Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.11.1994, Az.: BVerwG 9 C 472.93
Voraussetzungen für die Ausstellung eines Vertriebenenausweises; Anforderungen an die Deutsche Volkszugehörigkeit; Berücksichtigung der Herkunft des 1890 geborenen Großvaters aus Westpreußen; Zugehörigkeit des Vaters zur Wehrmacht und später zur polnischen Exilarmee
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.11.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 472.93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13303
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 29.01.1992 - AZ: 8 A 8273/91
- OVG Niedersachsen - 21.10.1992 - AZ: 13 L 2158/92
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG
- § 6 BVFG
- § 1 Abs. 1d StAngRegG
- § 108 Abs. 1 VwGO
Fundstellen
- DVBl 1995, 580 (amtl. Leitsatz)
- DokBer A 1995, 91-96
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Bedeutung einer Eintragung in Abt. 3 der Deutschen Volksliste, der Zugehörigkeit zur Deutschen Wehrmacht und zur polnischen Exilarmee für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum (wie BVerwGE 92, 70).
- 2.
Aus der Geburt in Vorpommern im Jahre 1918 lassen sich bei einer Person, die vor Ausbruch des 2. Weltkriegs nach Polen übergesiedelt ist, für sich allein keine Rückschlüsse auf deren deutsche Volkszugehörigkeit ziehen.
- 3.
Der Herkunft einer 1890 in Westpreußen geborenen Person kommt für sich allein keine Indizwirkung für eine deutsche Volkszugehörigkeit zu.
In dem Rechtsstreit
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Bender, Dawin und Hund
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 1992 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger, der die Ausstellung des Vertriebenenausweises begehrt, wurde am 5. Februar 1940 in T. (T.), Polen, im damaligen "Reichsgau Danzig-Westpreußen" geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Sein Vater, Edmund Z. wurde am 31. Januar 1918 in Dennin/Vorpommern als Sohn von Tomasz Z. und dessen Ehefrau Antonina geboren. Weiteres ist über diese Großeltern des Klägers nicht bekannt. Der Vater des Klägers lebte später in T.. Am 19. November 1939 heiratete er die Mutter des Klägers, Helena, geborene R.. Diese wurde am 29. Januar 1920 in T. geboren. Sie ist die Tochter des am 19. Mai 1890 in Mlewo, Kreis Briesen, im damaligen Westpreußen geborenen Wladyslaw Ruminski und dessen Ehefrau Marianna, geborene L. Der Großvater des Klägers mütterlicherseits,Wladyslaw R., nahm als Soldat am Ersten Weltkrieg teil. Der Vater des Klägers wurde - ebenso wie der Bruder Henryk der Mutter des Klägers - im Zweiten Weltkrieg zur Deutschen Wehrmacht einberufen. Er geriet in Gefangenschaft und gehörte seit dem 9. Januar 1945 der polnischen Exilarmee an, aus der er am 29. Januar 1946 entlassen wurde. In einer diesbezüglichen Auskunft des britischen Verteidigungsministeriums vom 11. Juli 1990 heißt es, der Vater des Klägers sei den polnischen Streitkräften unter britischem Kommando freiwillig beigetreten. In einer Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in London vom 18. Juli 1990 heißt es weiter, daß nach einer generellen Auskunft des britischen Verteidigungsministeriums, die vom Polnischen Institut und Sikorski-Museum in London bestätigt worden sei, der Beitritt zu den polnischen Streitkräften stets freiwillig erfolgt sei.
Nach seiner Rückkehr nach Polen gab der Vater des Klägers die im Gesetz vom 6. Mai 1945 über den Ausschluß feindlicher Elemente aus der polnischen Volksgemeinschaft vorgesehene Treueerklärung ab, was ihm entsprechend der "Verordnung vom 25. Mai 1945 für die Rehabilitierung von Personen, die in die 3. oder 4. Gruppe der Deutschen Volksliste oder in die Gruppe der sogenannten Leistungspolen eingetragen waren" bescheinigt wurde. Im Jahre 1977 ist der Vater des Klägers verstorben.
Der Kläger reiste am 5. November 1988 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein. Im Lager Friedland erfolgte die Befragung mit Hilfe eines Dolmetschers, weil der Kläger "kaum über deutsche Sprachkenntnisse" verfüge. Nachdem eine Einbeziehung in das Verteilungsverfahren abgelehnt worden war, kehrte der Kläger nach Polen zurück, reiste am 26. Juli 1989 jedoch erneut nach Deutschland ein und beantragte nunmehr die Ausstellung des Vertriebenenausweises. Dazu hat er im Verlaufe des Verfahrens angegeben:
Seine Muttersprache sowie die Umgangssprache in seiner eigenen Familie sei Polnisch. Die Muttersprache und Umgangssprache seines Vaters sei Deutsch gewesen, die Muttersprache seiner Mutter sei ebenfalls Deutsch, ihre Umgangssprache Deutsch/Polnisch. Sowohl seine Eltern als auch die Großeltern mütterlicherseits seien in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste eingetragen gewesen. Sie seien deshalb deutsche Volkszugehörige und deutsche Staatsangehörige, weshalb auch er selbst deutscher Staatsangehöriger und deutscher Volkszugehöriger sei. Aus der späteren Zugehörigkeit seines Vaters zur polnischen Exilarmee lasse sich nichts anderes herleiten. Darin liege kein Gegenbekenntnis, weil der Beitritt nicht freiwillig gewesen sei, wie Herr Wilhelm G. aus G. bestätigen könne. Der Vater habe auch nie an Kampfhandlungen gegen die Deutsche Wehrmacht teilgenommen, sondern sich auf den Britischen Inseln in Gefangenschaft befunden. Außerdem müsse ein Gegenbekenntnis ebenso wie ein Bekenntnis "in der Heimat" abgelegt worden sein. Schließlich sei der Vater nach seiner Rückkehr nach Polen zu fünf Monaten Zwangsarbeit verurteilt worden, die er in Warschau habe ableisten müssen. Während der ganzen Zeit der kriegsbedingten Abwesenheit seines Vaters habe er zusammen mit seiner Mutter bei deren Eltern gelebt, so daß die Mutter der prägende Elternteil gewesen sei. Der Großvater mütterlicherseits sei während des Krieges beim Heeres-Nebenzeugamt in Thorn beschäftigt gewesen und habe gegen Kriegsende dem Volkssturm angehört.
Nach Ablehnung seines Antrags ist der Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aufgefordert worden. Er lebt seitdem wieder in Polen. Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht hat er zu den beiden Einreisen nach Deutschland erklärt: Im Jahre 1988 sei er während seines Urlaubs eingereist. Er habe damals seine Wohnung in T. nicht verkauft, allerdings schon viele Sachen mitgebracht. Bei seiner zweiten Einreise 1989 sei es ähnlich gewesen. Auch da habe er weder sein Arbeitsverhältnis gekündigt noch die Wohnung verkauft.
Während das Verwaltungsgericht die Klage mangels Nachweises einer deutschen Volkszugehörigkeit sowie eines Kriegsfolgenschicksals abgewiesen hat, hat das Berufungsgericht ihr auf die Berufung des Klägers hin stattgegeben und ausgeführt:
Der frühgeborene bekenntnisunfähige Kläger sei deutscher Volkszugehöriger, weil die Bekenntnislage in der Familie kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen volksdeutsch gewesen sei. Sowohl sein Vater als auch seine Mutter seien deutsche Volkszugehörige. Das ergebe sich aus einer hinreichenden Anzahl von Indizien. Es stehe nämlich zum einen fest, daß der Vater des Klägers in D. bei Anklam geboren sei, sich nach seiner Übersiedlung nach T., wo seine Ehefrau herstamme, dort in die Abteilung 3 der Deutschen Volksliste eingetragen habe und im Zweiten Weltkrieg deutscher Soldat gewesen sei. Zum anderen habe der Kläger nachgewiesen, daß seine Mutter aus einer deutschen Familie stamme. Deren Vater sei 1890 bei Briesen in Westpreußen als Deutscher geboren worden, habe als Soldat am Ersten Weltkrieg teilgenommen, sei im Zweiten Weltkrieg beim Heeres-Nebenzeugamt in T. beschäftigt gewesen und habe dort gegen Ende des Krieges auch dem Volkssturm angehört. Dessen 1926 geborener Sohn Henryk, der Onkel des Klägers, sei nachgewiesenermaßen ebenfalls deutscher Soldat gewesen. Es sei deshalb davon auszugehen, daß auch die Mutter des Klägers und deren Familie mindestens in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste eingetragen gewesen seien. Die Indizwirkung dieser umstände werde hier auch nicht dadurch entkräftet, daß der Vater des Klägers am 9. Januar 1945 in der Gefangenschaft der unter britischem Kommando stehenden Anders-Armee beigetreten sei. Einem solchen Beitritt - der nach einer generellen Auskunft des britischen Verteidigungsministeriumsstets "freiwillig" erfolgt sein solle - könne jedenfalls ohne weiteres nicht mehr als die Absicht entnommen werden, sich das Los in der Gefangenschaft und eine künftige Repatriierung zu erleichtern. Das gelte um so mehr, als ab Januar 1945 Personen aus der Abteilung 3 der Deutschen Volksliste geschlossen in die Anders-Armee eingezogen worden seien, ohne daß ihnen eine individuelle Entscheidungsmöglichkeit verblieben sei. Darüber hinaus sei der Kläger auch deutscher Staatsangehöriger, da sein Vater als deutscher Volkszugehöriger durch die Eintragung in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe und dies auch für den Kläger gelte, der damals noch ein Kleinkind gewesen sei.
Mit ihrer Revision macht die Beklagte geltend: Das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß der Vater des Klägers deutscher Volkszugehöriger sei. Die Zugehörigkeit zur Deutschen Wehrmacht sei kein Indiz für deutsches Volkstum. Zudem sei der Vater der polnischen Exilarmee beigetreten, was ein Gegenbekenntnis darstelle. Die behauptete Eintragung des Vaters in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste sei nicht erwiesen. Das Berufungsgericht habe dies zwar als erwiesen festgestellt, jedoch unter Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs. Aufgrund der Aktenlage ergebe sich lediglich, daß der Vater in Abteilung 3 oder Abteilung 4 eingetragen gewesen sei. Sofern das Berufungsgericht darüber hinausgehende Feststellungen getroffen haben sollte, habe die Beklagte dazu nicht Stellung nehmen können. Hiervon abgesehen könne einer Eintragung in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste auch keine Indizwirkung für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zukommen. Ob die Mutter des Klägers deutsche Volkszugehörige sei, könne letztlich offenbleiben, weil jedenfalls eine Prägung des Klägers zum deutschen Volkstum nicht stattgefunden habe, da seine Muttersprache Polnisch sei.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt wegen Verstoßes des angefochtenen Urteils gegen Bundesrecht zu dessen Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe Polen sowohl als deutscher Staatsangehöriger als auch als deutscher Volkszugehöriger verlassen, weil er seinerzeit zusammen mit seinen Eltern in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste eingetragen worden sei und seine Eltern dem deutschen Volkstum zugehörten. Das steht mit Bundesrecht nicht in vollem Umfang in Einklang.
Nicht beanstandet werden kann allerdings die Feststellung des Berufungsgerichts, die Eltern des Klägers und damit auch der Kläger selbst (vgl. Abs. 3 des Runderlasses des Reichsministers des Inneren vom 13. März 1941) seien in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste eingetragen worden und hätten deshalb nach der damaligen Rechtslage gemäß § 5 der Verordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 4. März 1941 (RGBl I S. 118) in der Fassung vom 31. Januar 1942 (RGBl I S. 51) die deutsche Staatsangehörigkeit auf Widerruf erworben. Die in dieser Hinsicht erhobene Rüge der Beklagten, ihr sei das rechtliche Gehör versagt worden, greift nicht durch. Richtig ist, daß sich aus der vom Kläger vorgelegten Rehabilitationsbescheinigung nicht ergibt, in welche Abteilung der Deutschen Volksliste sein Vater eingetragen worden ist, weil das - vereinfachte - polnische Rehabilitationsverfahren sowohl für die in Abteilung 3 als auch für die in Abteilung 4 der Deutschen Volksliste Eingetragenen galt. Indessen hat der Kläger stets vorgetragen, seine Eltern seien in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste eingetragen worden. Zu diesem Vortrag konnte sich die Beklagte äußern. Das Berufungsgericht hat ihm ersichtlich Glauben geschenkt. Das kann nicht beanstandet werden, weil der Beweisnotstand, in dem sich Ausweisbewerber vielfach befinden, es zuläßt, in großem Umfang auch Tatsachen festzustellen, die nur vom Antragsteller vorgetragen worden sind, sofern die zur Entscheidung berufene Stelle dem Vortrag des Antragstellers glaubt (vgl. zuletzt Urteil vom 29. Juni 1993 - BVerwG 9 C 40.92 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 71 <S. 83> m.w.N.). Im übrigen kommt es für die rechtliche Beurteilung, ob der Vater des Klägers seinerzeit die deutsche Staatsangehörigkeit auf Widerruf erworben hat, nicht entscheidend darauf an, ob er in Abteilung 3 oder aber in Abteilung 4 der Deutschen Volksliste eingetragen war. Auch in Abteilung 4 der Deutschen Volksliste Eingetragene erhielten nach § 6 Abs. 1 der Volkslistenverordnung die deutsche Staatsangehörigkeit auf Widerruf.
Weiterhin ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die vom Kläger seinerzeit erworbene deutsche Staatsangehörigkeit auf Widerruf nach § 1 Abs. 1 Buchst. d 1. StARegG rechtlich nur Bestand hat, wenn der Kläger deutscher Volkszugehöriger ist, was sich auch im Rahmen des § 1 Abs. 1 1. StARegG nach den Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes richtet (vgl. dazu zuletzt Urteil vom 15. März 1994 - BVerwG 9 C 340.93 - DVBl 1994, 924), nämlich hier nach § 6 BVFG a.F. (jetzt § 6 Abs. 1 BVFG n.F.). § 6 Abs. 2 BVFG n.F. ist auf den Kläger nicht anzuwenden, sofern er - wie das Berufungsgericht stillschweigend angenommen hat - Polen im Jahre 1988 oder 1989 i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG verlassen hat (Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - BVerwGE 92, 70). Zutreffend ist weiterhin der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, daß die Volkszugehörigkeit von Personen, die - wie der Kläger - bei Beginn derallgemeinen Vertreibungsmaßnahmen zwar schon geboren, aber noch nicht bekenntnisfähig waren, nach formalen Zurechnungskriterien zu beurteilen ist. Einem in der Familie lebenden bekenntnisunfähigen Kind wird diejenige Bekenntnislage zugerechnet, die in der Familie kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen bestanden hat. Sie war volksdeutsch, wenn beide Elternteile zu diesem Zeitpunkt infolge eines zuvor abgelegten Bekenntnisses zum deutschen Volkstum deutsche Volkszugehörige waren oder der dem deutschen Volkstum zugehörende Elternteil für die Bekenntnislage in der Familie prägend war. Unter diesen Voraussetzungen kommt es auf die spätere Entwicklung des Kindes sowie auf die Beherrschung der deutschen Sprache im Erwachsenenalter nicht entscheidend an (Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 41.87 - BVerwGE 79, 73; Urteil vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 282.86 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 39; Beschluß vom 20. Februar 1991 - BVerwG 9 B 247.90 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 65).
Nicht gefolgt werden kann jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts, aufgrund des von ihm festgestellten Sachverhalts seien die Eltern des Klägers als deutsche Volkszugehörige anzusehen. In dieser Hinsicht ist die Vorinstanz zwar zutreffend davon ausgegangen, daß das zur Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit erforderliche Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht nur ausdrücklich abgelegt, sondern auch aus hinreichend vorhandenen Indizien gefolgert werden kann (Urteil vom 15. Juli 1986 - BVerwG 9 C 9.86 - BVerwGE 74, 336). Die im angefochtenen Urteil angeführten Umstände entfalten indessen keine Indizwirkung in Richtung auf ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum.
Das Berufungsgericht hat insoweit hinsichtlich beider Elternteile in erster Linie auf deren Eintragung in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste abgehoben. In Abteilung 3 der Deutschen Volksliste wurden nach dem Runderlaß des Reichsministers des Inneren betreffend Erwerb der deutschenStaatsangehörigkeit durch ehemalige polnische und Danziger Staatsangehörige vom 13. März 1941 "deutschstämmige Personen" erfaßt, "die im Laufe der Jahre Bindungen zum Polentum eingegangen" waren, "nach deren Verhalten aber die Voraussetzungen gegeben" erschienen, "daß sie wieder vollwertige Mitglieder der deutschen Volksgemeinschaft werden". Weiterhin wurden in diese Abteilung "Personen nichtdeutscher Abstammung" eingetragen, "die in völkischer Mischehe mit einem deutschen Volkszugehörigen" lebten, "in der sich der deutsche Teil durchgesetzt hat", sowie ferner "die Angehörigen der völkisch nicht klar einzuordnenden, blutmäßig und kulturell zum Deutschtum hinneigenden Bevölkerungsgruppen mit slawischer Haussprache" aufgenommen. Wie der Senat im Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - (a.a.O.) entschieden hat, kommt angesichts dieser diffusen Kriterien einer Eintragung in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste jedoch keine hinreichende Indizwirkung für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu. Da in Abteilung 3 weiterhin auch Personen "überwiegend polnischer Abstammung", nämlich die Kaschuben im seinerzeitigen Reichsgau Danzig-Westpreußen, eingetragen wurden, läßt sich aus einer Eintragung in Abteilung 3 in der Regel nicht einmal eine deutsche Abstammung folgern (Beschluß vom 3. Juni 1994 - BVerwG 9 B 39.94 -).
Auch aus den übrigen vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen lassen sich keine hinreichenden Rückschlüsse auf ein Bekenntnis der Eltern des Klägers zum deutschen Volkstum ziehen.
Die Zugehörigkeit seines Vaters zur Wehrmacht im Zweiten Weltkrieg, auf die das Berufungsgericht weiterhin abgehoben hat, stellt - wie der Senat im Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - (a.a.O.) ebenfalls entschieden hat - für sich allein gleichfalls kein Indiz für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum dar, weil sie auf einer Einberufung aufgrund der allgemeinen Wehrpflicht beruhte. DieWehrmachtszugehörigkeit bestätigt ohne das Hinzutreten weiterer Umstände lediglich die Eintragung in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste als grundsätzliche Voraussetzung der seinerzeitigen Wehrpflicht, weist den Betroffenen jedoch nicht als Angehörigen des deutschen Volks als einer national geprägten Kulturgemeinschaft i.S. des § 6 BVFG a.F. aus. Soweit das Berufungsgericht ferner auf die Geburt des Vaters des Klägers in Vorpommern abgehoben hat, kann diese zwar auf dessen deutsche Volkszugehörigkeit hinweisen. Dazu müßten aber nähere Umstände festgestellt sein, etwa daß die Großeltern des Klägers väterlicherseits und deren Vorfahren seit langer Zeit in Dennin ansässig waren. Gerade aber zu den Großeltern väterlicherseits hat der Kläger nichts vorgetragen. Lediglich deren Namen ergeben sich aus den vorgelegten Urkunden. Es sind von Hause aus polnische Namen, so daß es ohne weiteres möglich ist, daß die Großeltern väterlicherseits aus Westpreußen stammende polnische Volkszugehörige waren, die nur vorübergehend - etwa als Saisonarbeiter - in Vorpommern gelebt haben.
Der vom Berufungsgericht als Indiz für die deutsche Volkszugehörigkeit der Mutter angesehene Umstand, daß deren Vater, Wladyslaw R., 1890 im Kreis Briesen in Westpreußen geboren wurde, läßt im Hinblick darauf, daß seinerzeit in Westpreußen sowohl deutsche als auch polnische Volkszugehörige lebten, ebenfalls für sich allein keinen Schluß auf die deutsche Volkszugehörigkeit der Mutter des Klägers zu. Aus den vorstehend dargelegten Gründen stellt in dieser Hinsicht auch die Teilnahme des Vaters der Mutter am Ersten Weltkrieg, seine Tätigkeit beim Heeres-Nebenzeugamt in T. im Zweiten Weltkrieg und seine Zugehörigkeit zum Volkssturm kein Indiz dar, zumal die Mutter des Klägers bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen selbst bekenntnisfähig war.
Das angefochtene Urteil kann daher mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung keinen Bestand haben und muß aufgehoben werden. Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich, weil das Berufungsgericht den Fall des Klägers nicht unter allen entscheidungserheblichen Gesichtspunkten geprüft hat. Das nötigt zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht zunächst prüfen müssen, ob der Kläger im Jahre 1988 oder im Zusammenhang mit seiner zweiten Einreise im Jahre 1989 Polen i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG "verlassen" hat, was ungeachtet der Frage, ob er deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger ist, Voraussetzung für die Entstehung des Vertriebenenstatus und damit die Ausstellung des begehrten Vertriebenenausweises ist. "Verlassen des Vertreibungsgebiets" i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG bedeutet die faktische Grenzüberschreitung unter Aufgabe des im Vertreibungsgebiet bestehenden Wohnsitzes (Urteil vom 15. Januar 1975 - BVerwG 8 C 27.74 - Buchholz 412.3 § 10 BVFG Nr. 2; Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 266.86 - BVerwGE 78, 147 <151>; Urteil vom 19. April 1994 - BVerwG 9 C 343.93 - DVBl 1994, 938). Die vom Kläger bei seiner Anhörung vor dem Verwaltungsgericht gemachten Äußerungen sprechen gegen eine Aufgabe seines Wohnsitzes in T.. Andererseits hatte er bereits im Zusammenhang mit der ihm gegenüber ergangenen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung vom 11. Juni 1990 geltend gemacht, daß seine Familie ihm anläßlich seiner zweiten Einreise im Jahre 1989 nach Goslar nachgefolgt sei. Das hat er im Revisionsverfahren wiederholt. Trifft dies zu, was das Berufungsgericht wird prüfen müssen, läge die Annahme einer Aufgabe des Wohnsitzes in Polen nahe. In diesem Fall wäre der Umstand, daß der Kläger die Ausreiseaufforderung vom 11. Juni 1990 befolgt hat, rechtlich ohne Bedeutung.
Sofern der Kläger im Jahre 1989 Polen i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG verlassen hat, muß sich das Berufungsgericht erneut mit der von ihm festgestellten Eintragung der Eltern des Klägers in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste befassen und prüfen, ob in den Begleitumständen, die zu dieser Eintragung geführt haben, ein ausdrückliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum liegt. Wie sich aus Abs. 15 und 21 des genannten Runderlasses des Reichsministers des Inneren vom 13. März 1941 ergibt, sah dieser vor Eintragung in die Deutsche Volksliste einen diesbezüglichen Antrag bzw. eine Meldung vor. Dazu ist im Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - (a.a.O.) sowie im Urteil vom 15. März 1994 - BVerwG 9 C 340.93 - (DVBl 1994, 924) ausgeführt, daß in einem solchen Antrag auf Eintragung in die Deutsche Volksliste äußerlich zum Ausdruck kommt, der Antragsteller sehe sich als Angehöriger der in die Deutsche Volksliste einzutragenden deutschen Bevölkerung an. Jedoch ist als weitere Voraussetzung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum erforderlich, daß hinter dem äußeren Erklärungsinhalt auch subjektiv das Bewußtsein und der Wille stehen, ausschließlich dem deutschen Volk als einer national geprägten Kulturgemeinschaft anzugehören, was als zweites Element des Bekenntnisbegriffes grundsätzlich selbständig festzustellen ist. In dieser Hinsicht kann zwar aus einem Verhalten, das sich nach seinem äußeren Erklärungsinhalt als Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstellt, in der Regel gleichzeitig auch auf die subjektive Seite des Bekenntnisses geschlossen werden. Das ist jedoch u.a. dann nicht gerechtfertigt, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die sich äußerlich als ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstellende Erklärung nicht auf dem freien Willen des Erklärenden beruhte. Wie in der Entscheidung vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - (a.a.O.) weiter ausgeführt ist, trifft dies auf Personen zu, die in Abteilung 3 und 4 der Deutschen Volksliste eingetragen worden sind, weil in einer Vielzahl von Fällen der Antrag auf Aufnahme in die Deutsche Volksliste nicht freiwillig gestellt worden ist. An dieser Auffassung, die der Senat aufgrund der bei Broszat, Nationalsozialistische Polenpolitik, 1939 bis 1945, Schriftenreihe der Vierteljahresschrift für Zeitgeschichte, 1961, S. 127 f. mitgeteilten Tatsachen gewonnen hat, hält der Senat fest. Die Erkenntnisse von Broszat werden durch die Schrift von Diemut Majer, "Fremdvölkische im Dritten Reich", 1981, (S. 430, Fn. 76 und 77; S. 431) sowie die Schrift von Czeslaw Madajczyk, "Die Okkupationspolitik Nazi-Deutschlands in Polen 1939 bis 1945", Aufbauverlag Berlin, 1987 (vgl. Kapitel XIV "Die Germanisierung der polnischen Bevölkerung in den einzelnen eingegliederten Gebieten") bestätigt. Kann somit zwar nicht generell davon ausgegangen werden, der Antrag auf Aufnahme in die Deutsche Volksliste sei auch von dem Willen und dem Bewußtsein getragen gewesen, ausschließlich dem deutschen Volk als einer national geprägten Kulturgemeinschaft anzugehören, schließt dies doch nicht aus, daß der Antrag in zahlreichen Fällen freiwillig gestellt worden ist. Der Nachweis mag oft schwierig oder unmöglich sein. Im vorliegenden Fall erscheint er aber nicht von vornherein als ausgeschlossen. Nach Aktenlage lebt die Mutter des Klägers noch und könnte Aufschluß darüber geben, wie es seinerzeit zur Eintragung in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste gekommen ist. Allerdings wäre ein im Antrag der Eltern des Klägers auf Eintragung in die Deutsche Volksliste liegendes ausdrückliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum nur dann erheblich, wenn es durch wenigstens eines der in § 6 BVFG a.F. angeführten Merkmale oder ein diesen gleichwertiges objektives Merkmal bestätigt würde. In dieser Hinsicht hat der Kläger geltend gemacht, die Muttersprache beider Elternteile sei Deutsch gewesen. Auch damit wird sich somit das Berufungsgericht befassen und dabei die nicht deutsch beschrifteten Fotografien, die der Vater des Klägers als Soldat der Wehrmacht aus Frankreich nach Hause geschickt hat, mit in seine Betrachtung einbeziehen müssen. Hinsichtlich des Vaters des Klägers wird das Berufungsgericht ggf. ferner erneut prüfen müssen, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, daß dieser seit dem 9. Januar 1945 der polnischen Exilarmeeangehörte, einem Zeitpunkt, der vor Beginn der in Westpreußen frühestens mit der sowjetischen Winteroffensive am 12./14. Januar 1945 einsetzenden allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen liegt. Nach der Entscheidung vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - (a.a.O.) liegt in dem freiwilligen Eintritt in die polnische Exilarmee regelmäßig ein Bekenntnis zum polnischen Volkstum und damit gegen die Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum. Die im angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, die Zugehörigkeit des Klägers zur polnischen Exilarmee beruhe nicht auf einem freiwilligen Beitritt, ist nicht i. S. des § 108 Abs. 1 VwGO aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gebildet worden. Das Berufungsgericht hat Teile des Prozeßstoffs, deren Entscheidungserheblichkeit sich aufdrängen mußte, nicht hinreichend in seine Betrachtung einbezogen, nämlich die Auskunft des britischen Verteidigungsministeriums vom 11. Juli 1990, in der es heißt, der Vater des Klägers sei den polnischen Streitkräften unter britischem Kommando am 9. Januar 1945 freiwillig beigetreten, sowie das Schreiben der Deutschen Botschaft in London vom 18. Juli 1990, in dem ausgeführt wird, daß nach einer generellen Auskunft des britischen Verteidigungsministeriums, die vom Polnischen Institut und Sikorski-Museum in London bestätigt worden sei, der Beitritt zu der polnischen Exilarmee stets freiwillig erfolgt sei. An der gebotenen hinreichenden Auseinandersetzung mit diesen Auskünften fehlt es. Bei seiner erneuten Prüfung ist das Berufungsgericht nicht auf diese beiden Unterlagen beschränkt, sondern wird auch ein Schreiben des genannten "Polish Institute and Sikorski Museum" an die Deutsche Botschaft in London vom 7. Oktober 1987 - das dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist - in seine Betrachtung einbeziehen müssen. Darin heißt es in deutscher Übersetzung: "Kriegsgefangene der britischen und amerikanischen Streitkräfte wurden in Lagern interniert. Dort meldeten sich Polen, die zum Eintritt in die Wehrmacht gezwungen worden waren, (sofern sie dies wollten) freiwillig für den Dienst in den polnischen Streitkräften.
Die Aufnahme der polnischen Kriegsgefangenen in die polnischen Streitkräfte erfolgte ausschließlich auf freiwilliger Basis. Der Freiwillige wurde sowohl von einer britischen oder amerikanischen Kommission als auch einer polnischen Kommission geprüft, bevor er in die polnischen Streitkräfte aufgenommen wurde. Als Begründung, warum sie sich den polnischen Streitkräften anschließen wollten, gaben die meisten an, daß sie sich als loyale Polen betrachteten. Was die Frage nach der Staatsbürgerschaft betrifft, wurden diejenigen Polen, die die Reichsstaatsbürgerschaft hatten, nur auf freiwilliger Basis aufgenommen. Polen ohne Reichsstaatsbürgerschaft, die zwangsweise von der deutschen Besatzungsbehörde in die Wehrmacht einberufen worden waren, wurden auf der Basis der geltenden polnischen Einberufungsgesetze aufgenommen. In der Praxis wurden sie jedoch ausschließlich auf freiwilliger Basis aufgenommen". Der vorletzte Satz dieses Schreibens könnte trotz seiner Einschränkung durch den letzten Satz Anlaß sein, den vom Kläger im Schriftsatz vom 7. August 1992 als Zeugen benannten Wilhelm G. zu dem Vorbringen des Klägers zu vernehmen, er sei ohne sein Zutun in die polnische Exilarmee überführt worden.
Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, daß nur einer der beiden Elternteile deutscher Volkszugehöriger ist, wird es weiter darauf ankommen, welcher Elternteil für die Bekenntnislage in der Familie kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen prägend war. Der Kläger hat dazu vorgetragen, daß dies seine Mutter gewesen sei.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 GKG).
Dr. Säcker
Dr. Bender
Dawin
Hund