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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.11.1996, Az.: BVerwG 9 C 158.95

Voraussetzungen für die Ausstellung des Vertriebenenausweises ; Berücksichtigung des Eintritts des Vaters in die polnische Exilarmee nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen; Anforderungen an die Deutsche Volkszugehörigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.11.1996
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 158.95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12677
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Regensburg - 30.06.1994 - AZ: 9 K 93.2073-2076
VGH Bayern - 07.08.1995 - AZ: 11 B 94.2692 u 11 B 94.2693

Fundstellen

  • DokBer A 1997, 58-60
  • NVwZ-RR 1997, 384 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein freiwilliger Eintritt in die polnische Exilarmee nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen ist für die Eigenschaft als deutscher Volkszugehöriger rechtlich ohne Bedeutung (wie Urteil vom 8. August 1995 - BVerwG 9 C 292.94 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 80).

  2. 2.

    Spricht jemand Deutsch und die Landessprache des Vertreibungsgebiets gleich gut, kommt der deutschen Sprache dann Indizwirkung für die deutsche Volkszugehörigkeit zu, wenn er sie wie seine Muttersprache beherrscht und ihr in seinem persönlichen Bereich gegenüber der Landessprache den Vorzug gegeben und regelmäßig überwiegend gebraucht hat (bevorzugte Umgangssprache).

  3. 3.

    Für die Frage, ob ein Kind i.S. des § 6 BVFG a.F. von deutschen Eltern abstammt, ist es ohne Bedeutung, daß die Eltern Mitglieder einer Religionsgemeinschaft sind, der in der Regel nichtdeutsche Volkszugehörige angehören.

  4. 4.

    Zur Aufgabe eines in Polen gelegenen Wohnsitzes.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
ohne mündliche Verhandlung
am 12. November 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender, Dawin, Hund und Dr. Rubel
für Rechterkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. August 1995 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Kläger zu 1 und 3 begehren die Ausstellung des Vertriebenenausweises nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG, ihre Ehefrauen, die Klägerinnen zu 2 und 4, die polnische Staatsangehörige und polnische Volkszugehörige sind, nach § 1 Abs. 3 BVFG.

2

Der Kläger zu 1 wurde am 7. September 1952, der Kläger zu 3 am 26. Juni 1957 in W... (V...), Kreis Sepolno (Zempelburg), Wojewodschaft Bydgoszcz (Bromberg), im ehemaligen Westpreußen geboren. Sie sind Söhne des Schlossers Edmund A... R... und seiner Ehefrau M..., einer polnischen Volkszugehörigen. E... R..., der inzwischen verstorben ist, wurde am 20. August 1923 in P... oder P... bzw. P... bei V..., Kreis Zempelburg geboren. Dessen Eltern, die mit ihm im Jahre 1932 nach V...-... zogen, waren der Landarbeiter A... (A...) R... (geboren am 6. Juni 1894 in W... <V...> bei V... gestorben 1970 oder 1971 in V... und dessen Ehefrau O... oder O... (O...) geborene G... oder G... die nach der vorgelegten Heiratsurkunde am 29. September 1901 in W... G... geboren wurde und 1991 in V... gestorben ist. Eltern von A...R... waren der Landwirt J... (J...) R..., der nach Angaben des Vaters der Kläger zu 1 und 3 am 7. Juni 1852 in V... geboren wurde und dort 1914 verstorben ist, und dessen Ehefrau M..., geborene T... oder T..., die 1857 in S... bei V... geboren worden und 1936 verstorben sein soll. Die Eltern von O... R..., geborene G... (G...) waren F... (F....) G... (G...) und dessen Ehefrau A... geborene H... Wie die Kläger zu 1 und 3 waren auch ihre Urgroßeltern, ihr Großvater A... R... sowie ihr Vater römisch-katholischen Glaubens. Ihre Großmutter O... soll evangelisch gewesen sein.

3

Im Jahre 1941 wurde der Vater der Kläger zu 1 und 3 zusammen mit seinen Eltern in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste eingetragen. Am 26. Juni 1943 wurde er zur Wehrmacht einberufen. Am 23. April 1945 geriet er in Italien in der Nähe von Florenz in englische Kriegsgefangenschaft. In dem von den Kriegsgefangenen auszufüllenden "Personalienausweis", an Hand dessen die Gewahrsamsmacht die Verwandten der Gefangenen benachrichtigte, gab der Vater der Kläger zu 1 und 3 seine Staatsangehörigkeit mit "Pole" an. In dem Dokument ist weiterhin vermerkt: "To Polish Adv. Base 1.5.45". Hier wurde der Vater der Kläger von der polnischen Wehrerfassungskommission tauglich gemustert und am 7. Mai 1945 in die 17. Kompanie Versorgung und Transport eingegliedert. In der Erfassungsliste Nr. 14087 ist seine Muttersprache mit "polski" angegeben. Auch in der Rubrik "Narodowosc" ist "polska" eingetragen. Nach einer Auskunft des Britischen Verteidigungsministeriums vom 12. Februar 1991 soll der Vater der Kläger freiwillig in die polnische Exilarmee eingetreten sein. Er leistete seinen Dienst in England, wurde am 29. Februar 1946 entlassen und kehrte nach V... zurück, wo er am 7. Januar 1948 heiratete.

4

Der Kläger zu 3 siedelte am 21. September 1989 nach Deutschland über; seine Ehefrau, die Klägerin zu 4, folgte ihm am 2. Februar 1990. An diesem Tag reiste auch der Kläger zu 1 nach Deutschland ein; seine Ehefrau, die Klägerin zu 2, kam am 29. Mai 1990 nach. Sowohl der Kläger zu 1 als auch der Kläger zu 3 hatten bei der Einreise nur unzulängliche Deutschkenntnisse.

5

Das Berufungsgericht hat die nach erfolglosem Verwaltungsverfahren und erstinstanzlicher Klageabweisung eingelegte Berufung der Kläger zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Kläger hätten Polen weder als deutsche Staatsangehörige noch als deutsche Volkszugehörige bzw. als deren Ehegatten verlassen. Die Kläger zu 1 und 3 hätten durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben. Denn ihr Vater sei im Jahre 1952 bzw. 1957 kein deutscher Staatsangehöriger gewesen. Weil der Vater Dienst in der deutschen Wehrmacht geleistet habe, seien seine Angaben glaubhaft, daß er und seine Eltern in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste eingetragen worden seien. Ob der Vater dadurch die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe, sei allerdings nicht nach dem damaligen Recht, sondern nach § 1 1. StARegG zu beurteilen. Nach dieser Vorschrift habe die durch die Eintragung in die Deutsche Volksliste erworbene Staatsangehörigkeit nur dann über den Zeitpunkt des Zusammenbruchs hinaus fortbestanden, wenn der Eingetragene deutscher Volkszugehöriger gewesen sei. Insoweit sei die Vorschrift des § 6 BVFG maßgebend, so daß es darauf ankomme, ob der Vater kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen, die in Westpreußen mit dem 12./14. Januar 1945 eingesetzt hätten, ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt habe. Dies habe indessen nicht mit der erforderlichen Überzeugungskraft nachgewiesen werden können. Hinweise auf ein ausdrückliches Bekenntnis des Vaters zum deutschen Volkstum hätten die Kläger zu 1 und 3 nicht vorgetragen. Ebensowenig gebe es Anhaltspunkte dafür, daß der Vater ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch schlüssiges Gesamtverhalten abgelegt habe. Ob schließlich Indizien, aus denen mittelbar grundsätzlich auf ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum geschlossen werden könne, hier ausreichend vorhanden seien, erscheine zweifelhaft, könne aber offenbleiben. Der Eintritt des Vaters in die polnische Exilarmee habe nämlich ungeachtet dessen, daß er nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen erklärt worden sei, dazu geführt, daß der Vater der Kläger zu 1 und 3 aufgrund eines vor polnischen Stellen abgegebenen Bekenntnisses zum polnischen Volkstum von den polnischen Behörden nicht als deutscher Volkszugehöriger angesehen worden sei. Als ehemaliger Angehöriger der polnischen Exilarmee sei er von Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit offensichtlich nicht betroffen worden. Deshalb bewerte der Verwaltungsgerichtshof den Dienst in der polnischen Exilarmee grundsätzlich nicht wie ein sonstiges im Vertreibungsgebiet nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen zutage getretenes Verhalten. Abgesehen von den Zweifeln an einem wirklichen Bekenntnis zum deutschen Volkstum sei der Vater 1946 vielmehr als ein aus der polnischen Exilarmee entlassener polnischer Volkszugehöriger in das Vertreibungsgebiet gekommen, vergleichbar demjenigen, der noch vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen ein zuvor abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Vertreibungsgebiet ausdrücklich durch ein Bekenntnis zum polnischen Volkstum hinfällig gemacht habe. - Die Kläger zu 1 und 3 seien auch keine deutschen Volkszugehörigen. Sie hätten keine Tatsachen angegeben, aus denen unmittelbar eine Identifikation mit dem deutschen Volkstumsbewußtsein, etwa ihrer Großmutter väterlicherseits, und die Aneignung deren Bekenntnislage hergeleitet werden könnten. Es lägen in ihrer Person aber auch keine Indizien vor, die mittelbar hinreichend für die Überlieferung einer Volksdeutschen Bekenntnislage sprächen. Die jedenfalls teilweise deutsche Abstammung ihres Vaters falle dabei wegen der polnischen Volkszugehörigkeit ihrer Mutter nicht ins Gewicht. Erhebliche Bedeutung für den Nachweis anhand von Indizien, daß eine Bekenntnislage übermittelt worden sei, komme indessen dem Gebrauch der deutschen Sprache als Muttersprache oder jedenfalls bevorzugter Umgangssprache zu. Die fehlende oder mangelhafte Beherrschung der deutschen Sprache sei regelmäßig ein Umstand, der der Annahme einer Überlieferung Volksdeutschen Bewußtseins entgegenstehe. Das gelte auch für Polen. Die Kläger hätten bei ihrer Einreise, wie sie auch nicht in Abrede stellten, über allenfalls rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

6

Mit ihrer Revision rügen die Kläger Verletzung materiellen Rechts. Sie wenden sich insbesondere dagegen, daß das Berufungsgericht in dem Beitritt des Vaters der Kläger zu 1 und 3 zur polnischen Exilarmee ein Bekenntnis zum polnischen Volkstum gesehen hat. Der Oberbundesanwalt hält hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts für zutreffend.

7

II.

Die Revision der Kläger, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, weil es mit Bundesrecht nicht in vollem Umfang in Einklang steht, und mangels Entscheidungsreife zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

8

Zutreffend ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Ende 1989 bzw. Anfang 1990 nach Deutschland übergesiedelten Kläger zu 1 und 3, auf die das Bundesvertriebenengesetz gemäß § 100 BVFG n.F. in seiner bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung Anwendung findet (vgl. Urteil vom 8. November 1994 - BVerwG 9 C 599.93 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 76), keine deutschen Volkszugehörigen nach § 6 BVFG a.F. sind und deshalb Polen nicht im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG als deutsche Volkszugehörige verlassen haben. Da sie im Jahre 1952 bzw. 1957 und damit nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in Polen geboren wurden, richtet sich ihre Volkszugehörigkeit - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat - nach den im Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 51.89 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64) im einzelnen dargelegten Grundsätzen. Danach ist eine Bekenntnisüberlieferung auf den Spätgeborenen in Form einer Identifikation mit der Volksdeutschen Bekenntnislage der Eltern oder des Volksdeutschen Elternteils erforderlich, die unmittelbar festgestellt, aber auch aus Indizien, namentlich den in § 6 BVFG n.F. genannten Bestätigungsmerkmalen gefolgert werden kann. Davon ist das Berufungsgericht ausgegangen.

9

Seine Auffassung, daß bei den Klägern zu 1 und 3 - eine Volksdeutsche Bezugsperson unterstellt - sich eine Überlieferung Volksdeutschen Bewußtseins nicht unmittelbar feststellen lasse, weil sie in dieser Hinsicht keinerlei Tatsachen vorgetragen hätten, kann ebensowenig beanstandet werden wie seine Ansicht, daß sich eine Bekenntnisüberlieferung auch nicht aus Indizien herleiten lasse. Es hat dabei richtig gesehen, daß es bei der Herleitung der deutschen Volkszugehörigkeit aus Indizien von wesentlicher Bedeutung ist, ob dem Spätgeborenen bis zum Eintritt seiner Selbständigkeit die deutsche Sprache als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache vermittelt worden ist. Die Kläger zu 1 und 3 hatten jedoch nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bei ihrer Einreise allenfalls geringe Deutschkenntnisse. Zwar ist in dieser Hinsicht zu berücksichtigen, inwieweit im Vertreibungsgebiet der Gebrauch der deutschen Sprache zeitweilig oder dauernd nicht hervortreten konnte (Urteil vom 10. November 1976 - BVerwG 8 C 92.75 - BVerwGE 51, 298 <308>[BVerwG 10.11.1976 - VIII C 92/75]; Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 51.89 - a.a.O.). In Polen war der öffentliche Gebrauch der deutschen Sprache jedoch ungefähr seit 1956 nicht mehr verboten (Kuhn, Das Deutschtum in Polen und sein Schicksal in der Nachkriegszeit, in: Osteuropa-Handbuch, Polen, S. 139, 162, 163; Stoll, Die Rechtsstellung der deutschen Staatsangehörigen in den polnisch verwalteten Gebieten, S. 220 ff.). Im häuslichen Kreise konnte die deutsche Sprache auch zuvor vermittelt werden. Unter diesen Umständen reichen die lediglich rudimentären Deutschkenntnisse der Kläger zu 1 und 3 als Indiz für eine Überlieferung Volksdeutschen Bewußtseins nicht aus.

10

Nicht frei von Rechtsirrtum ist jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kläger zu 1 und 3 hätten Polen auch nicht als deutsche Staatsangehörige verlassen, weil ihr Vater im Zeitpunkt ihrer Geburt kein deutscher Staatsangehöriger gewesen sei und sie deshalb nach § 4 Abs. 1 RuStAG in seiner damaligen Fassung die deutsche Staatsangehörigkeit nicht hätten erwerben können.

11

Richtig ist allerdings, daß sich eine deutsche Staatsangehörigkeit des Vaters nicht allein daraus ergibt, daß er nach den getroffenen Feststellungen im Jahre 1941 zusammen mit seinen Eltern in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste eingetragen worden ist. Dies führte zwar nach § 5 der Verordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten in ihrer ursprünglichen Fassung vom 4. März 1941 (RGBl I S. 118) zunächst zur Entstehung eines Einbürgerungsanspruchs und bewirkte nach Erlaß der Änderungsverordnung vom 31. Januar 1942 (RGBl I S. 51) den unmittelbaren Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auf Widerruf mit Wirkung vom 1. Februar 1942 (Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 4. Mai 1942 - I Ost 628/42 - 4160, mitgeteilt bei Lichter-Hoffmann, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl., S. 484). Wie das Berufungsgericht weiterhin zutreffend gesehen hat, erkennt § 1 Abs. 1 Buchstabe d 1. StARegG den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Eintragung in die Deutsche Volksliste jedoch nur dann als rechtswirksam an, wenn die Eingetragenen deutsche Volkszugehörige waren, was sich auch im Rahmen dieser Bestimmung nach § 6 BVFG a.F. richtet (stRspr, Urteil vom 12. Juli 1960 - BVerwG 1 C 217.58 - Buchholz 132.0 § 1 1. StARegG Nr. 2; Urteil vom 24. Februar 1966 - BVerwG 1 C 21.64 - BVerwGE 23, 274; Urteil vom 6. Oktober 1966 - BVerwG 1 C 28.64 - DÖV 1967, 93; Urteil vom 15. März 1994 - BVerwG 9 C 340.93 - BVerwGE 95, 228; Urteil vom 8. November 1994 - BVerwG 9 C 472.93 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 75). In dieser Regelung liegt keine nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG unzulässige Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit (Urteil vom 12. Dezember 1995 - BVerwG 9 C 113.95 - BVerwGE 100, 139).

12

Das Berufungsgericht ist daher auch insoweit wiederum zutreffend in die Prüfung eingetreten, ob der 1923 geborene und damit bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in Westpreußen (12./14. Januar 1945) bekenntnisfähige Vater der Kläger zu 1 und 3 deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 BVFG a.F. war. In dieser Hinsicht lassen sich zwar seine Ausführungen nicht beanstanden, daß sich im vorliegenden Fall aus der Eintragung in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste ein ausdrückliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 BVFG a.F. nicht herleiten lasse, weil nicht nachgewiesen sei, daß die Eintragung auf dem freien Willen der Eltern des Vaters der Kläger zu 1 und 3 beruht habe, die dabei auch für ihren damals wohl noch nicht 18jährigen Sohn gehandelt haben (II 3 des Runderlasses des Reichsministers des Innern vom 13. März 1941). Das steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - BVerwGE 92, 70). Zutreffend ist weiter, daß der Zugehörigkeit des Vaters der Kläger zu 1 und 3 zur deutschen Wehrmacht kein Bekenntnischarakter zukommt (stRspr, vgl. zuletzt Urteil vom 12. Dezember 1995 - BVerwG 9 C 113.95 - a.a.O., S. 145). Ebensowenig kann beanstandet werden, daß das Berufungsgericht dem Umstand keine Bedeutung zugemessen hat, daß der gemusterte, aber zunächst zurückgestellte Vater dennoch seine Einberufung betrieben hat, um der von ihm als unerträglich empfundenen harten Arbeit in der Landwirtschaft zu entgehen.

13

Jedoch durfte das Berufungsgericht die Frage, ob sich ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum des Vaters der Kläger zu 1 und 3 aus Indizien, namentlich den in § 6 BVFG a.F. angeführten Bestätigungsmerkmalen herleiten läßt (vgl. dazu Urteil vom 15. Juli 1986 - BVerwG 9 C 9.86 - BVerwGE 74, 336[BVerwG 15.07.1986 - 9 C 9/86]), nicht mit der Begründung offenlassen, der Vater sei jedenfalls deshalb kein deutscher Volkszugehöriger, weil er durch seinen Eintritt in die polnische Exilarmee Anfang Mai 1945 ein Bekenntnis zum polnischen Volkstum und damit gegen das deutsche Volkstum abgelegt habe. Allerdings liegt in einem freiwilligen Beitritt zur polnischen Exilarmee - wie ihn das Berufungsgericht hier festgestellt hat - regelmäßig ein Bekenntnis zum polnischen Volkstum und damit gegen die Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum, obwohl das Bekenntnis nicht "in der Heimat", sondern vor polnischen Behörden im Ausland abgelegt worden ist (Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - a.a.O.). Wie im Urteil vom 8. August 1995 - BVerwG 9 C 292.94 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 80) ausgeführt, kommt einem freiwilligen Beitritt zur polnischen Exilarmee jedoch nur dann rechtliche Bedeutung zu, wenn er vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen, die in Westpreußen mit Beginn der sowjetischen Winteroffensive am 12./14. Januar 1945 einsetzten, erklärt worden ist. Wenn dagegen jemand - wie hier der Vater der Kläger zu 1 und 3 Anfang Mai 1945 - der polnischen Exilarmee nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen beigetreten ist, ist dies aus Rechtsgründen unerheblich. Der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte Grundsatz, daß eine Abwendung vom deutschen Volkstum nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen für die Eigenschaft als deutscher Volkszugehöriger rechtlich ohne Bedeutung ist, hat auch hier zu gelten. Da ein Gegenbekenntnis vor polnischen Behörden im Ausland einem Gegenbekenntnis "in der Heimat" gleichsteht, muß auch die Unterscheidung gelten, ob es vor oder nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen abgelegt worden ist. Wer nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen der polnischen Exilarmee freiwillig beigetreten ist und deshalb im Vertreibungsgebiet keinen Verfolgungs- oder Vertreibungsmaßnahmen ausgesetzt war, steht somit einer Person gleich, die sich in der Heimat nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen zum polnischen Volkstum bekannt hat und deshalb - etwa wegen einer Treueerklärung aufgrund des polnischen Gesetzes vom 6. Mai 1945 über den Ausschluß feindlicher Elemente aus der polnischen Volksgemeinschaft - von den allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen nicht betroffen worden ist.

14

Das angefochtene Urteil leidet daher an einem Rechtsfehler. Es muß aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden, damit das Berufungsgericht, das lediglich Zweifel an dem Vorliegen von Bestätigungsmerkmalen geäußert hat, abschließend prüft, ob der Vater der Kläger zu 1 und 3 nach Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur als deutscher Volkszugehöriger angesehen werden kann. Das angefochtene Urteil erweist sich nämlich nicht im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen als zutreffend. Entgegen den - allerdings nicht abschließenden - Überlegungen des Berufungsgerichts war auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts der Ausschlußtatbestand des letzten Halbsatzes des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG in der Person des Vaters der Kläger zu 1 und 3 nicht verwirklicht, was diesen allerdings hätte zugerechnet werden müssen (Beschluß vom 5. Februar 1990 - BVerwG 9 B 283.89 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 63) und auch im Falle der deutschen Volkszugehörigkeit ihres Vaters der Entstehung des Vertriebenenstatus in ihrer Person entgegengestanden hätte. Die bloße Absicht des Vaters der Kläger zu 1 und 3, nach dem Eintritt in die polnische Exilarmee nicht mehr nach Polen zurückzukehren, sondern zu seinem Onkel nach D... zu gehen, hat nicht zu einem Verlust seines Wohnsitzes bei seinen Eltern in V... geführt, der dort während des Wehrdienstes als Wehrpflichtiger bestehengeblieben war. Von einer Aufhebung des Wohnsitzes in Polen hätte vielmehr nur dann gesprochen werden können, wenn der Vater der Kläger zu 1 und 3 mit der Verwirklichung seiner Absichten zumindest begonnen hätte und nach Deutschland eingereist wäre (vgl. Staudinger, 12. Aufl., § 7 BGB Rn. 20 unter Hinweis auf BayObLGZ 1964, 109 <112>). Das war indessen nicht der Fall. Eine Übersiedlung nach Deutschland war vielmehr völlig ungewiß. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, der Vater der Kläger zu 1 und 3 habe den Willen gehabt, seinen bei den Eltern in V... bestehenden Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse aufzugeben. Er hat daher, als er 1946 nach Polen zurückkehrte, dort keinen Wohnsitz begründet, sondern ist an seinen alten Wohnsitz zurückgekehrt.

15

Für das weitere Verfahren gibt der Senat folgende Hinweise: Die Abstammung des Vaters der Kläger zu 1 und 3 von einem deutschen Vater, die neben einer - vom Berufungsgericht hier nicht in Frage gestellten - Abstammung von einer deutschen Mutter gegeben sein muß, kann nicht mit der Begründung verneint werden, dessen Vater, nämlich A... R..., sei katholisch gewesen. Wie im Urteil vom 8. November 1994 - BVerwG 9 C 599.93 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 76) ausgeführt, lassen sich auch dann, wenn deutsche Volkszugehörige in der Regel einer anderen Religionsgemeinschaft als die Bevölkerungsmehrheit angehören, aus der Religionszugehörigkeit regelmäßig keine durchgreifenden Rückschlüsse auf das Volkstum ziehen. Das gilt erst recht für die Abstammung im Sinne des § 6 BVFG. So können die Vorfahren des Vaters zu den wenigen "Deutschkatholiken" in V... gehört haben. Auch der Umstand, daß A... lediglich in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste eingetragen war, steht einer deutschen Abstammung des Vaters der Kläger zu 1 und 3 nicht entgegen. Da nach dem Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 13. März 1941 sowohl bestimmte deutschstämmige Personen als auch bestimmte Personen mit polnischer oder überwiegend polnischer Abstammung in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste eingetragen wurden (z.B. die Kaschuben im früheren Westpreußen), lassen sich aus einer solchen Eintragung allein weder in der einen noch in der anderen Richtung Schlüsse auf eine bestimmte Abstammung ziehen. Das Berufungsgericht wird daher prüfen müssen, ob sich aus sonstigen Umständen eine deutsche Abstammung des Vaters der Kläger zu 1 und 3 herleiten läßt, etwa aus den Nachnamen der Vorfahren des Vaters (vgl. Urteil vom 4. April 1995 - BVerwG 9 C 400.94 - <Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 51, S. 7>) oder aus den im Verwaltungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten schriftlichen Erklärungen von Auskunftspersonen, die auch als Zeugen in Betracht kommen können. Es wird allerdings auch in Erwägung ziehen müssen, daß die Rubrik "Narodowosc" in der Erfassungsliste der polnischen Wehrerfassungskommission mit "polska" (polnisch) ausgefüllt ist, sofern das Wort "narodowosc" nicht - wie in der Übersetzung der Heimatortskartei Schlesien geschehen - mit "Staatsangehörigkeit", sondern mit "Nationalität im ethnischen Sinn" zu übersetzen ist (vgl. dazu Roos, Polen zwischen den Weltkriegen, in: Osteuropa-Handbuch, Polen, S. 18, 37).

16

Der vom Berufungsgericht festgestellte Umstand, daß der Vater der Kläger zu 1 und 3 polnisch ebenso gut wie deutsch beherrscht hat, schließt eine Indizwirkung der deutschen Sprache nicht schlechthin aus. Bei Zweisprachigkeit entfällt die Indizwirkung der deutschen Sprache zwar dann, wenn beide Sprachen im persönlichen und häuslichen Bereich gleichermaßen nebeneinander gebraucht werden. Jedoch kommt der deutschen Sprache dann Indizwirkung zu, wenn sie wie eine Muttersprache gesprochen und gegenüber der Landessprache im maßgebenden Zeitpunkt kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen im familiären Bereich ganz überwiegend gebraucht wurde. In diesem Fall indiziert die deutsche Sprache zugleich deutsche Erziehung und Kultur.

17

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 32 000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 GKG)