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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.11.1988, Az.: BVerwG 4 C 50.87

Baurechtliche Beurteilung; Öffentliche Belange; Priviligierte Nutzung; Außenbereich

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.11.1988
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 50.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12471
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Regensburg - 25.11.1986 - AZ: 6 K 85 A. 01306
VGH Bayern - 06.10.1987 - AZ: 14 B 87.00289

Fundstellen

  • AgrarR 1989, 284
  • BRS 48, 155 - 160
  • NVwZ-RR 1989, 340-342 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 1989, 302-304
  • RdL 1989, 148-149
  • ZfBR 1989, 72-74

Amtlicher Leitsatz

Soll ein im Außenbereich gelegenes, ehemals landwirtschaftlich genutztes Gebäude, in dem nachfolgend eine Pension betrieben worden ist, einer neuen nicht privilegierten Nutzung zugeführt werden, so sind der bebauungsrechtlichen Beurteilung, ob das Vorhaben mit öffentlichen Belangen vereinbar ist, das Gebäude und die beabsichtigte Nutzung als Einheit zugrunde zu legen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).

Redaktioneller Leitsatz

Zu der baurechliche Beurteilung, ob ein Vorhaben mit öffentlichen Belangen vereinbar ist:

Bei einem ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäude im Außenbereich, in dem später eine Pension betrieben werden soll und einer neuen nicht priviligierten Nutzung zugeführt wird, ist das Gebäude und die beabsichtigte Nutzung als Einheit bei der Beurteilung zugrunde zu legen.

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues, Dr. Kühling, B. Sommer und Dr. Lemmel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Oktober 1987 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1). Die Beigeladenen zu 2) bis 6) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Gründe

1

I.

Der Kläger beabsichtigt, vorhandene Gebäude eines ehemals landwirtschaftlich genutzten Anwesens am Rande des W. R. der beigeladenen Gemeinde T. in ein Heim für therapeutische Nachkuren umzuwandeln. Er erstrebt im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren die für diese Nutzungsänderung erforderliche baubehördliche Genehmigung.

2

Im Jahre 1980 genehmigte das Landratsamt P. die Renovierung des Wohnhauses sowie die Neuerrichtung eines eingestürzten Nebengebäudes. Letzteres wurde entgegen einer der Genehmigung beigefügten Auflage mit zehn Doppelbettzimmern zu Wohnzwecken ausgebaut. Die Familie des Klägers betrieb darin bis Ende 1983/Anfang 1984 die Pension "Q.". Im Oktober 1983 beantragte der Kläger bei der Beigeladenen zu 1 erstmals, das ausgebaute Gebäude als Kurheim nutzen zu dürfen. Im November 1984 beantragte er beim Beklagten die Genehmigung zum Umbau dieses Nebengebäudes. Die Beigeladene zu 1 stimmte dem Vorhaben nicht zu. Das Landratsamt lehnte den Antrag des Klägers daraufhin ab. Der Kläger erhob hiergegen nach erfolglosem Widerspruch Klage.

3

Am 28. Februar 1986 beantragte der Kläger erneut, ihm die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des ausgebauten Gebäudes in ein "Heim für therapeutische Nachkuren" zu erteilen, und wies gleichzeitig darauf hin, daß dieser Antrag an die Stelle des an die Beigeladene zu 1 gerichteten Antrages vom Oktober 1983treten solle. Das Landratsamt erteilte dem Kläger im März 1986 die Genehmigung für bereits durchgeführte Umbaumaßnahmen mit einem Vorbehalt hinsichtlich der Abwasserbeseitigung sowie die weitere Genehmigung zur Nutzungsänderung des Nebengebäudes in eine Pension. Zu dem erneuten Antrag des Klägers auf Genehmigung der Umnutzung in ein Kurheim verweigerte die Beigeladene zu 1 wiederum ihr Einvernehmen: Der W. R. sei kein Ortsteil. Das Vorhaben des Klägers sei nicht bevorrechtigt. Eine Gaststätte bzw. Pension sei gerade noch vertretbar, weil sie in der Regel höchstens 90 Tage im Jahr belegt sei. Gegen ein Heim mit 20 Bewohnern hätten sich die 36 Einwohner von R. einhellig ausgesprochen. Unter den gegebenen Voraussetzungen erscheine eine Eingliederung der Heimbewohner in Frage gestellt.

4

Nach der Umstellung auf den Genehmigungsantrag vom 28. Februar 1986 hat der Kläger im Rahmen des bereits im Juli 1985 beim Verwaltungsgericht anhängig gemachten Klageverfahrens im Einvernehmen mit dem Beklagten zuletzt beantragt, ihm die Genehmigung zur Nutzungsänderung in ein Heim für therapeutische Nachkuren gemäß diesem Antrag zu erteilen.

5

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zur Neubescheidung verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen: Das Bauwerk selbst beeinträchtige öffentliche Belange nicht. Dies folge schon aus der feststellenden Wirkung der erteilten Baugenehmigungen. Gegenüber der genehmigten Nutzung (Pension) bedeute die geplante Nutzung (Kurheim) keine größere Störung. Deshalb scheide auch hinsichtlich der Nutzungsänderung eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange aus. Bauordnungsrechtlich müsse das Vorhaben des Klägers aber erst noch geprüft werden.

6

Auf die Berufung der Beigeladenen zu 1 hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt:

7

Das Vorhaben des Klägers habe eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung zum Inhalt. Dies gelte auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht. Bei der Prüfung, ob es sich um eine Nutzungsänderung im Sinne von § 29 BauGB handele, seien die alte und die neue Nutzung miteinander zu vergleichen. Fraglich könne allerdings sein, welche "Tiefe" diese "(An-)Prüfung" richtigerweise haben müsse. Unter Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalles sei aber - unbeschadet des Umstandes, daß auch die alte (genehmigte) Nutzung als Pension nicht gemäß § 35 Abs. 1 BauGB bevorrechtigt sei - von einer (auch) bodenrechtlich erheblichen Nutzungsänderung auszugehen. Gegenüber dem vormaligen Beherbergungsbetrieb bestünden in bebauungsrechtlicher Hinsicht für das geplante Kurheim erhöhte Schutzanforderungen (vgl. § 1 Abs. 5 Nr. 3 BauGB, § 4 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 1 BauNVO). Gehe man hiernach von einer Nutzungsänderung im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB aus, so beeinträchtige die Ausführung des Vorhabens, das im Außenbereich verwirklicht werden solle, ohne dort bevorrechtigt zu sein, öffentliche Belange. Dies folge zwar nicht daraus, da es schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt sei. Auch sei es nicht wegen einerUnverträglichkeit mit dem landwirtschaftlich geprägten Wohnen in dem kleinen W. R. rücksichtslos; die Nachbarschaft eines therapeutischen Kurheims sei den Bewohnern von R. zuzumuten. Jedoch würde bei Errichtung des Heims die durch landwirtschaftliche Nutzung geprägte Eigenart der Landschaft beeinträchtigt. Ferner sei durch Anlagerung an eine ursprünglich landwirtschaftlich bedingte Streubebauung die Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten. Aus dem weiten Begriff des Vorhabens gemäß § 29 BauGB folge, daß die beiden genannten Belange durch die Nutzungsänderung beeinträchtigt würden, obwohl diese nach den Vorstellungen des Klägers nicht von baulichen Änderungen begleitet sein solle. Auch aus dem Bestandsschutz, den eine bauliche Anlage wegen und in einer bestimmten Funktion genieße, lasse sich zugunsten einer Änderung dieser Funktion nichts herleiten.

8

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt, die das Berufungsgericht zur weiteren Klärung der Frage zugelassen hat, in welchem Verhältnis § 29 BauGB mit dem Begriff der "Nutzungsänderung" und den dafür erheblichen Belangen zu den für die nachfolgende materielle Zulässigkeitsprüfung maßgeblichen öffentlichen Belangen stehe. Der Kläger macht mit der auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision geltend, die weite Auslegung des Begriffs der Nutzungsänderung in § 29 BauGB führe zu einer ungerechtfertigten Einschränkung der verfassungsrechtlich garantierten Baufreiheit. Bei der Prüfung der Frage, ob eine bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung vorliege, dürften nur diejenigen öffentlichen Belange eine Rolle spielen,die für die nachfolgende Prüfung der bebauungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens konkret maßgeblich seien. Danach fehle es hier bereits an einer Nutzungsänderung im Sinne des § 29 BauGB. Die Unterbringung eines zahlenmäßig begrenzten Personenkreises nachkurbedürftigter Behinderter im Alter von bis zu 40 Jahren werfe gegenüber der Beherbergung von Pensionsgästen keine neuen bodenrechtlichen Probleme auf. Eine erhöhte Schutzbedürftigkeit der Heimnutzung sei auch im Hinblick auf die Gleichstellung beider Nutzungsarten im Dorfgebiet gemäß § 5 BauNVO nicht zu erkennen. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange lasse sich hier nur aufgrund der unzulässigen Unterstellung bejahen, daß kein bestandsgeschütztes Gebäude vorhanden sei.

9

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Oktober 1987 aufzuheben und die Berufung der Beigeladenen zu 1 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. November 1986 zurückzuweisen.

10

Die Beigeladene zu 1 und die Landesanwaltschaft Bayern, die sich als Vertreter des öffentlichen Interesses am Revisionsverfahren beteiligt, beantragen die Zurückweisung der Revision.

11

II.

Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das angefochteneUrteil verletzt nicht Bundesrecht.

12

1.

Der Kläger möchte ein vorhandenes ehemals landwirtschaftlich genutztes Gebäude, dessen bisherige bauliche Veränderungen und dessen Nutzung als Beherbergungsbetrieb ("Pension Q.") nachträglich im Jahre 1986 genehmigt worden sind, ohne erneute Umbauten zukünftig als Heim für therapeutische Nachkuren mit etwa 20 Plätzen nutzen. Dieses Vorhaben bedarf der bauaufsichtlichen Genehmigung. Dies hat das Berufungsgericht dem Art. 65 i.V.m. Art. 66 Abs. 4 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung - BayBO - in der Fassung vom 2. Juli 1982 (GVBl. S. 419) entnommen. Das ist als Anwendung irrevisiblen Landesrechts revisionsgerichtlich nicht nachprüfbar.

13

Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, daß das Vorhaben des Klägers auch im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB eine Nutzungsänderung zum Inhalt hat, so daß die §§ 30 ff. BauGB Anwendung finden. Von einer Nutzungsänderung im bebauungsrechtlichen Sinne ist immer dann auszugehen, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die jeder Art von Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und wenn ferner durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so daß sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. zuletzt Urteil vom 25. März 1988 - BVerwG 4 C 21.85 - Buchholz 406.16 Grundeigentumsschutz Nr. 47 = ZfBR 1988, 195 mit weiteren Nachweisen). Für das Umnutzungsvorhaben des Klägers steht dies außer Frage: Die Nutzungdes - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Außenbereich (§ 19 Abs. 1 Nr. 3, § 35 BauGB) gelegenen - Gebäudes als Heim für therapeutische Nachkuren kann im Hinblick auf die besonderen Bedürfnisse der Behinderten im Vergleich zu der bisherigen, nachträglich genehmigten Nutzung als Pensionsbetrieb neue städtebauliche Probleme aufwerfen (vgl. § 1 Abs. 5 Nr. 3 BauGB) mit der Folge, daß die Frage einer Genehmigung dieser Nutzung auch unter bebauungsrechtlichen Gesichtspunkten neu zu beantworten ist.

14

Der Kläger beruft sich demgegenüber zu Unrecht darauf, daß sowohl Beherbungsbetriebe als auch Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke in einem Dorfgebiet gleichermaßen allgemein zulässig seien (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 und Nr. 8 BauNVO). Darauf kommt es indes für die Bewertung des Vorhabens als Nutzungsänderung nicht an. Abgesehen davon ließe sich diese Regelung auf eine rechtlich als Außenbereich zu behandelnde Streubebauung, wie sie hier besteht, nicht übertragen.

15

Der erkennende Senat sieht sich weder im Hinblick auf die Zweifel des Berufungsgerichts noch aufgrund des Vortrags des Klägers veranlaßt, die - weite - Auslegung des Begriffs der Nutzungsänderung in § 29 Satz 1 BauGB aufzugeben oder zu modifizieren. Insbesondere bei der Anwendung des § 29 Satz 1 in Verbindung mit § 35 BauGB können nicht schon für die Annahme einer Nutzungsänderung im bebauungsrechtlichen Sinne etwa nur diejenigen Gründe maßgeblich sein, die auch der materiellen Zulässigkeit des Vorhabens im Wege stehen. Mit einer solchen Begrenzung des Begriffs der Nutzungsänderung würde der Kreis der Vorhaben, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren auch unter bebauungsrechtlichen Gesichtspunkten auf ihre Zulässigkeit zu überprüfen sind, in einer der behördlichen Kontrollaufgabe unangemessenen Weise verengt und die bodenrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit eines Vorhabens im Rahmen eines bauaufsichtlichen Verfahrens letztlich mit dessen bodenrechtlicher Genehmigungsfähigkeit bzw. mit der Ablehnung der Genehmigung aus bodenrechtlichen Gründen gleichgesetzt. Darüber hinaus stehen vor allem inhaltliche Gründe einer derart engen Auslegung des Begriffs der Nutzungsänderung in § 29 Satz 1 BauGB entgegen. Sie würde nämlich, wenn und soweit mangels einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange gerade durch den Wechsel der Nutzung schon der Tatbestand einer Nutzungsänderung zu verneinen und deshalb die Frage der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den §§ 30 ff. BauGB. insbesondere mit § 35 BauGB, überhaupt nicht zu prüfen wäre, im Ergebnis dazu führen, daß ein - baulich unverändertes - Gebäude von vornherein verschiedenartigen Nutzungen offenstünde und - worauf die Beigeladene zu 1 zutreffend hingewiesen hat - der Bestandsschutz zumindest teilweise von der jeweils ausgeübten Nutzung unabhängig und dadurch wesentlich erweitert würde. Eine solche Auflösung des Zusammenhangs von Gebäude(-Substanz) und Funktion wäre - wie sogleich noch auszuführen ist - für Vorhaben im Außenbereich mit Bundesrecht nicht vereinbar.

16

Mit dem weiten Begriff der Nutzungsänderung in § 29 Satz 1 BauGB stimmt übrigens auch Art. 66 Abs. 4 Nr. 1 BayBO überein, soweit er in Verbindung mit Art. 65 BayBO Nutzungsänderungen vonGebäuden und Räumen auch dann dem Erfordernis der bauaufsichtlichen Genehmigung unterwirft, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen gelten als für die bisherige Nutzung.

17

2.

Ebenfalls im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, daß das Vorhaben des Klägers, das keinen der in § 35 Abs. 1 BauGB genannten Tatbestände der privilegierten Zulässigkeit erfüllt, öffentliche Belange beeinträchtigt und deshalb gemäß § 35 Abs. 2 und 3 BauGB nicht genehmigt werden kann. Nach den Darlegungen im Berufungsurteil ließe die Errichtung eines Heims für therapeutische Nachkuren an dem vorgesehenen Standort am Rande des W. R. der sich nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts als Streubebauung darstellt und nicht zu einem Ortsteil verdichtet hat, die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten; ferner würde es die durch landwirtschaftliche Nutzung geprägte natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen. Dieser Würdigung liegt kein revisibler Rechtsfehler zugrunde.

18

Insbesondere steht es mit Bundesrecht im Einklang, daß das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung nicht entscheidend darauf abgestellt hat, ob die veränderte Nutzung für sich gesehen öffentliche Belange beeinträchtigen würde, sondern für die Prüfung des Vorhabens am Maßstab des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB das Gebäude mit der vom Kläger beabsichtigten neuen Nutzung als Einheit in den Blick genommen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennendenSenats ist Vorhaben im Sinne des § 35 BBauG - für § 35 BauGB gilt nichts anderes - die bauliche Anlage in ihrer durch die Nutzung bestimmten Funktion. Mit einer Änderung der Funktion verliert ein Vorhaben deshalb als Ganzes seine Identität. Demzufolge ist Gegenstand der erneuten Beurteilung nicht allein die Nutzungsänderung als solche, sondern die bauliche Anlage in ihrer geänderten Funktion (vgl. BVerwGE 47, 185 <187 f.>; Beschluß vom 14. Juli 1975 - BVerwG 4 B 4.75 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 121). Dies hat zur Konsequenz, daß der bebauungsrechtlichen Genehmigungsfähigkeit eines Umnutzungsvorhabens im Außenbereich nicht nur solche bebauungsrechtlichen Gründe als öffentliche Belange entgegenstehen können, welche die Qualifizierung eines Vorhabens als Nutzungsänderung im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB auslösen. Vielmehr kommen alle der nicht privilegierten baulichen Nutzung des Außenbereichs hinderlichen öffentlichen Belange als Gründe für die Versagung der Genehmigung in Betracht, auch soweit deren Beeinträchtigung nicht schon durch die - isoliert betrachtete - Nutzungsänderung, sondern erst durch das Gebäude mit der ihm zugedachten neuen Funktion als Einheit veranlaßt wird.

19

Das Berufungsgericht hat an dieser rechtlichen Betrachtungsweise unter Hinweis auf Weyreuther (DÖV 1983, 575 <581>) Zweifel geäußert, weil schon mit der Bejahung einer Nutzungsänderung gemäß § 29 Satz 1 BauGB die Unzulässigkeit des im Außenbereich angesiedelten, nicht privilegierten Vorhabens regelmäßig besiegelt sei. Der Kläger wendet sich gegen die vom Berufungsgericht zugrunde gelegte rechtliche Beurteilung mit dem Einwand, die Annahme einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch Störung der Eigenart der Landschaft und Erweiterung einer Splittersiedlung stütze sich auf einen "fiktiven Sachverhalt"; das Gebäude sei nämlich bereits vorhanden und genieße mit der genehmigten Nutzung (als Pension) Bestandsschutz.

20

Der erkennende Senat hält diese Zweifel und Einwände für nicht gerechtfertigt. Daß nur eine einheitliche Beurteilung von Gebäude und ihm zugedachter Funktion dem von § 35 BBauG/BauGB verfolgten Ziel gerecht wird, den Außenbereich entsprechend seiner Regelfunktion soweit wie möglich von Bebauung freizuhalten, zeigt sich bereits an dem Katalog der Privilegierungstatbestände im Absatz 1 der Vorschrift. Diese knüpfen durchweg entweder an bestimmte Arten von Nutzungen oder Zweckbestimmungen an, denen bauliche Anlagen im Außenbereich dienen, oder an Anforderungen an bzw. Auswirkungen auf die Umgebung, die ebenfalls von einer besonderen Art der Nutzung ausgehen. Erst und nur diese besonderen Nutzungsarten tragen die bevorrechtigte Zulassung der baulichen Anlage im Außenbereich. Deren privilegierte Zulässigkeit besteht danach grundsätzlich nur solange, wie die die Privilegierung begründende besondere Funktion andauert (vgl. BVerwGE 47, 185 <189 f.>). Eine ursprünglich zu einem privilegierten Zweck genehmigte, inzwischen aber entprivilegierte bauliche Anlage im Außenbereich kann mithin - soll nicht der Außenbereich in unvertretbarem Maße für allgemeine bauliche Nutzungen geöffnet werden - nicht anderen Nutzungen außerhalb des durch § 35 Abs. 1 BauGB gezogenen Rahmens zugeführt werden, nur weil diese anderen Nutzungen für sich gesehen - über das Vorhandenseineines Gebäudes hinaus - öffentliche Belange nicht (zusätzlich) beeinträchtigen und das Gebäude als solches bestandsgeschützt ist (vgl. hierzu auch schon Beschluß vom 2. November 1967 - BVerwG 4 B 159.66 - BRS 18, Nr. 43 sowie neuerdings Taegen in Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, § 35 Rz. 59).

21

Seine gesetzessystematische Bestätigung findet dies in § 35 Abs. 4 BauGB. Der Gesetzgeber hat in dieser Vorschrift für eine Reihe im einzelnen genau umschriebener Vorhaben im Blick auf bestimmte Arten von öffentlichen Belangen eine erleichterte Zulassung eingeführt. Soweit es dabei um Nutzungsänderungen geht, hat er in diesem Umfang die Einheit von Bauwerk und ihm zugedachter Funktion aufgelöst. So kann gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB eine vorhandene bauliche Anlage, die für Zwecke der Landwirtschaft im Sinne des § 35 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB genehmigt worden ist, ohne wesentliche bauliche Änderung einer anderen Nutzung zugeführt werden, ohne daß diesem Vorhaben entgegengehalten werden darf, es widerspreche den Darstellungen eines Flächennutzungsplanes oder eines Landschaftsplanes, beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft oder lasse die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten. Soweit diese enumerative Regelung nicht greift, verbleibt es indessen bei dem oben dargestellten Begriff des Vorhabens einer Nutzungsänderung, der Gebäude und darin ausgeübte Funktion zusammenfassend umgreift. Ein solcher Umkehrschluß, der § 35 Abs. 4 BauGB den Charakter einer abschließenden Regelung gibt, rechtfertigt sich auch aus der Entstehungsgeschichte: Mit dem erstmals durch die Novelle vom18. August 1976 zum Bundesbaugesetz (BGBl. I S. 2221) eingefügten § 35 Abs. 4 BBauG, dem heute § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB entspricht, wollte der Gesetzgeber Schwierigkeiten bei der Umstrukturierung der Landwirtschaft begegnen (vgl. hierzu auch BVerwGE 47, 185 <191 ff.>). Deshalb sollten bisher landwirtschaftlich genutzte Gebäude auch anderen Nutzungen zugeführt werden dürfen, weil sie anderenfalls nach Betriebsaufgabe zu verfallen drohten. Eine Zersiedlung der Landschaft war dadurch nach Meinung des Gesetzgebers nicht zu befürchten, weil nur vorhandene Gebäude einer anderen Nutzung zugeführt werden durften (vgl. BT-Drucks. 7/2496, S. 48 f.). Bereits im Bericht des 15. Ausschusses des Deutschen Bundestages heißt es dazu, daß dieser Zielsetzung der Regierungsvorlage zugestimmt, im übrigen aber übereinstimmend die Auffassung vertreten werde, jede Änderung des § 35 müsse sicherstellen, daß eine unerwünschte Zersiedelung der Landschaft unterbleibe (vgl. BT-Drucks. 7/4793, S. 35 <Nr. 29>). Diese auf eine Hilfestellung bei der Umstrukturierung der Landwirtschaft begrenzte Zielsetzung der Vorschriften über die erleichterte Zulassung von Nutzungsänderungen liegt unverändert auch der Neufassung des § 35 im Baugesetzbuch zugrunde; diese hat sich - ungeachtet der dem Gesetzgeber bekannten restriktiven Auswirkungen des § 35 Abs. 4 und 5 BBauG auf andere Umnutzungsvorhaben im Außenbereich - im wesentlichen auf Rechtsvereinfachung beschränkt und dabei die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung berücksichtigt (vgl. BT-Drucks. 10/4630, S. 90).

22

§ 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB kommt dem Vorhaben des Klägers nichtzugute. Das Gebäude, das der Kläger als Kurheim nutzen will, hat zwar ursprünglich einmal einem landwirtschaftlichen Betrieb gedient; dies allein kann jedoch eine erleichterte Zulassung der neuen Nutzung gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB nicht rechtfertigen. Diese Bestimmung erleichtert eine Nutzungsänderung nur bei solchen Gebäuden, die bisher auch tatsächlich privilegiert genutzt worden sind (vgl. Urteil vom 31. März 1983 - BVerwG 4 C 16.79 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 202 = DÖV 1984, 293). Das hier streitige Gebäude ist inzwischen für einen Pensionsbetrieb genutzt worden. Daß diese Nutzung vom Beklagten nachträglich sogar förmlich genehmigt wurde, ist ebenso ohne Bedeutung wie die Frage, ob diese Genehmigung materiell zu Recht besteht. Eine weitere Nutzung des Gebäudes zu landwirtschaftlichen Zwecken stand jedenfalls nicht mehr in Rede (vgl. auch Urteil vom 25. Januar 1985 - BVerwG 4 C 35.81 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 224 = NVwZ 1985, 825).

23

Übrigens neigt der erkennende Senat im Anschluß an sein bereits erwähntes Urteil vom 25. März 1988 - BVerwG 4 C 21.85 - (a.a.O.) der Auffassung zu, daß die veränderte Nutzung des Gebäudes als Heim für therapeutische Nachkuren im Außenbereich auch für sich gesehen öffentliche Belange beeinträchtigen würde. Die Unterbringung einer derartigen Einrichtung in abgeschiedener ländlicher Umgebung müßte wegen der damit verbundenen Gefahr der Isolation seiner Bewohner in der Regel auch städtebaulich problematisch erscheinen und gegenüber einer - formell genehmigten - Pensionsnutzung zu einer weiteren Verschlechterung der Situation führen. Dies würde als ein in der - nicht abschließenden - Aufzählung des § 35 Abs. 3 BauGB nicht ausdrücklich erwähnter, weiterer öffentlicher Belang der erstrebten Genehmigung auch dann entgegenstehen, wenn man mit dem Kläger nur auf die veränderte Nutzung abstellen wollte.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Landesanwaltschaft Bayern, die sich als Vertreter des öffentlichen Interesses am Revisionsverfahren beteiligt hat (vgl. § 36 Abs. 2 VwGO), sind Bestandteil der Kosten des Revisionsverfahrens. Da die Beigeladene zu 1 sich mit einem eigenen erfolgreichen Antrag am Revisionsverfahren beteiligt hat, entspricht es der Billigkeit, dem Kläger auch insoweit die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 14.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 GKG).

Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Dr. Kühling
Sommer
Dr. Lemmel