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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.06.1997, Az.: BVerwG 4 C 3/95

Fachplanung; Planfeststellung einer Ortsumgehung; Abwägungskontrolle; Bedarfsplan; Bindungswirkung; Verkehrsbedarf; Kosten-Nutzen-Analyse; Planungsalternativen; Ermittlungsfehler; Befreiung von Landschaftsschutzverordnung; Existenzgefährdung von Landwirten; Vorbehalte im Planfeststellungsbeschluß

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.06.1997
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 3/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 12424
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 01.09.1994 - AZ: 1 C 11073/93

Fundstellen

  • NVwZ-RR 1998, 292-296 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZV 1997, 495 (amtl. Leitsatz)
  • NuR 1998, 251-254 (Volltext mit amtl. LS)
  • UPR 1998, 25-26

Amtlicher Leitsatz

1. Die Bindungswirkung der gesetzlichen Bedarfsfeststellung für ein in den Bedarfsplan nach dem Fernstraßenausbaugesetz aufgenommenes Straßenbauvorhaben schließt es aus, im Planfeststellungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren die zugrundeliegende Kosten-Nutzen-Analyse unbeachtet zu lassen und eine erneute Prüfung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses zu fordern.

2. Der Verkehrsbedarf für ein in den Bedarfsplan aufgenommenes Vorhaben (hier: Ortsumgehung) wird nicht dadurch in Zweifel gezogen, daß auf Landesebene entwickelte zusätzliche Zielvorstellungen für das Straßenbauvorhaben nachträglich wegfallen.

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. September 1994 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Neubau der Ortsumgehung von Hochspeyer im Zuge der Bundesstraße B 37. Er ist Landwirt. Von seinen landwirtschaftlich genutzten Grundstücken sollen Teilflächen für den Bau der Umgehungsstraße in Anspruch genommen werden.

2

Die B 37 verbindet Kaiserslautern mit Bad Dürkheim und - zusammen mit der B 39 - mit Neustadt/Weinstraße. Die Umgehungsstraße soll nördlich von Hochspeyer verlaufen und den Ortskern der Stadt vom Durchgangsverkehr der B 37 entlasten. Der Bundesminister für Verkehr stimmte der Linienführung 1982 zu. In den Bedarfsplänen des Fernstraßenausbaugesetzes 1986 und 1993 ist der Neubau der Ortsumgehung als vordringlicher Bedarf ausgewiesen.

3

Das Planfeststellungsverfahren wurde im April 1988 eingeleitet. Mit Beschluß vom 22. Januar 1993 stellte die Straßenverwaltung Rheinland-Pfalz den Plan für den Bau der Ortsumgehung fest. Die Einwendungen des Klägers, der seine landwirtschaftliche Existenz gefährdet sieht und die Planung grundsätzlich in Frage stellt, wies sie zurück.

4

Der Kläger hat den Planfeststellungsbeschluß angefochten und im Klageverfahren u.a. vorgetragen: Die Planung sei fehlerhaft, weil ihre Auswirkungen auf seinen Betrieb und die Landwirtschaft in Hochspeyer insgesamt sowie die Belange des Umwelt- und Naturschutzes fehlerhaft abgewogen und Planungsalternativen, insbesondere der Ausbau der Ortsdurchfahrt, unzureichend geprüft worden seien.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat den Planfeststellungsbeschluß mit Urteil vom 1. September 1994 aufgehoben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die Planung sei fehlerhaft, weil die Planfeststellungsbehörde nicht alles das in die Abwägung eingestellt habe, was sie nach Lage der Dinge in sie hätte einstellen müssen. Zwischen der Bedarfsplanung und dem Zeitpunkt der Planfeststellung eingetretene oder sicher zu erwartende Entwicklungen seien zu berücksichtigen, soweit sie sich auf die Gewichtung einzelner Belange oder die Bedeutung von Planungsalternativen auswirken könnten. Die Planfeststellungsbehörde habe jedoch nicht berücksichtigt, daß das mit der Ortsumgehung verfolgte Ziel am Ende des Planungsprozesses nicht mehr mit dem identisch gewesen sei, das zu Beginn des Verfahrens erkennbar im Vordergrund gestanden habe. Wie sich noch aus dem Gesamtverkehrskonzept des Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr Rheinland-Pfalz vom Oktober 1990 für das Neustadter Tal im Zuge der B 37/B 39 ergebe, sei die Umgehung von Hochspeyer Bestandteil eines großräumigeren Konzeptes gewesen, das auch den Bau von weiteren Ortsumgehungen im Neustadter Tal umfaßt habe. Ziel der Planung sei es zunächst gewesen, das Neustadter Tal als überregional bedeutsame Verbindungsstrecke zu verbessern und damit die Ortslagen von den Auswirkungen des hohen Durchgangsverkehrs zu entlasten. Bei Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses sei auch für den Beklagten erkennbar nicht mehr mit einer Verwirklichung dieses Gesamtverkehrskonzepts zu rechnen gewesen. Deshalb sei gegen Ende des Planfeststellungsverfahrens immer stärker der Planungszweck in den Vordergrund gerückt, die Beeinträchtigungen der Anwohner der Ortsdurchfahrt in Hochspeyer durch Lärm und Abgase optimal zu verringern und die Verkehrssicherheit zu verbessern. In dieser gewandelten Situation hätte der Neubau der Ortsumgehung einer erneuten Kosten-Nutzen-Analyse unterzogen werden müssen. Daran fehle es. Infolge der veränderten "Lage der Dinge" gegen Ende des Planungsprozesses erweise sich aber auch die Untersuchung einer Ausbauvariante der Ortsdurchfahrt als unzureichend. Diese Abwägungsmängel seien auch erheblich, da sie offensichtlich seien und nicht ausgeschlossen werden könne, daß das Abwägungsergebnis bei einer vollständigen Ermittlung der Abwägungsgrundlagen anders hätte ausfallen können.

6

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, der zu ihrer Begründung im wesentlichen vorträgt: Das angefochtene Urteil beruhe in der Annahme einer Veränderung der Planungsziele auf unrichtigen Tatsachenfeststellungen. Entgegen den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts sei ursprüngliches Ziel der Straßenplanung nicht die Verwirklichung des Gesamtverkehrskonzepts "Neustadter Tal" vom Oktober 1990, sondern die Entlastung der Ortsdurchfahrt gewesen. Im übrigen habe das Oberverwaltungsgericht verkannt, daß die Straßenplanung als eine raumbezogene Objektplanung in erster Linie ziel- und ergebnisorientiert und deshalb zur Entlastung und Strukturierung des Planungsprozesses ein gestuftes Vorgehen in der Sachverhaltsermittlung und bei der Erarbeitung der Planungsvarianten erlaubt sei. Eine erneute Kosten-Nutzen-Analyse sei nicht erforderlich gewesen, da der Neubau der Ortsumgehung in den Bedarfsplänen des Fernstraßenausbaugesetzes 1986 und 1993 als vordringlicher Bedarf anerkannt worden sei. Die Erheblichkeit der angenommenen Abwägungsfehler habe das Oberverwaltungsgericht bejaht, ohne zu prüfen, ob die konkrete Möglichkeit bestanden habe, daß die Planungsbehörde ohne die Abwägungsfehler anders entschieden hätte. Schließlich habe es sich nicht mit der Möglichkeit einer Fehlerbehebung durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Planverfahren befaßt.

7

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Selbst wenn die Angriffe der Revision begründet sein sollten, würde sich das Urteil aus anderen Gründen als richtig erweisen. Der Beklagte habe die Belange des Klägers im Rahmen der Abwägung nicht ausreichend berücksichtigt. Die Existenzgefährdung seines Betriebes sei mit den für den Bau der Umgehungsstraße sprechenden Verkehrsbelangen nur formelhaft abgewogen worden, Mögliche Trassenvarianten seien unzureichend geprüft worden. Diese Abwägungsfehler seien erheblich, weil bei ausreichend intensiver Abwägung die konkrete Möglichkeit einer anderen Entscheidung der Planfeststellungsbehörde bestanden hätte. Diese Abwägungsfehler seien auch nicht durch Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren zu beheben.

8

II.

Die Revision des Beklagten ist zulässig und begründet. Das Urteil des Erstgerichts verletzt revisibles Recht. Es stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Die Anfechtungsklage des Klägers ist unbegründet. Der Kläger wird durch den Planfeststellungsbeschluß vom 22. Januar 1993 nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

9

1.Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß leidet nicht an den vom Erstgericht bezeichneten Fehlern bei der Ermittlung der Abwägungsgrundlagen.

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Dem Erstgericht ist allerdings in seinem Ausgangspunkt darin zuzustimmen, daß die Planfeststellungsbehörde die zwischen der Bedarfsplanung für ein Straßenbauvorhaben und dem Zeitpunkt der Planfeststellung eingetretenen oder hinreichend sicher zu erwartenden tatsächlichen Veränderungen zu berücksichtigen hat, soweit sie sich auf das Gewicht der Abwägungsbelange oder die Vorzugswürdigkeit möglicher Planungsalternativen auswirken können. Daß die Planfeststellungsbehörde neue Erkenntnisse dieser Art in ihre Entscheidung einzubeziehen hat, ergibt sich schon daraus, daß für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 32.84 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 70, S. 17/21 f.). Sie braucht den Sachverhalt zwar nur soweit aufzuklären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Sie ist daher befugt, eine Planungsalternative, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse (zunächst) als weniger geeignet erscheint, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden (Senatsurteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 (250) [BVerwG 25.01.1996 - 4 C 5/95] m.w.N.). Kommt eine zunächst ausgeschiedene Planungsalternative aufgrund neuer Entwicklungen nach dem aktuellen Planungsstand in einem späteren Verfahrensstadium erneut und ernsthaft in Betracht, so hat die Planungsbehörde sie jedoch als Teil des Abwägungsmaterials mit der ihr objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange einzubeziehen. Das kann im Einzelfall die Verpflichtung zur Nachermittlung abwägungserheblicher Tatsachen auslösen. Ein gestuftes Vorgehen in der Sachverhaltsermittlung, insbesondere bei der Erarbeitung von Planungsalternativen, kann an sich nur vorläufig sein und steht unter dem Vorbehalt im wesentlichen gleichbleibender Verhältnisse (vgl. auch Senatsbeschluß vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1-11.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89 S. 86 (91)).

11

Entgegen der Rechtsauffassung des Erstgerichts hat der Beklagte jedoch seine Pflicht zur Aufklärung des abwägungserheblichen Sachverhalts nicht verletzt. Das gilt unabhängig davon, ob sich die mit der planfestgestellten Ortsumgehung verfolgten Ziele - wie das Erstgericht annimmt - im Verlauf des Planfeststellungsverfahrens gewandelt haben oder ob - wie die Revision vorträgt - die Planung der Umgehungsstraße von Beginn an allein zum Ziel hatte, die Ortsdurchfahrt von Hochspeyer zu entlasten. Es kann dahinstehen, ob die umstrittene Ortsumgehung zunächst Bestandteil eines großräumigen, vom Wirtschafts- und Verkehrsminister des Landes Rheinland-Pfalz 1990 vorgelegten Gesamtverkehrskonzepts für das Neustadter Tal gewesen ist. Selbst wenn unterstellt würde, daß diese Annahme des Erstgerichts zutreffend wäre, lägen die von ihm bezeichneten Ermittlungsmängel nicht vor. Die vom Erstgericht angenommene Änderung des Planungsziels ist somit nicht entscheidungserheblich. Auf die gegen diese Annahme gerichtete Verfahrensrüge der Revision ist deshalb nicht näher einzugehen.

12

1.1 Der Planfeststellungsbeschluß leidet nicht darunter, daß der Beklagte es unterlassen hat, das Vorhaben der Ortsumgehung erneut einer eingehenden Kosten-Nutzen-Analyse zu unterziehen.

13

Das Erstgericht ist der Ansicht, eine solche Analyse sei erforderlich gewesen, weil das vorgenannte Gesamtverkehrskonzept für das Neustadter Tal infolge zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen der Verkehrssituation bei Erlaß des angefochtenen Beschlusses keine Realisierungschance mehr besessen habe: Das Neustadter Tal sei seit 1992 für den Durchgangsverkehr von Lkw mit mehr als 7,5 t gesperrt worden. Außerdem seien Verkehrshinweisschilder mit dem Ziel ausgetauscht worden, den überregionalen Verkehr möglichst auf andere Strecken zu lenken. Ein Bedarf für zunächst geplante weitere Ortsumgehungen im Neustadter Tal (B 37/B 39) sei 1992 nicht mehr anerkannt worden. Das Kosten-Nutzen-Verhältnis einer Straßenbaumaßnahme werde nicht nur durch den Anstieg der Baukosten beeinflußt, sondern auch durch "Effekte", die "ihre Ursache in der Erleichterung des überregionalen Verkehrs" hätten. Letztere seien hinsichtlich der Umgehung Hochspeyer im Jahr 1992 deutlich anders zu bewerten gewesen als im Rahmen der Bedarfsplanung 1985.

14

Mit dieser Argumentation verkennt das Erstgericht/daß die gesetzgeberische Feststellung des Bedarfs, die mit der Aufnahme der Umgehung Hochspeyer in die Bedarfspläne des Fernstraßenausbaugesetzes 1986 und 1993 (vgl. Anlagen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 FStrAbG in der Fassung der Bekanntmachungen vom 21. April 1986 (BGBl I S. 558) und vom 15. November 1993 (BGBl I S. 1878)) verbunden ist, nach § 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG in der Fassung des Art. 27 des 3. Rechtsbereinigungsgesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl I S. 1221) für die Planfeststellung nach § 17 FStrG für Planungsbehörden und Gerichte verbindlich ist. Für den hier angefochtenen Planfeststellungsbeschluß vom 22. Januar 1993 gilt der Bedarfsplan der Neufassung des Fernstraßenausbaugesetzes in der Bekanntmachung vom 15. November 1993; denn diese Neufassung ist nach Art. 3 des 4. Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes vom 15. November 1993 (BGBl I S. 1877) rückwirkend zum 1. Januar 1991 in Kraft getreten. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die gesetzgeberische Bedarfsentscheidung nicht nur für die sog. Planrechtfertigung verbindlich; sie erstreckt sich auch auf den Bedarf als einen in die Abwägung einzustellenden Belang. Das bedeutet zwar nicht, daß es nicht Belange geben könnte, die so gewichtig sind, daß sie in der Abwägung den kraft gesetzgeberischer Entscheidung feststehenden Bedarf überwinden können. Es schließt jedoch aus, daß die Planfeststellungsbehörde oder das Gericht die Frage, ob ein Verkehrsbedarf für ein Vorhaben besteht, anders als der Gesetzgeber entscheidet (vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 (345 ff. [BVerwG 08.06.1995 - 4 C 4/94]), vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 (254 f. [BVerwG 25.01.1996 - 4 C 5/95]), vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 19.94 - BVerwGE 100, 370 (380, 384 f. [BVerwG 21.03.1996 - 4 V 19/94]) und vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388 (390) [BVerwG 21.03.1996 - 4 C 26/94]).

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Der Aufnahme eines Straßenbauvorhabens in den Bedarfsplan des Fernstraßenausbaugesetzes liegt ebenso wie der Einstufung des Vorhabens als vordringlicher Bedarf eine bedarfsbezogene Kosten-Nutzen-Analyse des Gesetzgebers zugrunde. Ziel der Bewertung, die im Bedarfsplan ihren Niederschlag findet, ist es, die Bauwürdigkeit und die Dringlichkeit näher untersuchter Projekte aus gesamtwirtschaftlicher und verkehrlicher Sicht darzustellen. In diese Bewertung fließen u.a. die Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG, Prognosen der Verkehrsentwicklung und Verkehrsströme, Beiträge zur Verkehrssicherheit sowie sonstige bei der Bedarfsplanung berührte Belange, insbesondere die der Raumordnung, des Umweltschutzes und des Städtebaus (vgl. § 4 Satz 1 Halbsatz 2 FStrAbG), und die voraussichtlichen Investitions- und Unterhaltungskosten ein. Die Entscheidung über das Bestehen eines Bedarfs ist in erster Linie eine Frage politischen Wollens und Wertens (Urteil vom 8. Juni 1995 a.a.O., S. 346). Dies wird durch die gesetzgeberische Praxis bestätigt (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zum 4. FStrAbÄndG, BTDrucks 12/3480, S. 4). Das politische Ringen um Prioritäten spiegelt sich in den Einzelauseinandersetzungen um die Einstufung konkreter Straßenbauprojekte (vgl. BTDrucks 12/3480, S. 12 ff., 20 ff.) sowie in der Beschlußempfehlung und dem Bericht des Verkehrsausschusses (BTDrucks 12/5289 vom 28. Juni 1993).

16

Die Rechtsauffassung des Erstgerichts, die Planfeststellungsbehörde habe ein in den Bedarfsplan aufgenommenes Vorhaben bei nachträglichen Veränderungen der Verkehrssituation, die sich auf den vom Gesetzgeber prognostizierten Verkehrsbedarf auswirken könnten, selbst einer erneuten Beurteilung in Form einer Kosten-Nutzen-Analyse zu unterziehen und die Einstufung eines Vorhabens als vordringlicher Bedarf gegebenenfalls zu korrigieren, widerspricht nicht nur der in § 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG angeordneten Bindungswirkung der Bedarfsfeststellung, sondern auch der mit dem Fernstraßenausbaugesetz bezweckten öffentlich-rechtlichen Aufgabenverteilung bei der Fortschreibung der Fernstraßenausbauplanung. Das Fernstraßenausbaugesetz weist der Bundesregierung (Bundesminister für Verkehr) die Aufgabe zu, die Bedarfsentwicklung fortlaufend zu beobachten, dem Bundestag jährlich zu berichten und den Bedarfsplan nach Ablauf von jeweils fünf Jahren der Verkehrsentwicklung anzupassen. Die Anpassung geschieht durch Gesetz (§§ 4, 7 FStrAbG). Damit weist der Gesetzgeber die fortlaufende Überprüfung und Fortschreibung des Verkehrsbedarfs für ein in den Bedarfsplan aufgenommenes Straßenbauvorhaben einer der fachplanerischen Entscheidung vorgelagerten Planungsstufe zu. Diese Aufgabenzuweisung trägt dem Charakter der Bedarfsentscheidung als einer verkehrspolitisch und gesamtwirtschaftlich bedeutsamen, die endgültige Planung vorbereitenden Grundentscheidung Rechnung. Die Bindungswirkung der gesetzlichen Bedarfsfeststellung für ein in den Bedarfsplan nach dem Fernstraßenausbaugesetz aufgenommenes Straßenbauvorhaben schließt es daher aus, im Planfeststellungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren die zugrundeliegende Kosten-Nutzen-Analyse unbeachtet zu lassen und eine erneute Prüfung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses zu fordern.

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Auch das Wegfallen eines - nach Ansicht des Erstgerichts zunächst als Planungsziel verfolgten - Gesamtverkehrskonzepts für das Neustadter Tal im Verlauf der B 37/B 39 könnte die Notwendigkeit einer erneuten Kosten-Nutzen-Analyse der Umgehung Hochspeyer im Planfeststellungsverfahren nicht begründen. Die in § 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG angeordnete Bindungswirkung der Bedarfsfeststellung beschränkt sich nicht nur darauf, daß für ein bestimmtes Vorhaben ein Verkehrsbedarf überhaupt besteht. Der Bedarfsplan konkretisiert zugleich die Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG, indem er ein bestimmtes, wenn auch grobmaschiges, "zusammenhängendes Verkehrsnetz" für "einen weiträumigen Verkehr" darstellt, das dem prognostizierten Bedarf gerecht wird (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 FStrAbG sowie Senatsurteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 19.94 - BVerwGE 100, 370 (385) [BVerwG 21.03.1996 - 4 V 19/94]). Die Bindungskraft der Bedarfsfeststellung erfaßt auch eine im Bedarfsplan dargestellte überregionale Verkehrs- und Netzfunktion. Eine derartige Funktion wird der Umgehung Hochspeyer in den Bedarfsplänen des Fernstraßenausbaugesetzes 1986 und 1993 ohne Rücksicht auf das vom Erstgericht angeführte Gesamtverkehrskonzept für das Neustadter Tal zugemessen:

18

Beide Bedarfspläne weisen die Umgehung Hochspeyer zunächst auf der in West-Ost-Richtung verlaufenden B 37 zwischen Kaiserslautern und Bad Dürkheim als vordringlichen Bedarf aus. Damit hat der Gesetzgeber den Verkehrsbedarf für dieses Vorhaben zum Zweck der Erleichterung des weiträumigen Verkehrs bzw. der überörtlichen Netzverknüpfung und damit aus "überregionaler Sicht" rechtsverbindlich außer Streit gestellt. Hinzu kommt, daß der Bedarfsplan des Fernstraßenausbaugesetzes 1993 für das Neustadter Tal einschließlich der bei Frankenstein von der B 37 nach Süd-Osten abzweigenden B 39 im Abschnitt zwischen Frankenstein und Neustadt allein die Umgehung Hochspeyer und keine weiteren Ortsumgehungen ausweist. Auch daraus wird deutlich, daß der Gesetzgeber der Umgehung Hochspeyer einen eigenständigen, von der Realisierung weiterer Ortsumgehungen im Neustadter Tal unabhängigen Verkehrsbedarf zuerkannt hat.

19

Wie der Senat allerdings schon mehrfach entschieden hat, wird mit der Aufnahme in den Bedarfsplan die abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit des Straßenbauvorhabens nicht vorweggenommen. Die Planungsbehörde wird nicht von der Verpflichtung entbunden, alle für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange abzuwägen. Der Verkehrsbedarf stellt nur einen unter vielen Belangen dar, die bei einer Straßenplanung zu berücksichtigen sind. Ob er sich in der Gesamtabwägung durchsetzt, hängt von seinem Gewicht und von der Bedeutung der Belange ab, die gegen das Vorhaben sprechen (vgl. Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - a.a.O. S. 254 m.w.N.). Dem Erstgericht: ist deshalb darin beizupflichten, daß sich die Planungsbehörde "Klarheit über die Art und die Bedeutung der das Vorhaben tragenden Interessen" zu verschaffen hat. Die Aufgabe, diese Klarheit zu gewinnen, richtet sich jedoch nicht auf die Durchführung einer erneuten Kosten-Nutzen-Analyse des in den Bedarfsplan aufgenommenen Vorhabens. Der im Bedarfsplan prognostizierte und anerkannte Bedarf ist als feste Größe in die Abwägung einzustellen. Sein (relatives) Gewicht in der Gesamtabwägung ergibt sich aus den Planungszielen (z.B. weiträumige Netzverknüpfung, Verbesserung des Verkehrsflusses und der Verkehrssicherheit, Strukturhilfe durch Aufschließung eines unterentwickelten Raumes), die der Gesetzgeber mit der Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan verbunden hat und die vor dem Hintergrund der konkreten Planungssituation der zeichnerischen Darstellung des Bedarfsplans zu entnehmen sind.

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Zu den vom Bundesgesetzgeber mit der Aufnahme in den Bedarfsplan verfolgten Planungszielen können zwar je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls auch landes- oder regionalplanerische Zielvorstellungen - wie das vom Erstgericht genannte Gesamtverkehrskonzept für das Neustadter Tal - hinzutreten, die das Gewicht der für ein Straßenbauprojekt sprechenden Belange erhöhen oder bei ihrem späteren Wegfall auch vermindern können. Der nachträgliche Wegfall auf Landesebene entwickelter zusätzlicher Zielvorstellungen ist für sich betrachtet jedoch nicht geeignet, den Verkehrsbedarf für ein in den Bedarfsplan aufgenommenes Vorhaben in Zweifel zu ziehen. Zwar kann ein Bedarfsgesetz nachträglich verfassungswidrig werden, wenn die gesetzgeberische Bedarfsentscheidung in jeder Hinsicht ihre ursprüngliche verkehrliche Berechtigung verloren hat. Dies zu prüfen, ist den Gerichten im Rahmen der richterlichen Prüfungsbefugnis aufgetragen. Liegt nach Ansicht des Gerichts eine offensichtlich fehlsame gesetzgeberische Bedarfsentscheidung vor, hat es nach Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren auszusetzen und die Frage der Verfassungswidrigkeit dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen (vgl. Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 (347) [BVerwG 08.06.1995 - 4 C 4/94]). Verfassungsrechtliche Bedenken in dieser Hinsicht hat das Erstgericht jedoch nicht gesehen. Nur wenn die gesetzgeberische Entscheidung in jeder Hinsicht ihre ursprüngliche verkehrliche Berechtigung verloren hat, kann nachträglich ein verfassungswidriger Zustand eingetreten sein (vgl. Senatsbeschluß vom 17. Februar 1997 - BVerwG 4 VR 17.96 - (4 A 41.96) - Beschlußabschrift S. 25 -). Von einer derartigen Entwicklung könnte im vorliegenden Fall auch dann keine Rede sein, wenn mit dem Erstgericht davon auszugehen sein sollte, daß das zunächst verfolgte Ziel eines Gesamtverkehrskonzepts für das Neustadter Tal bei Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses seine ursprüngliche planerische Bedeutung verloren hätte.

21

1.2 Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß leidet ferner nicht darunter, daß die Untersuchung einer "Ausbauvariante der Ortsdurchfahrt" infolge der veränderten "Lage der Dinge" gegen Ende des Planungsprozesses unzureichend ist. Die vorgenannten vom Erstgericht festgestellten Veränderungen in der Verkehrssituation des Neustadter Tals sind nicht geeignet, das bezeichnete Ermittlungsdefizit bei der Alternativenprüfung zu begründen. Insoweit hat das Erstgericht die Anforderungen an die Ermittlung der Abwägungsgrundlagen überspannt.

22

Die Planfeststellungsbehörde hat im Rahmen ihrer Darlegungen zur Notwendigkeit der festgestellten Umgehung Hochspeyer sowie bei der Zurückweisung der erhobenen Einwendungen mehrfach ausführlich zur Planungsalternative eines Ausbaus der Ortsdurchfahrt Stellung genommen und die Nachteile dieser Lösung detailliert aufgezeigt. Die von ihr zugrunde gelegte Verkehrsbelastung der Ortsdurchfahrt (täglich bis zu 10 000 Kfz) und die Verkehrsprognose für das Prognosejahr 2010 (ohne Bau der Umgehungsstraße bis zu 12 000 Kfz täglich in der Ortslage) hat das Erstgericht nicht angezweifelt. Auf der Grundlage der starken Verkehrsbelastung und der hohen Unfallzahlen (Unfallstatistik von 1983 bis 1991) sowie mit Rücksicht auf die Behinderungen des Verkehrsflusses durch zahlreiche in die Ortsdurchfahrt einmündende Straßen und Zufahrten, geringe Gehwegbreiten und beengte bauliche Verhältnisse kommt die Planfeststellungsbehörde zu dem Ergebnis, daß die Verkehrsverhältnisse auf der Ortsdurchfahrt untragbar, die Beeinträchtigungen der innerörtlichen Anwohner durch Verkehrslärm und Autoabgase unzumutbar und durchgreifende Verbesserungen der Verkehrsverhältnisse durch einen innerörtlichen Ausbau der B 37 in Hochspeyer nicht erreichbar seien. Insbesondere das Unfallaufkommen lasse sich durch punktuelle Verbesserungen in der Ortslage nicht mehr spürbar senken. Beim Bau der Nordumgehung werde die Ortsdurchfahrt um bis zu 60 v.H. vom Durchgangsverkehr entlastet.

23

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist nicht erkennbar, daß sich der Beklagte noch eingehender mit den Vor- und Nachteilen der Alternativlösung "Ausbau der Ortsdurchfahrt" hätte auseinandersetzen müssen. Das gilt um so mehr, als auch das Erstgericht einräumt, daß für die geplante Ortsumgehung offensichtlich von einer deutlich günstigeren Unfallgesamtbilanz auszugehen sei, und die vom Beklagten prognostizierte verkehrliche Entlastungswirkung der Umgehungsstraße nicht in Abrede stellt.

24

1.3 Auf die Erwägungen, die das Erstgericht zu § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG angestellt hat, kommt es nicht an, weil die von ihm bezeichneten Ermittlungsmängel nicht vorliegen. Abgesehen hiervon stehen diese Erwägungen nicht in Einklang mit den vom Senat entwickelten Grundsätzen. Nach § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheb lieh, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind. Neben dem Offensichtlichkeitserfordernis kommt es nach der Rechtsprechung des Senats darauf an, ob nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, daß die Planungsbehörde ohne den Abwägungsfehler anders entschieden hätte (Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 (250) [BVerwG 25.01.1996 - 4 C 5/95] m.w.N.). Eine in diesem Sinne konkrete Betrachtung hat das Erstgericht nicht angestellt. Es hat sich/wie Wendungen in seinem Urteil belegen, mit der abstrakten Möglichkeit eines anderen Abwägungsergebnisses begnügt. Nach seiner Auffassung ist § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG bereits dann anwendbar, wenn sich nicht (gänzlich) ausschließen läßt, daß die Planungsentscheidung ohne die von ihm angenommenen Abwägungsfehler (Ermittlungsdefizite) anders ausgefallen wäre.

25

2. Das angefochtene Urteil erweist sich nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Verstöße gegen zwingendes Recht oder Abwägungsmängel, auf die der Kläger sich berufen könnte und die das angefochtene Urteil im Ergebnis stützen könnten, sind nicht ersichtlich.

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2.1 Zwingendes Recht steht dem Vorhaben der Ortsumgehung nicht entgegen.

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2.1.1 Die geplante Nordumgehung von Hochspeyer durchquert zwar das durch Landesverordnung vom 26. November 1984 (GVBl S. 228) festgesetzte Landschaftsschutzgebiet "Naturpark Pfälzer Wald", in dem es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten ist, Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 VO). Ob die in der Verordnung vorgesehene Möglichkeit einer Genehmigung bestand, ist eine Frage des irrevisiblen Landesrechts. Die Planfeststellungsbehörde durfte jedoch nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 des rheinland-pfälzischen Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl S. 37) von dem Bauverbot der Landschaftsschutzverordnung befreien; der erkennende Senat ist bei seiner Prüfung nach § 144 Abs. 4 VwGO zu einer eigenständigen Auslegung und Anwendung dieser vom Erstgericht nicht angewandten Norm des nichtrevisiblen Rechts befugt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1992 - BVerwG 7 C 3.91 - Buchholz 316 § 57 VwVfG Nr. 2 = NJW 1992, 2908 m.w.N.). Daß der Planfeststellungsbeschluß keine ausdrückliche Befreiungsentscheidung enthält, ist unschädlich. Aus der in § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG angeordneten Konzentrationswirkung folgt, daß der Planfeststellungsbeschluß die Befreiung von den Veränderungsverboten einer landesrechtlichen Landschaftsschutzverordnung enthält, so diese Befreiung denn zur Verwirklichung des Vorhabens nach Landesrecht erforderlich sein sollte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. März 1992 - BVerwG 4 B 218.91 - Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 6 und vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1-11.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89 S. 86 (94)).

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Nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 LPflG kann von einem landschaftsschutzrechtlichen Veränderungsverbot befreit werden, wenn überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. Die der Planfeststellungsbehörde eröffnete Möglichkeit der Befreiung betrifft - wie auch in anderen Fällen einer gesetzlich vorgesehenen Befreiung - den vom Normgeber so nicht vorausgesehenen und deshalb atypischen Fall (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1-11.92 - NVwZ 1993, 572 (576), insoweit in Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89 nicht abgedruckt). Aus der Sicht des den "Naturpark Pfälzerwald" festsetzenden Verordnungsgebers stellt der Neubau der Umgehung Hochspeyer ein solches atypisches und zugleich singuläres Vorhaben dar.

29

Dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluß ist zu entnehmen, daß der Beklagte den für die Ortsumgehung sprechenden öffentlichen Belangen (Verkehrsbedarf, Entlastung der Ortsdurchfahrt im Interesse der Anwohner, Verbesserung der Verkehrssicherheit) ein höheres Gewicht beigemessen hat als den dem Vorhaben entgegenstehenden Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes. Diese Gewichtung genügt den rechtlichen Anforderungen an das Bestehen einer Befreiungslage. Die Planfeststellungsbehörde hat insbesondere nicht die besondere verordnungsrechtlich abgesicherte Schutzwürdigkeit des von der Ortsumgehung betroffenen Landschaftsraums nördlich von Hochspeyer verkannt oder als zu gering bewertet. Der Erläuterungsbericht, der Bestandteil des festgestellten Planes ist, führt u.a. aus, daß der Landschaftsraum oberhalb von Hochspeyer für die "Feierabend- und Wochenenderholung" große Bedeutung habe, weil das Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft zu bestehenden und geplanten Wohngebieten liege, dieser Bereich aufgrund der Topographie und der Vegetationsstrukturen "eine abgeschlossene Welt für sich" bilde, unbewaldete Flächen in der Umgebung Hochspeyers relativ selten seien und (hier) von vielen Punkten eine gute Fernsicht möglich sei, im Frohntal ein Ensemble aus Klein- und Kleinststrukturen erhalten geblieben sei, das wegen seiner Vielfalt großen Erholungswert besitze, und das Gebiet durch Wege gut erschlossen sei. Als Ergebnis der Untersuchung von Natur und Landschaft wird festgehalten, daß "das gesamte Untersuchungsgebiet im Landschaftsschutzgebiet Naturpark Pfälzer Wald liegt und damit in einem Bereich, in dem der Naturschutz i.w.S. und die Erholungsfunktion eine gewisse Vorrangstellung einnehmen". Daß die Planfeststellungsbehörde von einem qualifizierten Schutzniveau des von der Ortsumgehung betroffenen Landschaftsraums ausgegangen ist, zeigt sich auch in den Erläuterungen des Planfeststellungsbeschlusses zur Notwendigkeit des Vorhabens, die unter dem Gesichtspunkt der "Landespflege" auf die in die Planfeststellung einbezogenen landespflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen verweisen.

30

Einer Befreiung nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 LPflG kann hier schließlich nicht entgegengehalten werden, daß der Neubau der Ortsumgehung die Funktionslosigkeit der Schutzgebietsausweisung ganz oder teilweise nach sich ziehen würde und deshalb nur nach vorheriger Aufhebung oder Änderung der Landschaftsschutzverordnung durch den dafür zuständigen Normgeber verwirklicht werden könnte (vgl. dazu auch Senatsbeschluß vom 23. März 1992 a.a.O.). Wie aus der Übersichtskarte zur Landesverordnung über den "Naturpark Pfälzerwald" (Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 VO, GVBl 1984, nach S. 239) ohne weiteres zu ersehen ist, liegt die planfestgestellte Ortsumgehung im nördlichen Grenzbereich des Naturparks; besonders geschützte Kernzonen sind nicht betroffen. Angesichts der Größe des Landschaftsschutzgebiets ist nicht erkennbar, daß der Bau der Ortsumgehung auch nur zu einer teilweisen Funktionslosigkeit der Schutzgebietsausweisung führen könnte.

31

2.1.2 Soweit der Kläger Zweifel an der Rechtmäßigkeit der dem Vorhabenträger nach § 5 a des (rheinland-pfälzischen) Landespflegegesetzes in der Fassung des 1. Änderungsgesetzes vom 27. März 1987 (GVBl S. 70) auferlegten Ausgleichszahlung an das Land Rheinland-Pfalz in Höhe von 90 000 DM äußert und insoweit Mängel des Ausgleichs- und Ersatzkonzepts der Planungsbehörde geltend macht, scheidet eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses schon deshalb aus, weil der Kläger - auch als von der Planfeststellung mit enteignender Vorwirkung betroffener Grundstückseigentümer - keinen Anspruch auf ein vollständiges und fehlerfreies Ausgleichs- und Ersatzkonzept hat. Mängel dieses Konzepts können nur zur Planaufhebung führen, wenn und soweit ein Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung kausal für die Eigentumsinanspruchnahme ist (vgl. Senatsurteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 19.94 - BVerwGE 100, 370 (382) [BVerwG 21.03.1996 - 4 V 19/94] m.w.N.). Einwendungen in diese Richtung hat der Kläger nicht erhoben.

32

2.2 Die Abwägung leidet nicht an anderen als den vom Erstgericht bezeichneten Mängeln, auf die sich der Kläger berufen könnte.

33

2.2.1 Der Kläger macht zwar geltend, daß die Planfeststellungsbehörde angesichts des Gesamtgewichts aller gegen die Ortsumgehung sprechenden Belange, insbesondere im Hinblick auf das über die Existenzgefährdung der betroffenen Landwirte hinausreichende öffentliche Interesse an der Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft und den erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft mit einem Verbrauch von 9 ha Wald, "trotz der straßenrechtlichen Erforderlichkeit" auf den Bau der Umgehungsstraße hätte verzichten müssen. Der darin liegende Vorwurf einer abwägungsfehlerhaften "Null-Varianten"-Prüfung (vgl. dazu Senatsurteil vom 10. April 1997 - BVerwG 4 C 5.96 - zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen) ist jedoch nicht begründet.

34

Die Planfeststellungsbehörde stellt in ihren Erläuterungen zur Notwendigkeit der festgestellten Planung nach Art einer Gesamtbilanz den mit der Ortsumgehung verfolgten Planungszielen die mit dem Vorhaben verbundene Inanspruchnahme landwirtschaftlicher und sonstiger Flächen, die unvermeidbaren Eingriffe in Natur und Landschaft sowie weitere landespflegerische Belange und die Belange der Landwirtschaft gegenüber. In der Auseinandersetzung mit den durch das Vorhaben negativ betroffenen Belangen, insbesondere bei der Zurückweisung der von mehreren anerkannten Naturschutzverbänden und einer Bürgerinitiative erhobenen Einwendungen, kommt sie zu dem Ergebnis: "Nach Abwägung sämtlicher widerstreitender Belange, also dem öffentlichen Wohl an einer leistungsfähigen verkehrssicheren Umgehungsstraße für Hochspeyer und insbesondere ökologischer, immissionsschutzrechtlicher, forstwirtschaftlicher und landwirtschaftlicher Interessen" erweise "sich der Neubau der Umgehungsstraße in der festgestellten Weise nach Prüfung verschiedener Trassenalternativen als vorrangig" (vgl. Planfeststellungsbeschluß S. 128). Diese Behandlung der "Null-Varianten"-Problematik läßt Abwägungsfehler nicht erkennen.

35

2.2.2 Der Planfeststellungsbeschluß verletzt den Kläger auch nicht dadurch in seinen Rechten, daß seine eigenen Belange unzureichend gewürdigt würden.

36

Die Planfeststellungsbehörde hat insbesondere die von der Ortsumgehung ausgehende Gefährdung der Existenz seines landwirtschaftlichen Betriebes (einschließlich des dem Fremdenverkehr dienenden Betriebsteils - Vermietung an Feriengäste) nicht zu gering gewichtet. Sie hat diese privaten Belange, wie aus der Behandlung der klägerischen Einwendungen im Planfeststellungsbeschluß zu ersehen ist, nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern sich mit ihnen ausführlich auseinandergesetzt. Sie hat die gutachterlich bestätigte Existenzgefährdung des klägerischen Betriebes in Rechnung gestellt und verstärkt nach Möglichkeiten gesucht, einer Existenzgefährdung vorzubeugen und sonstige Belastungen auf ein zumutbares Maß zu beschränken. In diesem Zusammenhang werden mehrere Trassenvarianten zur Verschonung der Grundstücke des Klägers erwogen, eine Trassenverschiebung aber schließlich abgelehnt, weil entweder andere landwirtschaftliche Flächen oder forst- bzw. ökologisch wertvolle Flächen betroffen seien. Außerdem wurde geprüft, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Straßenbaulastträger Ersatzland anbieten könnte. Diese Möglichkeit des Ausgleichs wird verneint, weil der Straßenbaulastträger derzeit in der betroffenen Gemarkung oder in zumutbarer Entfernung nicht über geeignetes Gelände verfüge.

37

Der Planfeststellungsbeschluß drückt ferner die Erwartung aus, daß in den betroffenen Gemarkungen alsbald ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt und auf diese Weise der Landverlust Einzelner auf einen größeren Personenkreis verteilt werde. Die Planfeststellungsbehörde verweist den Kläger aber nicht auf die ohnehin nicht absehbaren Ergebnisse einer Flurbereinigung, sondern stellt ausdrücklich klar, daß sie im Hinblick auf die Unsicherheit eines nachfolgenden Flurbereinigungsverfahrens die mit dem Straßenneubau auftretenden Probleme der landwirtschaftlichen Struktur und der betroffenen Grundstückseigentümer selbst abschließend im Planfeststellungsbeschluß zu bewältigen habe. Sie hat die enteignungsrechtliche Betroffenheit des Klägers ungeachtet möglicher Eingriffsabmilderungen in einem nachfolgenden Flurbereinigungsverfahren mit dem entsprechenden Gewicht in die Abwägung eingestellt und im Ergebnis angenommen, daß dem Straßenbauvorhaben nach Abwägung aller Belange gegenüber der Existenzgefährdung des Klägers (und anderer Landwirte) der Vorrang eingeräumt werden müsse. Eine Verletzung des Abwägungsgebots kann darin nicht gesehen werden. Das Vorgehen der Planungsbehörde widerspricht auch nicht den Grundsätzen, die der Senat in seinem Urteil vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 32.84 - (Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 70 S. 17/21 f. = UPR 1988, 180) zur Berücksichtigung absehbarer Auswirkungen einer Flurbereinigung im Zeitpunkt der Planfeststellung entwickelt hat.

38

2.2.3 Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Planfeststellungsbehörde das Abwägungsgebot schließlich auch nicht dadurch verletzt, daß sie die öffentlichen Belange der Landwirtschaft sowie des Wasserhaushalts und der Trinkwasserversorgung Hochspeyers nicht hinreichend beachtet hätte.

39

Sie hat nicht nur berücksichtigt, daß drei landwirtschaftliche Betriebe durch das Vorhaben existenzgefährdend betroffen werden, sondern aus der Betroffenheit der einzelnen Landwirte einen übergreifenden Zusammenhang hergestellt und in den Erläuterungen zur Notwendigkeit der Ortsumgehung das Interesse der Landwirtschaft insgesamt an zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Flächen gewürdigt. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Planfeststellungsbehörde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und da mit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet.

40

Im Hinblick auf mögliche Grundwasserbeeinträchtigungen durch Pfeiler eines im Hundsbrunnertal vorgesehenen größeren Brückenbauwerks enthält der Planfeststellungsbeschluß (unter III 5.4) einen Vorbehalt. Danach ist im Zuge der Bauausführung bei der genauen Festlegung der Pfeilerstellungen ein hydrogeologisches Gutachten einzuholen, in dem mögliche negative Auswirkungen/insbesondere im Hinblick auf befürchtete Grundwasserabsenkungen, beurteilt werden. Sollte sich aufgrund dieses Gutachtens die Notwendigkeit zusätzlicher Schutzvorkehrungen ergeben, bleibt ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren vorbehalten. Bei konkreter Festlegung der Pfeilerstellungen ist ferner der Hinweis eines Einwenders, im Hundsbrunnertal befinde sich eine ehemalige Mülldeponie (Bauschuttdeponie), in die konkreten Überprüfungen miteinzubeziehen. Nach dem Vorbehalt ist zu vermeiden, daß möglicherweise gefährliche "Altlasten" freigelegt werden, wenn grundwasserschützende Deckschichten durchstoßen werden. Erforderlichenfalls sei auch hierzu eine vorherige gutachterliche Untersuchung zu veranlassen.

41

Dieser Vorbehalt ist entgegen der Ansicht des Klägers inhaltlich bestimmt genug und verletzt den planungsrechtlichen Grundsatz der Konfliktbewältigung nicht. Nach § 74 Abs. 3 VwVfG ist im Planfeststellungsbeschluß eine abschließende Entscheidung dann vorzubehalten, wenn diese der Planfeststellungsbehörde noch nicht möglich ist. Hierbei ist der Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses maßgebend. Auf diesen Zeitpunkt bezogen müssen sich die für die Bewältigung des Problems notwendigen Kenntnisse nicht mit vertretbarem Aufwand beschaffen lassen. Auch dann ist ein Vorbehalt nur zulässig, wenn der Planungsträger davon ausgehen darf, daß der noch ungelöst gebliebene Konflikt im Zeitpunkt der Plandurchführung in einem anderen Verfahren in Übereinstimmung mit seiner eigenen planerischen Entscheidung bewältigt werden wird. Die Planfeststellungsbehörde muß dazu ohne Abwägungsfehler ausschließen Können, daß eine Lösung des offengehaltenen Problems durch die bereits getroffenen Feststellungen in Frage gestellt wird. Außerdem dürfen die mit dem Vorbehalt unberücksichtigt gebliebenen Belange kein solches Gewicht haben, daß die Planungsentscheidung nachträglich als unabgewogen erscheinen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 68.78 - BVerwGE 61, 307 (311) [BVerwG 23.01.1981 - 4 C 68/78]; Beschluß vom 17. Dezember 1985 - BVerwG 4 B 214.85 - Buchholz 445.4 § 31 WHG Nr. 10; Urteil vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 49.83 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 71; Beschluß vom 30. August 1994 - BVerwG 4 B 105.94 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 31; Urteil vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 29.94 - ÜA S. 27 ff. m.w.N. - zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

42

Die vorgenannten Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die mit der Ortsumgehung angestrebte Lösung der Verkehrsprobleme duldete vernünftigerweise keinen Aufschub mehr. Bei Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses lagen detaillierte Baugrunduntersuchungen für das Hundsbrunnertal nicht vor. Es ist sachgerecht, technische Einzelheiten der Pfeilerstellung erst im Stadium der Entwurfsplanung (Statik) für das Brückenbauwerk klären zu lassen. Da allein die technischen Modalitäten bei der Erstellung des Brückenbauwerks betroffen sind, besteht nicht die Gefahr, daß die Planungsentscheidung insgesamt nachträglich als unabgewogen erscheinen könnte. Im übrigen hat der Beklagte darauf hingewiesen, daß - wie bei jedem Straßenbauvorhaben üblich - auch hier im Zuge der Bauausführung die Brückenbauwerke (Ingenieurbauwerke) als erstes errichtet und danach die Bauarbeiten an der eigentlichen Straßentrasse folgen würden.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

44

Gaentzsch

45

Hien

46

Lemmel

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Halama

48

Rojahn