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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.11.1997, Az.: BVerwG 2 B 178.96

Schadenersatzanspruch wegen unterbliebener Beförderung als Beamter ; Alleinige Entscheidungszuständigkeit der ordentlichen Gerichte bei Amtshaftung; Anforderungen an die Rüge eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht des Gerichts bei den Tatsachenfeststellungen zur haftungsausfüllenden Kausalität zwischen Dienstpflichtverletzung und Schaden ; Schlüssige Erhebung der Rüge rechtlichen Gehörs durch den Vortrag, welche Ausführungen der Beschwerdeführer bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch gemacht hätte

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.11.1997
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 178.96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 21336
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 15.10.1996 - AZ: 4 S 837/95

Prozessführer

...

Prozessgegner

...

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. November 1997
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Bayer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. Oktober 1996 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 44.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO, § 127 Nr. 1 BRRG greifen nicht durch.

2

Zu I., II. (Schriftsatz vom 22.11.1996, S. 1-8):

3

Entgegen der Rüge der Beschwerde ist das Berufungsgericht nicht verfahrensfehlerhaft (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), sondern rechtmäßig verfahren, indem es den vom Kläger geltend gemachten Schadenersatzanspruch wegen unterbliebener Beförderung als Beamter allein unter dem Gesichtspunkt einer Schadenersatzpflicht des Dienstherrn aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwGE 80, 123 [BVerwG 25.08.1988 - 2 C 51/86]), nicht dagegen unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung nach Art. 34 GG, § 839 BGB geprüft sowie vom Ausspruch einer teilweisen Unzulässigkeit des Rechtsweges und einer teilweisen Verweisung des Rechtsstreits an die für den Amtshaftungsanspruch zuständigen ordentlichen Gerichte gemäß § 17 a Abs. 2 GVG abgesehen hat. Die insoweit von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen bedürfen auch keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung durch das angestrebte Revisionsverfahren (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Vielmehr ergibt sich aus Art. 34 Satz 3 GG, § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG ausdrücklich und eindeutig die alleinige Entscheidungszuständigkeit der ordentlichen Gerichte unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung. Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Bundesgerichtshofs ist geklärt, daß eine auf einzelne rechtliche Gesichtspunkte beschränkte Feststellung der Unzulässigkeit des Rechtsweges mit entsprechender (Teil-)Verweisung an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges (§ 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG) nicht zulässig ist (vgl. Beschluß vom 15. Dezember 1992 - BVerwG 5 B 144.91 - <Buchholz 300 § 17 a Nr. 5 = NVwZ 1993, 358>; vgl. auch Beschluß vom 31. März 1993 - BVerwG 7 B 5.93 - <Buchholz 300 § 17 Nr. 1 = NJW 1993, 2255>; BGH, Urteil vom 5. Juli 1990 - III ZR 166/89 - <NVwZ 1990, 1103 f.>). Die Ausführungen der Beschwerde geben dem Senat keinen Anlaß, diese Rechtsprechung in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern durch diese Rechtsprechung ein Kläger gehindert sein könnte, seinen Schadenersatzanspruch, soweit er ihn auf den Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung stützen will, nach Maßgabe der Zivilprozeßordnung bei den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.

4

Zu III. (Schriftsatz vom 22.11.1996, S. 8-12):

5

Soweit die Beschwerde "Verfahrensmängel bei der Tatsachenfeststellung (Verstoß gegen § 108 Abs. 1 VwGO)" rügt, geht sie teils nochmals auf die vorstehend erörterte Frage der Rechtswegzuständigkeit ein. Im übrigen wendet sie sich gegen die rechtliche Würdigung des Falles durch das Berufungsgericht, ohne daß ihren Ausführungen eine substantiierte Darlegung des gerügten Verfahrensmangels (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) entnommen werden könnte.

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Zu IV. (Schriftsatz vom 01.12.1996, S. 1-15):

7

Die Rüge eines Verstoßes gegen § 108 Abs. 1, § 86 Abs. 1 VwGO bei den Tatsachenfeststellungen zur haftungsausfüllenden Kausalität zwischen Dienstpflichtverletzung und Schaden findet in den Ausführungen der Beschwerde keine Grundlage. Vielmehr beschränken diese sich darauf, mit einer Fülle teils tatsächlicher, teils rechtlicher Argumente die Würdigung des Berufungsgerichts anzugreifen, ohne daß dem eine substantiierte Geltendmachung des gerügten Verfahrensmangels entnommen werden könnte. Soweit ein Verstoß gegen die dem Tatsachengericht obliegende Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) gerügt wird, fehlt es insbesondere an der erforderlichen Darlegung, welche Beweismittel das Berufungsgericht nach Ansicht der Beschwerde noch hätte heranziehen müssen und welche über den festgestellten Sachverhalt hinausgehenden entscheidungserheblichen Tatsachen sich daraus im einzelnen ergeben hätten (vgl. u.a. Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - <Buchholz 232 § 26 Nr. 17>). Auch hat entgegen der "Rüge 4" (S. 5 des Schriftsatzes) das Berufungsgericht in seinem Urteil in gebotener Kürze dargelegt, aus welchen Gründen es sich nicht zu der Feststellung, daß der Personalrat bei vollständiger Unterrichtung voraussichtlich die Zustimmung zur Beförderung des von der Behörde ausgewählten Bewerbers verweigert und dies zur Beförderung des Klägers geführt hätte, in der Lage gesehen hat.

8

Zu V. (Schriftsatz vom 10.12.1996, S. 1-3):

9

Gleichfalls ohne Erfolg rügt die Beschwerde als Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 100 VwGO), der Kläger sei auf die Beiziehung der im Berufungsurteil genannten "einschlägigen Stellenbesetzungsakten" nicht vor Erlaß des Urteils hingewiesen worden, so daß er sein Recht auf Akteneinsicht gemäß § 100 VwGO nicht habe wahrnehmen können. Der Beschwerde ist schon nicht zu entnehmen, ob es sich hierbei um andere Unterlagen als die bereits im erstinstanzlichen Urteil genannten, den Prozeßbevollmächtigten des Klägers auf seinen Antrag inzwischen vom Berufungsgericht unter dem 25. November 1996 überlassene Bewerberübersicht - nunmehr in loser Form dem Senat vorliegend - handeln soll, in die sich der Kläger jedenfalls aufgrund ihrer Benennung im erstinstanzlichen Urteil Einblick verschaffen konnte. Hinzu kommt: Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erfordert zwar im Hinblick auf § 138 Nr. 3 VwGO keine Darlegungen darüber, daß die angefochtene Entscheidung auf dem gerügten Mangel beruht oder beruhen kann. Zur schlüssigen Erhebung der Rüge gehört jedoch, daß innerhalb der Beschwerdefrist substantiiert vorgetragen wird, welche - zur Klärung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs geeigneten - Ausführungen der Beschwerdeführer bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch gemacht hätte (vgl. Urteil vom 10. August 1978 - BVerwG 2 C 36.77 - <Buchholz 310 § 108 Nr. 105>; Beschluß vom 29. September 1976 - BVerwG 7 CB 46.76 - <Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 Nr. 23>). Das ist hier nicht geschehen. Entsprechendes gilt für die von der Beschwerde gerügte Beiziehung der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Karlsruhe - 4 K 144/94 -.

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Zu VI. (Schriftsatz vom 10.12.1996, S. 4-6):

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Den Ausführungen der Beschwerde zur Rüge eines Verstoßes gegen § 114 VwGO, "vorsorglich auch als Verfahrensrüge", ist weder die substantiierte Darlegung eines Verfahrensmangels noch eines anderen Revisionszulassungsgrundes zu entnehmen. Auch insoweit wendet sich die Beschwerde nur gegen die Würdigung der Einzelumstände des vorliegenden Falles durch das Berufungsgericht.

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Zu VII. (Schriftsatz vom 14.12.1996, S. 1-10): Ohne Erfolg stützt sich die Beschwerde unter den Gesichtspunkten der Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 127 Nr. 1 BRRG), der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) auf die auf S. 3-4 des Schriftsatzes wiedergegebenen Ausführungen des Berufungsgerichts zu den Folgen einer möglicherweise rechtswidrig vor Abschluß des Beschwerdeverfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz vollzogenen Beförderung des Mitbewerbers. Mit den von der Beschwerde zuerstgenannten Ausführungen (S. 15-16 der Urteilsausfertigung) hat das Berufungsgericht eine weitere Hilfsbegründung für seine Auffassung gegeben, daß der Hilfsantrag des Klägers auf Feststellung einer Verletzung in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz unzulässig sei. Insoweit kann die Beschwerde mit ihren Rügen schon deshalb nicht durchdringen, weil es bei einer mehrfachen Begründung des Berufungsurteils in bezug auf jede der Begründungen eines Zulassungsgrundes bedarf, um die Revision zuzulassen (vgl. Beschlüsse vom 6. September 1979 - BVerwG 8 B 35/37.79 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 176> und vom 1. Februar 1990 - BVerwG 7 B 19.90 - Buchholz 310 § 153 Nr. 22>, jeweils m.w.N.). Solche Gründe sind jedoch hinsichtlich der vom Berufungsgericht in erster Linie für seine Auffassung angeführten Gründe nicht mit Erfolg geltend gemacht. - Die von der Beschwerde sodann wiedergegebenen Ausführungen zur Unzulässigkeit der sog. Konkurrentenklage (S. 13-14 der Urteilsausfertigung) stellen die von der Beschwerde angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht in Frage und stimmen mit der Rechtsprechung des Senats überein (vgl. BVerwGE 80, 127 [BVerwG 25.08.1988 - 2 C 62/85]; Urteil vom 9. März 1989 - BVerwG 2 C 4.87 - <Buchholz 232 § 23 Nr. 36 = ZBR 1989, 281>; Beschluß vom 30. Juni 1993 - BVerwG 2 B 64.93 - <Buchholz 232 § 8 Nr. 49>). - Die schließlich als Verfahrensfehler gerügte Nichtanwendung einer Beweiserleichterung gemäß § 287 ZPO - offenbar hinsichtlich der Frage, ob der Kläger ohne die vom Berufungsgericht festgestellten oder unterstellten Rechtsverletzungen befördert worden wäre - ist jedenfalls nicht ersichtlich. Vielmehr ist das Berufungsgericht ausdrücklich von dem auf diese Vorschrift hinweisenden Beschluß des Senats vom 16. Oktober 1991 - BVerwG 2 B 115.91 - <Buchholz 237.4 § 7 Nr. 1 = NJW 1992, 927 = ZBR 1992, 106> ausgegangen und hat in Übereinstimmung mit ihm bei Erörterung der Schadenverursachung ausdrücklich auf den "voraussichtlichen" Verlauf abgestellt (S. 7, 8 der Urteilsausfertigung).

13

Zu VIII. (Schriftsatz vom 04.01.1997, S. 2-11):

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Ohne Erfolg macht die Beschwerde grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) im Hinblick auf die vom Berufungsgericht sämtlich als unzulässig angesehenen Feststellungsanträge geltend. Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren insoweit zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).

15

Soweit die Beschwerde den vom Berufungsgericht der Prüfung des Haupt-Feststellungsantrages zugrunde gelegten § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO für nicht unmittelbar, sondern allenfalls über § 113 Abs. 5 VwGO für entsprechend anwendbar hält, wäre darüber in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht zu entscheiden, weil die Ansicht der Beschwerde jedenfalls nicht zu einem für den Kläger günstigeren Prüfungsmaßstab führen würde. Die weiteren Fragen der Beschwerde zur Rechtsnatur und Anfechtbarkeit der Auswahlentscheidung zwischen mehreren Beförderungsbewerbern einerseits und der Beförderung des Mitbewerbers andererseits (S. 3 ff. des Schriftsatzes) geben dem Senat keinen Anlaß, seine hierzu ergangene, von der Beschwerde selbst zutreffend angeführte Rechtsprechung in Frage zu stellen.

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Die von der Beschwerde weiterhin aufgeworfenen Fragen des vorläufigen Rechtsschutzes im Konkurrentenstreit um eine Beförderungsstelle entziehen sich einer Klärung im Revisionsverfahren. Ebensowenig wäre die Frage nach der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage im Verwaltungsprozeß gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 256 Abs. 2 ZPO (vgl. dazu Beschluß vom 13. Oktober 1987 - BVerwG 4 B 211.87 - <DÖV 1988, 224>) in dem angestrebten Revisionsverfahren zu entscheiden. Auch im Falle ihrer Bejahung sprechen jedenfalls keine klärungsbedürftigen Anhaltspunkte dafür, daß die entsprechende Anwendung des § 256 Abs. 2 ZPO die verwaltungsprozessualen Zulässigkeitserfordernisse einer Feststellungsklage, auf die sich hier das Berufungsgericht gestützt hat, entbehrlich machen würde.

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Unter diesen Umständen ist es auch nicht, wie die Beschwerde (S. 7 des Schriftsatzes) geltend macht, als verfahrensfehlerhaft zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei der näheren Begründung seiner Auffassung, daß die Feststellungsanträge sämtlich unzulässig seien (S. 12-13, 15-16 der Urteilsausfertigung), nicht auch diesen Gesichtspunkt gesondert angesprochen hat. Ebenso lassen auch die weiteren hinsichtlich der Feststellungsanträge erhobenen Verfahrensrügen der Beschwerde keinen revisiblen Rechtsfehler des Berufungsgerichts erkennen.

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Letzteres gilt auch für die zu IX. und zu X. (S. 11 des Schriftsatzes) erhobenen Verfahrensrügen hinsichtlich des vom Berufungsgericht als unzulässige Klageänderung angesehenen Klageantrags auf Erstattung verwaltungsgerichtlicher Verfahrenskosten und hinsichtlich der Entscheidung über die Kosten des in erster Instanz für erledigt erklärten Klageantrags auf Akteneinsicht.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 44.500 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwertes auf entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b, Satz 2 GKG auf den hier streitigen Schadenersatzanspruch (vgl. Beschluß des Senats vom 12. März 1997 - BVerwG 2 B 122.96 - <ZBR 1997, 236 - LS ->).

Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Dr. Bayer