Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.11.1990, Az.: BVerwG 4 B 171.90
Alternative Begründung einer Klageabweisung hinsichtlich der Gültigkeit oder Ungültigkeit eines Bebauungsplans; Heranzuziehende Beweise durch ein Gericht zur Feststellung der Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Außenbereich; Verweigerung des Inkrafttretens eines Bebauungsplans bei Zweifel an der Wirtschaftlichkeit der im Plan festgesetzten Nutzungsart
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.11.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 171.90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 18862
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 14.09.1990 - AZ: 1 B 88.03485
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. November 1990
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. Berkemann und Hien
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. September 1990 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Der Kläger hält es für einen Verfahrensfehler, daß das Berufungsgericht zunächst die Ungültigkeit des Bebauungsplans Nr. 24 unterstelle, kurz darauf aber die Feststellung treffe, auf die Frage der Gültigkeit oder Ungültigkeit komme es überhaupt nicht an. Diese Rüge greift - unabhängig davon, daß sie kaum den Darlegungsanforderungen an eine Verfahrensrüge gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt - in der Sache nicht durch. Die Beschwerde übersieht, daß auch die Berufungsentscheidung (durch Bezugnahme auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils) die Klageabweisung alternativ begründet, je nachdem, ob der Bebauungsplan als gültig oder ungültig angesehen wird. Da in beiden Fällen ein Anspruch des Klägers auf den begehrten Vorbescheid verneint wird, kommt es für die Entscheidung im Ergebnis auf die Gültigkeit oder Ungültigkeit des Bebauungsplans nicht an. Für diese Prüfung war es als Denkschritt notwendig, hypothetisch auch die Ungültigkeit des Bebauungsplans in Rechnung zu stellen. Nichts anderes ist mit der Formulierung des Berufungsgerichts - "die Ungültigkeit des Bebauungsplans Nr. 24 unterstellt" - gemeint. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit hierin eine inhaltliche oder logische Widersprüchlichkeit liegen soll.
Der Kläger hält es weiter für einen Verfahrensfehler, daß das Berufungsgericht "aufgrund einer kleinen Fotographie, die gerade das Grundstück des Klägers zeigt und anschließend einige Segelboote, den Schluß zieht, daß die Südhälften der Grundstücke im Außenbereich liegen". Auch diese - offenbar als Aufklärungsrüge gemeinten - Äußerungen begegnen schon erheblichen Bedenken hinsichtlich der Darlegungsanforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Danach wäre nämlich substantiiert darzulegen, entweder welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Berufungsgericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären und welches Ergebnis von einer entsprechenden Beweisaufnahme zu erwarten gewesen wäre. Die Rüge geht aber auch in der Sache fehl. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung nicht eine "kleine Fotographie, die gerade das Grundstück des Klägers zeigt und anschließend einige Segelboote" zugrunde gelegt, sondern ein Luftbild, das die gesamte nähere Umgebung zeigt und dadurch geeignet ist, einen Eindruck der örtlichen Gegebenheiten zu vermitteln. Die Beschwerde zeigt nicht auf, welche für den Kläger günstigeren Feststellungen bei dieser Sachlage etwa durch die Einnahme eines Augenscheins zu erwarten gewesen wären.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts weicht auch nicht vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 1978 - BVerwG 4 C 30.76 - (BVerwGE 56, 283 [BVerwG 29.09.1978 - 4 c 30/76]) ab. Nach dieser Entscheidung schließen Zweifel an der Wirtschaftlichkeit dessen, was als Nutzungsart in einem Bebauungsplan festgesetzt ist, das Inkrafttreten dieses Plans aus, wenn mit Rücksicht auf sie die Festsetzung den davon Betroffenen nicht zugemutet werden kann. Auch solche Zweifel schlagen nach der genannten Entscheidung aber nur dann gegen das Inkrafttreten des Plans durch, wenn nach Lage der Dinge eine Rentabilität der Nutzung auf Dauer nicht erwartet werden kann, so daß es sich im Ergebnis um ein unzumutbares Bauverbot auf Dauer handeln würde (vgl. a.a.O. S. 290/291). Von diesen Grundsätzen weicht die Entscheidung des Berufungsgerichts schon deshalb nicht ab, weil die für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) solche "qualifizierten" Zweifel an der Wirtschaftlichkeit ebensowenig ergeben wie das Beschwerdevorbringen.
Selbst wenn solche Zweifel bestünden und gegen den Bebauungsplan durchschlagen würden, könnte der Kläger mit seinem Begehren nicht durchdringen, weil dann wiederum von einer Außenbereichslage auszugehen wäre.
Soweit die Beschwerde der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimißt, weil die Entscheidungen der Vorinstanzen den Gleichheitssatz und das Eigentumsrecht des Klägers verletzten, genügt sie ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn eine bestimmte - bisher ungeklärte - Rechtsfrage des revisiblen Rechts bezeichnet wird, die im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung in einem künftigen Revisionsverfahren mit Bedeutung über diesen Einzelfall hinaus geklärt werden könnte (vgl. BVerwGE 13, 90 <91>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Die nicht näher substantiierte Behauptung eines Grundrechtsverstoßes reicht zur Bezeichnung einer bestimmten Rechtsfrage nicht aus. Die Beschwerde hätte vielmehr, besonders angesichts der umfangreichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zu den genannten Grundrechten, detailliert ausführen müssen, was über die bisherige Rechtsprechung hinaus im vorliegenden Fall zu klären sei; daran fehlt es.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Prof. Dr. Dr. Berkemann
Hien