Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.04.1994, Az.: BVerwG 9 B 8/94
Antrag auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises; Verlassen Polens als deutscher Staatsangehöriger; Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit; Bekenntnis zum deutschen Volkstum; Eintragung in die Volksliste III; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch eine Überraschungsentscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.04.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 8/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 21083
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 20.10.1993 - AZ: 6 S 518.92
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 1 RuStAG
- § 1 Abs. 1 Buchst. d 1. StARegG
- § 6 BVFG
- § 108 VwGO
- § 138 VwGO
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. April 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender und Dawin
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. Oktober 1993 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt erfolglos.
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des im Jahre 1971 in W... Ost-Oberschlesien, Polen geborenen, 1989 nach Deutschland eingereisten Klägers auf Ausstellung des Vertriebenenausweises mit der Begründung verneint, der nicht als deutscher Volkszugehöriger anzusehende Kläger habe Polen auch nicht als deutscher Staatsangehöriger verlassen: Über seinen im Jahre 1947 geborenen Vater habe er nach § 4 Abs. 1 RuStAG in seiner damals geltenden Fassung die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erwerben können, weil dieser seinerseits nach dieser Bestimmung nicht deutscher Staatsangehöriger geworden sei. Der im Jahre 1919 geborene Großvater des Klägers väterlicherseits, der auch in der Wehrmacht gedient habe, habe zwar durch Eintragung in Abt. 3 der Deutschen Volksliste die deutsche Staatsangehörigkeit auf Widerruf erworben. Dieser Erwerb habe jedoch nach § 1 Abs. 1 Buchst. d 1. StARegG nicht über das Kriegsende hinaus fortbestanden, weil der Großvater kein deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieser Bestimmung sei. Aus der Eintragung in Abt. 3 der Deutschen Volksliste lasse sich dies nicht herleiten, weil nicht nachgewiesen sei, daß der Antrag auf Aufnahme in die Deutsche Volksliste seinerzeit aus freien Stükken gestellt worden sei. Auch lägen keine hinreichenden objektiven Merkmale im Sinne des § 6 BVFG vor, aus denen auf ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum des Großvaters väterlicherseits geschlossen werden könne.
Im Hinblick hierauf wirft die Beschwerde zunächst als rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Frage auf,
"ob ein ehemalig polnischer Staatsangehöriger, der nachweislich auf eigenen Antrag in die Volksliste III eingetragen wurde, danach in die Wehrmacht einberufen wurde und seinen Dienst ohne Beitritt zur Andersarmee geleistet hat, ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt hat".
Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerde rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. Wie die Beschwerde selbst einräumt, ist durch das Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - (BVerwGE 92, 70) geklärt, daß im Hinblick auf die seinerzeit gegebenen Verhältnisse bei in Abt. 3 der Deutschen Volksliste eingetragenen Personen nicht generell angenommen werden kann, daß in dem Antrag auf Aufnahme in die Deutsche Volksliste ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum liegt, sondern im Einzelfall nachgewiesen sein muß, daß der Antrag aus freien Stücken gestellt wurde. Die in diesem Zusammenhang weiter aufgeworfene Frage, ob der Dienst in der deutschen Wehrmacht und der dort geleistete Treueeid ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum bzw. in dieser Hinsicht ein Indiz darstellen, ist ebenfalls hinreichend geklärt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann zwar der freiwillige Eintritt in deutsche militärische Verbände, die sich ausschließlich aus deutschen Volkszugehörigen zusammensetzten, jedenfalls ein Indiz für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstellen (Urteil vom 17. Oktober 1989 - BVerwG 9 C 18.89 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 62, S. 41). Entsprechendes kann für einen nach freiwilligem Beitritt geleisteten Treueeid gelten (vgl. Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - <a.a.O. S. 79, 80> betreffend den nach freiwilligem Beitritt zur polnischen Exilarmee geleisteten Treueeid als Gegenbekenntnis). Hingegen lassen sich aus einer den Betroffenen zwingenden Einberufung zur Wehrmacht aufgrund der allgemeinen Wehrpflicht und dem dann zwangsläufig abzuleistenden Treueeid für sich keine Schlüsse in bezug auf ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ziehen (Beschluß vom 15. März 1989 - BVerwG 9 B 436.88 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 60 betreffend Einberufung zur ungarischen Armee; Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - a.a.O. S. 74). Soweit die Beschwerde weiterhin auf die deutschen Sprachkenntnisse des Großvaters väterlicherseits zu sprechen kommt, ist ebenfalls geklärt, daß dann, wenn jemand - wie hier vom Berufungsgericht festgestellt - mehrsprachig ist, also Deutsch und die Landessprache gleichermaßen beherrscht, den deutschen Sprachkenntnissen keine hinreichende Indizwirkung für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zukommt (Urteil vom 15. Juli 1986 - BVerwG 9 C 9.86 - BVerwGE 74, 336, 338).
Auch die nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erhobenen Divergenzrügen greifen nicht durch. Die Beschwerde rügt in dieser Hinsicht zunächst, das Berufungsgericht sei von der Entscheidung vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - (a.a.O.) abgewichen, in der es - wie die Beschwerde zutreffend vorträgt - u.a. heißt, das Bekenntnis zum deutschen Volkstum müsse nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vorgelegen haben. Sie erblickt eine solche Abweichung in den Ausführungen des Berufungsgerichts, der Großvater väterlicherseits des Klägers habe sich nach dem Kriege in Polen keinem Rehabilitationsverfahren unterziehen müssen. Die Beschwerde übersieht jedoch bereits, daß es sich bei der diesbezüglichen, mit den Worten "im übrigen" eingeleiteten Urteilspassage um Ausführungen handelt, auf denen das angegriffene Urteil nicht beruht. Hiervon abgesehen können auch nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen liegende Umstände von Bedeutung sein, wenn sie in Verbindung mit vor diesem Zeitpunkt liegenden Tatsachen in tatsächlicher Hinsicht Rückschlüsse auf ein vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen gezeigtes Verhalten zulassen (vgl. Beschluß vom 8. Mai 1987 - BVerwG 9 B 82.87 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 50). Die in diesem Zusammenhang in der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 4. Januar 1994 geltend gemachte Abweichung von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 1993 - BVerwG 9 C 44.92 - (Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 49) liegt ebenfalls nicht vor. Dieses sich mit bestimmten Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Vertriebeneneigenschaft des nichtdeutschen Ehegatten nach § 1 Abs. 3 BVFG befassende Urteil ist nämlich für den vorliegenden Fall offensichtlich nicht einschlägig. Von der Beschwerde gemeint ist wohl eine Abweichung von der Entscheidung vom 29. Juni 1993 - BVerwG 9 C 40.92 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 71), in der - wie auch in der Entscheidung vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 51.89 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64), von der das Berufungsgericht ebenfalls abgewichen sein soll - u.a. ausgeführt ist, daß ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht nur ausdrücklich abgelegt werden, sondern sich auch aus einem schlüssigen Gesamtverhalten sowie aus hinreichend vorhandenen objektiven Bestätigungsmerkmalen im Sinne des § 6 BVFG ergeben konnte. Davon ist das Berufungsgericht jedoch ersichtlich ausgegangen. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang dessen Auffassung als unrichtig angreift, es lägen keine hinreichenden, für ein Bekenntnis des Großvaters zum deutschen Volkstum sprechende Umstände vor - eine beiderseitige Abstammung von deutschen Eltern hat es entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht festgestellt -, macht sie lediglich eine fehlerhafte Subsumtion im Einzelfall des Klägers geltend. Ein prinzipieller rechtlicher Auffassungsunterschied zwischen dem Berufungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht, der allein eine Zulassung der Revision wegen Divergenz zu begründen vermag, ergibt sich daraus nicht. Soweit die Beschwerde weiterhin meint, aus dem Urteil vom 29. Juni 1993 - BVerwG 9 C 40.92 - (a.a.O.) ergebe sich ein - vom Berufungsgericht nicht beachteter - Grundsatz des Inhalts, daß generell ein nach dem für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum maßgebenden Zeitpunkt abgelegtes Bekenntnis, wenn es nachgewiesen werde, gleichfalls zugerechnet werde, trifft dies nicht zu. Die diesbezüglichen, von der Beschwerde aus dem Zusammenhang gerissenen Ausführungen beziehen sich auf Angehörige der jüdischen Glaubens-, Abstammungs- und Schicksalsgemeinschaft, für die der im allgemeinen für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum maßgebende, kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen liegende Zeitpunkt für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf den 30. Januar 1933, den Tag der nationalsozialistischen Machtergreifung, vorverlegt ist, weil ihnen danach ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht mehr zumutbar war. Lediglich auf diesen Personenkreis und den Zeitpunkt des 30. Januar 1933 beziehen sich die Ausführungen in dem genannten Urteil, daß ein danach - und zwar bis zum Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen - abgelegtes Bekenntnis gleichwohl zugerechnet wird.
Auch die Verfahrensrügen verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg.
Die Beschwerde rügt in dieser Hinsicht zunächst, das Berufungsgericht habe den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, weil es eine Überraschungsentscheidung erlassen habe: Das Berufungsgericht habe nie darauf hingewiesen, daß es an der deutschen Volkszugehörigkeit des Großvaters Zweifel hege. Es sei vielmehr in seinem Prozeßkostenhilfe ablehnenden Beschluß davon ausgegangen, daß die Berufung keinen Erfolg haben könne, weil der Kläger nicht aufgrund fortbestehenden Vertreibungsdrucks ausgereist sei. Das Berufungsgericht habe damit zu erkennen gegeben, daß zumindest die deutsche Volkszugehörigkeit des Großvaters unterstellt werde. Es sei auch nie darauf hingewiesen worden, daß ein Nachweis für einen freiwilligen Beitritt zur Volksliste erbracht werden müsse. Vielmehr seien alle Beteiligten eigentlich davon ausgegangen, daß der Großvater freiwillig beigetreten sei. Deshalb hätte es richterlicher Hinweise bedurft, die den Kläger veranlaßt hätten, eine Erklärung des Großvaters beizubringen oder dessen Vernehmung zu beantragen. Diese Rüge greift nicht durch. Es ist zwar richtig, daß die Gerichte keine Überraschungsentscheidungen erlassen dürfen. Eine gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs verstoßende Überraschungsentscheidung ist jedoch nur dann gegeben, wenn das Gericht einen bis dahin nicht in das Verfahren eingeführten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (Urteile vom 29. Juli 1977 - BVerwG 4 C 21.77 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 98 - und vom 21. April 1977 - BVerwG 5 CB 7.74 - Buchholz 310 § 138 Ziffer 3 VwGO Nr. 28). Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Die Beklagte hatte die mit Bescheid vom 7. Januar 1991 erfolgte Ablehnung des Antrags auf Ausstellung des Vertriebenenausweises nicht allein darauf gestützt, der Kläger habe Polen nicht wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen. Vielmehr war die Ablehnung auch damit begründet worden, die Eintragung des Großvaters in Abt. 3 der Deutschen Volksliste beweise nicht dessen Zugehörigkeit zur deutschen Nationalität, weil seinerzeit zum Zwecke der "Eindeutschung" auch Personen in die Volksliste aufgenommen worden seien, die auf die Wahrung ihres Deutschtums keinen Wert gelegt hätten und "ins polnische Lager abgeglitten" seien; außerdem seien diese Personen teilweise auch gegen ihren Willen "eingedeutscht" worden. Weiterhin hatte die Beklagte dem Kläger, der sich in seinem Widerspruch auf seine deutsche Staatsangehörigkeit berufen hatte, durch das die beabsichtigte Einziehung seines Personalausweises betreffende Schreiben vom 15. Februar 1991 mitgeteilt, daß nach § 1 1. StARegG ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nur gegeben sei, wenn der Betreffende deutscher Volkszugehöriger sei, was nach dem Bescheid vom 7. Januar 1991 bei dem Großvater väterlicherseits nicht der Fall sei. Damit waren die Gesichtspunkte, die einer deutschen Staatsangehörigkeit des Großvaters und damit auch der des Klägers entgegenstehen konnten, einschließlich der aus der Auffassung der Beklagten zu ziehenden Folgerung, daß nicht ohne weiteres von einer freiwilligen Aufnahme in Abt. 3 der Deutschen Volksliste ausgegangen werden könne, angesprochen und in das Verfahren eingeführt. Sie sind zwar im Verlaufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zunächst zurückgetreten, nachdem das Verwaltungsgericht die Klage wegen der von ihm angenommenen Ausreise des Klägers aus vertreibungsfremden Gründen abgewiesen und das Berufungsgericht die beantragte Prozeßkostenhilfe mit derselben Begründung abgelehnt hatte. Das änderte sich jedoch, nachdem das Berufungsgericht dem Kläger in der ihm am 15. September 1993 zugegangenen Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 1993 anheimgegeben hatte, seinen Großvater väterlicherseits zum Termin mitzubringen, da dies zur Aufklärung des Sachverhaltes zweckmäßig erscheine. Daraus war für den anwaltlich vertretenen Kläger unschwer zu ersehen, daß es dem Berufungsgericht nunmehr auf die deutsche Volkszugehörigkeit des Großvaters ankam und deshalb auch die im Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 1991 vertretene Auffassung von Bedeutung sein konnte, aus der Eintragung in Abt. 3 der Deutschen Volksliste, in die teilweise auch Personen gegen ihren Willen aufgenommen worden seien, lasse sich ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum des Großvaters nicht herleiten. Dies war für den Kläger bei verständiger Betrachtung um so mehr erkennbar, nachdem das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung, zu der der nach Angaben des Klägers erkrankte Großvater nicht erscheinen konnte, ausweislich des Sitzungsprotokolls durch Befragung des Klägers - vergeblich - zu klären versuchte, in welcher Weise es zur Eintragung des Großvaters in Abt. 3 der Deutschen Volksliste gekommen ist. Unter diesen Umständen waren besondere gerichtliche Hinweise rechtlich nicht geboten. Vielmehr war es Sache des anwaltlich vertretenen Klägers, sich nach Erhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung rechtliches Gehör zu verschaffen und zu der im Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 1991 enthaltenen Auffassung einschließlich der dort angeführten Eintragungen in die Deutsche Volksliste gegen den Willen der Betroffenen vorzutragen, etwa auch unter Beifügung eines vom Großvater verfaßten Lebenslaufs, oder - sofern ihm dies bis zum Verhandlungstermin nicht möglich gewesen sein sollte - in der mündlichen Verhandlung dazu Stellung zu nehmen und auf eine Klärung der Frage, in welcher Weise es zur Eintragung des Großvaters in die Deutsche Volksliste gekommen ist, hinzuwirken, nachdem der Kläger selbst zu dieser vom Gericht ausdrücklich aufgeworfenen Frage nichts beitragen konnte.
Die Aufklärungsrüge, das Berufungsgericht habe die beiden Tanten des Klägers nicht entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten. Antrag vernommen, greift ebenfalls nicht durch. Dieser Antrag war - wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht hinreichend substantiiert, weil in ihm entgegen § 173 VwGO, § 373 ZPO keine von den Zeuginnen zu bekundenden konkreten Tatsachen bezeichnet waren, die Rückschlüsse auf ein Bekenntnis des Großvaters väterlicherseits zum deutschen Volkstum vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen zugelassen hätten. Zur Klärung der Frage, ob der Großvater den Antrag auf Aufnahme in die Deutsche Volksliste freiwillig gestellt hat, waren die erst nach dem Kriege geborenen Zeuginnen ohnehin nicht angeboten worden.
Die weitere Gehörsrüge schließlich, die die Beschwerde hinsichtlich der Ausführungen des Berufungsgerichts erhebt, der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt behauptet, daß sich sein Großvater väterlicherseits nach dem Kriege einem Rehabilitationsverfahren habe unterziehen müssen, greift allein schon deshalb nicht durch, weil sie sich lediglich auf ein beiläufiges ("im übrigen") Argument des Berufungsgerichts bezieht, nicht jedoch auf die vorausgehenden, das Urteil selbständig tragenden Gründe, hinsichtlich derer - wie ausgeführt - die erhobenen Rügen nicht durchgreifen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG.