Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.03.1994, Az.: BVerwG 9 C 340.93
Staatsangehörigkeit; Deutsche Volksliste
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.03.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 340.93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13400
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 23.11.1992 - AZ: 7 A 159.92
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 StARegG
- Art. 25 GG
Fundstellen
- BVerwGE 95, 228 - 237
- DVBl 1994, 924-927 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1994, 911-914 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1994, 1110-1112 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Bei in Abteilung 2 der Deutschen Volksliste eingetragenen Personen liegt in dem Antrag auf Eintragung i. d. R. ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum, sofern dieser Antrag freiwillig gestellt worden ist.
- 2.
§ 1 I lit. d 1. StARegG steht mit Art. 25 GG im Einklang.
- 3.
Die Rechtswirksamkeit eines Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Eintragung in Abteilung 2 der Deutschen Volksliste richtet sich ausschließlich nach den Voraussetzungen des § 1 I lit. d 1. StARegG. Es ist nicht erforderlich, daß der Betroffene nach dem 8.5.1945 ständig den Willen bekundet hat, als deutscher Staatsangehöriger behandelt zu werden.
Tatbestand
I.
Die am 31. Mai 1956 in Mikolajki Pomorskie (Niklaskirchen), Ostpreußen (Polen) geborene und im Jahre 1989 nach Deutschland eingereiste Klägerin, die die Ausstellung des Vertriebenenausweises B begehrt, ist die Tochter des am 9. Juni 1932 in Wielki Komorsk, Kreis Schwetz, Bezirk Bromberg, Westpreußen (Polen) geborenen und 1984 in Starogard (Stargarde), Westpreußen (Polen) verstorbenen Benon Waclav Klos (Kloß). Großvater väterlicherseits war der am 31. Mai 1902 in Pritzenow, Kreis Demmin, Vorpommern, geborene Johann Kloß, der 1992 verstorben ist. Er diente im Zweiten Weltkrieg bei der deutschen Wehrmacht als Soldat.
Die Klägerin hat sich zur Begründung ihres Antrags auf Ausstellung des Vertriebenenausweises hauptsächlich auf ihre Abstammung in väterlicher Linie berufen. Ihre eigene Muttersprache sowie die ihrer Eltern hat sie mit polnisch, die Umgangssprache in der Familie mit "polnisch-deutsch" angegeben. Die Muttersprache und Umgangssprache der Großeltern väterlicherseits, die deutsche Schulen besucht hätten, hat sie hingegen als "deutsch" bezeichnet. Weiterhin hat sie vorgetragen, ihr Großvater und ihr Vater seien seinerzeit in die Deutsche Volksliste eingetragen worden. Dazu hat sie eine schriftliche Erklärung ihres Großvaters vorgelegt.
Das Verwaltungsgericht, das eine Cousine der Mutter der Klägerin als Zeugin vernommen hat, hat der nach erfolglosem Verwaltungsverfahren erhobenen Klage der Klägerin stattgegeben. Es hat ausgeführt: Die Klägerin habe Polen als deutsche Staatsangehörige verlassen. Sie habe die deutsche Staatsangehörigkeit von ihrem Vater durch Geburt nach § 4 Abs. 1 RuStAG erworben. Ihr Vater habe die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 1 Abs. 1 Buchstabe d 1. StARegG dadurch erworben, daß er als deutscher Volkszugehöriger in die Deutsche Volksliste eingetragen worden sei. Die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Eintragung in die Deutsche Volksliste sei wirksam. Die damalige Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit sei nicht als völkerrechtswidrig und damit nichtig zu betrachten. Es entspreche dem völkerrechtlichen Grundsatz, daß jeder Staat allein berufen sei, nach seinem Ermessen zu bestimmen, wie seine Staatsangehörigkeit erworben und verloren werde. Dieses Ermessen werde nur durch das allgemeine Völkerrecht begrenzt. Danach seien alle mit rechtswidrigen Annexionen verbundenen Einbürgerungen unter Zwang unwirksam, soweit die betreffenden Personen von den Staaten, deren Gebiet annektiert worden sei, als Staatsbürger in Anspruch genommen würden. Die Einbürgerung dürfe also weder wegen den Willen des Eingebürgerten noch gegen den Willen des annektierten Staates erfolgt sein. Es sei allgemeinkundig, daß deutsche Volkszugehörige nach Ende des Zweiten Weltkriegs umfassend von Vertreibungsmaßnahmen betroffen worden seien. Damit habe der polnische Staat zu erkennen gegeben, daß er deutsche Volkszugehörige nicht mehr für sich in Anspruch nehme. Ebenso wie der annektierte Staat solle auch der Eingebürgerte nicht gegen seinen Willen an den Maßnahmen der Besatzungsmacht festgehalten werden. Eine völkerrechtlich unantastbare Basis für die Anerkennung der Einbürgerung liege jedoch nicht nur dann vor, wenn der Eingebürgerte nach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 "ständig den Willen bekundet habe, als deutscher Staatsangehöriger behandelt zu werden", wie dies der Beklagte aus Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts herleiten wolle. Ausreichend sei vielmehr, wenn ihm die Möglichkeit eingeräumt werde, die verliehene deutsche Staatsangehörigkeit nachträglich auszuschlagen. Die genannten völkerrechtlichen Grundsätze habe der Gesetzgeber im 1. StARegG näher ausgestaltet. Danach könne die nach den im einzelnen aufgeführten Rechtsvorschriften erworbene Staatsbürgerschaft nur bei deutschen Volkszugehörigen anerkannt werden. Dem Grundsatz daß auch auf die subjektiven Bedürfnisse des Eingebürgerten Rücksicht zu nehmen sei, habe der Gesetzgeber dadurch entsprochen, daß er ein Ausschlagungsrecht eingeräumt habe. Dieses Gesetz entspreche somit den allgemeinen Regeln des Völkerrechts. - Der Vater der Klägerin sei in die Deutsche Volksliste eingetragen worden. Dies ergebe sich aus der schriftlichen Stellungnahme des Großvaters der Klägerin. Darin werde bekundet, daß er sich freiwillig zur Eintragung in die Deutsche Volksliste gemeldet habe und der Gruppe 2 zugeordnet worden sei. Daß die vorgelegte Erklärung vom Großvater der Klägerin stamme, sei durch dessen Unterschrift bestätigt. An deren Authentizität bestünden keine Zweifel. Die Angaben des Großvaters der Klägerin seien auch glaubhaft. Da der Großvater der Klägerin in die Deutsche Volksliste eingetragen worden sei, sei dies auch bei dem 1932 geborenen Vater der Klägerin der Fall gewesen. Das ergebe sich aus dem Prinzip der Familieneinheit, das das Volkslistenverfahren beherrscht habe. Der Vater der Klägerin sei auch deutscher Volkszugehöriger nach § 6 BVFG gewesen. Da er zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht bekenntnisfähig gewesen sei, komme es darauf an, ob zumindest ein bekenntnisfähiger Elternteil sich zum deutschen Volkstum bekannt habe und dieser im maßgeblichen Zeitpunkt für die Familie und deren Bekenntnislage prägend gewesen sei. Ein Bekenntnis des Großvaters der Klägerin sei glaubhaft gemacht. Dies ergebe sich aus dem Vortrag, daß er in die Gruppe 2 eingruppiert worden sei. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ergebe sich bereits aus dem Aufnahmeantrag, weil jedenfalls im Jahre 1942 die Eintragungen überwiegend freiwillig erfolgt seien. Die deutsche Bevölkerung in den eingegliederten Ostgebieten sei durch öffentliche Bekanntmachung aufgefordert worden, anhand des üblichen Formulars Antrag auf Aufnahme in die Deutsche Volksliste zu stellen. Das Bekenntnis des Großvaters werde auch durch objektive Bestätigungsmerkmale belegt. So ergebe sich die deutsche Abstammung des Großvaters der Klägerin aus dem Familiennamen, der nicht slawischen Ursprungs sei, und dessen Geburtsort. Nach der Bekundung der Zeugin sei der Großvater auch noch erhebliche Zeit nach Kriegsende in der Lage gewesen, sich in sehr gutem Deutsch zu verständigen. Die Zeugin habe den Eindruck vermittelt, daß deutsch unter den alten Leuten die übliche Umgangssprache gewesen sei. Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage ergäben sich nicht. Der Großvater habe die Familie schließlich auch geprägt. Dies ergebe sich aus der Eintragung in die Gruppe 2 der Volksliste. Sogar Abkömmlinge aus sogenannten Mischehen seien in die Volksliste des deutschstämmigen Elternteils einzuordnen gewesen, wenn dieser die Erziehung geprägt habe. Das sei bei dem Großvater der Klägerin der Fall gewesen. Nach dessen schriftlichen Angaben habe er seinen Sohn immer darauf hingewiesen, daß er Deutscher sei. Auch habe er mit ihm deutsch gesprochen. Dies werde wiederum durbh die Zeugin bestätigt, die dem Vater der Klägerin auch noch 1970 deutsche Sprachkenntnisse bescheinigt habe.
Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen, mit Zustimmung der Klägerin eingelegten Revision wendet sich der Beklagte gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß die Klägerin mit ihrer Geburt deutsche Staatsangehörige geworden sei: Der Großvater und damit auch der Vater der Klägerin könnten mangels deutscher Volkszugehörigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 1. StARegG nicht als deutsche Staatsangehörige angesehen werden, weil das Verwaltungsgericht nicht festgestellt habe, daß sie gerade in Abteilung 2 der Deutschen Volksliste eingetragen worden seien und seinerzeit auch vielfach Eintragungen gegen den Willen der Betroffenen vorgenommen worden seien. Darüber hinaus sei zur Annahme ihrer deutschen Staatsangehörigkeit auch erforderlich, daß sie nach Kriegsende ständig den Willen bekundet hätten, als deutsche Staatsangehörige behandelt zu werden. Das ergebe sich aus Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 1, 322; 2, 98 [BVerfG 08.12.1952 - 1 PBvV 1/52]; Beschluß vom 23. Februar 1979 - 1 BvR 125/79 -).
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
Das Verwaltungsgericht hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht entschieden, daß der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Ausstellung des Vertriebenenausweises nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 BVFG in seiner bis zum 1. Januar 1993 geltenden Fassung (vgl. § 100 Abs. 1, 2 BVFG in der Fassung des Art. 1 Nr. 40 KfbG) zusteht. Sie ist aufgrund des für das Revisionsgericht bindend festgestellten Sachverhalts Vertriebene (Aussiedlerin) nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG, weil sie unter den dort genannten Stichtagsvoraussetzungen Polen als deutsche Staatsangehörige verlassen hat. Sie hat die deutsche Staatsangehörigkeit, ohne diese später verloren zu haben, mit ihrer Geburt im Jahre 1956 als eheliches Kind nach § 4 Abs. 1 RuStAG in seiner damals geltenden Fassung erworben, weil ihr im Jahre 1932 geborener Vater im Zeitpunkt ihrer Geburt deutscher Staatsangehöriger war. Das Verwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht ohne Rechtsfehler angenommen, daß er die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund der Verordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 4. März 1941 (RGBl. I S. 118) in der Fassung vom 31. Januar 1942 (RGBl. I S. 51) in Verbindung mit dem Erlaß des Reichsministers des Innern betreffend Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch ehemalige polnische und Danziger Staatsangehörige vom 13. März 1941 in rechtswirksamer Weise erworben hat mit der Folge, daß er auch nach dem 8. Mai 1945 und damit im Zeitpunkt der Geburt der Klägerin deutscher Staatsangehöriger war. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend nach Maßgabe des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 - 1. StARegG - beurteilt und geprüft, ob in der Person des Vaters der Klägerin die Voraussetzungen der hier in Betracht kommenden Vorschrift des § 1 Abs. 1 Buchstabe d 1. StARegG vorliegen. Danach sind deutsche Volkszugehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund der genannten Volkslistenverordnung erworben haben, nach deren Maßgabe deutsche Staatsangehörige geworden, es sei denn, daß sie diese durch ausdrückliche Erklärung ausgeschlagen haben oder noch ausschlagen. Nach Ende des Zweiten Weltkriegs war nämlich die Gültigkeit von Einbürgerungen polnischer Staatsangehöriger aufgrund der Volkslistenverordnung - ebenso wie die von Einbürgerungen in anderen vom deutschen Reich annektierten Gebieten - umstritten. Zur Klärung dieser Frage ist die Regelung in § 1 Abs. 1 Buchstabe d 1. StARegG getroffen worden.
Die Vorschrift erkennt Einbürgerungsmaßnahmen aus der Zeit zwischen 1938 und dem 8. Mai 1945 als rechtswirksam an, soweit sie nicht wegen Verstoßes gegen das Völkerrecht (Art. 25 GG) unwirksam sind (vgl. den Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der Inneren Verwaltung, BT-Drucks. 2/849 S. 2). Der Gesetzgeber ist damit - wie auch die Entstehungsgeschichte zeigt (vgl. BT-Drucks. 2/44 und 2/849) - der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1952 (BVerfGE 1, 322 [BVerfG 28.05.1952 - 1 BvR 213/51]) gefolgt, nach der aus der Unwirksamkeit der Annexionen durch das deutsche Reich aufgrund der gesamten Umstände nicht die Folgerung gezogen werden kann, daß alle mit den Annexionen zusammenhängenden Einbürgerungen als nichtig zu betrachten sind. Als wirksam und damit über den 8. Mai 1945 hinaus fortbestehend hat der Gesetzgeber Einbürgerungen aufgrund der Verordnung über die Deutsche Volksliste dann angesehen, wenn der Betroffene - neben der Erfüllung der seinerzeit für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit geltenden Voraussetzungen - deutscher Volkszugehöriger ist und den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht durch ausdrückliche Erklärung ausgeschlagen hat oder ausschlägt. Diese Regelung ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - abschließend. Sie verlangt entgegen der Auffassung der Revision nicht, daß der Betroffene nach dem Zusammenbruch des Jahres 1945 auch ständig den Willen bekundet haben muß, als deutscher Staatsangehöriger behandelt zu werden. Zwar heißt es in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1952 (a.a.O.), auf die die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 1952 (BVerfGE 2, 98) Bezug nimmt, bei Nichtinanspruchnahme des Eingebürgerten durch den besetzten Staat bestehe nach deutschem Recht jedenfalls kein Anlaß, die betreffende Person als Nicht-Deutsche zu behandeln, wenn sie ständig den Willen bekundet habe, als deutsche Staatsangehörige behandelt zu werden. In der vom Bundesverfassungsgericht umschriebenen Form hat der Gesetzgeber das Kriterium des Einverständnisses des Betroffenen mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund der Volkslistenverordnung jedoch nicht zur Voraussetzung der Wirksamkeit dieses Erwerbs gemacht. Nach § 1 Abs. 1 1. StARegG genügt es vielmehr, daß der Betroffene die deutsche Staatsangehörigkeit nicht ausgeschlagen hat oder ausschlägt. Der Gesetzgeber war in dieser Hinsicht auch nicht nach § 31 BVerfGG an die ohnehin eher beispielhaft gemachten Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, sondern allein an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden (BVerfGE 77, 84 [BVerfG 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82] (103)). Die in § 1 Abs. 1 Buchstabe d 1. StARegG getroffene Regelung steht jedoch mit den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, die nach Art. 25 GG Bestandteil des Bundesrechts sind, im Einklang. Danach bestimmt jeder Staat vorbehaltlich allgemein anerkannter völkerrechtlicher Grundsätze grundsätzlich nach seinem Ermessen selbst die Voraussetzungen, unter denen seine Staatsangehörigkeit gegeben sein soll (BVerfGE 1, 322 (329); 37, 217 (218)). Die in dieser Hinsicht bestehenden völkerrechtlichen Schranken sind weit gezogen. Sie werden im wesentlichen durch das Willkürverbot bestimmt (BVerwGE 23, 274 (278); BGHSt 5, 230 (234)), so daß kein Staat Personen als seine Staatsangehörigen ansehen darf, die zu ihm in keiner Beziehung stehen, wenn diese von einem anderen Staat rechtmäßig als dessen Staatsangehörige in Anspruch genommen werden. Diese völkerrechtlichen Schranken hat der Gesetzgeber eingehalten, da § 1 Abs. 1 Buchst. d 1. StARegG einen Staatsangehörigkeitserwerb aufgrund der Verordnung über die Deutsche Volksliste nur dann anerkennt, wenn der seinerzeit Eingebürgerte deutscher Volkszugehöriger ist und der Erwerb seinem Willen entspricht (BVerwGE 23, 274 (278); BGHZ 75, 32, (37, 38)).
In dem Erfordernis der deutschen Volkszugehörigkeit kommt - miteinander verknüpft - zweierlei zum Ausdruck: Die Bundesrepublik Deutschland erkennt einen aufgrund der Volkslistenverordnung erfolgten Staatsangehörigkeitserwerb nur für Personen an, die zu ihr infolge eines seinerzeit abgelegten Bekenntnisses, ausschließlich dem deutschen Volk als einer national geprägten Kulturgemeinschaft anzugehören, eine Beziehung aufweisen, weil diese Personen nach dem Zusammenbruch des Dritten Reiches vom polnischen Staat nicht als Staatsangehörige in Anspruch genommen wurden, sondern aus Polen entweder vertrieben wurden oder ihnen, soweit sie zurückblieben, jedenfalls eine funktionell wirksame polnische Staatsangehörigkeit vorenthalten wurde. Der Gesetzgeber ist - wie die Entstehungsgeschichte zeigt - in dieser Hinsicht von der polnischen Nachkriegsgesetzgebung ausgegangen, nämlich dem Gesetz vom 6. Mai 1945 betreffend die Ausschließung von feindlichen Elementen aus der polnischen Volksgemeinschaft sowie dem Dekret vom 13. September 1946 über den Ausschluß von Personen deutscher Nationalität aus der polnischen Volksgemeinschaft (abgedruckt in: Dokumentation der Vertreibung der Deutschen aus Ost-Mitteleuropa, Band I/3, Polnische Gesetze und Verordnungen 1944 bis 1955, S. 57 und 293). Das Gesetz vom 6. Mai 1945, das im wesentlichen ein früheres Dekret vom 28. Februar 1945 fortführte, regelte die Frage, unter welchen Voraussetzungen in die Deutsche Volksliste eingetragene Personen in den Besitz der vollen staatsbürgerlichen Rechte gelangen konnten. Dafür war ein Rehabilitationsverfahren vorgesehen, allerdings nur für Personen, die in Abteilung 2 bis 4 der Deutschen Volksliste eingetragen worden waren. In Abteilung 1 eingetragene Personen konnten von vornherein nicht rehabilitiert werden. In Abteilung 2 Eingetragene konnten einen Antrag auf Rehabilitierung stellen, über den das Burggericht entschied. Voraussetzung war, daß der Betroffene gegen seinen Willen eingetragen worden war und durch sein Verhalten seine polnische nationale Besonderheit bekundet hatte. Bei in Abteilung 3 und 4 Eingetragenen war das Rehabilitationsverfahren zwar insofern vereinfacht, als bei ihnen eine Treueerklärung gegenüber der polnischen Nation und dem polnischen Staat ausreichte. Voraussetzung war aber auch hier, daß der Betroffene durch sein Verhalten seine polnische nationale Besonderheit bekundet hatte. Deshalb war jedermann zur Unterrichtung der Behörden verpflichtet, der Angaben darüber machen konnte, daß das Verhalten zur Zeit der Okkupation nicht mit den polnischen nationalen Besonderheiten zu vereinbaren war. Das bedeutet, daß deutsche Volkszugehörige, also Personen, die sich dazu bekannt hatten, ausschließlich dem deutschen Volk als einer national geprägten Kulturgemeinschaft anzugehören, als feindliche Elemente aus der polnischen Volksgemeinschaft ausgeschlossen blieben. Das Dekret vom 13. September 1946 über den Ausschluß von Personen deutscher Nationalität aus der polnischen Volksgemeinschaft bestimmte weiterhin, daß Personen, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres durch ihr Verhalten ihre deutsche nationale Besonderheit bekundet hatten, die polnische Staatsbürgerschaft entzogen wurde. Das galt auch für Kinder unter 18 Jahren, wenn die Eltern die Staatsbürgerschaft verloren. Folge der Entziehung der Staatsbürgerschaft war die Ausweisung aus dem Staatsgebiet. Unter diesen Umständen widerspricht es nicht den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts, wenn der Gesetzgeber den recht- und schutzlos gewordenen Volksdeutschen durch eine auf das Kriegsende bezogene Anerkennung ihrer aufgrund der Verordnung über die Deutsche Volksliste erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit Zuflucht und Schutz geboten hat. Die deutsche Volkszugehörigkeit, der Tatbestand der Verfolgung und der Wille des Betroffenen sind völkerrechtlich relevante Anknüpfungspunkte für das Statsangehörigkeitsrecht (BVerwGE 23, 274 (278)). Unerheblich ist, daß der polnische Staat in späterer Zeit die in Polen zurückgebliebenen Volksdeutschen wieder als seine Staatsangehörigen angesehen hat oder ihnen jedenfalls eine Rechtsstellung eingeräumt hat, die der eines Staatsangehörigen angenähert ist (vgl. Dokumentation der Vertreibung der Deutschen aus Ost-Mitteleuropa, a.a.O. S. VII). Das ändert nichts an dem Umstand, daß sie zu der Zeit, auf die sich die Anerkennung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit bezieht, des Schutzes durch den polnischen Staat entbehrten, und läßt die völkerrechtliche Wirksamkeit der Anerkennung unberührt (BGHZ 75, 32 (38); vgl. auch BVerfGE 40, 141 (163) betreffend die ähnliche Lage der sog. Autochthonen in den sog. "wiedergewonnenen Gebieten" westlich und nördlich der polnischen Staatsgrenzen vom 1. September 1939, nämlich in den Wojewodschaften Stettin, Allenstein und Breslau). Das Gesetz, das eine Ausschlagung der deutschen Staatsangehörigkeit vorsieht, überläßt es vielmehr dem Betroffenen, ob er trotz seiner nachträglichen Inanspruchnahme durch den polnischen Staat an der deutschen Staatsangehörigkeit festhalten will. Auch dies ist nicht willkürlich (BVerwGE 23, 274 (278, 279)).
Die demnach für die deutsche Staatsangehörigkeit allein maßgebenden Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Buchst. d 1. StARegG, nämlich die Erfüllung der seinerzeit geltenden Voraussetzungen für den Staatsangehörigkeitserwerb aufgrund der Volkslistenverordnung, keine Ausschlagung dieses Erwerbs sowie die deutsche Volkszugehörigkeit, sind in der Person des Vaters der Klägerin gegeben. Nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist dessen Vater, also der Großvater der Klägerin, seinerzeit in Abt. 2 der Deutschen Volksliste eingetragen worden, in die "diejenigen Volksdeutschen" aufgenommen wurden, "die sich zwar in polnischer Zeit nicht aktiv für das Deutschtum eingesetzt hatten, die sich aber gleichwohl ihr Deutschtum nachweislich bewahrt hatten" (vgl. Abs. 5 des Runderlasses des Reichsministers des Innern vom 13. März 1941). Das Verwaltungsgericht hat nämlich die Unterschrift des Großvaters unter dessen von seinem Bekannten Leczkowski aufgesetzten Erklärung, er habe seinerzeit freiwillig die Deutsche Volksliste der Gruppe 2 unterschrieben, als authentisch und die Angaben auch inhaltlich als glaubhaft angesehen. Daran ist das Revisionsgericht gebunden. Die Auffassung der Revision, das Verwaltungsgericht habe offengelassen, in welche Abteilung der Deutschen Volksliste der Großvater eingetragen worden sei, trifft deshalb nicht zu. Ist aber der Großvater der Klägerin in Abt. 2 der Deutschen Volksliste eingetragen worden, dann ist dies auch für ihren im Jahre 1932 geborenen Vater anzunehmen, da nach Abs. 3 des genannten Runderlasses vom 13. März 1941 Kinder unter 18 Jahren nicht selbständig beurteilt, sondern in die gleiche Abteilung der Volksliste eingetragen wurden wie der Vater. Aus der Eintragung des Großvaters, die allerdings - anders als eine Eintragung in Abt. 3 der Deutschen Volksliste - nicht konstitutiv, sondern lediglich deklaratorisch wirkte (vgl. Abs. 11 des genannten Runderlasses vom 13. März 1941), ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch weiterhin zu folgern, daß dieser den seinerzeit geltenden Anforderungen für eine Aufnahme in Abt. 2 der Deutschen Volksliste nach entsprechender Prüfung entsprach und damit für ihn sowie den Vater der Klägerin die Kriterien des § 3 der Verordnung über die Deutsche Volksliste gegeben waren, nach dem ehemalige polnische Staatsangehörige, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Abt. 1 und 2 der Deutschen Volksliste erfüllten, ohne Rücksicht auf den Tag ihrer Aufnahme mit Wirkung vom 20. Oktober 1939 die - unbeschränkte - deutsche Staatsangehörigkeit erwarben.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht weiterhin auch angenommen, daß der - inzwischen verstorbene - Vater der Klägerin, der die deutsche Staatsangehörigkeit nicht ausgeschlagen hat, deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 1 Abs. 1 1. StARegG gewesen ist. Dieser Begriff ist mit dem des deutschen Volkszugehörigen in § 6 BVFG a. F. bzw. § 6 Abs. 1 BVFG n. F. identisch (Urteil vom 12. Juli 1960 - BVerwG 1 C 217.58 - Buchholz 132.0 § 1 1. StARegG Nr. 2; Urteil vom 6. Oktober 1966 - BVerwG 1 C 28.64 - DÖV 1967, 93; Beschlüsse vom 30. Juni 1992 - BVerwG 9 B 32.92 - und vom 11. März 1993 - BVerwG 9 B 100.92 -). Damit besteht nur ein scheinbarer Gegensatz zu dem schriftlichen Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der Inneren Verwaltung (BT-Drucks. 2/849 S. 2), in dem es heißt, der Begriff des deutschen Volkszugehörigen im ersten Abschnitt des Gesetzes sei der des damaligen Gesetzgebers. Da der Volkslistenverordnung und dem Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 13. März 1941 ersichtlich kein einheitlicher Volkstumsbegriff zugrunde liegt, kann damit nur der die Einbürgerung in der Tschechoslowakei betreffende Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 29. März 1939 (RMBliV S. 783) angesprochen sein, nach dem deutscher Volkszugehöriger war, "wer sich selbst als Angehöriger des deutschen Volks bekennt, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Tatsachen, wie Sprache, Erziehung, Kultur usw. bestätigt wird ...". Die Voraussetzungen dieses Erlasses sind aber ungeachtet kleinerer Unterschiede im Wortlaut der Sache nach mit der ihm nachgebildeten Vorschrift des § 6 BVFG a. F. identisch (BVerwGE 26, 344 (348); Urteil vom 13. Mai 1993 - BVerwG 9 C 37.92 - Buchholz 412.3 § 18 BVFG Nr. 17 S. 54).
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen in der Person des Vaters der Klägerin vor. Da dieser bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in Polen noch nicht bekenntnisfähig war, hat das Verwaltungsgericht zutreffend entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darauf abgehoben, ob der Großvater der Klägerin infolge eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum deutscher Volkszugehöriger und weiterhin für die Bekenntnislage in der Familie prägend war (vgl. zuletzt Urteil vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 77.90 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 66 m. w. N.). Es hat ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zutreffend darin erblickt, daß der Großvater seine Aufnahme in die Deutsche Volksliste beantragt hatte. Wie sich aus Abs. 15 und 21 des Volkslistenerlasses ergibt, sah dieser vor Eintragung in die Deutsche Volksliste einen diesbezüglichen Antrag bzw. eine Meldung vor. Ein solcher Antrag hat nach außen hin objektiv die Erklärung zum Inhalt, als Angehöriger der in den "eingegliederten deutschen Ostgebieten" lebenden deutschen Bevölkerung und damit nicht der ebenfalls dort lebenden polnischen Bevölkerung angesehen zu werden (BVerwGE 92, 70). Regelmäßig kann auch aus einem Verhalten, das sich seinem äußeren Erklärungsinhalt nach als Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstellt, gleichzeitig auch auf die subjektive Seite des Bekenntnisses geschlossen werden, nämlich ein hinter dem äußeren Erklärungsinhalt stehendes subjektives Bewußtsein und den Willen, ausschließlich dem deutschen Volk als einer national geprägten Kulturgemeinschaft anzugehören. Das gilt ausnahmsweise allerdings dann nicht, wenn sich aus den Gesamtumständen Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die sich äußerlich als Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstellende Erklärung nicht auf dem freien Willen des Erklärenden beruhte. Davon kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Die Revision beruft sich zwar unter Bezugnahme auf Broszat, Nationalsozialistische Polenpolitik 1939 bis 1945, Schriftenreihe der Vierteljahresschrift für Zeitgeschichte Nr. 2, darauf, daß gerade im Reichsgau Danzig-Westpreußen Zwangseindeutschungen vorgenommen worden seien. Die Ausführungen von Broszat, auf die sich auch der Senat in dem genannten Urteil (BVerwGE 92, 70) gestützt hat, beziehen sich jedoch auf die Angehörigen der sog. Zwischenschicht, also auf den Personenkreis der Abt. 3 der Deutschen Volksliste. Sie lassen hingegen nicht erkennen, daß Personen gegen ihren Willen auch in Abt. 2 der Deutschen Volksliste eingetragen worden sind. Letztlich kann dies dahinstehen. Selbst wenn in größerem Umfang auch zwangsweise Eintragungen in Abt. 2 der Deutschen Volksliste stattgefunden haben sollten, kann im Einzelfall nachgewiesen werden, daß der Antrag auf Aufnahme in die Deutsche Volksliste aus freien Stücken gestellt worden ist (BVerwGE 92, 70). Dieser Nachweis ist hier erbracht. Das Verwaltungsgericht hat - für das Revisionsgericht bindend - der Erklärung des Großvaters der Klägerin geglaubt, daß er freiwillig in die Deutsche Volksliste aufgenommen worden ist. Revisionsgerichtlich nicht beanstandet werden kann schließlich auch die aus den Erklärungen des Großvaters und den Bekundungen der Cousine der Mutter der Klägerin gewonnene Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß das Bekenntnis des Großvaters zum deutschen Volkstum durch Abstammung und Sprache bestätigt wird und dieser in volkstumsmäßiger Hinsicht für die Bekenntnislage in der Familie prägend war.