Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.05.1997, Az.: BVerwG 1 D 53.96
Entstehen einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation; Voraussetzung für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.05.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 53.96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 22204
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 30.05.1996 - AZ: IV VL 13/96
Rechtsgrundlagen
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
hat in der öffentlichen Hauptverhandlung am 27. Mai 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer,
ferner
Postbetriebsassistent Johannes Kersting,
Postbetriebsassistent Wolfgang Walter Giese als ehrenamtliche Richter,
Bundesdisziplinaranwalt ...
außerdem
Regierungsdirektor ... von der Dienststelle des Bundesdisziplinaranwarts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - M. -, vom 30. Mai 1996 im Disziplinarmaß aufgenoben.
Der Posthauptschaffner ... wird aus dem Dienst entfernt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beamten auferlegt.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
unter Verletzung von Strafgesetzen und grundlegender Dienstvorschriften am 20. Januar 1994 eine Nachnahmesendung zugestellt hat, ohne den kassierten Nachnahmebetrag in Höhe von 1.007,60 DM vorschriftsmäßig abzurechnen, sondern für sich verbrauchte.
Aufgrund dieses Sachverhalts ist der Beamte mit Urteil des Amtsgerichts D. vom 20. Februar 1995 wegen Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 70 DM verurteilt worden.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 30. Mai 1996 entschieden, daß der Beamte in das Amt eines Postoberschaffners (Besoldungsgruppe A 3) versetzt wird. Es ist von folgenden Feststellungen in dem rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts D. vom 20. Februar 1995 - 1 Cs 32 Js 29487/94 - ausgegangen:
"Der Angeklagte (das ist der Beamte, erg.) war im Januar 1994 als Postzusteller im Bezirk des Postamts ... K. tätig. Am 20. Januar 1994 nahm er in den Geschäftsräumen des Medizinischen Bades in K. von der Zeugin Rosina M. für eine Nachnahmesendung DM 1.007,60 in bar entgegen. Diesen Betrag gab er nicht beim Postamt K. ab, sondern behielt das Geld für sich."
Das Bundesdisziplinargericht hat die Einlassung des Beamten, daß die Zeugin M. ihm zwar den Geldbetrag in Höhe von 1.007,60 DM für eine Nachnahmesendung übergeben, er dann aber das Geld dort liegengelassen habe, nicht als geeignet angesehen, einen Lösungsbeschluß nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO herbeizuführen. Der Beamte habe keine neuen Beweise vorgebracht, die nicht schon vom Strafgericht berücksichtigt worden seien und die auf ein Fehlurteil des Strafgerichts hindeuten würden.
Das Bundesdisziplinargericht hat das festgestellte Verhalten des Beamten als vorsätzlichen Verstoß gegen seine Pflichten gemäß § 54 Sätze 1, 2 und 3 sowie § 55 Satz 2 BBG und als innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewürdigt. Von der an sich gebotenen Entfernung aus dem Dienst hat es abgesehen, weil es sich um eine einmalige, unbedachte und persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten untadeligen Beamten in einer besonderen psychischen Ausnahmesituation gehandelt habe. Der Beamte habe sich bedingt durch seine familiäre Situation unter einer starken psychischen Belastung befunden. Zu der Zeit, als sich das Fehlverhalten ereignet habe, habe sein Vater im Sterben gelegen (verstorben am 29. Januar 1994). In dieser Phase der Gedankenverwirrung habe der Beamte unbedacht den Nachnahmebetrag zwar eingezogen, ihn aber später beim Postamt nicht abgeliefert. Eine schwere Erkrankung eines nahen Familienangehörigen sei geeignet, einen Schockzustand auszulösen und damit den Betroffenen aus dem seelischen Gleichgewicht geraten zu lassen.
3.
Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung hat der Bundesdisziplinaranwalt beantragt, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Die Berufung wird im wesentlichen damit begründet, daß entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts Milderungsgründe nicht gegeben seien. Für den Milderungsgrund der unbedachten, persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat fehle es an einer besonderen Versuchungssituation. Zwar könne eine besondere Versuchungssituation auch durch ein von außen auf die Willensbildung des Beamten einwirkendes Ereignis hervorgerufen werden. Eine derartige Einwirkung auf den Täterwillen könne der damaligen psychischen Belastungssituation jedoch nicht zugeschrieben werden; sie stelle keinen plausiblen Anlaß dar, auf den vereinnahmten Nachnahmebetrag zuzugreifen. Auch sei das Verhalten des Beamten nicht auf eine psychische Ausnahmesituation als Milderungsgrund zurückzuführen. Selbst wenn der Beamte sich wegen des Gesundheitszustandes des Vaters in einem Schockzustand befunden haben sollte, fehle es an der erforderlichen Kausalität zwischen Schock und Fehlverhalten.
II.
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts hat Erfolg. Sie führt zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Bundesdisziplinaranwalt wendet sich in der Berufungsschrift allein gegen die Annahme von Milderungsgründen. Der Senat ist aufgrund der beschränkten Berufung an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
1.
Bindend steht damit für den Senat fest, daß der Beamte am 20. Januar 1994 als Postzusteller einen Nachnahmebetrag in Höhe von 1.007,60 DM eingezogen und dieses Geld nicht beim Postamt abgerechnet, sondern für sich behalten hat. Ein Beamter, der einen von einem Postkunden eingezogenen Nachnahmebetrag unberechtigt für private Zwecke nutzt, begeht ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden Pflichten. Eine solche Pflichtverletzung zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten. Die Post ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit anvertrauten und eingezogenen Geldern angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle ist nicht möglich und muß weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für den geordneten Ablauf des Postbetriebs unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann regelmäßig nicht Beamter bleiben (stRspr, z.B. Urteil vom 9. Mai 1995 - BVerwG 1 D 17.94 - m.w.N.).
2.
Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses kommt in einem solchen Fall nur in Betracht, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund die Annahme rechtfertigt, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren. Keiner der in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe ist jedoch hier gegeben. Dies gilt auch für die Milderungsgründe der einmaligen unbedachten Gelegenheitstat und des Handelns in einer psychischen Ausnahmesituation.
a)
Nach der Rechtsprechung des Senats kann das Beamtenverhältnis ausnahmsweise fortgesetzt werden, wenn der Beamte im Zuge einer plötzlich entstandenen besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat (Urteil vom 15. März 1994 - BVerwG 1 D 19.93 - <BVerwG DokBer B 1994, 287> m.w.N.). Im vorliegenden Fall fehlt es an einer besonderen Versuchungssituation als Ursache für das Handeln des Beamten. Die Entgegennahme von Nachnahmebeträgen gehörte zu den alltäglichen Geschäften des Beamten als Postzusteller. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Senats der Milderungsgrund auch dann in Betracht kommen, wenn ein Beamter unter dem Einfluß eines von außen auf seine Willensbildung einwirkenden Ereignisses in Versuchung gerät, sich an dienstlichem Vermögen oder Eigentum zu vergreifen, so etwa bei plötzlich eintretendem Bedarf oder unter dem Einfluß einer Drohung, z.B. durch Gläubiger (Urteil vom 9. Oktober 1990 - BVerwG 1 D 5.90 - <BVerwGE 86, 336 = DVBl 1991, 115 = DÖD 1991, 32 = NVwZ-RR 1991, 259 [BVerwG 09.10.1990 - 1 D 5/90] = ZBR 1991, 216>). Eine solche von außen auf den Beamten einwirkende Situation ist dadurch gekennzeichnet, daß sie den Beamten unter Druck setzt, sich schnell Geld besorgen zu müssen, um damit dem plötzlich eingetretenen Bedarf oder z.B. einer Mahnung oder gar Drohung durch Gläubiger Rechnung zu tragen (vgl. auch Urteil vom 15. März 1994, a.a.O.). Hierfür liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Das Bundesdisziplinargericht ist zur Annahme dieses Milderungsgrundes nur dadurch gekommen, daß es unzulässigerweise die Voraussetzungen dieses Milderungsgrundes mit einem weiteren Milderungsgrund, nämlich demjenigen einer psychischen Ausnahmesituation, "vermischt" hat.
b)
Auch kann das Fehlverhalten des Beamte nicht auf eine psychische Ausnahmesituation als Milderungsgrund zurückgeführt werden. Der Senat hat eine Ausnahme von der Entfernung aus dem Dienst dann als möglich angesehen, wenn die Tat als Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation des Täters zu werten ist. Eine solche Situation wird in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zu einem für einen derartigen Schockzustand typischen Fehlverhalten des Betroffenen führen kann (Urteil vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 60.91 - m.w.N.).
Zwar kann zugunsten des Beamten angenommen werden, daß er sich zur Tatzeit in einer psychischen Ausnahmesituation befand. Der Beamte hat angegeben, daß sein damals 68jähriger Vater, zu dem er ein enges Verhältnis gehabt habe, Anfang 1994 ins Krankenhaus verbracht worden sei. Seit Mitte Januar 1994 habe er gewußt, daß sein Vater an Rückenmarkskrebs erkrankt sei und es sehr schlimm um ihn stehe. Der Vater ist am 29. Januar 1994 verstorben. Der Senat hat in mehreren Entscheidungen anerkannt, daß eine schwere Erkrankung eines nahen Familienangehörigen geeignet ist, einen Schockzustand auszulösen (Urteil vom 25. November 1976 - BVerwG 1 D 32.76 -; Urteil vom 18. März 1976 - BVerwG 1 D 51.75 -; Urteil vom 25. Juli 1984 - BVerwG 1 D 8.84 -; Urteil vom 18. Januar 1995 - BVerwG 1 D 6.94 - <BVerwG DokBer B 1995, 177 = Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBC Nr. 2>).
Bei der Tat des Beamten handelte es sich jedoch nicht um eine schocktypische Verfehlung, d.h., die durch den Schock eingetretene psychische Ausnahmesituation war nicht, wie es der Milderungsgrund voraussetzt, für das Dienstvergehen kausal.
In den Entscheidungen des Senats, in denen wegen der Erkrankung eines nahen Familienangehörigen eine psychische Ausnahmesituation bejaht wurde, ist ein Bezug der Unterschlagung zu der psychischen Ausnahmesituation verlangt worden. So hat der Senat in seinem Urteil vom 18. Januar 1995 - BVerwG 1 D 6.94 - maßgeblich darauf abgestellt, daß der damals betroffene Beamte, der durch den epileptischen Anfall seiner Ehefrau erstmals von deren schwerer Erkrankung erfahren hatte, "seiner Ehefrau etwas Gutes" tun wollte. Er hatte nämlich aus einem Briefumschlag, der teilweise aufgerissen war, Eintrittskarten zu einer Fernsehveranstaltung entwendet. Bereits zuvor hatte er einmal mit seiner Ehefrau die Fernsehveranstaltung besucht, was dieser sehr gefallen hatte. Auch in dem Urteil vom 28. März 1984 - BVerwG 1 D 63.83 - (BVerwGE 16, 145 [BVerwG 12.06.1963 - VIII C 24/63] = ZBR 1984, 279) war ein solcher Bezug zu der Schocksituation gegeben. Die psychische Ausnahmesituation war durch Selbstmorddrohungen des Bruders entstanden, die ursächlich dafür waren, daß der betroffene Beamte Geld unterschlagen hatte. Das unterschlagene Geld hatte er seinem Bruder zugeführt in der Vorstellung, den vermeintlich bevorstehenden finanziellen Zusammenbruch des Verlags seines Bruders zu vermeiden. Auch in dem Urteil vom 25. Juli 1984 - BVerwG 1 D 8.84 - ist der Senat im Grundsatz von einem solchen Bezug zur Schocksituation ausgegangen. Eine psyische Ausnahmesituation hatte sich dadurch ergeben, daß die Tochter des Beamten in die Intensivstation eines Krankenhauses eingeliefert worden war. Der Beamte hat die Unterschlagungen damit begründet, daß seine Tochter Wäsche benötigt habe und er das Geld für Spritzen, Zuwendungen an das Krankenhauspersonal u.ä. verwendet habe. Im Ergebnis hat der Senat in diesem Fall dann den Milderungsgrund aber verneint, weil der Beamte auch vor und nach dem Aufenthalt der Tochter im Krankenhaus Veruntreuungen begangen hatte.
Im vorliegenden Fall fehlt es an einer solchen kausalen Verknüpfung zu dem Schockereignis, da der Beamte das unterschlagene Geld für andere private Zwecke ausgegeben hat. Der Milderungsgrund kommt deshalb nicht in Betracht.
3.
Der Senat hat dem Beamten keinen Unterhaltsbeitrag (§ 77 BDO) bewilligt. Voraussetzung für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags ist, daß der verurteilte Beamte nach seiner wirtschaftlichen Lage der Unterstützung bedürftig und ihrer nicht unwürdig erscheint. Zwar ist der Beamte einer finanziellen Unterstützung nicht unwürdig. Hierfür spricht, daß er disziplinarrechtlich nicht vorbelastet und die letzte dienstliche Beurteilung seiner Leistungen zufriedenstellend ausgefallen ist. Er ist jedoch nach seiner wirtschaftlichen Lage eines Unterhaltsbeitrags nicht bedürftig. Er hat angegeben, daß er über ein Guthaben von etwa 50.000 DM verfüge. Dieses Guthaben ermöglicht es ihm, seinen Lebensunterhalt - zumindest für eine bestimmte Zeit - zu bestreiten. So sind Sparkonten, Wertpapiere u.ä. von dem Beamten aufzulösen, damit er sie für seinen Lebensunterhalt verwenden kann (vgl. Köhler/Ratz, BDO, 2. Aufl., 1994, § 77 Rn. 12). Ausnahmen hiervon sind nur anzuerkennen, wenn das gesparte Geld als Rücklage z.B. für anstehende notwendige, nicht aufschiebbare Ausgaben verwendet werden soll (vgl. Urteil vom 19. Mai 1992 - BVerwG 1 D 53.91 - <BVerwG DokBer B 1992, 217>; ferner siehe auch § 88 BSHG; Weiss, GKÖD, Bd. II, § 77 Rn. 77 ff.). Derartige Zwecke hat der Beamte auf Befragen in der Hauptverhandlung vor dem Senat nicht angegeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.
Gödel
Mayer