Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.04.1995, Az.: BVerwG 9 C 400/94
Beurteilung der Volkszugehörigkeit; Allgemeine Vertreibungsmaßnahmen; Vertriebenenstatus; Nachgeborene; Altfälle
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.04.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 400/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 13396
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig 21.10.1992 - 8 A 8468/91
- OVG Niedersachsen - 19.10.1994 - AZ: 13 L 1082/93
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DVBl 1995, 868-869 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Zu den Kriterien für die Beurteilung der Volkszugehörigkeit von Personen, die während der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geboren worden sind (wie Urteil vom 21. März 1995 - BVerwG 9 C 47.94 - ).
2. Zur Überleitung des Vertriebenenstatus auf sog. Nachgeborene gemäß § 7 BVFG a.F. sowie zur Fortgeltung dieser Vorschrift für "Altfälle".
3. Zur Entstehung des Vertriebenenstatus nach § 1 Abs. 1 BVFG, wenn sich jemand mit Wohnsitz im Vertreibungsgebiet bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen im Reichsgebiet aufgehalten hat.
4. Ein entstandener Vertriebenenstatus geht durch spätere Ereignisse grundsätzlich nicht wieder verloren (hier: Rückkehr in das Vertreibungsgebiet, um ein minderjähriges Kind abzuholen).
5. Zur Entstehung des Vertriebenenstatus nach § 1 Abs. 1 BVFG durch Übersiedlung aus dem maßgebenden individuellen Vertreibungsgebiet in ein anderes Vertreibungsgebiet während der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen.