den Geldern nicht begründet.
Ein Beamter, der ihm dienstlich anvertraute oder dienstlich zugängliche Güter oder Gelder entwendet, zerstört regelmäßig das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn derart nachhaltig, daß er nicht im Dienst belassen werden kann. Die Bahn ist in hohem Maße auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit derartigen Geldern angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer sich als Beamter über diese aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zur Vertrauenswürdigkeit hinwegsetzt, beweist im Kernbereich seiner Dienstpflichten ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit, daß er grundsätzlich mit der einseitigen Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen muß (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 12. März 1996 - BVerwG 1 D 37.95-, Urteil vom 31. März 1998 - BVerwG 1 D 59.97 -).
Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses kommt in einem derartigen Fall nur in Betracht, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund vorliegt. Zu Recht hat das Bundesdisziplinargericht den Milderungsgrund der Geringwertigkeit des entwendeten Gutes angenommen und deshalb nicht die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen, sondern den Beamten degradiert.
Der Senat nimmt den geringen Wert zur Zeit mit 50 DM an, ohne damit eine starre Grenze festzusetzen, wie es auch den Grundsätzen zu § 248 a StGB entspricht (vgl. Urteil vom 23. Oktober 1996 - BVerwG 1 D 10.96 - m.w. Rechtsprechungsnachweisen). Mit zutreffenden Erwägungen hat das Bundesdisziplinargericht dargelegt, daß dem Beamten nicht nachgewiesen werden kann, mehr als 50 DM entwendet zu haben. Insoweit wird das Urteil vom Bundesdisziplinaranwalt auch nicht angegriffen. Entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinaranwalts steht der Annahme des Milderungsgrundes nicht entgegen, wenn es dem Beamten nicht auf die Höhe der Zueignungen angekommen sein sollte, sondern für diesen der Reiz des Verbotenen im Vordergrund stand. Auch bei diesem Motiv hätte der Beamte nur auf geringe Werte und nicht im Gegensatz dazu ungehemmt auf höhere Werte zugegriffen.
Die Voraussetzungen des Milderungsgrundes werden auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Beamte an insgesamt fünf Tagen mehrere Münzschächte abgeklebt und auf diese Weise Geld erlangt hat. Die Vorfälle lassen sich auf zwei Zeiträume, nämlich Anfang Februar und Mitte März 1995, begrenzen. Der Beamte hat also nicht über einen längeren Zeitraum immer wieder - gleichsam in Serie - sich Geld zugeeignet. Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht auf die diesbezügliche ständige Senatsrechtsprechung hingewiesen (vgl. Urteil vom 24. November 1992 - BVerwG 1 D 66.91 - <BVerwGE 93, 314 = NJW 1994, 210>, Urteil vom 24. November 1992 - BVerwG 1 D 1.91<BVerwG DokBer B 93, 137>, Urteil vom 26. Juli 1994 - BVerwG 1 D 58.93-, Urteil vom 28. Juni 1995 - BVerwG 1 D 67.94 -).
Auch aus der konkreten Tatausführung ergeben sich keine erschwerenden Umstände, die dem Milderungsgrund entgegenstehen. Dadurch, daß der Beamte den ihm zugänglichen Universalschlüssel zur Durchführung seiner Manipulationen benutzte, hat er keine besonders hohe kriminelle Energie entwickelt. Die Ausführung des Zugriffsdelikts war nur auf diese Art möglich. Auch das Strafgericht hat keinen besonders schweren Fall des Diebstahls im Sinne des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 StGB angenommen, sondern den Beamten wegen Diebstahls geringwertiger Sachen (§ 248 a StGB) bestraft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 2, § 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.
Czapski
Mayer