Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.07.1991, Az.: BVerwG 4 B 93.91
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Aufklärungsmangels; Unterlassen einer Ortsbesichtigung; Zuordnung eines Grundstücks zum Außenbereich
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.07.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 93.91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 20216
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 19.03.1991 - AZ: 11 A 1007/87
Rechtsgrundlage
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 11. Juli 1991
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht B. Sommer, Hien und Dr. Lemmel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. März 1991 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, daß der angegriffene Beschluß des Berufungsgerichts auf dem als Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO) gerügten Unterlassen einer Ortsbesichtigung beruhen kann.
Das Berufungsgericht hat - ebenso wie vor ihm das Verwaltungsgericht, das durch seinen Berichterstatter die Örtlichkeiten in Augenschein genommen hatte - das von der Klägerin für eine Bebauung mit zwei Einfamilienhäusern vorgesehene Grundstück dem Außenbereich zugerechnet. Es hat sich anhand umfangreichen Karten- und Bildmaterials ohne Einnahme eines Augenscheins in der Lage gesehen festzustellen, daß das Grundstück der Klägerin nicht Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils sei. Die Klägerin rügt, daß das Berufungsgericht seine Beurteilung ohne Ortsbesichtigung getroffen Habe. Es hätte sich nicht allein auf das bei den Akten befindliche Karten- und Bildmaterial verlassen dürfen. Bei einem eigenen Augenschein hätte sich ergeben, daß das zur Bebauung vorgesehene Grundstück dem Innenbereich zuzurechnen sei. Insbesondere hätte das Berufungsgericht feststellen können, daß von dem Grundsatz, wonach der Bebauungszusammenhang regelmäßig mit dem letzten Grundstück endet, hier eine Ausnahme zu machen sei.
Dieses Vorbringen der Beschwerde läßt nicht erkennen, daß sich dem Berufungsgericht für seine Beurteilung, ob das Grundstück der Klägerin dem Innen- oder dem Außenbereich angehört, die Einnahme eines Augenscheins aufdrängen mußte. Ein in Baurechtsstreitigkeiten erfahrenes Berufungsgericht kann die für die Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich erforderliche Wertung und Bewertung der örtlichen Gegebenheiten grundsätzlich auch anhand von Karten- und Bildmaterial vornehmen. Die Beschwerde legt nicht substantiiert dar, aus welchen Gründen dies hier nicht möglich gewesen sein soll. Insbesondere ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht, welche entscheidungserheblichen konkreten tatsächlichen Umstände bei einer Ortsbesichtigung hätten festgestellt werden können. Die pauschale Behauptung, das Berufungsgericht hätte nach Ortsbesichtigung den Bebauungszusammenhang nicht mit dem letzten Gebäude enden lassen und das Grundstück der Klägerin dem Innenbereich zugeordnet, genügt den Anforderungen an eine substantiierte Bezeichnung des geltend gemachten Aufklärungsmangels (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) nicht.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO..
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40.000,00 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren [beruht] auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 GKG
Hien
Dr. Lemmel