Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.10.1987, Az.: BVerwG 4 B 211.87
Klageänderung; Erledigung; Aufhebung; Verwaltungsakt
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.10.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 211.87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 12538
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 25.02.1987 - AZ: 1 K 116/86
- VGH Baden-Württemberg - 19.08.1987 - AZ: 3 S 920/87
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DokBer A 1988, 9-10
- DÖV 1988, 224
- NJW 1989, 184 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1988, 56 (Volltext mit amtl. LS)
- RdL 1988, 55-56
- VBlBW 1988, 253-254
Verfahrensgegenstand
Einseitige Erledigungserklärung
Amtlicher Leitsatz
Erklärt der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache in der ersten Instanz für erledigt und widerspricht der Beklagte der Erledigungserklärung, so kann der Kläger noch in der zweiten Instanz hilfsweise beantragen, den ursprünglichen Verwaltungsakt aufzuheben.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Oktober 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof, Dr. Schlichter
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kühling und Dr. Dr. Berkemann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. August 1987 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob sich die Hauptsache erledigt hat; hilfsweise begehrt die Klägerin die Aufhebung eines sie belastenden Bescheides.
Die Klägerin betreibt einen Gewerbebetrieb. Mit Bescheid vom 3. September 1985 untersagte ihr das beklagte Land, ein bestimmtes Grundstück in gewerblicher Weise zu nutzen. Der hiergegen gerichtete Widerspruch blieb erfolglos. Während des erstinstanzlichen Verfahrens erklärte die Klägerin die Hauptsache für erledigt. Sie habe ihren Betrieb inzwischen anderweitig eingerichtet. Der Beklagte widersprach der Erledigungserklärung, da die beanstandete Nutzung unverändert fortgesetzt werde.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage als unbegründet ab. Eine Erledigung der Hauptsache sei nicht eingetreten. Das Gebot, eine bestimmte Nutzung zu unterlassen, wirke fort. Im Berufungsrechtszug beantragte die Klägerin erneut die Feststellung, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei. Hilfsweise beantragte sie,
die Nutzungsuntersagung aufzuheben.
Der Beklagte widersprach erneut der Erledigung des Rechtsstreits.
Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Der Rechtsstreit habe sich in der Hauptsache nicht erledigt. Die im Hilfsantrag liegende Klageänderung sei zwar zulässig, da sich der Beklagte rügelos eingelassen habe. Der Zulässigkeit stehe jedoch die Klagefrist entgegen. Die Klägerin habe mit ihrer Erledigungserklärung zum Ausdruck gebracht, daß sie eine Entscheidung zur Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung nicht mehr wünsche. Damit sei spätestens die Nutzungsuntersagung in dem Zeitpunkt unanfechtbar geworden, in dem der Beklagte der Erledigungserklärung entgegengetreten sei und die Klägerin an ihrer Erledigungserklärung festgehalten habe. Wiedereinsetzungsgründe lägen nicht vor.
Mit der Beschwerde macht die Klägerin geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Die berufungsgerichtliche Entscheidung weiche von Rechtsprechung und Lehre ab. Die Beschwerde bezieht sich hierzu vor allem auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. Das Berufungsurteil weiche zudem von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 20, 146 ab.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, daß die allein geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO erfüllt sind.
1.
Das Berufungsgericht hat den erst in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag sachlich nicht beschieden. Die von ihm hierfür gegebene Begründung ist prozessual unzutreffend. Für die sog. einseitige Erledigungserklärung gilt:
Verneint ein Gericht die Erledigung der Hauptsache, so ist die Klage abzuweisen. Gegenstand dieser Entscheidung ist allein das klägerische Begehren, das Gericht möge die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache feststellen. Ob die Klage ursprünglich zulässig und begründet war, ist dagegen kein Streitgegenstand mehr. Auch eine hierauf gerichtete präjudizielle Prüfung findet grundsätzlich nicht statt. Dies ist ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 14. Januar 1965 - BVerwG 1 C 68.61 - BVerwGE 20, 146 <149>[BVerwG 14.01.1965 - I C 68/61]; Urteil vom 27. Februar 1969 - BVerwG 8 C 37 u. 38.67 - BVerwGE 31, 318 <319 f.>; Beschluß vom 25. November 1981 - 1 WB 131.80 - BVerwGE 73, 312 <313>[BVerwG 25.11.1981 - 1 WB 131/80]). Hiervon sind sowohl für den Kläger als auch für den Beklagten eine Ausnahme zuzulassen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht: Wenn - auf der einen Seite - der Beklagte ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes hat, so kann er eine Sachentscheidung gegen den Willen des Klägers erzwingen (vgl. Urteil vom 27. Februar 1969 - BVerwG 8 C 37 u. 38.67 - BVerwGE 31, 318 <320>). Verneint das Gericht die Rechtmäßigkeit, steht damit zugleich zugunsten des Klägers die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes fest. Der Kläger ist in einem derartigen Falle nicht gehalten, seinerseits (etwa im Wege einer Zwischenfeststellungsklage gemäß §§ 173 VwGO, 256 Abs. 2 ZPO) die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes geltend zu machen. Außerdem läßt die Rechtsprechung - auf der anderen Seite - zu, daß der Kläger hilfsweise seinen ursprünglichen Klageantrag für den Fall verfolgt, daß das Gericht die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache verneint (vgl. Beschluß vom 25. November 1981 - 1 WB 131.80 - BVerwGE 73, 312 <314>[BVerwG 25.11.1981 - 1 WB 131/80]). Diese Rechtsprechung ermöglicht hinreichend, auf den ursprünglichen Streitstoff zurückzugreifen.
Das Berufungsgericht nimmt ersichtlich an, das Stellen eines solchen Hilfsantrages sei stets als Klagänderung im Sinne des § 91 VwGO zu beurteilen. Diese Annahme ist unzutreffend. Als Änderung der Klage ist gemäß §§ 173 VwGO, 264 Nr. 2 ZPO nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klaggrundes der Klagantrag in der Hauptsache erweitert wird. Das ist vorliegend der Fall. Eine Klagänderung liegt nicht vor, wenn von der Feststellungsklage zur Leistungsklage übergegangen wird oder von der negativen Feststellungsklage zur Anfechtungsklage. Danach könnte ein Kläger, der zunächst die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache erklärt hat, bei bleibender Einseitigkeit dieser Erklärung ohne Klagänderung zu seinem ursprünglichen Klagantrag zurückkehren. Kann er dies, so muß ihm dies auch hilfsweise möglich sein. Es wäre prozeßökonomisch nicht sinnvoll, dem Kläger eine derartige Möglichkeit der Disposition über den Streitstoff zu nehmen. Die hiergegen vom Berufungsgericht geltend gemachten Bedenken werden dem nicht gerecht. Die Klagefrist ist insoweit nicht versäumt (vgl. bereits Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 - DVBl. 1987, 1004 zu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. September 1984 - 3 S 1613/83 -). Von einer nur teilweisen Beendigung der Rechtshängigkeit kann nicht gesprochen werden. Die Klagfrist des § 74 VwGO soll verhindern, daß ein Kläger unter Umgehung des erforderlichen Vorverfahrens oder der Bestandskraft eines Verwaltungsaktes einen neuen Streitgegenstand einführt. Diese Gefahr besteht vorliegend nicht. Daß der Streitstoff des Hilfsantrages in der Berufungsinstanz zunächst nicht angefallen ist, ist unschädlich, weil dies bei einem Gegenstand, der erst durch eine Klagänderung zur Entscheidung gestellt wird, ohnedies nie der Fall ist.
2.
Die Beschwerde ist gleichwohl nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen enthält keinen Grund, die Revision zuzulassen (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Die Rechtssache hat trotz des aufgezeigten prozessualen Fehlers keine grundsätzliche Bedeutung. Eine klärungsbedürftige und im Revisionsverfahren erst zu klärende Frage besteht nicht. Eine Rechtssache erhält nicht bereits dadurch eine grundsätzliche Bedeutung, daß ein Berufungsgericht die einschlägige Rechtsprechung des Revisionsgerichtes übersieht oder aus anderen Gründen das Prozeßrecht fehlerhaft anwendet. So liegt es - wie ausgeführt - hier. Die von der Beschwerde vorgetragenen Gründe kritisieren das Berufungsgericht, ohne damit eine weiterführende Rechtsfrage aufzuwerfen. Die Beschwerde beruft sich gerade auf die bereits bestehende Rechtsprechung, die sie ersichtlich für zutreffend ansieht.
Die von der Beschwerde vorgetragene Abweichungsrüge ist unzulässig. Es wird keine Rechtsfrage dargelegt, die das Berufungsgericht anders als das Bundesverwaltungsgericht in der allein bezeichneten Entscheidung BVerwGE 20, 146 beantwortet hat. Auch inhaltlich ist eine Divergenz nicht zu erkennen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVerwGE 20, 146 dargelegt, daß im Falle der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache eine präjudizielle Prüfung der Zulässigkeit oder Begründetheit der Klage zu unterbleiben habe. Damit setzt sich das Berufungsgericht nicht in Widerspruch.
Einen Verfahrensverstoß macht die Beschwerde nicht geltend. Das Revisionsrecht ermöglicht dem Revisionsgericht an sich auch die Kontrolle darüber, ob das vorinstanzliche Gericht das Verfahrensrecht zutreffend angewandt hat (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3, § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Das setzt indes eine hierauf gerichtete Verfahrensrüge des Beteiligten voraus. Dies ist im vorliegenden Falle unterblieben. Dem Beschwerdevorbringen kann eine Verfahrensrüge nicht entnommen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 GKG n.F..
Dr. Kühling
Dr. Dr. Berkemann