Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.04.1997, Az.: BVerwG 1 WB 112.96
Beförderung von Soldaten; Ermessen bei der Besetzung eines Dienstposten; Verwendung von Soldaten nach Befähigung und Eignung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.04.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 112.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 23928
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung
vom 9. April 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
sowie
Oberst Schmoldt, Hauptfeldwebel Keßler als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der ... 1948 geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Zum Stabsfeldwebel wurde er am 13. Oktober 1992 ernannt.
Seit dem 1. Januar 1977 wird der Antragsteller im Munitionsdepot (MunDp) E. verwendet. Infolge Umgliederung seiner Dienststelle wurde für ihn zum 1. Oktober 1993 ein Dienstpostenwechsel als Nachschubfeldwebel auf eine zbV-Planstelle A 9 U verfügt.
Seit Mai 1992 ist der Antragsteller Mitglied des örtlichen Personalrats.
Mit Schreiben vom 27. November 1995 an die Stammdienststelle des Heeres (SDH) beantragte der Antragsteller seine Einplanung auf den Oberstabsfeldwebel-(OStFw)-Dienstposten Teileinheit/Zeile (TE/ZE) 025/001 (S 1/S 3-Feldwebel) bei der 1./Ersatzbataillon (ErsBtl) ... in T..
Die SDH ließ dem Antragsteller mit Fernschreiben vom 8. Dezember 1995 mitteilen, daß bereits am 3. November 1995 im Auswahlverfahren über den begehrten Dienstposten entschieden worden sei. Der Antragsteller sei zwar in das Auswahlverfahren eingebracht, aber nicht ausgewählt worden.
Aus dem in den Akten befindlichen Arbeitsblatt zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung ergibt sich, daß am 3. November 1995 für einen OStFw entschieden, am 19. Dezember 1995 dessen Ausplanung verfügt und Anfang Januar 1996 erneut ein OStFw ausgewählt worden ist.
Mit Bescheid vom 12. Februar 1996 teilte die SDH dem Antragsteller unter Bezugnahme auf dessen Antrag vom 27. November 1995 mit, daß er in die erneute Entscheidungsfindung für den nachzubesetzenden Dienstposten beim ErsBtl ... einbezogen, jedoch nicht ausgewählt worden sei.
Gegen diesen ihm am 5. März 1996 ausgehändigten Bescheid legte der Antragsteller am 6. März 1996 bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten Beschwerde ein. Er werde zum wiederholten Male bei der Besetzung von OStFw-Dienstposten übergangen, Hintergrund sei offensichtlich seine Tätigkeit als Personalrat.
Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 7 - wies die Beschwerde mit Bescheid vom 28. August 1996 zurück. In dem Bescheid wurde dem Antragsteller mitgeteilt, daß nach dem plötzlichen Tod des im Januar 1996 ausgewählten Bewerbers die SDH am 29. Mai 1996 eine erneute Auswahlentscheidung für den vom Antragsteller begehrten Dienstposten getroffen habe, bei der ein bei einem Verteidigungsbezirkskommando (VBK) als S 1-Feldwebel eingesetzter Soldat zum Zuge gekommen sei. Der Antragsteller sei für den von ihm angestrebten Dienstposten zur Zeit nicht geeignet, er habe bisher weder ständig die Aufgaben eines S 1-Feldwebels wahrgenommen, noch sei er als Kompaniefeldwebel eingesetzt gewesen.
Die SDH hatte dem Antragsteller bereits zuvor mit Schreiben vom 2. August 1996 mitgeteilt, daß er auf Grund seines Eignungs- und Leistungsbildes der "Anwärtergruppe" für OStFw-Verwendungen zugeordnet worden sei, wegen fehlenden Bedarfs in seiner Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) sei jedoch eine Umsetzung in die AVR 25813 "StDst S 1" erforderlich. Es sei beabsichtigt, ihn zum 1. Oktober 1998 auf den Dienstposten S 1/S 3-Feldwebel bei der 1./ErsBtl ... zu versetzen, wobei jedoch zwingend erforderlich sei, daß der Antragsteller zuvor die Ausbildung zum S 1-Feldwebel erfolreich absolviere.
Gegen den Beschwerdebescheid des BMVg vom 28. August 1996, der dem Antragsteller am 3. September 1996 ausgehändigt wurde, stellte der Antragsteller mit Schreiben vom 16. September 1996, das am selben Tag beim BMVg einging, Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der BMVg - P II 5 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 29. November 1996 dem Senat vorgelegt.
Der Antragsteller trägt im wesentlichen vor, er habe sich 1991 und später mehrfach um eine Förderung zum OStFw bemüht. In einem an Merkwürdigkeiten reichen Verfahren habe die SDH mehrfache Bewerbungen für einen OStFw-Dienstposten abgelehnt, so daß bei ihm der Eindruck entstanden sei, dies hänge mit seiner Wahl in den Personalrat zusammen. Die SDH hätte im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht den Vorlauf, d.h. seine Behandlung bei der Besetzung höherwertiger Dienstposten seit 1993 berücksichtigen müssen, um zusätzlichen Schaden von ihm fernzuhalten. Die angefochtene Entscheidung sei in ihrer Begründung widersprüchlich. Denn auf seine Bewerbung vom 27. November 1995 sei ihm einerseits mitgeteilt worden, daß über die Besetzung des begehrten Dienstpostens bereits am 3. November 1995 entschieden worden sei, andererseits werde behauptet, er sei bereits dabei berücksichtigt worden. Nach dieser Auswahlentscheidung sei zweimal ein neues Auswahlverfahren für die Besetzung des Dienstpostens durchgeführt worden, anstatt auf die nächstplazierten Bewerber zurückzugreifen. Er hege die Befürchtung, daß hier eine Benachteiligung im Sinne des § 8 BPersVG eine Rolle gespielt habe. Der letztlich ausgewählte Stabsfeldwebel weise im Punktsummenwert mehr als zehn Punkte weniger auf als er und verfüge über ein schlechteres Beurteilungsbild. Es handele sich bei dessen Auswahl lediglich um eine gegen § 18 SVG verstoßende Ruhestandsförderung, da dessen Dienstzeitende allein deshalb verändert werde, um eine ansonsten unzulässige Auswahlentscheidung zu rechtfertigen.
Das "Personalstammblatt Soldaten" (PSBS) für den ausgewählten Konkurrenten sei hinsichtlich der Daten der Zuerkennung der Ausbildungs- und Tätigkeitsnummer (ATN) und der für diese Zeit angegebenen Verwendungen nicht nachvollziehbar. Des weiteren weise das PSBS aus, daß der Konkurrent von 1984 bis 1994 unterwertige "STAN-Dienstposten" besetzt habe. Bei der vergleichenden Bewertung der Leistung und Eignung sei demnach zu seinen Ungunsten von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen worden.
Mit dem Hinweis auf seine fehlende ATN als S 1-Feldwebel argumentiere der BMVg einseitig zu seinem Nachteil. Die Tätigkeit eines S 1/S 3-Feldwebels setze die Eignung möglichst auf beiden Führungsgrundgebieten voraus. Der ausgewählte Stabsfeldwebel sei zwar S 1-Feldwebel, aber nie als S 3-Feldwebel tätig gewesen und besitze auch nicht die entsprechende ATN. Er selbst weise praktische Erfahrungen auf dem S 1-Gebiet auf, denn er sei mehrfach als Vertreter auf einem Offizierdienstposten im Munitionshauptdepot (MunHptDp) R. und auch in seiner derzeitigen Dienststelle mit S 1-Aufgaben beauftragt gewesen. Dies lasse einen kurzfristigen ATN-Erwerb durch eine Ausbildung am Arbeitsplatz zu. Da er in die Auswahl für die Besetzung des begehrten Dienstpostens einbezogen worden sei, müsse auch zuvor seine Eignung für diesen Dienstposten bejaht worden sein. Insgesamt ergebe sich aus den Umständen des Auswahlverfahrens, daß er wegen seiner Personalratstätigkeit benachteiligt worden sei.
Er beantragt,
"unter Aufhebung der Bescheide des BMVg - P II 7 - Az 25-05-10 T 263/96 und der SDH - II 15 - Az 16-26-04 - vom 12.02.1996 den BMVg zu verpflichten, den Antragsteller auf dem Dienstposten S1/S3Fw bei ErsBtl ..., T., zu verwenden, hilfsweise über die Förderung des Antragstellers zum OStFw erneut ermessensfehlerfrei zu entscheiden;
hilfsweise,
den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Saarlouis zu verweisen."
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hält ihn für unbegründet und trägt im wesentlichen vor, daß entgegen der Auffassung des Antragstellers Gegenstand des eingelegten Rechtsbehelfs nicht die Erfüllung des Verbotstatbestandes des § 8 BPersVG sei, sondern eine Verwendungsentscheidung, bei der sich der Soldat bei der Besetzung des von ihm begehrten Dienstpostens wegen fehlender Eignung letztlich nicht habe durchsetzen können. Der Vorwurf, daß bei der Verwendungsentscheidung eine angebliche Immobilität des Antragstellrs auf Grund seiner Tätigkeit im örtlichen Personalrat eine Rolle gespielt habe, vermöge den truppendienstlichen Charakter des vorliegenden Verfahrens nicht zu ändern.
Die SDH habe den ausgewählten Konkurrenten nicht unter Verletzung der gesetzlichen Auswahlkritieren des § 3 SG dem Antragsteller vorgezogen. Das Auswahlverfahren vom 3. November 1995 sei nicht Gegenstand des Antrags auf gerichtliche Entscheidung, da der ausgewählte Soldat am 19. Dezember 1995 vor Besetzung des Dienstpostens wieder ausgeplant und somit das Auswahlverfahren nicht realsiert worden sei. Bezüglich der angegriffenen Auswahl vom 8. Januar 1996 sei es auf einen Eignungs- und Leistungsvergleich mit dem ausgewählten Soldaten nicht angekommen, da dieser bereits den Dienstgrad OStFw innegehabt habe und schon von daher die Qualifikation für die Verwendung auf den vom Antragsteller begehrten Dienstposten mitgebracht habe. Auch die Auswahlentscheidung der SDH vom 29. Mai 1996 lasse keinen Ermessensfehler erkennen. Gemäß der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung (STAN) erfordere der Dienstposten S 1/S 3-Feldwebel TE/ZE 025/001 beim ErsBtl ... die ATN 3000161 (S 1-Feldwebel) und 3000163 (S 3-Feldwebel). Entsprechend der Dienstpostenbeschreibung liege der Schwerpunkt der Tätigkeit im Bereich der S 1-Geschäfte. Damit sei die ATN 3000161 wesentliches Qualifkationsmerkmal, über welches der Antragsteller zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht verfügt habe. Schon in den vorherigen Auswahlverfahren sei vermerkt worden, daß der Antragsteller nicht über diese für den begehrten Dienstposten notwendige ATN verfüge. Eine andere Bewertung könne auch nicht einer Mitteilung des Kommandanten des MunHptDp R. aus dem Juni 1996 über die zeitweiligen Vertretungen des S 3/S 2-Offiziers (FD) durch den Antragsteller und die von ihm durchgeführten Aufgaben auf dem S 1-Gebiet entnommen werden. Da bei STAN-Verhandlungen für die Depotorganisationen festgestellt worden sei, daß in diesem Bereich keine Aufgaben des Führungsgrundgebietes 1 zu erfüllen seien, würden diese durch die S 1-Abteilung in den Stäben der Logistikbrigade oder durch die zuständigen Standortverwaltungen wahrgenommen. Die Zuarbeit durch die Depots und die Außenlager habe nicht den Umfang, daß dies zur Ausweisung eines entsprechenden STAN-Dienstpostens geführt hätte. Infolge der Aufgabenzuweisung durch den Kommandanten des MunHptDp könne keine ATN-Zuerkennung erfolgen, der Umfang und die Qualität der Tätigkeiten auf dem S 1-Gebiet seien nicht geeignet, die fehlende ATN als S 1-Feldwebel auszugleichen. Demgegenüber verfüge der ausgewählte Dienstposteninhaber seit 1970 über die ATN S 3-Feldwebel und seit 1975 über die ATN S 1-Feldwebel; ferner sei dieser zehn Jahre in der Verwendung als Kompaniefeldwebel sowie etwa zwei Jahre als S 1-Feldwebel tätig gewesen. Auf die geringfügigen Unterschiede in den letzten Beurteilungen komme es nicht an, da der Antragsteller an der fehlenden Qualifikation für den Dienstposten scheitere. Es sei auch nicht widersprüchlich, wenn der Antragsteller in die Auswahlverfahren eingebracht worden sei. Ausschlaggebend für die Einbringung eines Unteroffiziers für einen nachzubesetzenden OStFw-Dienstposten sei, unabhängig von einer Bewerbung des Soldaten für den konkreten Dienstposten, zunächst die Einschätzung der grundsätzlichen Eignung durch das personalführende Dezernat. Vorliegend habe der Antragsteller zwar nicht alle Voraussetzungen für den konkreten Dienstposten erfüllt, da aber die ATN S 3-Feldwebel vorgelegen habe, sei er nach positiver Einschätzung der grundsätzlichen Eignung zum OStFw durch sein personalführendes Dezernat II 15 bei dem dienstpostenführenden Dezernat II 11 für die Auswahl eingebracht worden. Das dienstpostenführende Dezernat erstelle dann anhand der durch die verschiedenen personalführenden Dezernate vorgeschlagenen Soldaten eine Eignungsreihenfolge hinsichtlich der konkreten Tätigkeit auf dem zu besetzenden Dienstposten. Im vorliegenden Fall sei der Schwerpunkt entsprechend den Anforderungen des Dienstpostens auf die Tätigkeit im S 1-Bereich gelegt worden. Ein Soldat, der weder über eine Verwendung und entsprechende ATN als S 1 verfüge, noch als Kompanie-/Batteriefeldwebel eingesetzt gewesen sei, komme für eine Auswahl nicht in Betracht.
Die Auswahlentscheidung vom Mai 1996 verstoße auch nicht gegen Sinn und Zweck des § 18 SVG, da die Frist von zwei Jahren gemäß § 18 Abs. 1 SVG durch die Planstelleneinweisung des ausgewählten Soldaten zum 1. Oktober 1996 erfüllt sei. Dieser Bewerber sei in das Auswahlverfahren eingebracht worden, weil er in Anbetracht seines Gesamtprofils seit längerem für einen OStFw-Dienstposten geeignet, seine Einplanung in der Vergangenheit aber nicht möglich gewesen sei, weil er auf Grund anerkannter persönlicher Gründe nur in einem engen regionalen Umkreis hätte versetzt werden können und er diese Gründe erst mit Antrag vom 9. April 1996 nicht mehr geltend gemacht habe.
Es stelle schließlich keinen Widerspruch dar, daß die SDH dem Antragsteller im August 1996 mitgeteilt habe, als Nachfolger für den am 30. September 1998 ausscheidenden Dienstposteninhaber vorgesehen zu sein, da diese Personalentscheidung ausdrücklich unter dem Vorbehalt des erfolgreichen Erwerbs der ATN S 1-Feldwebel stehe.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 615/96 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
Der Hauptantrag, mit dem der Antragsteller die Verpflichtung des BMVg begehrt, ihn auf den Dienstposten TE/ZE 025/001 - S 1/S 3-Feldwebel - beim ErsBtl ... in T. zu versetzen, ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Antragsteller ist bei der Besetzung des Dienstpostens nicht rechtswidrig übergangen worden.
Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung. Ein dahingehender Anspruch läßt sich nicht aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten ableiten. Durch das mit einem entsprechenden Antrag befaßte Gericht kann daher nur überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Antragsteller mit der Ablehnung einer begehrten Verwendung durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), d.h., ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessen überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; Beschluß vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]>), wobei die vom Antragsteller beantragte Verpflichtung des BMVg, ihn auf den begehrten Dienstposten zu versetzen, vom Gericht nur dann ausgesprochen werden könnte, wenn das Ermessen des BMVg fehlerfrei nur noch in dieser Richtung ausgeübt werden könnte, mithin jede andere Entscheidung als die begehrte Verwendung als ermessensfehlerhaft anzusehen wäre (vgl. Beschluß vom 17. Mai 1988 - BVerwG 1 WB 53.87 - <BVerwGE 86, 25>). Das ist nicht der Fall.
Als Verpflichtungsbegehren ist der Antrag nach der im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts gegebenen Sach- und Rechtslage zu beurteilen (Beschluß vom 14. Februar 1978 - BVerwG 1 WB 109.71 - <BVerwGE 63, 1[BVerwG 14.02.1978 - 1 WB 109/77]>).
Gemäß § 3 SG sind Soldaten nach Eignung, Befähigung und Leistung zu verwenden (vgl. Beschluß vom 20. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 37.83, 113.84 - <BVerwGE 76, 336 [340]>). Hieran gemessen ist die Ablehnung des Versetzungsbegehrens des Antragstellers und die Besetzung des von ihm begehrten OStFw-Dienstpostens beim ErsBtl 854 mit einem anderen Soldaten rechtlich nicht zu beanstanden.
Bei den Auswahlentscheidungen der SDH am 3. November 1995 und Anfang Januar 1996 kam es auf einen Eignungs- und Leistungsvergleich zwischen dem Antragsteller und den jeweils für diesen Dienstposten ausgewählten OStFw nicht an, da insoweit keine einer "Konkurrentenklage" vergleichbare rechtliche Situation bestand. Ein Leistungsvergleich im Sinne des § 3 SG ist nur dann anzustellen, wenn über die Bewerbung mehrerer Soldaten um eine für sie höherwertige Verwendung zu entscheiden ist (vgl. Beschlüsse vom 2. März 1993 - BVerwG 1 WB 58.92 - <NZWehrr 1993, 206 = DokBer B 1993, 159 [f.]> m.w.N. und vom 31. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 113.94 -). Das war bei diesen Auswahlverfahren nicht der Fall. Die ausgewählten Soldaten, die über Vorverwendungen als Kompaniefeldwebel bzw. S 1-Feldwebel verfügten, brachten als OStFw ihre "Qualifikation" für die Verwendung auf dem Dienstposten bereits mit (vgl. Beschluß vom 15. Februar 1990 - BVerwG 1 WB 36.88 - <BVerwGE 86, 244 [248]>).
Auch bei der Auswahlentscheidung am 29. Mai 1996 ist der Antragsteller nicht rechtswidrig übergangen worden.
Der Antragsteller mußte nicht deswegen ausgewählt werden, weil er bei den vorangegangenen Auswahlentscheidungen für die Besetzung desselben Dienstpostens mitbetrachtet worden ist, ohne daß es noch darauf ankommt, ob er bei den Auswahlentscheidungen im November 1995 und im Januar 1996 überhaupt jeweils den 2. Platz aller betrachteten Kandidaten eingenommen hatte. Denn der Grundsatz der Bestenauslese besagt vielmehr, daß bei jeder Auswahlentscheidung die personalbearbeitende Stelle im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens jeweils im gegebenen Zeitpunkt unter mehreren Bewerbern den geeigneteren bzw. geeignetsten auszuwählen hat (vgl. Beschluß vom 13. April 1994 - BVerwG 1 WB 51.93 - <NZWehrr 1994, 163>). Hieran gemessen lassen die Ermessenserwägungen der SDH bzw. des BMVg keinen Ermessensfehler erkennen. Der Antragsteller hat zwar in den letzten beiden Beurteilungen ein geringfügig besseres Durchschnittsergebnis (0,20 bzw. 0,11 Punkte) erzielt als der ausgewählte Soldat. Gleichwohl ist die Auswahlentscheidung nicht rechtswidrig. Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat (vgl. Beschlüsse vom 11. Juli 1984 - BVerwG 1 WB 176.82 - <BVerwGE 76, 243 [252]> und vom 13. April 1994 - BVerwG 1 WB 51.93 - <a.a.O.>), können bei der Besetzung eines A 9mA-Dienstpostens außer der durch die letzten Beurteilungen nachgewiesenen Leistung auch erforderliche Ausbildungen und Vorverwendungen berücksichtigt werden mit der Folge, daß sich auch die Auswahl eines geringfügig schlechter beurteilten Konkurrenten durchaus noch im Rahmen des Beurteilungsspielraumes der personalführenden Stelle hält. Der BMVg hat vorgetragen, daß der Aufgabenschwerpunkt des Dienstpostens S 1/S 3-Feldwebels beim ErsBtl 854 im Bereich der S 1-Geschäfte liege und der Antragsteller weder über die ATN 3000161 - S 1-Feldwebel - verfüge noch als Kompanie-/Batteriefeldwebel eingesetzt gewesen sei. Von daher sei er für eine Auswahl aus Eignungsgründen nicht in Betracht gekommen.
Diese Auswahlüberlegungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Bei den nur geringfügigen Differenzen in den letzten beiden Beurteilungen von einmal 0,20 und einmal 0,11 Punkten zugunsten des Antragstellers kann die personalführende Stelle solchen Überlegungen Vorrang geben. Es liegt insoweit im Bereich des den verantwortlichen Vorgesetzten zustehenden Beurteilungsspielraums, wenn sie im vorliegenden Fall bei ihrer Auswahlentscheidung dem Gesichtspunkt der Ausbildung und Verwendung als S 1-Feldwebel und/oder der Vorverwendung als Kompaniefeldwebel höheres Gewicht beigemessen haben als den Durchschnittswerten der letzten beiden Beurteilungen und der Vorverwendung als S 3-Feldwebel. Bei der Frage, welche Ausbildungsanforderungen und/oder Vorverwendungen an einen Dienstposten zu stellen sind, handelt es sich um eine Zweckmäßigkeitsfrage, die, wenn sie ein dienstliches Bedürfnis für eine bestimmte Verwendung eines bestimmten Soldaten begründet, bei der richterlichen Kontrolle einzelner Personalmaßnahmen, außer bei Rechtsverstößen, als vorgegeben hingenommen werden muß (vgl. Beschlüsse vom 20. Juli 1993 - BVerwG 1 WB 92.92 - und vom 13. April 1994 - BVerwG 1 WB 51.93 - <a.a.O.>). Im vorliegenden Fall ergibt sich auch aus der "Dienstpostenbeschreibung S 1/S 3 Fw ErsBtl 854", daß der Schwerpunkt der Tätigkeiten im Personalsektor liegt.
Auf eine Platzziffer des Antragstellers in einer allgemeinen Eignungsreihenfolge kommt es nicht an, da derartige Reihenfolgen für die Beförderung bzw. Einweisung in eine Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe gebildet werden, nicht jedoch für die Besetzung bestimmter - auch höherwertiger - Dienstposten.
Unerheblich ist auch, zu welchem Zeitpunkt dem ausgewählten Konkurrenten die ATN 3000163 (S 3-Feldwebel) zuerkannt worden ist, welche Funktionen er 1970/1971 wahrgenommen hat und auf welche STAN-Dienstposten er in der Vergangenheit versetzt worden war. Die vom Antragsteller unter Beweis gestellten Tatsachen können als wahr unterstellt werden. Entscheidend waren die unbestrittene ATN S 1-Feldwebel und die Vorverwendungen als S 1-Feldwebel und Kompaniefeldwebel des Konkurrenten sowie für die Nichtauswahl des Antragstellers dessen fehlende ATN S 1-Feldwebel und/oder entsprechende Vorverwendungen.
Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, seit 1993 ständig sowohl in seiner Dienststelle als auch während der Vertretung des S 3/S 2-Offiziers (FD) im MunHptDp Rheinböllen mit S 1-Aufgaben betraut gewesen zu sein. Abgesehen davon, daß die planmäßige Beurteilung vom 18. Juli 1994 keinen Hinweis auf Tätigkeiten im S 1-Gebiet enthält, ist auch insoweit die Beurteilung der SDH und des BMVg, daß Umfang und Qualität der Tätigkeiten des Antragstellers auf dem S 1-Gebiet nicht geeignet seien, die fehlende Ausbildung und ATN als S 1-Feldwebel auszugleichen, gerichtlicher Kontrolle entzogen. Daß sich die Tätigkeit des Antragstellers als Mitglied des örtlichen Personalrats bei der Auswahlentscheidung am 29. Mai 1996 negativ ausgewirkt haben könnte, ist nicht ersichtlich. Der Hinweis, immobil zu sein, befindet sich auch bei den "Bemerkungen" über den ausgewählten Konkurrenten in dem Arbeitsblatt zur Vorbereitung der Entscheidung.
Unbeachtlich ist schließlich der Einwand des Antragstellers, es handele sich bei der Entscheidung zugunsten des ausgewählten Stabsfeldwebels um eine gegen § 18 SVG verstoßende Ruhestandsförderung; denn hierdurch könnten Rechte des Antragstellers nicht berührt werden.
Der mit Schriftsatz vom 16. September 1996 gestellte Hilfsantrag, den BMVg zu verpflichten, über die Förderung des Antragstellers zum OStFw erneut zu entscheiden, ist unzulässig. Zum einen war er nicht Gegenstand des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens, das ausschließlich die Besetzung des S 1/S 3-Feldwebel-Dienstpostens beim ErsBtl ... zum Gegenstand hatte, zum anderen fehlt es auch an der erforderlichen Bestimmtheit, weil hierauf eine inhaltlich genau abgegrenzte und vollstreckbare Entscheidung nicht ergehen könnte (vgl. zu beiden Zulässigkeitsvoraussetzungen Beschluß vom 15. Oktober 1996 - BVerwG 1 WB 32.96 - m.w.N.).
Die weiter hilfsweise beantragte Verweisung der Sache an das Verwaltungsgericht des Saarlandes kommt nicht in Betracht, da der Antragsteller vorliegend ein Verwendungsbegehren geltend gemacht hat, für das der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten und hier den Wehrdienstsenaten des Bundesverwaltungsgerichts gegeben ist (vgl. Beschluß vom 3. Juni 1976 - BVerwG 1 WB 63.75 - <BVerwGE 53, 173 [f.]>).
Der Antrag ist daher insgesamt zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Wolbring
Dr. Maiwald
Schmoldt
Keßler