Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.04.1991, Az.: BVerwG 1 WB 88/90
Antrag eines Soldaten auf Verpflichtung des Bundesministers der Verteidigung zur Aufnahme in den Kreis von Anwärtern für Verwendung auf einem A 12 - Dienstposten; Vermerk über ein Personalgespräch als eine nach § 17 Abs. 3 Wehrbeschwerdeordnung (WBO) anfechtbare Maßnahme; Prognose als Maßnahme im Sinne des§ 17 Abs. 3 WBO
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.04.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 88/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 21091
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DokBerB 1991, 243-244
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat und Angehöriger der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes. Er ist als ...-Offizier beim ...-Amt in K... eingesetzt und seit 1. Januar 1990 Hauptmann. Zuletzt wurde er 1985 und 1987 zusammenfassend jeweils mit "3 C" beurteilt. In der Beurteilung vom 27. Januar 1989 erhielt er in der gebundenen Beschreibung neunmal die Wertung "2" und einmal die Wertung "3"; Dienstaufsicht, Fürsorgeverhalten, Beurteilungsverhalten, Ausbildungsgestaltung und technisches Verständnis wurden nicht bewertet. In der freien Beschreibung erhielt er dreimal den Ausprägungsgrad "B" (Verantwortungsbewußtsein, Fähigkeit zur Menschenführung und Kameradschaft).
Am 27. November 1989 wurde mit dem Antragsteller ein Personalgespräch geführt und als Ergebnis festgehalten:
"OL H... befindet sich seit dem 01.04.88 in seiner derzeitigen Verwendung. Aufgrund der Zugehörigkeit zum Geburtsjahrgang 43 ist nach heutigem Kenntnisstand eine Förderung auf einem herausgehobenen DP der BesGr A 12 nicht mehr möglich. Er wird dieses Jahr erstmalig einer Fördergruppe zugeordnet. Das Ergebnis erfährt er Anfang Dezember. Eine konkrete weiterführende Verwendungsplanung besteht nicht, es ist vielmehr davon auszugehen, daß er mit Ablauf des 30.09.96 aus seiner jetzigen Verwendung heraus pensioniert werden wird.
Aussagen des Offiziers:
Grundsätzlich mit der o.a. Planung einverstanden. Solte sich noch eine Möglichkeit der Förderung nach A 12 ergeben, so bitte ich um Einplanung im D...-K...-B... Raum."
Der Vermerk über das Personalgespräch wurde dem Antragsteller am selben Tag ausgehändigt.
Mit Schreiben vom 29. November 1989, eingegangen bei seinem Disziplinarvorgesetzten am 1. Dezember 1989, legte der Antragsteller gegen das Ergebnis dieses Personalgesprächs Beschwerde ein und beantragte auf Grund eines entsprechenden Hinweises des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) mit Schreiben vom 18. April 1990 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über seine Beschwerde.
Der BMVg hat diesen Antrag mit seiner Stellungnahme vom 22. Mai 1990 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung seines Antrags trägt der Antragsteller im wesentlichen vor:
Die Aussage, eine Förderung auf einem herausgehobenen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 12 sei nach heutigem Kenntnisstand nicht mehr möglich, da er dem Geburtsjahrgang 1943 angehöre, stelle für ihn eine Benachteiligung und Diskriminierung dar. Es sei ihm nicht anzulasten, daß er diesem überbesetzten Geburtsjahrgang angehöre. Es sei Aufgabe der Personalführung, dieses Problem zu lösen. Es sei von ihm auch nicht zu verantworten, daß er nicht vor dem 1. Januar 1990 zum Hauptmann ernannt worden sei. Die Auffassung des BMVg, wonach er nach jetziger Bewertung unabhängig vom Geburtsjahrgang im Eignungs- und Leistungsvergleich mit qualifizierten Offizieren zurückstehen müsse, verwundere ihn. Diese Aussage hätte er eigentlich vom Personalreferenten erwartet. Daß er sich grundsätzlich mit der Personalplanung einverstanden erklärt habe, schließe ein Vorgehen gegen einzelne Punkte nicht aus, habe sich sein Einverständnis doch lediglich auf die fachliche und örtliche Verwendung bezogen.
Der BMVg bittet,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Rechtsbehelf sei unzulässig, da in der Prognose, der Antragsteller habe nach heutigem Kenntnisstand keine Förderung auf einen A 12-Dienstposten mehr zu erwarten, keine endgültige Entscheidung zu sehen sei, die als Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO zu erachten sei. Vielmehr sei durch die Verdeutlichung, diese Prognose beruhe nur auf der Grundlage gegenwärtiger Erkenntnisse, die Möglichkeit einer abweichenden Bewertung für die Zukunft offengelassen. Es sei hierbei folglich von einer Planungsaussage, mit der sich der Antragsteller im übrigen einverstanden erklärte habe, auszugehen, die keinen Maßnahmecharakter beinhalte.
Der Rechtsbehelf sei in jedem Fall unbegründet. Der BMVg sei nicht verpflichtet, den Antragsteller in die Planung für eine Verwendung auf einem höherwertigen Dienstposten einzubeziehen. Der Soldat habe keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Der Antragsteller müsse nicht nur im Eignungs- und Leistungsvergleich mit Offizieren seiner Laufbahn in seinem Geburtsjahrgang, sondern auch anderer Jahrgänge zurückstehen; so seien derzeit 40 % der zu vergleichenden Offiziere besser beurteilt als der Antragsteller. Die angefochtene Aussage im Personalgespräch sei somit auch im Ergebnis sachlich gerechtfertigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Beiakte des BMVg - P II 5 - 826/89 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A, B und C, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Bei sachdienlicher Auslegung seines Antrages begehrt der Antragsteller die Verpflichtung des BMVg, ihn entgegen der Aussage im Personalgespräch vom 27. November 1989 in den Kreis der Anwärter für eine Verwendung auf einem A 12-Dienstposten aufzunehmen.
Der Antrag ist unzulässig, da der Vermerk über das Personalgespräch am 27. November 1989 keine nach § 17 Abs. 3 WBO anfechtbare Maßnahme enthält. Der Vermerk enthält lediglich die Bekanntgabe einer mehr oder weniger unverbindlichen, unter Berücksichtigung aller gegenwärtigen Umstände getroffenen, gleichwohl aber für die Zukunft offenen Planungsabsicht, die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht nach § 17 WBO angefochten werden kann (BVerwG Beschluß vom 21. Juni 1978 - 1 WB 165/77 -; vgl. auch BVerwGE 76, 50 [BVerwG 11.01.1983 - 1 WB 129/82]). Ausweislich dieses Vermerks und nach seinem eigenen Vorbringen wurde dem Antragsteller lediglich eröffnet, daß "nach heutigem Kenntnisstand eine Förderung auf einem herausgehobenen DP der BesGrp A 12 nicht mehr möglich" sei. Eine solche Prognose stellt, unabhängig davon, ob sie sachlich gerechtfertigt ist oder nicht, keine Maßnahme im Sinne des § 17 WBO dar, da sie weder den Soldaten hindert, sich gleichwohl für einen förderlichen Dienstposten zu bewerben, noch der BMVg einer solchen Bewerbung die Bestandskraft der Aussage entgegenhalten kann. Im übrigen hat auch der Antragsteller selbst die ihm mitgeteilte Planungsprognose in diesem Sinne verstanden, wenn er in seiner Aussage um eine Einplanung im "D...-K...-B... Raum" bittet, "sollte sich noch eine Möglichkeit der Förderung nach A 12 ergeben". Damit war sich der Antragsteller selbst darüber im klaren, daß das im Vermerk festgehaltene Ergebnis über das Personalgespräch für ihn keine endgültige "Ausplanung" von einer Förderung auf einen A 12-Dienstposten zu bedeuten hatte.
Der Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Für eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten besteht kein Anlaß, weil der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Wehrl
Dr. Widmaier
Marquardt
Geßlein