Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.05.1990, Az.: BVerwG 4 B 68.90
Prüfung einer etwaigen Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs durch eine landwirtschaftliche Freifläche unter Zuhilfenahme des "Reißverschlussprinzips" im Sinne einer Angelegenheit der Tatsachengerichte
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.05.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 68.90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 17954
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 30.01.1990 - AZ: 10 A 2544/86
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Mai 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. Berkemann und Hien
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 1990 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
Die vom Beklagten aufgeworfenen Fragen, "ob landwirtschaftliche Freiflächen trotz größerer Ausdehnung den Bebauungszusammenhang nicht unterbrechen" oder ob größere Freiflächen zumindest dann den Bebauungszusammenhang nicht unterbrechen, wenn die Bebauung nach dem "Reißverschlußprinzip" von der einen Straßenseite zur gegenüberliegenden verspringt, rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision, weil sie sich in dieser Allgemeinheit weder stellen würden noch generell beantworten ließen.
Ob eine unbebaute Fläche den Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 BauGB unterbricht, läßt sich nicht unter Anwendung von geographisch-mathematischen Maßstäben bestimmen; es handelt sich vielmehr um eine unter Beachtung der Verkehrsauffassung zu beantwortende Frage des Einzelfalls, ob eine aufeinander folgende Bebauung trotz dazwischen liegender unbebauter Flächen den Eindruck der Geschlossenheit oder Zusammengehörigkeit vermittelt (vgl. zum Ganzen das auch vom Berufungsgericht in Bezug genommene Urteil vom 6. November 1968 - BVerwG 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20). In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht anhand der konkreten Umstände des Falles die Einschätzung gewonnen, daß aufgrund der besonderen Struktur der vorhandenen Bebauung mit eingestreuten landwirtschaftlichen Betriebsstellen die teilweise zwischen der Bebauung liegenden Freiflächen trotz ihrer Ausdehnung von 60 m bis hin zu 130 m den Eindruck der Geschlossenheit nicht unterbrechen. Der Eindruck der Zusammengehörigkeit werde außerdem durch die von einer Straßenseite zur anderen springende Bebauung ("Reißverschlußprinzip") vermittelt.
Diese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen lassen eine über die bisherige Rechtsprechung hinausgehende Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage nicht erwarten. Es trifft zwar zu, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 14. April 1967 - BVerwG 4 C 134.65 - BRS 18, S. 28) Flächen, die einer Bebauung entzogen sind, unter Umständen den Bebauungszusammenhang auch dann nicht unterbrechen, wenn sie von "größerer Ausdehnung" sind. Auch für landwirtschaftliche Grundstücke gilt, daß die landwirtschaftlich genutzten, aber grundsätzlich bebaubaren Zwischenflächen nicht stets eine nur ganz geringfügige Ausdehnung haben müssen, um den Bebauungszusammenhang noch zu wahren. Die Frage, welche Ausdehnung eine den Bebauungszusammenhang noch wahrende "Baulücke" haben darf, läßt sich ebensowenig abstrakt und generell beantworten wie die Frage, wann eine Fläche von "größerer Ausdehnung" im Sinne der oben genannten Rechtsprechung vorliegt. Entscheidend ist vielmehr auch insoweit, ob trotz der mehr oder weniger großen Freiflächen noch der Eindruck der Geschlossenheit vermittelt wird. Dazu kann im Einzelfall - muß aber nicht - auch das Reißverschlußprinzip beitragen. Das hat das Berufungsgericht im konkreten Fall aufgrund einer Bewertung des Sachverhalts bejaht. Auch wegen der Bindung des Revisionsgerichts an diese tatsächliche Würdigung (§ 137 Abs. 2 VwGO) könnten die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen in einem Revisionsverfahren keiner Klärung zugeführt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2. 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Prof. Dr. Dr. Berkemann
Hien