Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.11.1994, Az.: BVerwG 1 WB 57.94
Vermerk über ein Personalgespräch als Verwaltungsverfügung; Rechtsbehelfe gegen einem Soldaten gegenüber geäußerten Planungsabsichten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.11.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 57.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 23057
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
hat
auf Grund
der Beratung vom 8. November 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring, Richter am Bundesverwaltungsgericht
Wehrl, sowie
Brigadegeneral Wittenberg, Hauptmann Gerstenberg als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat, seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 30. September 2001. Seit dem 1. Oktober 1979 wurde er im Standort N. eingesetzt, zunächst bis zum 31. Dezember 1989 als LTH-Offizier bei der 1./Fliegenden Abteilung (FlgAbt) ..., zuletzt als LTH-Offizier bei der 2./FlgAbt .... Dieser Dienstposten fiel mit Auflösung des Standorts N. zum 31. März 1994 weg. Mit Versetzungsverfügung vom 10. November 1993 wurde der Antragsteller zum 1. Januar 1994 auf den Dienstposten eines MTH-Offiziers (FD) bei der 1./FlgAbt ... in M. versetzt.
Am 11. Mai 1993 wurde mit dem Antragsteller ein Personalgespräch geführt. Dem Antragsteller wurde unter Nr. 1 "Verwendungsmöglichkeiten" eröffnet, daß beabsichtigt sei, ihn für eine Versetzung zum 1. Januar 1994 nach Ni. vorzusehen. Er wurde darauf hingewiesen, daß die
"Ankündigung der Versetzung erfolgt, sobald die STAN in Kraft getreten ist; danach erfolgt die endgültige Entscheidung und Verfügung".
Des weiteren wurde ein Versetzungsantrag des Antragstellers vom 3. September 1991 nach Laupheim als MTH-Offizier zum Gegenstand des Personalgesprächs gemacht und dem Antragsteller mitgeteilt, daß die Versetzungs- und Verwendungswünsche abgelehnt werden würden. Ferner bat der Antragsteller um Berücksichtigung der Empfehlung des Flugmedizinischen Instituts der Luftwaffe zur Musterausbildung CH 53 (MTH) und gegebenenfalls Versetzung für drei Jahre nach M. mit anschließender Versetzungsoption für L. Dem Antragsteller wurde mitgeteilt, daß dieser Aspekt geprüft und das Ergebnis schriftlich mitgeteilt werde.
Mit Schreiben vom 25. Mai 1993 legte der Antragsteller gegen den Vermerk über ein Personalgespräch vom 11. Mai 1993 Beschwerde ein, verbunden mit dem Antrag festzustellen, daß die in dem Vermerk verfügte Versetzungsmaßnahme rechtswidrig sei.
Mit Schreiben des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - P II 5 - vom 13. Januar 1994 wurden dem Antragsteller Hinweise zur Sach- und Rechtslage gegeben. Er wurde gebeten, sich zum weiteren Verfahrensvorgang zu äußern. Mit Schreiben vom 3. Juni 1994 bat der Antragsteller um Vorlage seines Rechtsbehelfs an das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate -.
Der BMVg hat daraufhin mit Schreiben vom 12. Juli 1994 diesen Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Senat mit seiner Stellungnahme vorgelegt.
Zur Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller im wesentlichen ausgeführt:
In dem Vermerk vom 11. Mai 1993 sei seine Versetzung von Neuhausen nach Niederstetten zum 1. Januar 1994 verfügt worden. Diese Maßnahme sei rechtswidrig, weil der Dienstherr bei seiner Entscheidung über die Versetzung von dem ihm zustehenden Ermessen keinen Gebrauch gemacht habe.
Der BMVg bittet,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag sei unzulässig. Der Rechtsbehelf des Antragstellers vom 25. Mai 1993 richte sich gegen die nach seiner Auffassung bereits im Verlauf des Personalgesprächs vom 11. Mai 1993 verfügte Versetzung von N. nach Ni. Aus dem Wortlaut des Vermerks ergebe sich jedoch, daß der Antragsteller lediglich über seine geplante Versetzung informiert worden sei, eine Entscheidung über die Versetzung aber noch nicht erfolgt sei. Eine Maßnahme im Sinne der Wehrbeschwerdeordnung habe daher nicht vorgelegen.
Tatsächlich sei der Antragsteller auch nicht nach Ni. sondern seinem Wunsch entsprechend nach M. versetzt worden. Die Versetzungsverfügung nach M. sei ihm am 13. Dezember 1993 ausgehändigt worden. Gegen diese Verfügung habe er keinen weiteren Rechtsbehelf eingelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 393/94 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A und B, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung wendet sich der Antragsteller ausschließlich gegen die ihm im Personalgespräch am 11. Mai 1993 eröffnete Planungsabsicht, ihn zum 1. Januar 1994 nach Ni. zu versetzen.
Dieser Antrag ist unzulässig, da der Vermerk über das Personalgespräch am 11. Mai 1993 keine nach § 17 Abs. 3 WBO anfechtbare Maßnahme enthält. Der Vermerk enthält lediglich die Bekanntgabe einer mehr oder weniger unverbindlichen, für die Zukunft offenen Planungsabsicht, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht nach § 17 WBO angefochten werden kann (Beschlüsse vom 11. Januar 1983 - BVerwG 1 WB 129.82 - <BVerwGE 76, 50> und vom 10. April 1991 - BVerwG 1 WB 88.90 -).
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats erfaßt zwar ein bereits gegen eine eröffnete Planungsabsicht eingelegter Rechtsbehelf (Beschwerde oder Antrag auf gerichtliche Entscheidung) die entsprechend dieser Planungsabsicht später tatsächlich erfolgte Maßnahme. Dagegen bleibt eine dem Soldaten eröffnete Planungsabsicht, die nicht verwirklicht wird, weil der Soldat, wie vorliegend, seinem Wunsch entsprechend versetzt wird, keine mit einem Rechtsbehelf nach der Wehrbeschwerdeordnung anfechtbare Maßnahme (vgl. BVerwGE a.a.O).
Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten hat der Senat abgesehen.
Wolbring
Wehrl
Wittenberg
Gerstenberg