Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.09.1996, Az.: BVerwG 1 WB 51.96
Anfechtbarkeit einer nicht verwirklichten Planungsabsicht nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO); Beschwer im Falle einer beabsichtigten Verlegung des Staatsmusikkorps; Vorbeugender Rechtsschutz gegen eine zukünftige Versetzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.09.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 51.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 23671
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Gegen die geäußerte Planungsabsicht kann ein vorbeugender Rechtsschutz durch einen Feststellungsantrag nicht erreicht werden, da die gerichtliche Rechtsfeststellung nicht vollstreckt werden kann. Dies gilt auch, obwohl vom Antrag auch die der Planungsabsicht später folgende tatsächliche Maßnahme erfasst ist.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 3. September 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch,
sowie
Brigadegeneral Romatzeck,
Hauptfeldwebel Nosseck als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 2017 enden.
Er wird als Musikfeldwebel beim Stabsmusikkorps der Bundeswehr (StMusKorpsBw) in S. verwendet. Bei einem Truppenbesuch am 23. Januar 1996 erwähnte der zuständige Dezernatsleiter der Stammdienststelle des Heeres (SDH) im Rahmen eines Vortrags über die Personallage, beim Umzug der Bundesregierung nach B. sei mit einer Verlegung des StMusKorpsBw nach B. zu rechnen. Die Angehörigen des StMusKorpsBw müßten sich dementsprechend auf eine Versetzung nach B. einstellen. Bei der Vorbereitung der Personalmaßnahmen würden sogenannte Härtefälle, bei denen schwerwiegende persönliche Gründe im Sinne der "Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten" geltend gemacht würden, geprüft. Nach aller Erfahrung könne jedoch nur in etwa 5 v.H. der Fälle von einer Versetzung abgesehen werden.
In einem Schreiben vom 11. März 1996 teilte der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - FüH IV 4 - einer anderen Person mit, daß konkrete Planungen oder Entscheidungen über eine Verlegung des StMusKorpsEw nach B. nicht vorlägen. Unter Bezugnahme darauf beschwerte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 21. März 1996 gegen die Art und Weise, in der die SDH den Angehörigen des StMusKorps Personalmaßnahmen ankündigte.
Mit Bescheid vom 14. Mai 1996 wies der BMVg - P II 7 - diese Beschwerde als unzulässig zurück, weil der Antragsteller durch die Überlegungen über eine Verlegung des StMusKorpsBw nicht in seinen Rechten verletzt werde, hinsichtlich einer möglichen zukünftigen Versetzung derzeit aber die Beschwer fehle.
Mit Schreiben vom 3. Juni 1996, das beim BMVg am selben Tage einging, hat der Antragsteller gegen diesen ihm am 20. Mai 1996 ausgehändigten Bescheid gerichtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - beantragt. Der BMVg - P II 5 - hat dem Senat diesen Antrag mit seiner Stellungnahme vom 20. Juni 1996 vorgelegt.
Der Antragsteller führt zur Begründung aus, nicht die mögliche künftige Verlegung des StMusKorpsBw selbst, sondern die Ankündigung vom 23. Januar 1996 sei Gegenstand des Antrags. Diese Ankündigung betreffe die Frage, wo er als Soldat des StMusKorpsBw künftig stationiert werde. An deren Beantwortung habe er ein berechtigtes Interesse. Die Ankündigung habe ihn deshalb unmittelbar betroffen und persönlich beschwert. Sie sei inhaltlich unrichtig und deshalb rechtswidrig. Das ergebe sich aus der Mitteilung des BMVg in dem Schreiben vom 11. März 1996.
Er beantragt festzustellen,
daß die Mitteilung des zuständigen Dezernatsleiters der SDH im Rahmen seines Vortrags zur Personallage beim StMusKorpsBw am 23. Januar 1996, bei einem Umzug der Bundeswehr nach B. sei mit einer Verlegung des StMusKorpsBw dorthin zu rechnen und dies bedeute für die Angehörigen des StMusKorps, daß sie sich auf eine Versetzung nach B. einstellen müßten, rechtswidrig gewesen sei.
Der BMVg beantragt,
diesen Antrag zurückzuweisen.
Er hält ihn für unzulässig, weil insoweit der Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - nicht eröffnet sei. Die Mitteilung des Dezernatsleiters, auf die sich der Antrag beziehe, sei keine Maßnahme oder Entscheidung im Sinne von § 21 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO, sondern ein bloßer allgemeiner Hinweis auf mögliche künftige Entwicklungen gewesen.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 372/96 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung wendet sich der Antragsteller ausschließlich gegen die vom zuständigen Dezernatsleiter bei der SDH bei dem Truppenbesuch am 23. Januar 1996 bekanntgegebene Planungsabsicht, die Angehörigen des StMusKorps müßten anläßlich des Umzugs der Bundesregierung nach B. mit einer Verlegung ihrer Einheit und ihrer Versetzung nach Berlin rechnen. Er beantragt die Feststellung, daß dieser Hinweis rechtswidrig gewesen sei.
Dieser Antrag ist unzulässig; denn der Hinweis vom 23. Januar 1996 enthält keine nach § 17 Abs. 3 WBO anfechtbare Maßnahme, sondern lediglich die Bekanntgabe einer allgemeinen, nicht weiter konkretisierten Planungsabsicht, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht nach § 17 WBO angefochten werden kann (Beschlüsse vom 11. Januar 1983 - BVerwG 1 WB 129.82 - <BVerwGE 76, 50>, vom 10. April 1991 - BVerwG 1 WB 88.90-, vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 43.94 - und vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 57.94 -; vgl. auch Beschlüsse vom 12. April 1994 - BVerwG 1 WB 78.93 - und vom 14. Juni 1994 - BVerwG 1 WB 2.94 -). Danach erfaßt zwar ein bereits gegen eine eröffnete Planungsabsicht eingelegter Rechtsbehelf (Beschwerde oder Antrag auf gerichtliche Entscheidung) die entsprechend dieser Planungsabsicht später tatsächlich getroffene Maßnahme. Jedoch ist eine dem Soldaten eröffnete Planungsabsichrt, so lange sie nicht verwirklicht wird, keine mit einem Rechtsbehelf nach der Wehrbeschwerdeordnung anfechtbare Maßnahme (vgl. BVerwGE 76, 50).
Da der Hinweis des Dezernatsleiters bei dem Truppenbesuch am 23. Januar 1996 die persönliche Rechtsstellung des Antragstellers in keiner Weise berührt, ist der Antrag unzulässig.
Das gilt auch dann, wenn mit der beantragten Feststellung einer in Zukunft befürchteten Versetzung des Antragstellers nach B. vorgebeugt werden soll. Ein solcher vorbeugender Rechtsschutz ist in Gestalt eines Feststellungantrags schon deshalb nicht möglich, weil eine gerichtliche Rechtsfeststellung nicht vollstreckbar ist, d.h. den mit einem vorbeugenden Unterlassungsantrag beabsichtigten Schutz nicht gewähren kann. Davon abgesehen besteht für einen Antrag auf vorbeugenden Rechtsschutz nach der ständigen Rechtsprechung des Senats regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Beschlüsse vom 22. März 1994 - BVerwG 1 WB 17.94-, vom 22. März 1994 - BVerwG 1 WB 103.94 - <Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 5>, vom 31. März 1994 - BVerwG 1 WB 24.94 - und vom 28. Juli 1995 - BVerwG 1 WB 58.95 - <DokBer B 1996, 61>), weil es dem Rechtssuchenden regelmäßig zugemutet werden kann, die befürchtete Maßnahme abzuwarten und dann mit den gegebenen Rechtsbehelfen - einschließlich der zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorgesehenen Anträge - dagegen vorzugehen. Im vorliegenden Fall ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß der Antragsteller darauf ausnahmsweise nicht verwiesen werden könnte.
Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten (§ 20 Abs. 2 WBO) hat der Senat abgesehen.
Dr. Maiwald
Dr. Bosch
Romatzeck
Nosseck