Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.11.1997, Az.: BVerwG 1 D 39.97
Dienstvergehen eines Grenzschutzbeamten im Eingangsamt; Benutzung einer dienstlichen Tankkarte für private Zwecke; Betrug und Untreue zum Nachteil des Dienstherrn; Pflicht eines Beamten zur uneigennützigen Amtsführung; Pflicht eines Beamten zu achtungsgerechtem und vertrauensgerechtem Verhalten; Zugriff eines Beamten auf amtliche Gelder; Angemessenheit einer Gehaltskürzung als Disziplinarmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.11.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 39.97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 22830
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 12.02.1997 - AZ: VI VL 12/96
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 2 BBG
- § 54 S. 3 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 95 Abs. 4 BDO
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 27. November 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer, ferner
Zollbetriebsinspektor Günter Liedtke, Postbetriebsassistent Uwe Hantke als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VI - B. -, vom 12. Februar 1997 wird zurückgewiesen.
Der Bund hat die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Polizeimeister im Bundesgrenzschutz ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
am 20. und 21. Januar 1995 als Angehöriger der Fahrbereitschaft - und in dieser Eigenschaft berechtigt zur Ausgabe von dienstlichen Tankkarten - die private Betankung seines Fahrzeuges in Höhe von 45 DM bzw. 51 DM mit einer dienstlichen Èsso-Card bezahlt habe.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 12. Februar 1997 die jeweiligen Dienstbezüge des Beamten um ein Zwanzigstel auf die Dauer von sechzig Monaten gekürzt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Beamte versah am Freitag, dem 20. Januar 1995, seinen Tagesdienst in der Fahrbereitschaft der Stabshundertschaft der GSA ... in ... D., den er ungefähr gegen 14.30 Uhr beendete. Am selben Abend tankte er kurz vor 18.00 Uhr bei der Esso-Tankstelle in seinem Wohnort E. Der Preis für die von ihm getankten 29,24 Liter Super-bleifrei-Benzin betrug 45 DM. Er zahlte mit der Esso-Card Nr. ..., die der Stabshundertschaft der GSA ... zugeordnet, dort aufbewahrt und zum Betanken von Dienstkraftfahrzeugen während des dienstlichen Einsatzes bestimmt ist. Er selbst hatte Zugriff auf diese Karte und war berechtigt, sie an Kraftfahrer der Hundertschaft zum Betanken der Dienstkraftfahrzeuge herauszugeben.
Am 21. Januar 1995 kurz vor 9.00 Uhr tankte der Beamte erneut an der Esso-Tankstelle in E. Für die 33,14 Liter Super-bleifrei-Benzin bezahlte er 51 DM ebenfalls mit der dienstlichen Esso-Card.
Der Beamte bestreitet, mit der dienstlichen Esso-Card die private Betankung seines Kraftfahrzeugs bezahlt zu haben. Er hat erklärt, am Spätnachmittag des 20. Januar 1995 bei der Esso-Tankstelle in E. getankt, aber bar bezahlt zu haben. Den Tankvorgang am 21. Januar 1995 hat er überhaupt bestritten.
Das Bundesdisziplinargericht hielt den Beamten der Täterschaft für überführt. Es hat die festgestellte Handlungsweise des Beamten als Verstoß gegen die ihm obliegenden Pflichten zur uneigennützigen Amtsführung sowie zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten (§ 54 Satz 2 und 3 BBG) sowie als vorsätzlich begangenes Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet. Sein Verhalten sei zwar nicht mit dem Zugriff auf amtliche Gelder gleichzusetzen, ähnele jedoch wirtschaftlich einem derartigen Fehlverhalten. Eine für erforderlich gehaltene Degradierung des Beamten könne nicht ausgesprochen werden, da sich der Beamte im Eingangsamt seiner Laufbahn befinde. Es habe daher eine Gehaltskürzung mit der Höchstdauer von fünf Jahren verhängt werden müssen.
3.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, den Beamten unter Aufhebung des angefochtenen Urteils aus dem Dienst zu entfernen. Das Rechtsmittel wird wie folgt begründet: Das Verhalten des Beamten sei einem Zugriffsdelikt gleichzusetzen. Es könne keinen Unterschied machen, ob jemand auf bares Geld oder andere Zahlungsmittel, die im täglichen Zahlungsverkehr eingesetzt würden, zugreife. Tankkarten seien wie Scheckkarten oder andere Kreditkarten im heutigen Wirtschaftsleben eine Geldersatzform und könnten nicht anders behandelt werden als bares Geld. Ein Beamter, der sich hieran aus eigennützigen Motiven vergreife, habe sich grundsätzlich für den öffentlichen Dienst untragbar gemacht. Wegen des Fehlens von Milderungsgründen sei die disziplinare Höchstmaßnahme zu verhängen.
II.
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts hat keinen Erfolg. Die vom Bundesdisziplinargericht verhängte Gehaltskürzung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
1.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Die vom Bundesdisziplinaranwalt angestrebte Qualifizierung als Zugriffsdelikt ist Bestandteil der Erwägungen zum Disziplinarmaß (vgl. Urteil vom 26. November 1996 - BVerwG 1 D 7.96 - <BVerwG DokBer B 1997, 247 = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 10>). Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und an die disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
2.
Mit dem festgestellten Dienstvergehen, daß der Beamte eine zur dienstlichen Verwendung bestimmte Esso-Tankkarte in zwei Fällen für private Zwecke benutzt hat, hat er entgegen der Ansicht des Bundesdisziplinaranwalts kein einem Zugriff gleichzusetzendes Fehlverhalten begangen. Vielmehr ist das Fehlverhalten des Beamten nach den Grundsätzen der Untreue und des Betruges zum Nachteil des Dienstherrn zu werten.
Ein unmittelbarer Zugriff auf dienstlich anvertrautes Geld, setzt voraus, daß der wertmäßige Bestand der Kasse durch das Verhalten des Beamten unmittelbar vermindert wird (vgl. Urteil vom 20. Februar 1990 - BVerwG 1 D 22.89 - <DÖD 1990, 298 = DÖV 1990, 932 = NVwZ-RR 1990, 492 = ZBR 1990, 215 = BVerwG DokBer B 1990, 110>). Das ist hier nicht der Fall. Der Beamte hat sich auch nicht buchmäßig Geld seines Dienstherrn durch mißbräuchliche Verwendung von Zahlungsanweisungen oder Belegen verschafft, so daß sein Verhalten aus diesem Grunde einem Zugriff auf dienstliche Gelder gleichzustellen war (Urteil vom 8. Oktober 1996 - BVerwG 1 D 102.95 - <BVerwG DokBer B 1997, 53>, Urteil vom 14. Mai 1997 - BVerwG 1 D 51.96 -).
Im vorliegenden Fall hat sich der Beamte die Tankkarte nicht zugeeignet. Vielmehr hat er als Nutzungsberechtigter dieser Karte seine Verwaltung über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Kostentragung durch den Dienstherrn getäuscht, indem er vorspiegelte, die Tankkarte aus dienstlichem Anlaß benutzt zu haben. Eine derartige Tankkarte stellt keinen Geldersatz dar. Vielmehr handelt es sich um eine Kundenkarte, die als Ausweis über die Eröffnung eines Kundenkontos dient, der es den Filialen des ausstellenden Unternehmens ermöglicht, bestimmte Leistungen nicht gegen Barzahlung, sondern gegen Rechnung zu erbringen, ohne jeweils erneut eine Prüfung der Tankberechtigung vornehmen zu müssen (vgl. auch BGH St 38, 281; Lenckner in: Schönke-Schröder, StGB, 25. Aufl., 1997, Rn. 5 zu § 266 b; Ranft, JuS 1988, 680).
Der Senat hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß Untreue oder Betrug zum Nachteil des Dienstherrn nicht regelmäßig die disziplinare Höchstmaßnahme zur Folge hat, sondern daß im Hinblick auf die denkbare Variationsbreite derartiger Verfehlungen die Disziplinarmaßnahme nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu bemessen ist. Die Verhängung der Höchstmaßnahme kann dann in Betracht kommen, wenn das Eigengewicht der Tat selbst besonders hoch ist, z.B. bei besonderer krimineller Intensität, erheblichem Umfang und längerer Dauer der Manipulationen, erheblichen eigennützigen Motiven oder mißbräuchlicher Ausnutzung der dienstlichen Stellung, und durchgreifende Milderungsgründe nicht gegeben sind (z.B. Urteil vom 23. April 1997 - BVerwG 1 D 62.96-, Urteil vom 22. April 1997 - BVerwG 1 D 9.96-, Urteil vom 16. Juni 1992 - BVerwG 1 D 11.91 - <BVerwGE 93, 255 = BVerwG DokBer B 1992, 317 = NVwZ-RR 1993, 253 = IÖD 1992, 6>).
Nach diesen Grundsätzen kommt eine Entfernung des Beamten aus dem Dienst nicht in Betracht. Er hat die Tankkarte lediglich in zwei Fällen mit einem relativ geringen Gesamtbetrag in Höhe von 96 DM für eigene Zwecke benutzt. Dem Beamten belastet es jedoch im erheblichem Maße, daß er seine dienstlichen Möglichkeiten zum Nachteil seines Dienstherrn ausgenutzt hat. Als Angehöriger der Fahrbereitschaft hatte er Zugang zu den Tankkarten und war zur Ausgabe dieser Tankkarten an andere berechtigt. Er hat also eine Vertrauensstellung mißbraucht. Eine aus Statusgründen nicht mögliche Degradierung des Beamten wäre durchaus erwägenswert gewesen. Aus diesem Grunde hat es der Senat bei der erstinstanzlich verhängten Gehaltskürzung von 5 Jahren belassen.
3.
Mit dem durch die Verkündung dieses Urteils rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens enden die gemäß §§ 91, 92 BDO getroffenen Anordnungen kraft Gesetzes (§ 95 Abs. 4 BDO). Für eine Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung der Anordnungen ist deshalb kein Raum mehr. Das Antragsverfahren ist damit erledigt.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 2, § 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.
Gödel
Mayer