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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.10.1996, Az.: BVerwG 1 WB 32.96

Versetzung eines Soldaten auf einen gleichwertigen Dienstposten ; Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ; Beschwer bei bereits erfolgter Besetzung des Dienstpostens mit einem anderen Bewerber; Antragserweiterung über den Gegenstand des Vorverfahrens hinaus ; Anspruch auf eine bestimmte fachliche Verwendung; Sachfremde Erwägungen bei der Auswahlentscheidung; Grundsatz der Bestenauslese

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.10.1996
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 32.96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 23650
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 15. Oktober 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch, sowie
Oberst Bösenberg, Oberfeldwebel Willmann als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 30. September 2012 enden.

2

Bis 31. Dezember 1993 hatte er einen Oberfeldwebel/Feldwebel-Dienstposten (OFw/FwDP) Luftfahrzeugwartungsmechanikermeister (LfzWtgMechMstr) Alpha-Jet bei der Versorgungsstaffel Taktisches Ausbildungskommando der Luftwaffe in B. (Portugal) inne. Mit Versetzungsverfügung Nr. 8217 vom 10. Dezember 1992 versetzte ihn die Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) mit Wirkung vom 1. Januar 1994 zum Dienstältesten Deutschen Offizier (DDO) NATO E-3 A-Verband nach G. Dort wird er zur Zeit auf einem OFw/FwDP Stabsdienstfeldwebel/Technischer Betriebsführungsmeister Fliegende Waffensysteme (StDstFw/TBtrbFüMstrFlgWaSys), Teileinheit/Zeile (TE/ZE) 130/016, verwendet.

3

In der gebundenen Beschreibung erzielte er bei der Beurteilung 1989 einen Durchschnitt von 2,57, bei der Beurteilung 1991 einen Durchschnitt von 2,36 und bei der Beurteilung 1993 einen Durchschnitt von 2,13.

4

Bei einem Personalgespräch am 27. Mai 1993 eröffnete ihm sein Personalführer bei der SDL, daß die früheste Einplanungsmöglichkeit auf einen Hauptfeldwebel-Dienstposten (HptFwDP) bei seinem Verband im September 1995 bestehe. Für diesen Dienstposten werde er aus heutiger Sicht in Konkurrenz zu anderen Soldaten mitbetrachtet werden. Den Aktenvermerk über dieses Gespräch zeichnete der Antragsteller am 4. Juni 1993 ab. Bei einem weiteren Personalgespräch am 21. März 1995 teilte ihm sein Personalführer bei der SDL mit, daß er bei der Nachbesetzung von Stabsfeldwebel(StFw)/HptFwDP bei seinem Verband mitbetrachtet werde, dabei aber in Konkurrenz mit anderen Soldaten seiner Fachtätigkeit stehe. Den Aktenvermerk über dieses Gespräch zeichnete der Antragsteller am 19. Mai 1995 ab.

5

Mit Wirkung vom 1. Juli 1995 wurde beim DDO NATO E-3 A-Verband der StFw/HptFwDP TBtrbFüMstrFlgWaSys, TE/ZE 130/014, mit dem damaligen Oberfeldwebel S. besetzt, der am 7. Juli 1995 zum Hauptfeldwebel befördert wurde. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1995 wechselte Hauptfeldwebel S. auf den StFw/HptFwDP TBtrbFüMstrFlgWaSys, TE/ZE 130/010.

6

Mit Wirkung vom 1. Oktober 1995 wurde beim DDO NATO E-3 A-Verband der StFw/HptFwDP TBtrbFüMstrFlgWaSys TE/ZE 130/014 mit dem damaligen Oberfeldwebel P. besetzt, der am 11. Oktober 1995 zum Hauptfeldwebel befördert wurde.

7

Mit Schreiben vom 13. Oktober 1995, das am selben Tage beim nächsten Disziplinarvorgesetzten einging, beschwerte sich der Antragsteller über die Vergabe von StFw/HptFwDP in seinem Verband an Oberfeldwebel, die weniger Dienstjahre und ein geringeres Lebensalter als er aufwiesen und nicht die Belastungen gehabt hätten, die er und seine Familie durch dienstliche Versetzungen erlitten hätten. Er habe geglaubt, daß die von ihm gezeigte Versetzungsbereitschaft anerkannt werde. Seine Wohnungseinrichtung habe nach mehrmaligem versetzungsbedingtem Auf- und Abbau ersetzt werden müssen, sein Sohn müsse seit der letzten Versetzung Nachhilfeunterricht erhalten. In Portugal und in den USA habe er wegen Wohnungsmangels lange von seiner Familie getrennt gelebt. Zuversetzte Soldaten würden bei den Verbänden gegenüber den lange dort verwendeten Soldaten benachteiligt. Schon nach seiner Versetzung 1987 habe er erfahren müssen, daß er bei einem Verbleib im alten Verband besser beurteilt worden wäre. Als bei seinem Verband zwei Beförderungsdienstposten frei geworden seien, habe er damit gerechnet, berücksichtigt zu werden, zumal absehbar gewesen sei, daß seine weitere Ausbildung rechtzeitig beendet sein werde. Er sei aber nicht zum Zuge gekommen, sondern während seiner Lehrgangsteilnahme seien andere Soldaten eingeplant worden, einer davon ohne den Lehrgang. Er habe stets Leistung erbracht, z.B. bei einer Übung in Ost-Anatolien unter erschwerten Bedingungen. Immer wieder sei er auf höherwertigen Dienstposten verwendet worden und habe seine Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit erfüllt. In G. hätten seine Familie und er eine Stabilität erreicht, die er nicht durch eine neue Versetzung gefährden möchte.

8

Mit Schreiben vom 20. November 1995 konkretisierte er die Beschwerde dahin, daß er sich durch die Besetzung der StFw/HptFwDP in der Fachtätigkeit TBtrbFüMstrFlgWaSys mit den Hauptfeldwebeln S. und P. beschwert fühle. Er sei ebenso qualifiziert wie diese. Von den beiden Besetzungsentscheidungen habe er am 10. Oktober 1995 erfahren.

9

Mit Wirkung vom 1. Januar 1996 wurde beim DDO NATO E-3 A-Verband der StFw/HptFwDP TBtrbFüMstrFlgWaSys, TE/ZE 130/011, mit dem damaligen Oberfeldwebel A. besetzt, der am 5. Januar 1996 zum Hauptfeldwebel befördert wurde.

10

Mit Bescheid vom 23. Februar 1996 wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 7 - die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig zurück, weil es an der erforderlichen Beschwer fehle. Nur wenn der Antragsteller rechtzeitig einen Versetzungsantrag gestellt hätte, hätte dessen Ablehnung als mögliche Rechtsverletzung angesehen werden können.

11

Mit Schreiben vom 12. März 1996, beim nächsten Disziplinarvorgesetzten am selben Tage eingegangen, hat der Antragsteller gegen diesen ihm am 4. März 1996 ausgehändigten Bescheid die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - beantragt.

12

Der BMVg hat dem Senat diesen Antrag mit seiner Stellungnahme vom 2. April 1996 vorgelegt.

13

Der Antragsteller begründet den Antrag wie folgt: Der hinreichend bestimmte Konkurrentenantrag beziehe sich in erster Linie auf die Dienstposten, die mit den Hauptfeldwebeln P. und A. besetzt worden seien, aber auch auf alle anderen StFw/HptFwDP, die in dem Zeitraum zwischen dem Personalgespräch vom 21. März 1995 und der Beschwerde vom 13. Oktober 1995 beim DDO NATO E-3 A-Verband mit anderen Soldaten besetzt worden seien. Der Antrag sei auch insoweit zulässig, als er sich auf den mit Hauptfeldwebel A. besetzten Dienstposten beziehe; denn auch dieser Dienstposten sei in dem allgemeinen Antrag, den er im Beschwerdeverfahren gestellt habe, einbezogen gewesen. Für diese Dienstposten sei er uneingeschränkt geeignet. Hauptfeldwebel S. weise allerdings ein besseres Beurteilungsbild auf als er. Der am 30. August 1961 geborene Hauptfeldwebel P. hätte ihm aber bei annähernd gleichem Beurteilungsbild wegen des geringeren Lebensalters nicht vorgezogen werden dürfen. Hauptfeldwebel A. hätte schon wegen schlechterer Beurteilung hinter ihm zurückstehen müssen. Dessen längere Verwendungsdauer beim NATO E-3 A-Verband könne das schwächere Leistungsbild nicht ausgleichen. Es treffe nicht zu, daß er, der Antragsteller, im wesentlichen nur über Vorerfahrungen und Kenntnisse im Waffensystem Alpha-Jet verfüge. Er sei als Luftfahrzeugmechaniker RF-4E-Phantom ausgebildet, habe Lehrgänge auf DO-28, Piaggio 149 D und Alpha-Jet absolviert, sei in die Luftfahrzeugmuster F-100 Super Sabre, F-104G, TF Starfighter, Jaguar, Harrier, HFB-320, G-91, Phantom FGR 2 und Mirage V eingewiesen, habe nahezu zehn Jahre lang bei der für die Abfertigung von Gastflugzeugen der NATO und eigener Flugzeuge zuständigen Cross-Serving-Einheit Dienst getan und sei sechs Jahre lang beim Jagdbombergeschwader 43 für die Ausbildung ausländischer Flugzeugmechaniker zuständig gewesen. Seine Englischkenntnisse seien gut (NATO SLP: 3333). Seit Februar 1994 sei er in der Analyse und Datenbank-Teileinheit eingesetzt. Er unterstütze den NATO E-3 A-Verband bei der Verlegung in vorgeschobene Einsatzflugplätze als Einsatzsteuerer und Debriefer in gleicher Weise wie Hauptfeldwebel A., Durch die anderweitige Besetzung der beiden Dienstposten sei er beschwert und in seinen Rechten verletzt. Seit seinem Diensteintritt zum 1. Juli 1977 befinde er sich nunmehr bereits an seinem fünften Standort. Das sei bei einem Oberfeldwebel der Luftwaffe durchaus ungewöhnlich. Seit seiner Eheschließung im Jahre 1981 sei er dreimal versetzt worden, obwohl aus der Ehe zwei Kinder hervorgangen seien.

14

Mit Schriftsatz vom 12. März 1996 hatte er beantragt, auf einen der in der Beschwerdeergänzung vom 20. November 1995 genannten Dienstposten versetzt zu werden. Nach dem Schriftsatz vom 20. Mai 1996 stellt er den Antrag, den BMVg zu verpflichten, ihn hinsichtlich seines Begehrens, ihn bei der Vergabe von StFw/HptFwDP beim DDO NATO E-3 A-Verband, Geilenkirchen, zu berücksichtigen, insbesondere bezogen auf die Dienstposten, die mit den Hauptfeldwebeln P. und A. besetzt worden seien, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

15

Der BMVg - P II 5 - beantragt,

diesen Antrag zurückzuweisen.

16

Er trägt vor, der Antrag sei unzulässig, soweit damit die Versetzung auf den mit Hauptfeldwebel A. besetzten Dienstposten begehrt werde, weil Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur die beiden mit den Hauptfeldwebeln P. und S. besetzten Dienstposten gewesen seien. Bezüglich dieser beiden Dienstposten sei der Antrag zulässig, aber nicht begründet. Die beiden Dienstposten seien nach dem Grundsatz der Bestenauslese an die anderen Soldaten vergeben worden. Hauptfeldwebel P. habe in der gebundenen Beschreibung bei der Beurteilung 1989 einen Durchschnitt von 2,57, bei der Beurteilung 1991 einen Durchschnitt von 2,47 und bei der Beurteilung 1993 einen Durchschnitt von 2,09 erreicht. Die Betrachtung aller drei letzten Beurteilungen ergebe zwar nur geringfügige Differenzen zum Beurteilungsbild des Antragstellers. Bei der aktuellsten der drei Beurteilungen sei der andere Soldat aber besser beurteilt worden. Es sei nicht rechtsfehlerhaft, wenn darauf abgestellt worden sei. Hauptfeldwebel P. sei im übrigen bereits seit 31. Dezember 1993 als TBtrbFüMstrFlgWaSys ausgebildet und verfüge gegenüber dem Antragsteller, der diese Ausbildung erst am 3. August 1995 beendet habe und auf Grund seiner Vorverwendungen im wesentlichen nur über Vorerfahrungen und Kenntnisse im Waffensystem Alpha-Jet verfüge, über die weitaus größere Erfahrung im Waffensystem E-3 A; er werde seit 1. Januar 1982 beim NATO E-3 A-Verband verwendet, der Antragsteller dagegen erst seit 1. Januar 1994.

17

Soweit sich der Antragsteller gegen die Dienstpostenbesetzung mit Hauptfeldwebel S. wende, sei zu berücksichtigen, daß dieser bereits am 7. Juli 1995 zu diesem Dienstgrad befördert worden sei, so daß er zur Zeit der Beschwerdeeinlegung bereits nicht mehr in einer Konkurrenzsituation mit dem Antragsteller gestanden habe. Diesem hätte es frei gestanden, seine Nichtberücksichtigung bei der Vergabe des Dienstpostens zum 1. Juli 1995 bereits damals anzufechten. Das habe er nicht getan. Im übrigen habe Hauptfeldwebel S. mit einem Durchschnitt in der gebundenen Beschreibung bei der Beurteilung 1989 von 2,79, bei der Beurteilung 1991 von 1,93 und bei der Beurteilung 1993 von ebenfalls 1,93 ein besseres Beurteilungsbild aufgewiesen als der Antragsteller. Soweit der Antragsteller nunmehr auch den mit Hauptfeldwebel A. besetzten StFw/HptFwDP TBtrbFüMstrFlgWaSys, TE/ZE 130/011, beim DDO NATO E-3 A-Verband einbeziehe, bestünden Bedenken gegen die Zulässigkeit, weil dies nicht Gegenstand des Vorverfahrens gewesen sei. Der Dienstposten sei erst zum 1. Januar 1996 mit Hauptfeldwebel Arns besetzt worden, der zum 5. Januar 1996 zu seinem derzeitigen Dienstgrad befördert worden sei. In bezug auf diesen Dienstposten sei der Antrag aber jedenfalls unbegründet, obwohl Hauptfeldwebel A. im Durchschnitt der gebundenen Beschreibung bei den Beurteilungen 1989, 1991 und 1993 mit 2,82, 2,57 und 2,36 geringfügig schlechter beurteilt worden sei als der Antragsteller. Der Inhaber dieses einsatzwichtigen Dienstpostens in der Einsatzsteuerung (Job-Control) im Bereich des "Chief of Maintenance" der "Logistics Wing" des NATO E-3 A-Verbandes steuere und überwache als Schichtführer in der Einsatzsteuerung alle Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an Flugzeugen, Bodendienst- und Prüfgeräten. Dabei seien Kenntnisse der speziellen verbandsinternen Abläufe und Verfahren, langjährige Kenntnis des Waffensystems E-3 A und gute Englischkenntnisse (SLP: 3332) unverzichtbar. Der ausgewählte Soldat gehöre dem Verband seit April 1982 an, befinde sich in der seinem jetzigen Dienstposten entsprechenden Verwendung als Luftfahrzeuginstandsetzungsführungstechnischer Meister seit April 1985, habe die Ausrüstungs- und Tätigkeitsnachweisung (ATN) für die jetzige Verwendung seit Dezember 1993 und besitze Englischkenntnisse der Bundeswehrstufe B. Der Antragsteller habe demgegenüber seine Kenntnisse und Erfahrungen hauptsächlich im Waffensystem Alpha-Jet erlangt, verfüge nach den dienstlichen Unterlagen lediglich über Schulkenntnisse in Englisch und habe seine verbandsinterne Ausbildung zum TBtrbFüMstrFlgWaSys erst im August 1995 beendet. Deshalb habe dem ausgewählten Soldaten der Vorzug gegeben werden müssen.

18

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Personalstammakte des Antragstellers sowie die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 188/96 - lagen dem Senat bei der Beratung vor.

19

II

1.

Der Antrag ist nur zum Teil zulässig.

20

Er hatte ursprünglich zum Ziel, den BMVg - unter Aufhebung des Beschwerdebescheids vom 23. Februar 1996 - zu verpflichten, den Antragsteller auf einen von zwei StFw/HptFwDP bei seinem Verband oder auf einen gleichwertigen Dienstposten zu versetzen. Allerdings hat der Antragsteller in seinem Schreiben vom 12. März 1996, in dem er den Antrag gestellt und begründet hat, die beiden Dienstposten, die er damals zum Gegenstand des Antrags machen wollte, nicht bezeichnet, sondern dazu lediglich auf die Beschwerdebegründung vom 20. November 1995 Bezug genommen. Der Antragsteller hat sich in dem Schreiben vom 12. März 1996 mit dem Beschwerdebescheid vom 23. Februar 1996 auseinandergesetzt, in dem sein Begehren wegen fehlender Beschwer ohne Sachentscheidung und ohne Eingehen auf die beiden Dienstpostenbesetzungen im einzelnen zurückgewiesen worden ist. Unter diesen Umständen ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig, obwohl darin die beiden begehrten Dienstposten nicht erneut im einzelnen bezeichnet worden sind; aus dem Sachzusammenhang geht unzweideutig hervor, daß die Dienstposten gemeint sind, die mit den Hauptfeldwebeln S. und P. besetzt worden sind.

21

Bezüglich des damals einbezogenen, mit Hauptfeldwebel S. besetzten Dienstpostens hat der Antragsteller den Antrag in seinem Schriftsatz vom 20. Mai 1996 dadurch zurückgenommen, daß er diesen Dienstposten in den neu formulierten Antrag nicht mehr aufgenommen und in der beigegebenen Begründung die Rechtmäßigkeit der Besetzung dieses Dienstpostens mit Hauptfeldwebel S. ausdrücklich anerkannt hat.

22

Soweit der ursprüngliche Antrag aufrechterhalten blieb, hat der Antragsteller in diesem Schriftsatz in zulässiger Weise seinen Verpflichtungs- auf einen Bescheidungsantrag beschränkt. Der Antrag ist insoweit auch im übrigen zulässig.

23

Ein Verpflichtungsbegehren mit dem Ziel, auf einen bestimmten Dienstposten versetzt zu werden, kann auch dann verfolgt werden, wenn der begehrte Dienstposten mit einem anderen Soldaten besetzt ist (vgl. Beschluß vom 20. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 37.83, 113.84 - <BVerwGE 76, 336 [f.]>).

24

Die im Beschwerdebescheid vom 23. Februar 1996 vertretene Auffassung, dem Antragsteller fehle die Beschwer, weil er vor der von ihm angegriffenen Besetzung des Dienstpostens mit Hauptfeldwebel P. keinen Antrag auf Besetzung mit ihm selbst gestellt habe, trifft nicht zu. Der Antragsteller konnte vielmehr unmittelbar mit der Beschwerde gegen die Besetzung des Dienstpostens mit dem anderen Soldaten geltend machen, er sei dabei rechtswidrig übergangen worden, sofern die Beschwerde nur, wie hier, rechtzeitig ab dem Zeitpunkt eingelegt worden ist, zu dem er von der Dienstpostenbesetzung Kenntnis erlangt hat. Im vorliegenden Fall ist der Vortrag des Antragstellers, er habe erst am 10. Oktober 1995 davon Kenntnis erlangt, nicht zu widerlegen. Von da an gerechnet war bei der Beschwerdeeinlegung am 13. Oktober 1995 die zweiwöchige Beschwerdefrist (§ 6 Abs. 1 WBO) noch nicht abgelaufen.

25

Soweit der Antrag nunmehr auch auf den mit Hauptfeldwebel A. besetzten Dienstposten erstreckt wird, liegt eine unzulässige Antragserweiterung über den Gegenstand des Vorverfahrens hinaus vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 22. Juli 1977 - BVerwG 1 WB 19.76 - <BVerwGE 53, 321 [325]>, vom 25. Februar 1992 - BVerwG 1 WB 81.89 - m.w.N., vom 29. August 1995 - BVerwG 1 WB 33.95 - <DokBer B 1996, 73> und vom 19. März 1996 - BVerwG 1 WB 84.95 -) wird der Gegenstand des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch die Antragsschrift und wenn, wie hier, ein Beschwerdeverfahren stattgefunden hat, durch dieses bestimmt, im vorliegenden Falle also durch die Konkretisierung des - bis dahin unbestimmten - Beschwerdeantrags im Schreiben des Antragstellers vom 20. November 1995. In diesem Schreiben, das der Antragsteller in seinem Antragsschreiben vom 12. März 1996 ausdrücklich in Bezug genommen hat, nannte er ausschließlich die mit den Hauptfeldwebeln S. und P. besetzten, nicht aber den mit Hauptfeldwebel A. besetzten Dienstposten. Deshalb hat er das Antragsbegehren insoweit nachträglich in unzulässiger Weise erweitert.

26

In bezug auf "sämtliche" bei dem Verband in dem angegebenen Zeitraum besetzten Dienstposten fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit. Ein unbestimmtes, nicht genau konkretisiertes Begehren kann nicht zum Gegenstand eines Verpflichtungs- oder - wie hier - Bescheidungsantrags vor den Wehrdienstgerichten gemacht werden, weil hierauf eine inhaltlich genau abgegrenzte und vollstreckbare Entscheidung nicht ergehen könnte (ständige Rechtsprechung: so Beschlüsse vom 2. Juli 1991 - BVerwG 1 WB 138.90 - <Dok-Ber B 1991, 270>, vom 11. Mai 1993 - BVerwG 1 WB 10.93 - <NZWehrr 1993, 242>, vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 29.94 - m.w.N., vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 55.95, 56.95 - <DokBer B 1996, 135> und vom 2. April 1996 - BVerwG 1 WB 80.95 -). Das Begehren auf eine den Vorstellungen des Soldaten entsprechende Verwendung kann sich nur auf konkret benannte Dienstposten beziehen, für die sich der Soldat für geeignet hält. Die vom Antragsteller gewählte Bezeichnung "sämtliche" in einem bestimmten Zeitraum bei einem bestimmten Verband besetzte Dienstposten entspricht dem nicht.

27

2.

Der zulässige, auf den Dienstposten des Hauptfeldwebels P. bezogene Antrag ist nicht begründet. Der Antragsteller ist bei der Besetzung dieses Dienstpostens mit dem ausgewählten Soldaten nicht rechtswidrig übergangen worden, so daß sein Bescheidungsantrag, der die Aufhebung dieser Entscheidung voraussetzt, keinen Erfolg haben kann.

28

Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche Verwendung. Vielmehr entscheidet der zuständige militärische Vorgesetzte über die Verwendung des Soldaten allein nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschluß vom 17. Mai 1988 - BVerwG 1 WB 53.87 - <BVerwGE 86, 25 [f.]>). Die Entscheidung des BMVg bzw. der SDL, wen sie für einen zu besetzenden Dienstposten unter den in Betracht kommenden Kandidaten am besten für geeignet hält, stellt im Kern ein ihnen vorbehaltenes Werturteil dar. Ein solches unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung nur in beschränktem Umfang. Der Senat kann nur prüfen, ob sich der zuständige Vorgesetzte bei der Auswahlentscheidung von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, ob er allgemein gültige Maßstäbe nicht beachtet hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Dabei ist jedoch zu beachten, daß Soldaten nach Eignung, Befähigung und Leistung zu verwenden sind (§ 3 SG, Beschluß vom 20. Februar 1985 a.a.O.).

29

Bei Verpflichtungsbegehren ist der Antrag nach der im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts gegebenen Sach- und Rechtslage zu beurteilen (Beschluß vom 14. Februar 1978 - BVerwG 1 WB 109.77 - <BVerwGE 63, 1 [BVerwG 14.02.1978 - 1 WB 109/77]>).

30

Bei der Auswahlentscheidung zur Besetzung des StFw/Hpt-FwDP TBtrbFüMstrFlgWaSys, TE/ZE 130/014, zum 1. Oktober 1995 wurde der Antragsteller mitbetrachtet. Er mußte jedoch hinter dem damaligen Oberfeldwebel P. zurückstehen. Rechte des Antragstellers wurden durch diese Auswahlentscheidung schon deshalb nicht verletzt, weil der ausgewählte Soldat bei der letzten der drei bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigenden Beurteilungen mit 2,09 einen besseren Durchschnitt in der gebundenen Beschreibung hatte als der Antragsteller (2,13). Darauf konnte die SDL nach dem Grundsatz der Bestenauslese (§ 3 SG) abstellen, obwohl der Antragsteller im Durchschnitt der gebundenen Beschreibung bei der mittleren der drei zu berücksichtigenden Beurteilungen, bei der Beurteilung 1991, um 11 Hundertstel besser beurteilt war als der Konkurrent und bei der ältesten dieser Beurteilungen, der Beurteilung 1989, mit ihm gleich stand. Die Besetzungsentscheidung ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil bei sonst annähernd gleicher Beurteilungslage der aktuelleren Beurteilung, die den gegenwärtigen Leistungsstand wiedergibt, ohne Rechtsfehler die entscheidende Bedeutung zugemessen werden darf. Hinzu kommt, daß Hauptfeldwebel P. nach dem unbestrittenen Vortrag des BMVg bereits seit 31. Dezember 1993 als TBtrbFüMstrFlgWaSys ausgebildet ist, der Antragsteller hingegen erst seit 3. August 1995, und daß Hauptfeldwebel P., der seit 1. Januar 1982 beim NATO E-3 A-Verband verwendet wird, gegenüber dem Antragsteller, der diesem Verband erst seit 1. Januar 1994 angehört, eine bei weitem längere Erfahrung im Waffensystem E-3 A besitzt.

31

Entgegen der Auffassung des Antragsteller war die SDL bei dieser Sachlage auch nicht verpflichtet, ihm wegen seines gegenüber Hauptfeldwebel P. um rund zwei Jahre höheren Lebensalters oder wegen seiner Auslandsverwendungen und der damit verbundenen persönlichen Unbequemlichkeiten für sich und seine Familie gleichwohl den Vorrang zu geben. Allein aufgrund seines Lebensalters kann der Antragsteller nicht beanspruchen, auf einen bestimmten Dienstposten versetzt zu werden (vgl. Beschluß vom 5. Juli 1990 - BVerwG 1 WB 138.89 -). Die Dienstpostenbesetzung dient einer möglichst guten Erfüllung des militärischen Auftrags der Bundeswehr; sie ist auch nicht zum Ausgleich persönlicher Nachteile bestimmt, die der Soldat früher erlitten oder so empfunden hat.

32

Demnach ist der teils unzulässige, teils unbegründete Antrag im ganzen zurückzuweisen.

33

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Seide
Wolbring
Dr. Bosch
Bösenberg
Willmann