Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.11.1991, Az.: BVerwG 4 C 1.91
Beweiserhebung; Verzicht auf Durchführung einer Ortsbesichtigung; Verfahrensverletzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.11.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 1.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12582
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 29.11.1989 - AZ: 10 K 2996/88
- OVG Nordrhein-Westfalen - 16.08.1990 - AZ: 7 A 111/90
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BRS 146, 52
- DÖV 1992, 500 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1992, 227
- NVwZ-RR 1992, 227-228 (Volltext mit amtl. LS)
- RdL 1992, 79-81
Amtlicher Leitsatz
Auch für die bei der Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich vorzunehmende Wertung und Bewertung der örtlichen Gegebenheiten stehen Art und Umfang der Beweiserhebung im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts. Ob dabei der Verzicht auf die Durchführung einer Ortsbesichtigung eine Verletzung von § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO darstellt, ist eine Frage des Einzelfalls.
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 14. November 1991
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter,
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann, Hien und Dr. Lemmel und
die Richterin Heeren
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. August 1990 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids für die geplante Bebauung des Grundstücks in D. Gemarkung B., Flur 7, Flurstücke 218 und 219, mit zwei Einfamilienhäusern.
Die derzeit landwirtschaftlich genutzten Flurstücke grenzen im Westen an die Evinger Straße und im Osten an die bewaldete Umgebung des Süggelbachs. An das Flurstück 218 schließt sich im Norden das im Eigentum des Klägers stehende und mit dem Wohnhaus Evinger Straße 445 bebaute Flurstück 217 an, wo der Kläger derzeit mit seiner Familie wohnt. Auf das südlich des Flurstücks 218 gelegene Flurstück 219 folgt das mit dem Wohnhaus Evinger Straße 429 bebaute Flurstück 220. Die sich zu beiden Seiten der Evinger Straße in südlicher Richtung anschließenden Flurstücke bis in Höhe der Einmündung derStraße "Holzheck" sind zum Teil bebaut; die dazwischenliegenden Freiflächen sind zum Teil bewaldet bzw. werden als Tennisplätze oder Lagerplatz genutzt. Nördlich des Antragsgrundstücks, im Anschluß an die Flurstücke 217 und 216 (bebaut) sowie an einen in Ost-West-Richtung verlaufenden Weg, erstreckt sich zu beiden Seiten der Evinger Straße ebenfalls eine Waldfläche.
Die Flurstücke 218 und 219 sind im Flächennutzungsplan der Stadt D. als Fläche für die Forstwirtschaft/Wald dargestellt.
Mit Bescheid vom 1. Februar 1988 lehnte der Beklagte den beantragten Vorbescheid ab mit der Begründung, das geplante Bauvorhaben sei planungsrechtlich unzulässig. Es liege im Außenbereich und stelle kein privilegiertes Vorhaben dar. Es beeinträchtige öffentliche Belange, da es den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche. Außerdem führe die Zulassung der geplanten Wohnhäuser zu einer zu mißbilligenden Zersiedlung der Landschaft.
Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Verpflichtungsklage abgewiesen, nachdem der Berichterstatter zuvor eine Ortsbesichtigung durchgeführt hatte, und zur Begründung u.a. ausgeführt: Das fragliche Grundstück liege im Außenbereich; dies ergebe sich aus dem vorliegenden Kartenmaterial sowie aus dem Ergebnis der Ortsbesichtigung. Die bebauten Grundstücke östlich und westlich der Evinger Straße stellten sich in dem Bereich zwischen der Einmündung der Straße Holzheck im Süden und der Straße Am Gulloh im Norden nicht als Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur dar. Die Zulässigkeit des Vorhabens beurteile sich deshalb nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB, dessen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, da das Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtige.
Mit seiner Berufung hat der Kläger unter Hinweis auf die Notwendigkeit der Durchführung einer weiteren Ortsbesichtigung geltend gemacht: Das fragliche Grundstück liege im Innenbereich. Das maßgebliche Gebiet werde von großzügig geschnittenen Grundstücken geprägt, so daß wegen dieser Besonderheit von einer zusammenhängenden Bebauung auszugehen sei, die den Eindruck der Geschlossenheit vermittele. Auf jeden Fall lasse sich der Standpunkt vertreten, daß es sich um eine Baulückenschließung handele, die nur der Abrundung der vorhandenen Bebauung diene. Die Evinger Straße weise eine aufgelockerte, jedoch durchgehende Straßenrandbebauung auf. Nördlich der Kemminghauser Straße ließen sich auf einer Länge von 900 m immerhin 89 Wohnhäuser feststellen, ferner befänden sich dort drei Straßenbahnhaltestellen. Auch die Infrastruktur sei vorhanden.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung durch Beschluß aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen und ergänzend ausgeführt:
Selbst wenn man entgegen der Wertung des Verwaltungsgerichts davon ausgehen wollte, daß die Bebauung bis zur Höhe der Tennisplätze, von Süden her gesehen, noch einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil bilde bzw. Anschluß an die noch weiter südlich liegende zusammenhängende Bebauung habe, so wäre das Antragsgrundstück jedenfalls nicht Bestandteil eines solchen Bebauungszusammenhangs. Die Bebauung nördlich der genannten Begrenzung sei durch das unbebaute Grundstück auf der dem Lagerplatz gegenüberliegenden Seite von jener Bebauung deutlich abgesetzt. Das Grundstück habe eine Nord-Süd-Ausdehnung von rund 60 m und entspreche damit in keiner Weise der Größe der südlich (und nördlich) liegenden Baugrundstücke. Darüber hinaus sei es in der Nutzungsart mit der Nutzung der im östlichen Anschluß liegenden Außenbereichsflächen und als unbebaute Fläche auch mit dem Charakter des auf der anderen Straßenseite gegenüberliegenden Geländes vergleichbar, das, abgesehen von dem Lagerplatz, nicht bebaut sei. Damit stehe die Fläche insgesamt in einem deutlichen Gegensatz zu den sie begrenzenden Bauflächen. Sie unterbreche deshalb die Reihe der südlich entlang der Straße entstandenen Bebauung und werde von dieser nicht mehr als Bauland geprägt.
Aber selbst dann, wenn man entgegen der vorstehenden Wertung und der Auffassung des Verwaltungsgerichts davon ausgehen wollte, daß ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil von Süden her bis an das Antragsgrundstück heranreichte, wäre dieses nicht nach § 34 BauGB zu beurteilen, weil es von einem solchen Bebauungszusammenhang nicht mehr als Bauland geprägt wäre. Der unbebaute Bereich, in dem das Antragsgrundstück liege, habe in Nord-Süd-Richtung eine Breite von etwa 130 m. Schon damit entfalle, zumal im Hinblick auf die relativ klein geschnittenen Baugrundstücke des Umfeldes, eine Prägung durch diese in der Umgebung vorhandene Bebauung. Hinzu komme weiter, daß die im Norden der Antragsfläche angrenzenden wenigen Häuser ihrerseits keinen Anschluß an weitere Bebauung hätten, damit ein geringeres siedlungsmäßiges Gewicht besäßen und auch deshalb einen prägenden Einfluß auf die Antragsfläche nicht ausübten. Die Bebauung an der Westseite der Evinger Straße sei insoweit ebenfalls ohne Einfluß. Sie bestehe in Höhe der Antragsfläche aus wenigen, von der Straße zurückversetzt stehenden Häusern, bei denen schon im Hinblick auf diese Lage kaum der Eindruck eines Zusammenhangs mit der östlich der Straße in größerer Regelmäßigkeit stehenden Bebauung aufkommen könne. Jedenfalls übten diese Bauten auf der anderen Straßenseite angesichts ihrer Anzahl und ihrer zurückversetzten Lage keine prägende Wirkung über die Straße hinweg auf das Antragsgrundstück aus, so daß auch insoweit keine Einbeziehung in einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil erfolge.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen Rechts: Das Berufungsgericht habe es trotz seines entsprechenden Vorbringens und seines Beweisantritts unterlassen, eine Ortsbesichtigung zur Klärung der Frage durchzuführen, ob das Antragsgrundstück dem Außenbereich zuzuordnen sei oder ob die umliegende Bebauung trotz der dazwischenliegenden Flächen den Eindruck der Geschlossenheit oder Zusammengehörigkeit vermittele. Die Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung habe sich dem Berufungsgericht auch aufdrängen müssen. Eine Ortsbesichtigung werde zu einem für ihn günstigeren Ergebnis führen. Aus der Raumstruktur der unmittelbaren Umgebung des Ortsteils ergebe sich eindeutig, daß das Antragsgrundstück eine Baulücke darstelle, die sich hervorragend zur Bebauung eigne, ja geradezu anbiete.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 29. November 1989 sowie den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. August 1990 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 1. Februar 1988 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidenten Arnsberg vom 24. August 1988 zu verpflichten, ihm den beantragten positiven Vorbescheid zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern auf den Grundstücken Gemarkung B., Flur 7, Flurstücke 218 und 219, in D. zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Regierungspräsident Arnsberg sowie der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (Beigeladene zu 1. und 2.) haben keine eigenen Anträge gestellt.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht am Verfahren.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision des Klägers, über die aufgrund des Einverständnisses aller Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), hat mit dem Ergebnis der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz Erfolg (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht und ist auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis richtig. Eine abschließende Entscheidung über das Klagebegehren auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids ist dem erkennenden Senat nicht möglich.
Zu Unrecht wendet der Beklagte ein, die Revisionsbegründung genüge bereits nicht den Formanforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO a.F. (vgl. jetzt § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO i.d.F. des Gesetzes zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens <Viertes Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung - 4. VwGOÄndG> vom 17. Dezember 1990, BGBl. I S. 2809). Zwar nennt die Begründung § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht ausdrücklich als verletzte Rechtsnorm. Dies ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung unschädlich, sofern sonst hinreichend erkennbar ist, welche Rüge erhoben werden und welche Vorschrift verletzt sein soll (vgl. etwa Urteil vom 31. Mai 1983 - BVerwG 4 C 20.83 - Buchholz 310 § 108 Nr. 135 = NJW 1984, 140). Diese Voraussetzungen erfüllt die Revisionsbegründung des Klägers.
Die Rüge mangelnder Sachverhaltsaufklärung ist begründet. Dem Berufungsgericht mußte sich die Durchführung einer Beweisaufnahme im Wege einer Ortsbesichtigung aufdrängen, weil allein auf der Grundlage des bereits vorliegenden Tatsachenmaterials die rechtliche Beurteilung der entscheidungserheblichen Frage - Zugehörigkeit des zu bebauenden Grundstücks zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34Abs. 1 BauGB oder zum Außenbereich - nicht in sachgerechter Weise möglich war.
Die vom erkennenden Senat für die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich entwickelten Grundsätze lassen sich wie folgt zusammenfassen: Wo die Grenze eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und damit die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich verläuft, läßt sich nicht unter Anwendung von geographisch-mathematischen Maßstäben bestimmen, sondern bedarf einer Beurteilung aufgrund einer "echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts". Bei dieser Wertung und Bewertung kann nur eine komplexe, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im Einzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen (vgl. bereits Urteil vom 6. Dezember 1967 - BVerwG 4 C 94.66 - BVerwGE 28, 268 <272>; Urteil vom 6. November 1968 - BVerwG 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 <21>; vgl. aus neuerer Zeit Beschluß vom 27. Mai 1988 - BVerwG 4 B 71.88 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 127 = DÖV 1988, 840; Urteil vom 22. Juni 1990 - BVerwG 4 C 6.87 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 261 = ZfBR 1990, 293). Ob ein unbebautes Grundstück, das sich einem Bebauungszusammenhang anschließt, diesen Zusammenhang fortsetzt oder ihn unterbricht, hängt davon ab, inwieweit nach der maßgeblichen Betrachtungsweise der "Verkehrsauffassung" die aufeinanderfolgende Bebauung trotz der vorhandenen Baulücke den Eindruck der Geschlossenheit bzw. der Zusammengehörigkeit vermittelt. Dabei läßt sich nichts Allgemeingültiges darüber sagen, wie sich namentlich die Größe eines solchen unbebauten Grundstücks auf die Anwendbarkeit des § 34 BauGB auswirkt. Zwar findet die Möglichkeit, eine den Bebauungszusammenhang wahrende Baulücke anzunehmen, auch in dessen Größe eine obere Grenze, jedoch läßt sich eine absolute Zahl als Grenzwert insoweit nicht angeben (Urteil vom 1. Dezember 1972 - BVerwG 4 C 6.71 - BVerwGE 41, 227 <234>; Beschluß vom 3. Mai 1990 - BVerwG 4 B 68.90 - n.v.; Urteil vom 22. Juni 1990 - BVerwG 4 C 6.87 - a.a.O.).
Bei Anwendung dieser Grundsätze wird sich dem Tatsachengericht bei der Prüfung, ob eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz dazwischenliegender unbebauter Flächen den Eindruck der Geschlossenheit oder Zusammengehörigkeit vermittelt und das zur Bebauung anstehende Grundstück an diesem Bebauungszusammenhang teilhat, häufig das Beweismittel der Ortsbesichtigung zur sachgerechten und umfassenden Tatsachenfeststellung anbieten. Dem entspricht auch die Praxis der Tatsachengerichte, wie dem erkennenden Senat aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist. Die vom Gericht anzustellende "Wertung und Bewertung" der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten, die Beurteilung, ob nach der maßgeblichen Betrachtungsweise der "Verkehrsauffassung" die vorhandene Bebauung den "Eindruck" der Geschlossenheit bzw. der Zusammengehörigkeit vermittelt, wird vielfach erst nach Einnahme des Augenscheins getroffen werden können. Dies bedeutet freilich nicht, daß über die Frage der Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Innen- oder Außenbereich verfahrensfehlerfrei stets nur auf der Grundlage eines Augenscheins entschieden werden darf. Eine solche Auffassung hat der Senat in seiner Rechtsprechung zu § 34 BBauG/BauGB nicht vertreten. Dies gilt entgegen der vom Kläger geäußerten Auffassung auch für das Urteil vom 22. Juni 1990 - BVerwG 4 C 6.87 -, a.a.O. Der Senat hat dort seine bisherige Rechtsprechung zur Reichweite des Bebauungszusammenhangs wiederholt, ohne festzulegen, auf welche Weise das jeweilige Tatsachengericht die hierzu erforderlichen Feststellungen zu treffen hat. Vielmehr gilt auch hier der allgemeine Grundsatz, daß das Gericht Umfang und Art der Tatsachenermittlung nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt (vgl. z.B. Beschluß vom 3. September 1980 - BVerwG 2 B 63.79 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 130). So hat er Senat die Rüge mangelnder Sachverhaltsaufklärung wegen unterlassener Ortsbesichtigung nicht für begründet erachtet in Fällen, in denen das Tatsachengericht seine Überzeugungsildung auf Kartenmaterial, Fotos, Luftbilder, oder auch auf Schilderungen ortskundiger Verfahrensbeteiligter gestützthat (so bereits Beschluß vom 8. Dezember 1966 - BVerwG 4 B 184.65 - n.v.; ferner Beschluß vom 20. November 1990 - BVerwG 4 B 171.90 - n.v.; Beschluß vom 11. Juli 1991 - BVerwG 4 B 93.91 - n.v.). Maßgeblich für die Beurteilung im Rahmen von § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist allein, ob die dem Gericht bereits vorliegenden Erkenntnisquellen für die bei der Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich vorzunehmende Wertung und Bewertung der örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall ausreichen.
Auf der Grundlage der ihm vorliegenden Erkenntnisquellen konnte das Berufungsgericht die aus seiner Sicht entscheidungserhebliche Frage, ob das Grundstück des Klägers innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und sich die planungsrechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Bebauung nach § 34 Abs. 1 BauGB richtet, nicht sachgerecht beantworten, ohne zuvor die Örtlichkeit selbst in Augenschein zu nehmen. Denn ohne ein Zurückgreifen auf dieses Beweismittel verblieb zur Ermittlung der maßgeblichen Tatsachen allein das bereits im erstinstanzlichen Verfahren vom Beklagten vorgelegte Kartenmaterial (Grundkarte und Flurkarte), dessen Inhalt offenbar anläßlich des seinerzeit vom Berichterstatter durchgeführten Ortstermins durch handschriftliche Eintragungen ergänzt wurde. Das während dieses Ortstermins angefertigte Protokoll ist wenig aussagekräftig: Es beschränkt sich auf die Feststellung, daß die vom Berichterstatter in Augenschein genommene Örtlichkeit mit den Eintragungen in der Flurkarte übereinstimmt, und hält im übrigen fest, daß die zwischen den Gebäuden Evinger Straße 403 und 411 liegende Fläche aus Wald besteht, ebenso wie die Parzelle 221, was sich auch bereits aus der Eintragung in der Flurkarte ergibt. Sonstige Angaben über die nähere Umgebung des Antragsgrundstücks enthält das Protokoll nicht. Von dieser Umgebung können auch die beiden anläßlich des Ortstermins angefertigten Photos keinen Eindruck verschaffen, da sie offensichtlich allein das zu bebauende Grundstück zeigen. Schließlich enthält auch das erstinstanzliche Urteil keine näheren Angaben über das Ergebnis der Ortsbesichtigung: Der Tatbestand nimmt "wegen der weiteren Einzelheiten der Lage des Grundstücks in der Örtlichkeit sowie der Nutzung der Grundstücke in der näheren Umgebung" auf das Ergebnis der Ortsbesichtigung Bezug, ohne Einzelheiten mitzuteilen.
Es kann zwar im Einzelfall ausreichen, daß sich ein Tatsachengericht zur Abgrenzung von Innenbereich und Außenbereich allein auf aussagekräftiges Kartenmaterial stützt, wenn etwa die geographischen Verhältnisse (Entfernungen, Grundstücksgrößen) bereits für sich genommen derart eindeutig sind, daß sie dem mit der Materie vertrauten Tatsachengericht eine hinreichend sichere Beurteilungsgrundlage zu geben vermögen. Dies kann jedoch für den hier zu entscheidenden Fall nicht angenommen werden.
Das Berufungsgericht hat sich zunächst die Begründung des erstinstanzlichen Urteils nach dem seinerzeit noch geltenden Entlastungsgesetz (vgl. jetzt § 130 b VwGO) zu eigen gemacht. Da der Kläger im Berufungsverfahren substantiierte Einwendungen gegen die tatsächliche Würdigung des Verwaltungsgerichts erhoben hat, ist bereits diese Vorgehensweise ohne vorhergehende eigene Ortsbesichtigung bedenklich; denn das Verwaltungsgericht hat sich bei seiner rechtlichen Würdigung neben dem vorliegenden Kartenmaterial ausdrücklich auf das Ergebnis der von ihm durchgeführten Ortsbesichtigung gestützt (vgl. Urteilsabdruck S. 8). Das Berufungsgericht konnte diese Beweisaufnahme und deren Ergebnis bei der eigenen rechtlichen Beurteilung jedoch nicht nachvollziehen, da hierzu weder das Protokoll noch das erstinstanzliche Urteil die erforderlichen Angaben enthielten.
Das Berufungsgericht hat es bei der Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils nicht bewenden lassen, sondern zugunsten des Klägers zwei Beurteilungsvarianten erwogen, ohne dabei für die Einordnung des Antragsgrundstücks zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Im fürden Kläger günstigsten Fall hat es angenommen, daß der Bebauungszusammenhang entlang der Evinger Straße bis an das Grundstück des Klägers heranreicht. Auch dann wäre nach Auffassung des Berufungsgerichts die Frage der Bebaubarkeit des Grundstücks nicht nach § 34 BauGB zu beurteilen, weil es von einem solchen Bebauungszusammenhang nicht mehr als Bauland geprägt wäre. Der unbebaute Bereich, in dem das Grundstück liege, habe in Nord-Süd-Richtung eine Breite von 130 m. "Schon deshalb" entfalle eine Prägung durch diese in der Umgebung vorhandene Bebauung, zumal im Hinblick auf die relativ klein geschnittenen Baugrundstücke des Umfelds. Diese "geographisch-mathematische" Sichtweise ist jedoch nach der Rechtsprechung des Senats allenfalls in besonders gelagerten Einzelfällen für sich genommen zur Beantwortung der Frage ausreichend, ob eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz dazwischenliegender Flächen den Eindruck der Geschlossenheit oder Zusammengehörigkeit vermittelt. Hinzu kommt, daß der Hinweis des Berufungsgerichts auf die "relativ klein geschnittenen" Baugrundstücke der Umgebung sich schon nach einer Auswertung des Kartenmaterials als wenig tragfähig erweist. Zwar ist richtig, daß das zu bebauende Grundstück Flurnummer 219 deutlich größer ist als die umgebenden Grundstücke; bei einer Bebauung mit zwei Einfamilienhäusern und entsprechender Teilung würde sich das Grundstück jedoch von der Größe her durchaus in den Rahmen seiner Umgebung einfügen.
Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, daß die im Norden des Antragsgrundstücks angrenzenden wenigen Häuser ihrerseits keinen Anschluß an weitere Bebauung hätten, damit ein geringes siedlungsmäßiges Gewicht besäßen und auch deshalb einen prägenden Einfluß auf das zu bebauende Grundstück nicht ausübten. Dies mag im Ergebnis zutreffen. Jedoch läßt sich eine solche Wertung und Bewertung der Örtlichkeit auf das dem Berufungsgericht vorliegende Kartenmaterial allein nicht stützen, sondern kann allenfalls das Ergebnis einer Inaugenscheinnahme sein. Denn aus der Karte läßt sich nichtentnehmen, welcher Art die vorhandene Bebauung auf diesen Grundstücken ist, ob es sich etwa um typischerweise ländliche Gebäude (Bauernkotten) oder eher um eine städtische Bebauung handelt und wie sich diese Bebauung an die Gebäude südlich des Antragsgrundstücks anschließt. Eine die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise müßte darüber hinaus auch die Frage klären, welche Bedeutung dem nördlich dieser vorhandenen Bebauung in Ost-West-Richtung verlaufenden Weg und dem sich weiter nördlich daran anschließenden Waldgebiet für die Reichweite des Bebauungszusammenhangs zukommt. Immerhin handelt es sich dabei um den im hier zu beurteilenden Gebiet flächenmäßig größten unbebauten Bereich. Die dabei anzustellende Wertung und Bewertung wird ebenfalls nur auf der Grundlage einer Ortsbesichtigung erfolgen können.
Weiterhin ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, auch die Bebauung auf der Westseite der Evinger Straße sei insoweit ohne Einfluß. Schon aufgrund der wenigen, von der Straße zurückversetzt stehenden Häuser könne kaum der Eindruck eines Zusammenhangs mit der östlich der Straße in größerer Regelmäßigkeit stehenden Bebauung aufkommen. Jedenfalls könnten diese Bauten auf der anderen Straßenseite angesichts ihrer Anzahl und ihrer zurückversetzten Lage keine prägende Wirkung über die Straße hinweg auf das Antragsgrundstück ausüben. Auch diese Wertung und Bewertung läßt sich in sachgerechter Weise allein auf der Grundlage des Kartenmaterials nicht treffen. Nach der Rechtsprechung des Senats kann nur durch eine wertende Betrachtung im Einzelfall ermittelt werden, ob eine Straße eine trennende oder verbindende Funktion hat, beides ist möglich (vgl. Urteil vom 22. Juni 1990 - BVerwG 4 C 6.87 - a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Hierzu können etwa die Art der Bebauung und deren Nutzung von Bedeutung sein, mithin Umstände, die sich nicht vollständig aus der Karte erschließen. Ähnliches gilt für die Bewertung der zurückversetzten Lage der Gebäude westlich der Evinger Straße. Ob und in welcher Weise dieser Umstand den Bebauungszusammenhang der Umgebung prägt, hängt nicht zuletzt davon ab, wie die der Straße zugewandten Grundstücksteile genutzt werden (z.B. als Vorgarten oder als landwirtschaftliche Nutzfläche).
Schließlich läßt sich allein aus der kartenmäßig belegten Tatsache, daß die Umgebung des Antragsgrundstücks mehrere teilweise größere bewaldete Freiflächen aufweist, nicht die wertende Schlußfolgerung ziehen, es handele sich bei der vorhandenen Bebauung nicht um einen "im Zusammenhang bebauten Ortsteil", jedenfalls nehme das zur Bebauung anstehende Grundstück an einem Bebauungszusammenhang nicht teil. So ist für die anzustellende umfassende Wertung und Bewertung auch von Bedeutung, ob diese Waldgrundstücke eine trennende Wirkung besitzen oder eher den Charakter einer städtischen Grünfläche haben. Eine solche Erwägung bietet sich nicht zuletzt deshalb an, weil die Evinger Straße im hier zu beurteilenden Bereich offensichtlich zwei städtisch geprägte Gebiete miteinander verbindet. Ob das eine oder andere der Fall ist, kann nur auf der Grundlage des "Eindrucks" einer Ortsbesichtigung zuverlässig beurteilt werden.
Mußte sich dem Berufungsgericht schon aus den aufgezeigten Gründen die Durchführung einer eigenen Ortsbesichtigung aufdrängen, so gilt dies um so mehr, als der Kläger seinerseits in der Berufungsbegründung in substantiierter Weise entscheidungserhebliche Tatsachen vorgetragen (großzügiger Zuschnitt der umliegenden Grundstücke; aufgelockerte, aber durchgehende Bebauung; stark befahrene Straße mit Straßenbahn und drei Haltestellen; Infrastruktur in der Umgebung; Eindruck der zusammenhängenden Bebauung und der Geschlossenheit) und auch das in Betracht kommende Beweismittel der Ortsbesichtigung jedenfalls angeregt hat. Damit hat er der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht genügt.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auch auf dem Verfahrensfehler mangelnder Sachverhaltsaufklärung (§ 137Abs. 1 VwGO). Sie erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Senat auf der Grundlage der ihm vorliegenden Tatsachenermittlungen feststellen könnte, daß auch bei einer planungsrechtlichen Beurteilung des Vorhabens nach § 34 BauGB der Kläger keinen Rechtsanspruch auf den begehrten positiven Bauvorbescheid hätte. Es fehlt jedoch an jeglichen tatsächlichen Feststellungen darüber, ob sich das Vorhaben in die Eigenart der Umgebung einfügen würde und ob auch die übrigen Voraussetzungen insoweit vorliegen. Vorsorglich ist lediglich darauf hinzuweisen, daß einer Zulassung des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB jedenfalls nicht entgegengehalten werden kann, im Flächennutzungsplan der Gemeinde sei das Grundstück als Fläche für die Forstwirtschaft/Wald dargestellt. Bereits unter der Geltung des § 34 Abs. 1 BBauG 1976, der noch das Fehlen entgegenstehender öffentlicher Belange als allgemeine Voraussetzung für die planungsrechtliche Zulässigkeit vorsah, hat der Senat entschieden, daß ein Flächennutzungsplan nicht als "öffentlicher Belang" der Bebauung eines Grundstücks im unbeplanten Innenbereich entgegenstehen kann, da der Gesetzgeber von der Zulässigkeit der Bebauung der innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gelegenen Grundstücke ausgehe (Urteil vom 3. April 1981 - BVerwG 4 C 61.78 - BVerwGE 62, 151 <152 f.>). Dies gilt erst recht nunmehr für § 34 Abs. 1 BauGB, bei dem das Fehlen entgegenstehender öffentlicher Belange als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung entfallen und lediglich noch unter den speziellen, in Satz 2 der Vorschrift genannten Gesichtspunkten zu beachten ist.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 72.000 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Für die Bemessung des wirtschaftlichen Interesses des Klägers an dem von ihm geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern ist ein Betrag in dieser Höhe angemessen.
Berkemann
Hien
Lemmel
Heeren