Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.03.1992, Az.: BVerwG 4 B 218.91
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Unaufgeforderte Vorlage von während des Berufungsverfahrens von einer Behörde in Auftrag gegebenes und erstelltes Gutachten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.03.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 218.91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 19768
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 04.07.1991 - AZ: 5 S 37/89
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. März 1992
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter,
den Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und
die Richterin Heeren
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. Juli 1991 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 29.500 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Ausführungen der allein auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützten Beschwerde ergeben nicht, daß die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind.
1.
Die von der Beschwerde als grundsätzlich bezeichnete Frage, ob "auch Eigenarten der technischen Gestaltung, der Bauausführung und der Bauweise eines im Zuge einer planfeststellungsbedürftigen Straße verlaufenden Straßentunnels zu den Umständen gehören, die - je nach Lage des Einzelfalles - in das Abwägungsmaterial eingestellt und in den Regelungsgehalt des Planfeststellungsbeschlusses einbezogen werden müssen", rechtfertigt keine Zulassung der Revision. Die Beschwerde führt hierzu weiter aus, diese vom Berufungsgericht verneinte Frage sei sowohl klärungsfähig als auch klärungsbedürftig; hier habe eine bestimmte Bauausführung im innerstädtischen Bereich der planfestgestellten Straße ("Deckelbauweise") als abwägungserheblicher Umstand von der Planfeststellungsbehörde ermittelt und in das Abwägungsmaterial eingestellt werden müssen.
Nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwendung einer Vorschrift revisiblen Rechts (hier: § 17 Abs. 1 FStrG in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1984 <BGBl. I S. 2413>) ist zugleich eine solche, die gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erst in einem Revisionsverfahren zu klären ist. Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechts ist Voraussetzung vielmehr, daß die im Rechtsstreit problematisierte Frage aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Fortentwicklung eine Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung verlangt. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlautes mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation ohne weiteres beantworten läßt. So liegt es hier.
Der Kläger hat durch die von ihm selbst vorgenommene Einschränkung ("je nach Lage des Einzelfalles") die Frage bereits beantwortet. Welchen Umfang das von der zuständigen Planungsbehörde zu ermittelnde Abwägungsmaterial und welchen Regelungsgehalt ein von ihr erlassener Planfeststellungsbeschluß aufweisen muß, richtet sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nach den jewelligen Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach dem Vorhaben selbst, das Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses ist. Dies ist in der Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt (vgl. Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 <63 f.>[BVerwG 14.02.1975 - IV C 21/74] = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 19; Urteil vom 22. Juni 1979 - BVerwG 4 C 8.76 - BVerwGE 58, 154 <156>[BVerwG 22.06.1979 - 4 C 8/76] = Buchholz a.a.O. Nr. 29; Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 4.78 - BVerwGE 61, 295 <301>[BVerwG 23.01.1981 - 4 C 4/78] = Buchholz a.a.O. Nr. 37; Beschluß vom 14. September 1987 - BVerwG 4 B 179. und 180.87 - Buchholz a.a.O. Nr. 68 = UPR 1988, 71; Urteil vom 4. Mai 1988 - BVerwG 4 C 2.85 - Buchholz 407.57 LStrG NW Nr. 1 = NVwZ 1989, 151 [BVerwG 04.05.1988 - 4 C 2/85]; Urteil vom 27. September 1990 - BVerwG 4 C 44.87 - BVerwGE 85, 348 <362>[BVerwG 27.09.1990 - 4 C 44/87] = UPR 1991, 105 = NVwZ 1991, 364).
Je nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalles kann mithin bei einer straßenrechtlichen Planfeststellung auch eine bestimmte Bauausführung abwägungsrelevant sein. Auch das Berufungsgericht hat die von der Beschwerde aufgeworfene Frage nicht schlechthin verneint. Auf Seite 33 (unten) fuhrt es in seinem Urteil zusammenfassend aus, daß es im Regelfall nicht erforderlich sei, daß die Planfeststellungsbehörde für die Alternativtrassen hinsichtlich der Bauweise oder Ausgestaltung des Bauwerks Pläne im einzelnen erarbeite und die Trassenvarianten auf der Grundlage des neuesten Standes der Technik vergleiche. Die von der Beschwerde zitierte Passage (ebenfalls Seite 33) aus dem Berufungsurteil ist aus dem Zusammenhang gelöst und wird dem Urteil so nicht gerecht. Die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts beginnen auf Seite 32 (Mitte) seines Urteils. Dort führt es aus, im Hinblick auf die Anforderungen (an die planerische Abwägung) sei bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials zu differenzieren. Hinsichtlich der Betroffenheit des einzelnen und seiner privaten Belange sei eine exakte und genaue Ermittlung erforderlich, hingegen genüge die Planfeststellungsbehörde ihrer Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Zusammenstellung des Abwägungsmaterials, wenn sie die wesentlichen Besonderheiten der jeweiligen Alternativtrasse feststelle und in die Abwägung einbeziehe. Erforderlich sei, daß der mit den Besonderheiten der jeweiligen Trasse vertraute Betrachter die Vor- und Nachteile der verschiedenen Alternativen beurteilen könne; nicht erforderlich sei es, daß für die in Betracht kommenden Trassenvarianten detaillierte Entwürfe ausgearbeitet würden. Nur dann, wenn andernfalls eine sachgerechte Abwägung unmöglich wäre, sei es erforderlich, die Entscheidung für eine bestimmte Trassenführung von der jeweils abschließenden Planung abhängig zu machen. Abgesehen davon, daß gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts bundesrechtlich nichts zu erinnern ist, verdeutlichen sie, daß das Berufungsgericht die von der Beschwerde formulierte Frage gerade nicht apodiktisch verneint hat. Die Ausführungen der Beschwerde zur Begründung dieser von ihr für erheblich erachteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gelangen über eine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtliche Kritik am Urteil des Berufungsgerichts nicht hinaus; die aufgezeigte Rechtsfrage würde sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, von denen im Beschwerdeverfahren auszugehen ist, in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Eine Verfahrensrüge zur Sachverhaltsaufklärung und Beweiswürdigkeit durch das Berufungsgericht hat die Beschwerde nicht erhoben.
2.
Die zweite von der Beschwerde bezeichnete Frage, ob "der Eingriff in ein Landschaftsschutzgebiet, der mit der Herstellung und dem Betrieb einer voraussichtlich hochfrequentierten Bundesstraße des Fernverkehrs verbunden sein wird, naturschutzrechtlich gestattungsfähig ist oder ob es zur Rechtmäßigkeit der bundestraßenrechtlichen Planfeststellung einer vorherigen Aufhebung der Landschaftsschutzverordnung für den betroffenen Bereich bedarf", rechtfertigt die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ebenfalls nicht. Zwar hat sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage noch nicht geäußert. Ihre Beantwortung erfordert aber kein Revisionsverfahren; im übrigen käme es auch auf diese Frage in einem Revisionsverfahren nicht an.
Die in § 18 b Abs. 1 Satz 1 FStrG a.F. (insoweit wortgleich mit § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) angeordnete Konzentration des Planfeststellungsbeschlusses besagt zunächst nur, daß der Planfeststellungsbeschluß auch die Befreiung von den Verboten einer landesrechtlichen Landschaftsschutzverordnung enthält, so diese denn zur Verwirklichung des Vorhabens erforderlich sein sollte. Sie besagt nichts darüber, ob die Erteilung einer Befreiung im Einzelfall aus Gründen des materiellen Naturschutzrechts zulässig ist. Die Voraussetzungen einer naturschutzrechtlichen Befreiung regelt § 31 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG unmittelbar (vgl. § 4 Satz 3 BNatSchG). Diese Regelung gilt nach § 31 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG auch für Verbote und Gebote in Verordnungen, die aufgrund des Reichsnaturschutzgesetzes erlassen worden sind, soweit sie nach Landesrecht weitergelten. Der Befreiungsregelung des § 31 Abs. 1 BNatSchG, soweit sie sich auf flächenbezogene Schutzgebietsausweisungen bezieht, liegt die Annahme zugrunde, die Schutzgebietsausweisung werde auch bei Erteilung einer Befreiung für ein Einzelvorhaben ihre Funktion jedenfalls für den übrigen Bereich des Schutzgebiets weiterhin erfüllen können. Insoweit ist diese Regelung mit § 31 Abs. 2 BauGB vergleichbar, der ebenfalls voraussetzt, daß die Erteilung einer Befreiung nicht zur Funktionslosigkeit des gesamten Bebauungsplans führt. Normbezogene Befreiungsregelungen bedingen mithin im Falle ihrer Anwendung den Fortbestand der Norm im übrigen. Welches Gewicht den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zukommt, ist über die Vorgabe des § 1 Abs. 2 BNatSchG hinaus einer generalisierenden Bewertung nicht zugänglich, sondern eine Frage der Abwägung im Einzelfall.
Das Berufungsgericht stellt fest, der Planfeststellungsbeschluß vom 17. Dezember 1984 konzentriere, wenngleich auch unausgesprochen, die nach zwei Landschaftsschutzverordnungen jeweils erforderliche Befreiung ("Entscheidung"). Die Planfeststellungsbehörde habe den durch die Verwirklichung des Vorhabens bewirkten Eingriff in die Landschaftsschutzgebiete erkannt und die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes mit dem gebotenen Gewicht in die Abwägung eingestellt. Hinsichtlich des Landschaftsschutzgebietes "Zartener Becken" führt es aus, die Realisierung des planfestgestellten Vorhabens führe offensichtlich nicht zu einem großflächigen Eingriff in die Landschaft, durch den der Regelungsgehalt der Landschaftsschutzverordnung obsolet würde; der Planfeststellungsbeschluß schreibe darüber hinaus die Rekultivierung eines bestimmten Bereiches sowie weitere Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vor, so daß die Beeinträchtigung der Landschaft insgesamt wesentlich gemindert werde. Diese Feststellungen stellen sich als Anwendung irrevisiblen Landesrechts dar und binden deswegen das Beschwerdegericht. Was die Beschwerde hiergegen vorbringt, ist letztlich eine unbeachtliche Urteilskritik. Wenn die Verwirklichung des Vorhabens nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht die Funktionslosigkeit dieser Schutzgebietsausweisung nach sich zieht, so ist das Vorhaben im Wege der Erteilung einer Befreiung "naturschutzrechtlich gestaltungsfähig". Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage würde sich daher in einem Revisionsverfahren nicht stellen.
Bezogen auf das Landschaftsschutzgebiet "Lorettoberg, Günterstal und Littenweiler", in dem der von der planfestgestellten Trasse betroffene Konrad-Guenther-Park liegt, hat das Berufungsgericht ausgeführt, es sei nicht erforderlich gewesen, die Landschaftsschutzverordnung insoweit außer Kraft zu setzen. Seine Ausführungen hierzu stehen allerdings im Zusammenhang mit einer anderen und erläuterten These, allein schon im Hinblick auf die Konzentrationswirkung des § 18 b Abs. 1 FStrG a.F. komme eine (vorherige) Normaufhebung anders als bei einem Bebauungsplan, dessen räumlicher Geltungsbereich ein Landschaftsschutzgebiet erfasse, nicht in Betracht. Diese Auffassung könnte als Auslegung von Bundesrecht rechtlich bedenklich sein, weil die formelle Konzentrationsregelung des § 18 b Abs. 1 FStrG a.F. hinsichtlich einer etwa erforderlichen naturschutzrechtlichen Befreiung nur so weit reicht wie die nach materiellem Naturschutzrecht möglichen Befreiungstatbestände selbst. Sollte die Verwirklichung eines der Planfeststellung unterliegenden Vorhabens die Funktionslosigkeit einer Schutzgebietsausweisung ganz oder teilweise nach sich ziehen, käme die Erteilung einer Befreiung nicht mehr in Betracht. In diesem Falle könnte das Vorhaben nur nach vorheriger Normaufhebung oder -änderung durch den dafür zuständigen Normgeber verwirklicht werden. Zur Frage eines etwaigen Funktionsloswerdens dieses Landschaftsschutzgebietes äußert sich das Berufungsurteil nicht ausdrücklich. Seinen weiteren Ausführungen zu dem Eingriff in dieses Gebiet kann aber insgesamt entnommen werden, daß der mit dem Eingriff verbundene Verlust an wertvollem Baumbestand im Konrad-Guenther-Park nach materiellem Naturschutzrecht noch der Bewilligung einer Ausnahme im Sinne des § 4 der Landschaftsschutzverordnung vom 16. Februar 1957 zugänglich ist. Daß der Planfeststellungsbeschluß die Ausnahmebewilligung, wenn auch unausgesprochen, enthält, stellt das Berufungsgericht auf S. MO seines Urteils fest. Inhaltlich prüft es sodann die materiellen Befreiungsvoraussetzungen anhand der Maßstäbe des unmittelbar geltenden § 31 Abs. 1 BNatSchG und bejaht das Vorliegen dieser Voraussetzungen, ohne diese Vorschrift ausdrücklich zu zitieren. Hiernach ist der mit dem Vorhaben verbundene Eingriff auch in dieses Landschaftsschutzgebiet naturschutzrechtlich gestattungsfähig. Damit würde sich auch diese von der Beschwerde aufg eworfene Frage in einem Revisionsverfahren nicht stellen.
3.
Die Beschwerde macht in einem nachgereichten Schriftsatz vom 26. Februar 1992, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, geltend, der Beklagte habe seiner ihm nach § 99 VwGO obliegenden Vorlagepflicht nicht oder zumindest nicht hinreichend genügt. Wie dem Beschwerdeführer erst jetzt durch einen Bericht in der Badischen Zeitung vom 15. Februar 1992 bekanntgeworden sei, habe der Beklagte nach Erlaß des Urteils des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 4. November 1988, nämlich während des Berufungsverfahrens, verschiedene Gutachten zu der planfestgestellten Trasse eingeholt, die dem Berufungsgericht aber nicht vorgelegt worden seien. Die Beschwerde hält dies für verfahrensfehlerhaft, bittet hinsichtlich dieser Rüge um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und beantragt darüber hinaus, dem Beklagten die Vorlage dieser Gutachten nunmehr im Beschwerdeverfahren aufzugeben.
Es kann dahingestellt bleiben, ob im Falle einer rechtzeitig eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerde begründungs frist hinsichtlich außenhalb dieser Frist bekanntgewordener Umstände überhaupt zulässig beantragt und gewährt werden kann. Auch wenn die Beschwerde den nachgetragenen Sachverhalt innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist vorgetragen hätte, ergäbe sich hieraus kein dem gerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anhaftender Verfahrensfehler, der nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 zur Zulassung der Revision führen müßte; denn es ist auf der Grundlage des Sachvortrags der Beschwerde nicht erkennbar, welcher Fehler bei der Anwendung des Verfahrensrechts dem Berufungsgericht insoweit unterlaufen sein kannte:
Es kann bereits zweifelhaft sein, ob der Beklagte im vorliegenden Fall nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO verpflichtet war, die von ihm während des Berufungsverfahrens in Auftrag gegebenen und erstellten Gutachten unaufgefordert von sich aus dem Berufungsgericht vorzulegen. Es kommt hinzu, daß bei der gerichtlichen Überprüfung eines Planfeststellungsbeschlusses in aller Regel von derjenigen Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 <57 ff.>[BVerwG 14.02.1975 - IV C 21/74]); Urteil vom 21. Mai 1976 (- BVerwG 4 C 80.74 - BVerwGE 51, 15 <24>[BVerwG 21.05.1976 - IV C 80/74]) auszugehen ist; die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Verwaltungsvorgängen sind daher bei der Sachverhaltsaufklärung durch das Gericht in erster Linie von Bedeutung. Zweifelhaft kann auch sein, ob jede Verletzung des § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch einen behördlichen Verfahrensbeteiligten stets als ein zur Zulassung der Revision führender Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO anzusehen ist. Welche Verwaltungsvorgänge oder Unterlagen anderer Art durch eine Behörde in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorzulegen sind, bestimmt - abgesehen von dem in § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO geregelten Sonderfall - das Gericht selbst. § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO regelt hingegen die einer Behörde gegenüber dem Gericht obliegende Pflicht. Eine Verletzung dieser Vorschrift durch einen behördlichen Verfahrensbeteiligten dürfte erst dann zu einem Fehler des gerichtlichen Verfahrens werden, wenn eine unvollständige Aktenvorlage zugleich als Aufklärungsmangel im Sinne des § 86 Abs. 1 VwGO anzusehen wäre. Einer Vertiefung dieser Frage bedarf es hier indes nicht; denn eine etwaige Verletzung des § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch den Beklagten - diese zugunsten der Beschwerde unterstellt - hinderte die Beschwerde nicht, fristgerecht eine unzureichende Aufklärung oder eine unzulängliche Verarbeitung des maßgeblichen Prozeßstoffes nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO als Verfahrensmangel im Sinne des § 86 Abs. 1 VwGO oder des § 108 Abs. 1 VwGO geltend zu machen. Dies war der Beschwerde auch ohne Kenntnis jener Unterlagen möglich, deren Existenz sie nunmehr behauptet. Zwar mag es den Verfahrensbeteiligten vielfach die Verfahrensführung erleichtern, wenn ihnen hierbei die von der beklagten Behörde vorgelegten Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung stehen. Es trifft auch zu, daß die Aktenvorlage nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu einer Intensivierung der Sachverhaltsaufklärung durch das Gericht führen soll; eine entsprechende gerichtliche Anordnung an die Behörde ist daher die Regel. Ob das Berufungsgericht im vorliegenden Fall seiner Sachverhaltsaufklärungspflicht nach Auffassung der Beschwerde genügt hat, kann auch ohne Kenntnis der nicht vorgelegten Unterlagen beurteilt und als Verfahrensmangel gerügt werden; denn der Beschwerdeführer ist anhand der Entscheidungsgründe durchaus in der Lage zu beurteilen, aus welchen Gründen sich dem Berufungsgericht eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen. Nach Auffassung der Beschwerde hat das Berufungsgericht die ihm obliegende Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung aber gerade nicht verletzt.
Unter diesen Voraussetzungen sieht das Beschwerdegericht keinen Anlaß, seinerseits von der Möglichkeit des § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO Gebrauch zu machen und dem Beklagten die Vorlage weiterer Akten und Unterlagen aufzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 29.500 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Berkemann
Heeren