Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.09.1993, Az.: BVerwG 4 B 32.93
Vereinbarkeit einer Nutzungsänderung eines im Außenbereich gelegenen nicht privilegierten Vorhabens mit öffentlichen Belangen; Anforderungen an die Beurteilung der Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der einer Landschaft; Berücksichtigung des öffentlichen Belanges der Verfestigung einer Splittersiedlung; Berechtigung der Berücksichtigung der Darstellungen eines Flächennutzungsplans als öffentlicher Belang bei einem Vorhaben im Außenbereich; Verlust der Aussagekraft eines Flächennutzungsplans durch tatsächliche Entwicklungen; Verlust der Bedeutung und Funktion eines Flächennutzungsplans als Konkretisierung öffentlicher Belange; Berücksichtigung von Grundrechten und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei einer Nutzungsuntersagung auf Grund formeller Illegalität; Voraussetzungen für eine Anwendung und Auslegung von Vorschriften im Revisionsverfahren; Planungsrechtliche Zulässigkeit eines Lagerplatzes im Außenbereich; Gegenstand einer Anfechtungsklage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.09.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 32.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 19851
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 19.11.1992 - AZ: 8 S 1138/92
Rechtsgrundlagen
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. September 1993
durch
den Vizepräsidenten. Prof. Dr. Schlichter,
den Richter Hien und
die Richterin Heeren
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. November 1992 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, daß die geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben sind.
1.
Die von der Beschwerde behauptete Abweichung von der Entscheidung vom 11. November 1988 - BVerwG 4 C 50.87 - (Buchholz 406.11 § 35 BBauG/BauGB Nr. 252 = NVwZ-RR 1989, 340 = ZfBR 1989, 72) liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat den in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Grundsatz nicht mißachtet, daß bei der bebauungsrechtlichen Beurteilung, ob eine Nutzungsänderung eines im Außenbereich gelegenen nicht privilegierten Vorhabens mit öffentlichen Belangen vereinbar ist, nicht auf die Beeinträchtigung durch die isoliert betrachtete Nutzungsänderung, sondern auf das Vorhaben und die beabsichtigte Nutzung als Einheit abzustellen ist.
Soweit das Berufungsgericht eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft verneint, beurteilt es den Lagerplatz östlich des Betriebsgebäudes nicht isoliert, sondern stellt entscheidend auf die vorhandene Bodennutzung der Umgebung ab. Dort herrscht nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen bereits wegen des Betriebsgebäudes, der von der streitigen Verfügung nicht erfaßten Lagerflächen der ehemaligen Ziegelei und des nicht rekultivierten Abbaugeländes eine gewerbliche Nutzung vor. Selbst wenn bei dieser Betrachtung die streitgegenständliche Lagerfläche zu Unrecht mitberücksichtigt worden sein sollte, wäre das angesichts des Gewichts der übrigen Grundflächen für die Beurteilung der Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft ersichtlich nicht entscheidungserheblich gewesen.
Soweit sich das Berufungsgericht mit dem Öffentlichen Belang der Verfestigung, einer Splittersiedlung auseinandersetzt, beruht die Entscheidung ebenfalls nicht auf der behaupteten Abweichung. Daß letztlich der öffentliche Belang der Verfestigung der Splittersiedlung nicht beeinträchtigt ist, liegt nicht daran, daß das Berufungsgericht allein auf die Nutzung und nicht auf das Gesamtobjket abgestellt hat. Es hat vielmehr anhand der gegebenen Situation eine Beeinträchtigung des öffentlichen Belangs verneint. Entgegen der Auffassung der Beschwerde prüft es nämlich nicht, ob die geänderte Nutzung für sich gesehen die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten läßt. Es ist vielmehr davon ausgegangen, daß der genannte öffentliche Belang auch der Auffüllung bislang noch freier Flächen innerhalb eines bereits in Anspruch genommenen Bereichs entgegensteht, sofern die bereits eingetretene unorganische Zersiedelung weiter fortschreitet und damit die bodenrechtliche Situation weiter verschlechtert wird. Das Berufungsgericht hat sich somit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats gerade auf den Standpunkt gestellt, daß der Lagerplatz eine bisher von Bebauung freie Fläche erfaßt.
Soweit schließlich das Berufungsgericht erwogen hat, ob das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann, beruht die Entscheidung ebenfalls nicht auf einer Abweichung von dem genannten Rechtssatz. Das Berufungsgericht verneint zunächst in dem Ausgangssatz seines Urteils generell das Vorliegen einer solchen Beeinträchtigung. Es stellt für seine Beurteilung gerade nicht auf die frühere Nutzung des Lagerplatzes ab und differenziert nicht zwischen der Vorbelastung durch die frühere und die Beeinträchtigung durch die jetzige Nutzung. Anknüpfungspunkt ist vielmehr die Lärmimmission, die von der Ziegelei ausgegangen ist und die sich das nördlich des Lagerplatzes gelegene Flurstück 1074 als "erhebliche" Vorbelastung anrechnen lassen muß.
2.
Keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung bedarf die Frage,
ob die Darstellung eines Flächennutzungsplans "Ziegelwerk mit Tonabbau" dadurch gegenstandslos wird, daß der Tonabbau endgültig eingestellt worden ist und ob dadurch seine Berücksichtigung als öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB entfällt.
Die Rechtslage ist in dem für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nötigen Umfang bereits durch die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.
Der Senat hat sich mehrfach zu der Frage geäußert, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen die Darstellung eines Flächennutzungsplans als öffentlicher Belang einem Vorhaben im Außenbereich entgegengehalten werden darf (vgl. Urteile vom 20. Januar 1984 - BVerwG 4 C 43.81 - BVerwGE 68, 311; Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 57.84 - BVerwGE 77, 300; Urteil vom 4. Mai 1988 - BVerwG 4 C 22.87 - BVerwGE 79, 318; Urteil vom 15. März 1967 - BVerwG 4 C 205.65 - BVerwGE 26, 287 [BVerwG 15.03.1967 - IV C 205/65]<bestätigt mit Beschluß vom 20. Juli 1990 - BVerwG 4 N 3.88 - Buchholz 406.11 § 5 BBauG/BauGB Nr. 7 = DVBl 1990, 1352 = ZfBR 1990, 296>; Urteil vom 29. April 1964 - BVerwG 1 C 30.62 - BVerwGE 18, 247 = DVBl 1964, 527[BVerwG 29.04.1964 - I C 30/62]; Urteil vom 23. Mai 1980 - BVerwG 4 C 79.77 - ZfBR 1980, 199).
Danach ist geklärt, daß die tatsächliche Entwicklung dazu führen kann, daß sich das Gewicht der Aussagen des Flächennutzungsplans bis hin zum Verlust der Aussagekraft abschwächt, wodurch er auch seine Bedeutung als Konkretisierung öffentlicher Belange und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung verliert (BVerwG, Urteil vom 15. März 1967, a.a.O., S. 293). Die Darstellungen des Flächennutzungsplans sind also - wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat - nur "Unterstützung und einleuchtende Fortschreibung bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten" (vgl. hierzu auch Beschluß vom 20. Juli 1990, a.a.O. m.w.N.). Auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen, bedeutet aber nicht, daß der Flächennutzungsplan grundsätzlich nur dann ein beachtlicher öffentlicher Belang ist, wenn seine Darstellungen mit der tatsächlichen Situation übereinstimmen; dann liefe seine Erwähnung als öffentlicher Belang weitgehend leer. Vielmehr soll lediglich klargestellt werden, daß der Flächennutzungsplan dort nicht mehr maßgeblich sein kann, wo seine Darstellungen den besonderen örtlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht werden, diese also etwa durch die zwischenzeitliche Entwicklung überholt sind.
Die Beschwerde zeigt keinen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf auf. Das Berufungsgericht hat die Darstellung des Flächennutzungsplans als gegenstandslos erachtet. Es hat dabei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1967, a.a.O., S. 293, sowie Beschluß vom 20. Juli 1990, a.a.O.) aufgrund der vorgefundenen Gegebenheiten angenommen, daß die tatsächliche Entwicklung aufgrund der endgültigen Einstellung des Tonabbaus zum Verlust der Aussagekraft der entsprechenden Darstellung des Flächennutzungsplans geführt hat. Damit wird zum Ausdruck gebracht, daß die Darstellung "Ziegelwerk mit Tonabbau" durch die vorgefundene Situation, die auch von der Beschwerde der Sache nach nicht in Abrede gestellt worden ist, nicht bestätigt oder erhärtet werden kann. Sie hat damit ihre Bedeutung als Konkretisierung öffentlicher Belange im Sinne der Beschreibung sowohl der Wirklichkeit als auch der (zukünftigen) geordneten städtebaulichen Entwicklung verloren und ihre Funktion im Rahmen des § 35 Abs. 3 BauGB eingebüßt. Findet eine Darstellung keine Entsprechung mehr in der Wirklichkeit und kann - so ist die Entscheidung des Berufungsgerichts zu verstehen - die Wiederaufnahme der Nutzung auch für die Zukunft ausgeschlossen werden, entfällt gleichzeitig ihre Aussagekraft. Wenn das Berufungsgericht für die Situation den Begriff "gegenstandslos" verwendet, drückt es der Sache nach nichts anderes aus und hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
3.
Die weitere von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage,
ob es das Bundesrecht, insbesondere Art. 14 GG oder der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, verbietet, eine Nutzung nur deshalb zu untersagen, weil sie formell illegal ist,
rechtfertigt bereits deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil es sich hierbei um die Anwendung und Auslegung von irrevisiblem Landesrecht handelt, das grundsätzlich der revisionsgerichtlichen Klärung entzogen ist (vgl. §§ 137 Abs. 1 Nr. 1, 173 VwGO, § 562 ZPO). Auch die Auslegung des Landesrechts unter dem Blickwinkel des Art. 14 GG oder des Verhältnismäßigkeitsprinzips ändert grundsätzlich nichts an der kompetentiellen Zuordnung der Sachmaterie (vgl. Urteil vom 14. April 1978 - BVerwG 4 C 6.76 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 90 = BVerwGE 55, 337). Eine revisible Frage wird erst aufgeworfen, wenn der Inhalt eines bundesverfassungsrechtlichen Gebots selbst zu erörtern ist, um daran die Gültigkeit einer landesrechtlichen Norm zu messen (vgl. Urteil vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 9.86 - BVerwGE 78, 347 = Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 151; Urteil vom 16. Mai 1991 - BVerwG 4 C 17.90 - BVerwGE 88, 191 <194>[BVerwG 16.05.1991 - 4 C 17/90] = Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 34). In einem Beschwerdeverfahren nach § 133 VwGO muß sich die Fragestellung allerdings dann gerade auf die Erforderlichkeit der verfassungskonformen Handhabung und auf den Inhalt des dabei zugrunde gelegten bundesverfassungsrechtlichen Rechtssatzes beziehen. Diesen Erfordernissen genügt die Beschwerde nicht. Angesichts der umfangreichen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem Grundrecht des Art. 14 GG und zu dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hätte die Beschwerde näher darlegen müssen, welcher bisher nicht geklärte Gesichtspunkt bei der Anwendung und Auslegung dieser Vorschriften in einem Revisionsverfahren einer verallgemeinerungsfähigen Klärung zugeführt werden könnte.
Auch soweit die Beschwerde sich auf einen Verstoß gegen § 40 LVwVfG beruft, gilt nichts anderes. Zwar ist diese Vorschrift revisibles Recht (§ 137 Abs. 2 VwGO). Das führt aber nicht dazu, daß die Anwendung einer dem irrevisiblen Recht entstammenden Ermessensregelung des Landesbaurechts als Verletzung revisiblen Rechts zu rügen ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 4. Juli. 1990 - BVerwG 7 B 94.90 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 161 m.w.N. sowie Beschluß vom 5. Mai 1988 - BVerwG 7 B 8.88 - NJW 1988, 472).
In einem etwaigen Revisionsverfahren käme es auf die Beantwortung der aufgeworfenen Frage im übrigen entscheidungserheblich gar nicht an. Selbst bei Beantwortung der Grundsatzfrage im Sinne der Auffassung des Beschwerdeführers müßte die Klage erfolgreich sein. Wie das Berufungsgericht dargelegt hat, führte das Regierungspräsidium Stuttgart in den Gründen des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 1990 aus, daß der Lagerplatz im Außenbereich planungsrechtlich unzulässig sei. Da gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Streitgegenstand der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt ist, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, erachtete die Widerspruchsbehörde ein bauaufsichtliches Einschreiten hier wegen formeller und materieller Baurechtswidrigkeit als gerechtfertigt. Diesen Umstand verkennt die Beschwerde, wenn sie allein darauf abstellt, aus welchen Gründen die Bauaufsichtsbehörde den Ausgangsbescheid erlassen hatte. Ist mangels durchgreifender Revisionsrügen von der materiellen Baurechtmäßigkeit des Lagerplatzes auszugehen, wäre die bauaufsichtliche Verfügung als ermessensfehlerhaft aufzuheben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Behörde bei Zugrundelegung des richtigen Sachverhalts, nämlich der nur formellen Baurechtswidrigkeit, in Ausübung ihres Ermessens von einem Einschreiten in Form der Nutzungsuntersagung abgesehen hätte. Bei dieser Sachlage kommt es entgegen der Meinung der Beschwerde nicht auf in Art. 14 GG oder dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wurzelnde Fragen an.
4.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,00 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Hien
Heeren