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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.04.1997, Az.: BVerwG 4 B 11/97

Unbeplanter Innenbereich und Außenbereich; Abgrenzung; Flächennutzungsplan; Öffentlicher Belang; Funktionslosigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.04.1997
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 11/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 12209
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
I. VG Stuttgart vom 24.04.1996 - VG 2 K 3215/95
II. VGH Mannheim vom 26.09.1996 - VGH 3 S 1692/96

Fundstellen

  • BauR 1997, 616-617 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1997, 967 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1997, 899-900 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 1997, 548-550 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfBR 1997, 266-268 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Abgrenzung zwischen Innenbereich (§ 34 BauGB) und Außenbereich (§ 35 BauGB) läßt sich nicht unter Anwendung geographisch-mathematischer Maßstäbe allgemein bestimmen. Zu einer sachgerechten Entscheidung führt nur eine die gesamten örtlichen Verhältnisse würdigende Betrachtung.

Darstellungen eines Flächennutzungsplans fehlt nicht schon deshalb die Eignung als einem Außenbereichsvorhaben widersprechende öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB, weil die Darstellungen nicht mit der gegenwärtigen tatsächlichen Situation übereinstimmen.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. September 1996 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, daß die geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO erfüllt sind.

2

1. Das Berufungsgericht verneint die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB. Das Gericht ist sich dabei bewußt, daß es insoweit eine Abgrenzung zum Außenbereich im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB vorzunehmen hat. Die Beschwerde greift die berufungsgerichtliche Beurteilung mit dem Zulassungsgrund der Divergenz an. Das Vorbringen ergibt indes nicht, daß das Berufungsurteil von den bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen ist.

3

1.1 Die Beschwerde legt zutreffend dar, daß das Bundesverwaltungsgericht u.a. in seinem Urteil vom 14. November 1991 - BVerwG 4 C 1.91 - (Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 236 = NVwZ-RR 1992, 227) und in seinem Beschluß vom 17. Februar 1994 - BVerwG 4 B 29.94 - (nur in Juris veröffentlicht) Kriterien für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich erörtert hat. Danach läßt sich nicht unter Anwendung von geographisch-mathematischen Maßstäben bestimmen, wo die Grenze eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und damit die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich verläuft; dies bedarf vielmehr einer Beurteilung aufgrund einer "echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts". Bei dieser Wertung und Bewertung kann nur eine komplexe, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im Einzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen. Ob ein unbebautes Grundstück, das sich einem Bebauungszusammenhang anschließt, diesen Zusammenhang fortsetzt oder ihn unterbricht, hängt davon ab, inwieweit nach der maßgeblichen Betrachtungsweise der "Verkehrsauffassung" die aufeinanderfolgende Bebauung trotz der vorhandenen Baulücke den Eindruck der Geschlossenheit oder der Zusammengehörigkeit vermittelt (vgl. BVerwGE 31, 20 (21) [BVerwG 06.11.1968 - IV C 2/66];  41, 227 (233 f. [BVerwG 30.11.1972 - VIII C 81/73]); Urteil vom 8. November 1967 - BVerwG 4 C 19.66 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 62). Dabei läßt sich nichts Allgemeingültiges darüber sagen, wie sich namentlich die Größe eines solchen unbebauten Grundstücks auf die Anwendbarkeit des § 34 Abs. 1 BauGB auswirkt. Ob Straßen oder Wege geeignet sind, einen Bebauungszusammenhang herzustellen, eine trennende Funktion erfüllen oder für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich ohne jegliche Aussagekraft sind, kann stets nur das Ergebnis einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts sein (vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. März 1994 - BVerwG 4 B 50.94 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 165). Selbst eine unterstellte "Regelvermutung" für eine trennende Wirkung einseitig bebauter Straßen zwischen Innen- und Außenbereich macht die Berücksichtigung der konkreten örtlichen Gegebenheiten nicht überflüssig (vgl. BVerwG, Beschluß vom 16. Februar 1988 - BVerwG 4 B 19.88 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 123 = NVwZ-RR 1989, 6; vgl. auch BVerwGE 28, 268 (272) [BVerwG 06.12.1967 - IV C 94/66]; Urteil vom 3. März 1972 - BVerwG 4 C 4.69 - DVBl 1972, 684[BVerwG 03.03.1972 - IV C 4/69]). Es ist ferner eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, ob sich aus einem bestimmten Geländeverlauf Rückschlüsse auf die Grenze des Bebauungszusammenhangs gewinnen lassen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 4. Januar 1995 - BVerwG 4 B 273.94 -BRS 57 Nr. 93 (1995)).

4

Das Vorbringen der Beschwerde vermag nicht aufzuweisen, daß das Berufungsurteil von diesen in der Rechtsprechung entwickelten Vorgaben und Rechtssätzen abgewichen ist. Das Berufungsgericht hat sich durchaus die Aufgabe gestellt, in einer komplexen, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Betrachtungsweise zu entscheiden, ob das klägerische Grundstück einem Bebauungszusammenhang zugeordnet werden kann. Dies ergeben seine Entscheidungsgründe. Daß die Beschwerde einzelne Erwägungselemente vermißt oder die in den Entscheidungsgründen angeführten für fehlerhaft oder für unzureichend ansieht, ändert daran nichts. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO war das Berufungsgericht nur gehalten, die Gründe anzugeben, die für seine richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das ist geschehen. Das Gericht hat seinen durch Augenschein gewonnenen Eindruck sprachlich in den Entscheidungsgründen vermittelt. Mehr verlangt § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht. Die Entscheidungsgründe lassen nicht den Schluß zu, das Berufungsgericht habe seiner Entscheidung andere als von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 34 Abs. 1 BauGB entwickelte Rechtssätze zugrunde legen wollen.

5

Daß die Beschwerde die richterliche Bewertung der tatsächlichen Gegebenheiten für verfehlt ansieht und hierfür am Sachverhalt ausgerichtete Gründe angibt, stellt der Sache nach eine Kritik der richterlichen Beweiswürdigung dar. Damit kann indes nicht dargetan werden, daß das Berufungsgericht von höchstrichterlich entwickelten Rechtssätzen abgewichen ist. Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt vor, wenn das Berufungsgericht - unabhängig von der tatsächlichen Würdigung des Einzelfalles und in Anwendung derselben Rechtsvorschrift - mit einem abstrakten Rechtssatz, der seine Entscheidung trägt, zu einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten, ebenfalls abstrakten und dort entscheidungstragenden Rechtssatz in Widerspruch getreten ist. Ein derartiger Widerspruch ist nicht ersichtlich. Daß das Berufungsgericht einen "abstrakten" Rechtssatz fehlerhaft angewandt hat, wäre - träfe dies zu - ein Anwendungsfehler. Dieser wird durch § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO grundsätzlich nicht erfaßt.

6

1.2 Die Beschwerde macht in diesem Zusammenhang geltend, das Berufungsurteil weiche von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 1988 - BVerwG 4 B 19.88 -(Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 123 = NVwZ-RR 1989, 6) ab. Auch dies ist nicht der Fall.

7

Die bezeichnete Entscheidung befaßt sich mit der Frage, ob insbesondere eine einseitig bebaute Straße den Bebauungszusammenhang unterbricht und damit trennende Wirkung besitzt. Sie erachtet eine hierauf gerichtete "Regelvermutung" für möglich. Das Berufungsgericht hat sich damit nicht in Widerspruch gesetzt. Es hat sich - entsprechend der vorhandenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - die Frage gestellt, ob die vorhandene Straße eher einen trennenden oder eher einen verbindenden Charakter besitze. Es hat gerade beachtet, daß letztlich die Berücksichtigung der konkreten örtlichen Gegebenheiten maßgebend ist. Ob die dabei zugrunde gelegte tatrichterliche Würdigung zu billigen ist, hat das Beschwerdegericht hinsichtlich der geltend gemachten Divergenz nicht zu beurteilen. Auch insoweit greift die Beschwerde letztlich allein die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an. Dies ist indes kein tauglicher Gegenstand der Divergenzrüge.

8

2. Die Beschwerde macht als Verfahrensfehler geltend, das angegriffene Urteil verletze § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Gericht sei bei seiner Würdigung von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen. Auch der richterlichen Aufklärungspflicht sei nicht genügt. Auch dieses Vorbringen rechtfertigt keine Zulassung der Revision.

9

2.1 Die Beschwerde trägt vor, das Berufungsgericht habe die Entfernung zwischen dem bereits vorhandenen klägerischen Wohnhaus und einem anderen Gebäude mit "gut 100 m" angegeben. Tatsächlich betrage die Entfernung nur etwa 50 m. Das lasse sich anhand der Akten feststellen. Damit sei das Berufungsgericht von einem aktenwidrigen Sachverhalt ausgegangen.

10

Die Verfahrensrüge ist unzulässig. Es mag dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen die Rüge des aktenwidrigen Sachverhaltes erhoben werden kann. Die beanstandete Urteilspassage entspricht der Niederschrift über die richterliche Augenscheinseinnahme vom 25. September 1996. Die dort enthaltenen Feststellungen sind nicht gerügt worden (vgl. §§ 173 VwGO, 165 ZPO). Übrigens dürfte es für die tatrichterliche Beurteilung, wie sie ein Augenschein vermitteln kann, nicht entscheidend darauf ankommen, welcher zu messende Abstand tatsächlich vorhanden ist. Für die Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB kommt es - wie ausgeführt - auf den Eindruck der Geschlossenheit an.

11

2.2 Die Beschwerde kritisiert, daß das Berufungsurteil Feststellungen zur Böschung einer Wegekreuzung enthalte, ohne daß dies in die Niederschrift über den richterlichen Augenschein aufgenommen worden sei. Zudem seien die Ausführungen in den Entscheidungsgründen nicht zutreffend.

12

Auch dieses Vorbringen ergibt keinen Verfahrensmangel. Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, jede Einzelheit in die Niederschrift über den richterlichen Augenschein aufzunehmen. Es konnte - selbst wenn man eine Verletzung der § 105 VwGO, § 160 Abs. 3 Nr. 5 ZPO unterstellt - im Tatbestand und auch in den Entscheidungsgründen seines Urteils tatsächliche Feststellungen treffen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die tatsächlichen Annahmen und die hierauf bezogene tatrichterliche Würdigung als getrennte Vorgänge erkennbar blieben (vgl. BGHZ 40, 84 (87) [BGH 26.06.1963 - IV ZR 273/62]; BGH NJW-RR 1993, 519 (520) [BGH 27.01.1993 - XII ZR 141/91]). Das war hier der Fall.

13

2.3 Die Beschwerde kritisiert, das Berufungsgericht habe ein anderes Grundstück "nicht richtig bewertet". Das Berufungsgericht habe auch unzutreffend beurteilt, in welcher Weise dieses Grundstück erschlossen werde.

14

Mit diesem Vorbringen greift die Beschwerde allein die tatrichterliche Würdigung an, die sie für unzutreffend hält. Damit kann ein Verfahrensfehler nicht dargetan werden. Es ist indes nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, die vorinstanzliche Überzeugungsbildung, die durch richterlichen Augenschein geprägt wurde, durch eine eigene zu ersetzen. Eine verfahrensrechtliche Kontrolle der Beweiswürdigung ist im Hinblick auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung nur in engen Grenzen möglich. Daß das Berufungsgericht diese Grenzen überschritten hat, weist das Beschwerdevorbringen nicht auf.

15

2.4 Die Beschwerde trägt des weiteren vor, das Berufungsgericht habe ebenfalls den Abstand des klägerischen Scheunengebäudes zu einem bereits vorhandenen Baugebiet falsch berechnet. Die Entscheidungsgründe hätten auch nicht beachtet, daß ein Teilstück eines Weges befestigt sei und ein anliegendes Grundstück erschließe. Es mag dahinstehen, welchen Verfahrensfehler die Beschwerde mit diesem Vorbringen vortragen will. Im Ergebnis kommt es darauf nicht an. Denn das Vorbringen erweist sich ausschließlich als Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Konzentriert man sich auf die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen zum Begriff des "Bebauungszusammenhanges" im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, kommt es - wie ausgeführt - entscheidend auf den Eindruck der Geschlossenheit und dem Vorliegen einer organischen Siedlungsstruktur an. Aufgrund des eingenommenen Augenscheins hat sich dieser Eindruck für das in Bausachen erfahrene Berufungsgericht nicht ergeben. Dies hat das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO näher erläutert. Es war nicht verpflichtet, sich in jeder Hinsicht mit dem Vorbringen der Beteiligten auseinanderzusetzen.

16

3. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit des Vorhabens auch nach § 35 Abs. 2 BauGB verneint. Das hiergegen gerichtete Vorbringen vermag ebenfalls eine Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen.

17

3.1 Das Berufungsgericht legt dar, daß das klägerische Vorhaben der Darstellung des Flächennutzungsplans widerspreche. Die Beschwerde hält diesen Plan für funktionslos und sieht in der Berufungsentscheidung ein Abweichen von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 1993 - BVerwG 4 B 32.93 - (nur in Juris veröffentlicht). Das Vorbringen ergibt keine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

18

Die tatsächliche Entwicklung kann dazu führen, daß sich das Gewicht der Aussagen des Flächennutzungsplans bis hin zum Verlust der Aussagekraft abschwächt. Dadurch kann ein Flächennutzungsplan die ihm vom Gesetz zugewiesene Bedeutung als Konkretisierung öffentlicher Belange und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung verlieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1967 - BVerwG 4 C 205.65 - BVerwGE 26, 287 (293) [BVerwG 15.03.1967 - IV C 205/65]; bestätigt mit Beschluß vom 20. Juli 1990 - BVerwG 4 N 3.88 - Buchholz 406.11 § 5 BauGB Nr. 7 = DVBl 1990, 1352 = ZfBR 1990, 296). Flächennutzungspläne dienen insoweit nur zur "Unterstützung und einleuchtenden Fortschreibung bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten". Auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen, bedeutet aber nicht, daß der Flächennutzungsplan grundsätzlich nur dann ein beachtlicher öffentlicher Belang ist, wenn seine Darstellungen mit der tatsächlichen Situation übereinstimmen; dann liefe seine Erwähnung als öffentlicher Belang weitgehend leer. Vielmehr soll lediglich klargestellt werden, daß der Flächennutzungsplan dort nicht mehr maßgeblich sein kann, wo seine Darstellungen den besonderen örtlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht werden, diese also etwa durch die zwischenzeitliche Entwicklung überholt sind.

19

Das Berufungsgericht hat diese Rechtsprechung - wenngleich mit knappen Worten - beachtet. Bei dem von ihm festgestellten Sachverhalt hatte es aus seiner Sicht auch keinen Anlaß, dem klägerischen Berufungsvorbringen insoweit näher nachzugehen. Die Beschwerde setzt der vorinstanzlichen Würdigung allein eine andere tatsächliche Beurteilung entgegen. Dem kann das Beschwerdegericht im Rahmen der erhobenen Divergenzrüge nicht nachgehen. Es ist revisionsrechtlich nicht möglich, die tatrichterliche Würdigung ohne hierauf gerichtete Verfahrensrügen zu kritisieren oder sie gar durch eine andere zu ersetzen (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Es stellen sich in diesem Zusammenhang auch keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Es ist hinreichend geklärt, daß die Gemeinde keine Bauleitplanung betreiben darf, die angesichts der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten nicht zu verwirklichen ist. Es ist auch geklärt, daß eine Bauleitplanung aus diesem Grunde die Gegebenheiten zu berücksichtigen hat. Das alles sind wiederholt ausgesprochene Voraussetzungen einer Bauleitplanung. Es ist auch hinreichend geklärt, daß die Gemeinde nicht gehindert ist, durch eine Bauleitplanung eine künftige Veränderung tatsächlicher Gegebenheiten anzustreben. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß in dem zu beurteilenden Gebiet - unverändert - eine landwirtschaftliche Nutzung möglich sei. Diese Feststellung genügt, um die von der Beschwerde angenommene Funktionslosigkeit auszuschließen. Ob der Kläger - als Nichtlandwirt - für sich eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausschließt, ändert daran nichts. Damit kann er die Bebaubarkeit seines Grundstücks nicht "erzwingen".

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3.2 Das Berufungsgericht weist ferner darauf hin, daß das klägerische Vorhaben das Entstehen und das Verfestigen einer Splittersiedlung befürchten lasse. In dieser Frage weicht das Berufungsurteil entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab.

21

Die Beschwerde übersieht zunächst, daß dem von ihr angegebenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 1967 - BVerwG 4 C 25.66 - (BVerwGE 27, 137 [BVerwG 26.05.1967 - IV C 25/66]) eine andere Gesetzesfassung des § 35 BBauG zugrunde lag. In der Sache hat sich allerdings durch die späteren Novellierungen nichts geändert. Mit der Zulassung von Wohnbauten im Außenbereich ist regelmäßig die Gefahr verbunden, daß damit der Vorgang einer mit der Funktion des Außenbereichs unvereinbaren Zersiedelung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird. An dieser "Regelvermutung" hat die Rechtsprechung unverändert festgehalten. Ihr ist auch das Berufungsgericht gefolgt. Es hat - wie auch seine Ausführungen zur Frage der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB ergeben - erkannt, daß das klägerische Vorhaben zu einer unorganischen Siedlungsstruktur führen kann. Mehr brauchte es nicht zu sagen. § 35 Abs. 3 Satz 1, 8. Spiegelstrich BauGB erfordert nicht den positiven Nachweis, daß die gesetzlich bereits vermutete Befürchtung auch im Einzelfall tatsächlich besteht. Eine geltend gemachte Abweichung liegt in alledem ohnehin nicht.

22

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 14 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

23

Gaentzsch

24

Berkemann

25

Hien