Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.01.1985, Az.: BVerwG 4 C 35.81
Bauliche Anlage ; Nutzungsänderung; Landwirtschaft; Genehmigung; Privilegierung; Wesentliche Änderung; Umbau
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.01.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 35.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12504
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 22.11.1979 - AZ: V 152/79
- VGH Baden-Württemberg - 15.01.1981 - AZ: 5 S 476/80
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AgrarR 1986, 181-182
- BBauBl. 1985, 604-605
- BRS 44, 210-212
- BauR 1985, 429
- BauR 1985, 429-430
- DokBer A 1985, 161-163
- DÖV 1985, 831-832
- NVwZ 1985, 825 (Volltext mit amtl. LS)
- RdL 1985, 123-124
- UPR 1985, 336-337
- VBlBW 1985, 419-421
- ZfBR 1985, 142-143
Amtlicher Leitsatz
§ 35 Abs. 4 BBauG erleichtert für Gebäude, die im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BBauG genutzt worden sind, die Nutzungsänderung auch dann, wenn ihr Umbau für landwirtschaftliche Zwecke genehmigt und begonnen, jedoch infolge Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes nicht mehr privilegiert genutzt worden ist.
Für die Entscheidung, ob die Nutzungsänderung "ohne wesentliche Änderung der baulichen Anlage" vorgenommen wird, ist zu vergleichen zwischen dem Gebäude in dem Zustand, in dem es vor dem Umbau tatsächlich privilegiert genutzt worden ist, und dem für die neue Nutzung vorgesehenen Zustand.
Redaktioneller Leitsatz
Auch wenn eine bauliche Anlage nach ihrem Umbau noch für landwirtschaftliche Zwecke genehmigt und begonnen worden ist, aufgrund des landwirtschaftlichen Betriebes aber keine privilegierte Nutzung erfahren hat, kann eine zulässige Nutzungsänderung ohne Wesentliche Änderung vorliegen.
Das tatsächlich genutzte landwirtschaftliche Gebäude ist mit dem Zustand zu vergleichen, der vor dem Umbau für die nicht privilegierte Nutzung vorgesehen war.
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1985
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter, Dr. Niehues, Dr. Gaentzsch
und Dr. Dr. Berkemann
fürRecht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. Januar 1981 wird aufgehoben, soweit es die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22. November 1979 zurückgewiesen hat.
Die Sache wird insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger ist Eigentümer eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks, auf dem sich u.a. ein landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude befindet. Der Kläger möchte dieses Gebäude teilweise als Wohngebäude herrichten und vermieten. Seinen landwirtschaftlichen Betrieb gab er 1974 auf.
Das Wirtschaftsgebäude bestand ursprünglich aus einem Stallgebäude und einem Heuschuppen, die seit 1966 durch ein gemeinsames Dach verbunden sind. Im Jahre 1971 erhielt der Kläger die Genehmigung, den ehemaligen Heuschuppen für landwirtschaftliche Zwecke umzubauen. Der Kläger verwirklichte die genehmigten Umbauten in der Folgezeit nur sehr langsam. Das Vorhaben befand sich noch mindestens bis zum Jahre 1978 im Rohbauzustand. Die vorgesehenen Räumlichkeiten wurden landwirtschaftlich nicht genutzt. Nach seinen Angaben bewirtschaftete der Kläger bis zum Jahre 1978 noch 2 ha Land zur Eigenversorgung.
Aufgrund verschiedener Baumaßnahmen des Klägers gelangte die Beklagte zu der Auffassung, daß der Kläger die Räumlichkeiten im umzubauenden Heuschüppen zu Wohnzwecken ausbauen und nutzen wolle. Nach zwei Baueinstellungsverfügungen in den Jahren 1974 und 1976 untersagte sie mit dem angefochtenen Bescheid die Nutzung des Gebäudes mit einer landwirtschaftsfremden Wohnung. Hierzu verwies sie auf§ 35 BBauG. Der Widerspruch blieb erfolglos.
Der Kläger hat Anfechtungsklage erhoben und in beiden Rechtszügen im wesentlichen geltend gemacht: Ihm dürfe nach Aufgabe seines landwirtschaftlichen Betriebes die Umwandlung der ursprünglich beabsichtigten landwirtschaftlichen Nutzung des Wirtschaftsgebäudes in eine Wohnnutzung nicht verwehrt werden. Er habe bis zur Betriebsaufgabe im Jahre 1974 eine vollwertige Landwirtschaft betrieben. Das Wirtschaftsgebäude sei daher nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG privilegiert gewesen. Die Nutzungsänderung rechtfertige sich nach § 35 Abs. 4 BBauG. Er wolle ein bis zuletzt landwirtschaftlich genutztes Gebäude nach Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes einer anderen Nutzung zuführen, um einen Verfall des Gebäudes zu vermeiden. Die von ihm geplante Nutzungsänderung könne auch nicht als eine wesentliche Änderung der baulichen Anlage angesehen werden.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen: Die beabsichtigte Nutzungsänderung beeinträchtige öffentliche Belange. Sie verstärke die bereits vorhandene, siedlungsstrukturell unerwünschte Splittersiedlung in der freien Landschaft. § 35 Abs. 4 BBauG sei nicht anwendbar. Ein Vorhaben müsse schon "bisher" tatsächlich privilegiert genutzt worden sein, um eine nach§ 35 Abs. 4 BBauG begünstigte bauliche Anlage sein zu können. Dies sei nicht der Fall. Der Kläger habe den umzubauenden Gebäudeteil bis auf eine geringfügige Ausnahme zu keinem Zeitpunkt während der baulichen Entstehung oder seit der Fertigstellung zu landwirtschaftlichen Zwecken privilegiert genutzt. Daß Teile des Wirtschaftsgebäudes bis zur Betriebsaufgabe landwirtschaftlichen Zwecken gedient hätten, führe nicht zu einem Übergreifen der Privilegierung auf den neugeschaffenen Gebäudeteil.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen und materiellen Bundesrechts.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache in die Vorinstanz (§§ 137 Abs. 1, 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ermöglichen es dem Senat nicht, über die Sache abschließend zu entscheiden.
Das klägerische Vohaben beeinträchtigt als ein "sonstiges Vorhaben" im Sinne des § 35 Abs. 2 BBauGöffentliche Belange. Dies hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt. Die bislang vorhandenen Gebäude stellen nach den berufungsgerichtlichen Feststellungen eine unorganische Splittersiedlung in freier Landschaft dar. Eine erstmalige Wohnnutzung des bisher unbewohnten Wirtschaftsgebäudes kann diesen Zustand verstärken und mithin zur Verfestigung der Splittersiedlung selbst bei unveränderter Bausubstanz beitragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 1982 - BVerwG 4 C 33.81 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 190). Das ergibt sich mittelbar auch aus § 35 Abs. 4 BBauG. Das Gesetz unterstellt dort nämlich, daß eine Nutzungsänderung auch ohne wesentliche Änderung der baulichen Anlage die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen kann.
Auf die Beeinträchtigung des genannten öffentlichen Belanges kommt es nicht an, wenn dem Kläger die Erleichterung des§ 35 Abs. 4 BBauG zugute kommt. Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat jedoch die Anwendung des § 35 Abs. 4 BBauG mit der Begründung verneint, daß der Teil des ehemaligen Wirtschaftsgebäudes, um dessen Nutzungsänderung es geht, nach der Betriebsaufgabe nicht mehr privilegiert genutzt worden sei. Zwar seien die Umbauarbeiten im Jahre 1971 noch für landwirtschaftliche Zwecke genehmigt worden. Bei der Betriebsaufgabe im Jahre 1974 sei der Umbau jedoch noch nicht beendet gewesen. Der umgebaute Teil sei für landwirtschaftliche Zwecke - mit Ausnahme einer kurzfristigen Nutzung eines Raumes als Futterküche - noch nicht genutzt worden.
Diese Auffassung wird dem Gesetzessinn nicht gerecht. Richtig ist zwar, daß § 35 Abs. 4 BBauG voraussetzt, daß eine bisherige nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BBauG privilegierte Nutzung durch eine neue Nutzung ersetzt werden soll. Das bedeutet, daß sich die Nutzungsänderung auf solche baulichen Anlagen beziehen muß, die bereits tatsächlich privilegiert genutzt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 1982, a.a.O.; Urteil vom 29. Oktober 1982 - BVerwG 4 C 6.78 - Buchholz 406.11§ 35 BBauG Nr. 191; Urteil vom 31. Mai 1983 - BVerwG 4 C 16.79 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 202; Urteil vom 28. Oktober 1983 - BVerwG 4 C 63.79 - MDR 1984, 695). Das Berufungsgericht hat aber außer acht gelassen, daß das Wirtschaftsgebäude ursprünglich - insgesamt - privilegiert genutzt worden ist. Das Gebäude bestand nämlich nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ursprünglich aus einem Stall und einem Heuschuppen; diese sind später durch ein gemeinsames Dach verbunden und durch andere Baumaßnahmen zu einem einheitlichen Gebäude zusammengefügt worden. Jedenfalls bis zum Baubeginn der 1971 genehmigten Umbauarbeiten ist diese Anlage auch privilegiert genutzt worden.
Hiernach kommt es entscheidungserheblich darauf an, ob die Anwendung des § 35 Abs. 4 BBauG dadurch ausgeschlossen wird, daß der ab 1971 umgebaute Teil des - einheitlichen - Gebäudes vor Betriebsaufgabe nicht mehr fertiggestellt worden und mithin auch nicht mehr privilegiert genutzt worden ist. Nach Sinn und Zweck des § 35 Abs. 4 BBauG kommt die mit dieser Vorschrift bezweckte "Erleichterung" auch in derartigen Fällen in Betracht: Die Vorschrift will den Strukturwandel in der Landwirtschaft erleichtern. Sie will angesichts der besonderen wirtschaftlichen Probleme landwirtschaftlicher Betriebe erreichen, daß die Betriebsgebäude, z.B. wenn der Betrieb aufgegeben werden muß, einer anderen - auch nichtprivilegierten - Nutzung zugeführt werden können. Auf diese Weise sollen ein Verlust des in die Gebäude investierten Kapitals und zugleich ein Verfall der Bausubstanz verhindert werden.
Von dieser Zielrichtung her muß die Vorschrift auch auf solche landwirtschaftlichen Gebäude angewendet werden, die in der Vergangenheit privilegiert genutzt worden sind und sich anschließend in einem - ebenfalls für landwirtschaftliche Zwecke genehmigten - Umbau befunden haben, dann aber nicht mehr landwirtschaftlich genutzt worden sind, weil der landwirtschaftliche Betrieb während des Umbaues aufgegeben worden ist. Es widerspräche dem Sinn des § 35 Abs. 4 BBauG, dieses auch während des Umbaues noch der Landwirtschaft zugeordnete Gebäude verfallen zu lassen und ihm die Erleichterung der Nutzungsänderung mangels tatsächlicher privilegierter Nutzung des Umbaues zu versagen.
Daß hiernach die Anwendung des § 35 Abs. 4 BBauG nicht schon dadurch ausgeschlossen ist, daß die ursprünglich landwirtschaftlichen Gebäude nicht auch in der umgebauten oder im Umbau befindlichen Form landwirtschaftlich genutzt worden sind, bedeutet nicht, daß zur Prüfung der etwaigen "wesentlichenÄnderung der baulichen Anlage" als Ausgangslage auf den Zustand abzustellen wäre, den der Umbau inzwischen erreicht hat. Im vorliegenden Fall ist durch den Umbau nicht nur die Grundfläche des Gebäudes vergrößert, sondern auch das Obergeschoß ausgebaut worden. Diese bauliche Erweiterung, die zu keiner Zeit landwirtschaftlich genutzt worden ist, kann eine "wesentliche Änderung der baulichen Anlage" mit der Folge sein, daß § 35 Abs. 4 BBauG aus diesem Grunde der in Rede stehenden Nutzungsänderung nicht zugute kommt. Zu vergleichen sind mithin das Wirtschaftsgebäude, wie es bis 1971 tatsächlich landwirtschaftlich genutzt wurde, und das Gebäude in dem Umfang und der Ausführung, wie es jetzt für den nichtprivilegierten Zweck genutzt werden soll. Hierzu fehlen die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, so daß der Senat nicht abschließend entscheiden kann, ob eine wesentliche bauliche Änderung vorliegt. (Zum Begriff der "wesentlichen Änderung der baulichen Anlage" vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Oktober 1980 - BVerwG 4 C 81.77 - BVerwGE 61, 112 <114 f.>; Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 85.77 - BVerwGE 61, 290 <292>; Urteil vom 12. März 1982 - BVerwG 4 C 3.79 - Buchholz 406.11§ 35 BBauG Nr. 187.)
Angesichts der Zurückverweisung aus sachlich-rechtlichen Gründen bedarf es keiner Erörterung der Verfahrensrügen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Dr. Gaentzsch
xDr. Dr. Berkemann