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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.06.1994, Az.: BVerwG 9 B 39/94

Rechtmäßigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Voraussetzungen für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen; Anspruch auf Ausstellung des Vertriebenenausweises

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.06.1994
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 39/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 20948
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 05.11.1993 - AZ: 22 A 1607/92

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juni 1994
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Bender und Dawin
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. November 1993 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt erfolglos.

2

Das Berufungsgericht hat unter Verweisung auf Beschlüsse vom 30. September 1993 und vom 9. Dezember 1991 sowie auf das erstinstanzliche Urteil einen Anspruch der im Jahre 1938 in der während der deutschen Besetzung P... zum Kreis ... ... ... gehörenden Ortschaft ... ... ..., geborenen und 1989 nach Deutschland eingereisten Klägerin auf Ausstellung des Vertriebenenausweises verneint, weil sie ... weder als deutsche Staatsangehörige noch als deutsche Volkszugehörige verlassen habe: Zwar könne davon ausgegangen werden, daß die Klägerin ebenso wie ihr im Jahre 1892 geborener Vater, der ab Februar 1944 Dienst in der Deutschen Wehrmacht (Kriegsmarine) geleistet habe, seinerzeit in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste eingetragen worden sei und dadurch die deutsche Staatsangehörigkeit auf Widerruf erworben habe. Diese sei jedoch nach § 1 Abs. 1 Buchst, d 1. StARegG entfallen, weil die bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen nicht bekenntnisfähige Klägerin keine deutsche Volkszugehörige sei. Ihr Vater, auf den sie sich als den die Familie volkstumsmäßig prägenden Elternteil berufe, habe nämlich kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt. Es könne weder in der Eintragung in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste noch in dem Eintritt in die Deutsche Wehrmacht gefunden werden. Auch aus hinreichend vorhandenen Indizien lasse es sich nicht herleiten. Über die Abstammung ihres Vaters habe die Klägerin keine Angaben gemacht. Der Vater habe zwar auch deutsch gesprochen, jedoch nicht als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache.

3

Im Hinblick hierauf macht die Beschwerde zunächst sinngemäß geltend, es bedürfe im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO trotz der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - (BVerwGE 92, 70) weiterer Klärung, welche rechtliche Bedeutung einem Antrag auf Aufnahme in die Deutsche Volksliste und einer danach erfolgten Eintragung in deren Abteilung 3 für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zukomme. Diese Rüge greift nicht durch. Nach der angeführten Entscheidung (vgl. auch das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmte Urteil vom 15. März 1994 - BVerwG 9 C 340.93 -) kommt zwar in einem Antrag auf Aufnahme in die Deutsche Volksliste äußerlich zum Ausdruck, der Antragsteller sehe sich als Angehöriger der in die Deutsche Volksliste einzutragenden deutschen Bevölkerung an. Jedoch ist als weitere Voraussetzung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum erforderlich, daß hinter dem äußeren Erklärungsinhalt auch subjektiv das Bewußtsein und der Wille stehen, ausschließlich dem deutschen Volk als einer national geprägten Kulturgemeinschaft anzugehören, was als zweites Element des Bekenntnisbegriffes grundsätzlich selbständig festzustellen ist. In dieser Hinsicht kann zwar aus einem Verhalten, das sich nach seinem äußeren Erklärungsinhalt als Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstellt, in der Regel gleichzeitig auch auf die subjektive Seite des Bekenntnisses geschlossen werden. Das ist jedoch u.a. dann nicht gerechtfertigt, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die sich äußerlich als ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstellende Erklärung nicht auf dem freien Willen des Erklärenden beruhte. Wie in der genannten Entscheidung weiter ausgeführt ist, trifft dies auf Personen zu, die in Abteilung 3 und 4 der Deutschen Volksliste eingetragen worden sind, so daß bei ihnen nicht generell davon ausgegangen werden kann, der Antrag auf Aufnahme in die Deutsche Volksliste sei auch von dem Willen und dem Bewußtsein getragen gewesen, ausschließlich dem deutschen Volk als einer national geprägten Kulturgemeinschaft anzugehören. Der Senat hat sich dabei auf die bei Broszat, Nationalsozialistische Polenpolitik, 1939 bis 1945, Schriftenreihe der Vierteljahresschrift für Zeitgeschichte, 1991, S. 127 ff. mitgeteilten Umstände gestützt und daraus den Schluß gezogen, daß in einer Vielzahl von Fällen der Antrag auf Aufnahme in die Deutsche Volksliste nicht freiwillig und damit ohne den Willen und das Bewußtsein, deutscher Volkszugehöriger zu sein, gestellt wurde.

4

Demgegenüber macht die Beschwerde, ohne den rechtlichen Ansatz dieser Entscheidung in Frage zu stellen, lediglich geltend: Die dort angeführten Quellen seien nicht ausreichend, um den Schluß zu ziehen, daß vielfach der Antrag auf Eintragung in die Deutsche Volksliste nicht freiwillig erfolgt sei. Die Feststellung eines derart komplizierten und lange zurückliegenden Sachverhalts, wie es die Handhabung des Volkslistenverfahrens sei, könne nicht ohne eine umfassende Berücksichtigung des vorhandenen wissenschaftlichen Materials erfolgen, die einem ausgebildeten Historiker als Fachmann überlassen bleiben müsse. Es gebe längst neuere, bisher noch nicht berücksichtigte Literatur, die das Buch von Broszat weit in den Schatten stelle, nämlich "Fremdvölkische im Dritten Reich" von Diemut Majer, "Führerstaat und Verwaltung im Zweiten Weltkrieg" von Dieter Rebentisch sowie "Die Wehrmacht im Dritten Reich", Band I bis V, von Rudolf Absolon.

5

Aus diesem Vorbringen ergibt sich weder unter dem Gesichtspunkt einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, die möglicherweise im Hinblick auf die revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit historischer Tatsachen (vgl. BVerwGE 30, 225, 228) nicht schon aus Rechtsgründen von vornherein verneint werden könnte, noch unter dem Gesichtspunkt mangelnder Sachaufklärung durch das Berufungsgericht, das sich die Ausführungen im Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - (a.a.O.) zu eigen gemacht hat, ein Grund für die Zulassung der Revision. Die Beschwerde macht nämlich selbst nicht dezidiert geltend, daß die von Broszat mitgeteilte, durch Belege gestützte Handhabung des Volkslistenverfahrens im Reichsgau Danzig-Westpreußen, zu dem der Kreis Neumark gehörte, unrichtig sei, oder die das gesamte Volkslistengebiet betreffenden Erlasse Himmlers vom 16. Februar 1942 und des Reichssicherheitshauptamts vom 12. Mai 1942 in Wirklichkeit nicht existierten oder nicht nach ihnen verfahren worden sei. Das läßt sich den von der Beschwerde angeführten Schriften, soweit sie sich überhaupt mit der hier allein interessierenden Frage von Eintragungen in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste ohne oder gegen den Willen der Betroffenen befassen, denn auch nicht entnehmen, ohne daß es dazu der Zuziehung eines Historikers bedürfte. Vielmehr führt Majer, die sich verschiedentlich auf Broszat bezieht, ebenfalls die beiden genannten Erlasse an, die sie um einen weiteren, ähnlichen Inhalts ergänzt (a.a.O., S. 430, Fußnote 76 und 77), und weist zudem weiterhin auf die "häufig unter Druck vorgenommene Eindeutschung" hin (a.a.O., S. 431).

6

Ebenfalls nicht durchzugreifen vermag auch die Rüge, das Berufungsgericht habe unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht Herrn Willy Lemke nicht als Zeugen vernommen, der als seinerzeitiges Mitglied der zuständigen örtlichen Zweigstelle der Deutschen Volksliste zum Beweis dafür angeboten worden sei, daß im Landkreis Neumark die Antragstellung auf Aufnahme in die Deutsche Volksliste auf freiwilliger Basis erfolgt und auf die Bevölkerung kein Zwang ausgeübt worden sei. Dieses im Berufungsverfahren erfolgte Beweisangebot war allerdings nicht von vornherein unbeachtlich, wie das hierauf nicht eingehende Berufungsgericht möglicherweise angenommen hat. Das Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - (a.a.O.) besagt nämlich lediglich, daß aus dem Antrag auf Aufnahme in die Deutsche Volksliste nicht generell gleichzeitig auch auf das erforderliche subjektive Bewußtsein und den Willen geschlossen werden kann, ausschließlich dem deutschen Volk als einer national geprägten Kulturgemeinschaft anzugehören. Es besagt hingegen nicht, daß in dem Antrag auf Aufnahme in die Deutsche Volksliste schlechthin kein Bekenntnissachverhalt gefunden werden könne, sondern sieht ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum als gegeben an, wenn die Antragstellung nachgewiesenermaßen freiwillig erfolgt ist, wie dies in dem durch Urteil vom 15. März 1994 - BVerwG 9 C 340.93 - entschiedenen Rechtsstreit nach den dort getroffenen tatrichterlichen Feststellungen der Fall war. Gleichwohl kann die Aufklärungsrüge keinen Erfolg haben. Die deutsche Volkszugehörigkeit setzt nämlich nach § 6 BVFG a.F. (jetzt § 6 Abs. 1 BVFG n.F.) neben einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum weiterhin voraus, daß dieses Bekenntnis durch bestimmte objektive Merkmale bestätigt wird. Der Zweck dieser Regelung besteht darin, das abgelegte Bekenntnis als ernsthaft und denjenigen, der es abgelegt hat, als dem deutschen Volkstum auch objektiv verbunden auszuweisen (Urteil vom 28. Februar 1979 - BVerwG 8 C 61.78 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 37). Objektive Umstände, die ein vom Vater der Klägerin abgelegtes Bekenntnis bestätigen könnten, liegen nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die die Beschwerde nicht angreift, jedoch nicht vor, so daß die unter Beweis gestellten Umstände, weil letztlich nicht entscheidungserheblich, offenbleiben konnten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Vater der Klägerin zwar deutsch gesprochen, jedoch weder als Muttersprache, die die Klägerin mit Polnisch angegeben hat, noch als gegenüber dem Polnischen bevorzugte Umgangssprache in seinem persönlichen Bereich. Zumindest letzteres ist aber für eine Bestätigung durch das Merkmal "Sprache" erforderlich (Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 31.69 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 20). Weiterhin hat das Berufungsgericht - mangels von der Klägerin zu erwartender Angaben - auch eine Abstammung des Vaters der Klägerin im ethnischen Sinne von deutschen Eltern oder - was ausreichend gewesen wäre (Urteil vom 28. Februar 1979 - BVerwG 8 C 61.78 - a.a.O.) - von einem deutschen Elternteil nicht als nachgewiesen angesehen und auch keine weiteren Bestätigungsmerkmale finden können. Aus der Eintragung des Vaters der Klägerin in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste läßt sich dessen deutsche Abstammung nicht folgern, da in diese Abteilung nicht nur "deutschstämmige Personen", sondern auch Personen "überwiegend polnischer Abstammung", nämlich die Kaschuben im seinerzeitigen Reichsgau Danzig-Westpreußen, eingetragen wurden (vgl. Nr. 6 des Runderlasses des Reichsministers des Innern vom 13. März 1941). Der unstreitige Umstand schließlich, daß der Vater der Klägerin seinerzeit zur Deutschen Wehrmacht einberufen wurde, stellt - ebensowenig wie ihm Bekenntnischarakter innewohnt (Beschluß vom 19. April 1994 - BVerwG 9 B 8.94) - entgegen der Ansicht der Beschwerde für sich allein keine zur Bestätigung eines Volkstumsbekenntnisses geeignete Tatsache dar. Er bestätigt ohne das Hinzutreten weiterer Umstände lediglich die Eintragung in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste als grundsätzliche Voraussetzung der seinerzeitigen Wehrpflicht, weist den Betroffenen jedoch nicht objektiv als Angehörigen des deutschen Volks als national geprägter Kulturgemeinschaft im Sinne des allein maßgebenden § 6 BVFG a.F. bzw. des § 6 Abs. 1 BVFG n.F. aus.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt, [...] die Streitwertfestsetzung [beruht] auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG.