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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.06.1994, Az.: BVerwG 1 WB 2.94

Rechtsfragen ohne Bezug zu einer konkreten Einzelfallmaßnahme als Gegenstand eines zulässigen Wehrbeschwerdeverfahrens; Rechtsauskunft hinsichtlich der Zulässigkeit von Einsätzen der Bundeswehr im Ausland als den Antragsteller konkret betreffende Maßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.06.1994
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 2.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 23286
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat, des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 14. Juni 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, sowie
Brigadegeneral Hofer, Oberstleutnant Salewski als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Oberfeldarzt und war bis 31. März 1994 am Bundeswehrkrankenhaus D. tätig. Seit 1. April 1994 ist er an das Bundeswehrkrankenhaus U. versetzt.

2

In einem Schreiben des Amtschefs des Sanitätsamts der Bundeswehr vom 27. April 1993, mit welchem im Auftrag des Inspekteurs des Sanitätswesens (InSan) mittels Fragebogen bei allen längerdienenden Sanitätsoffizieren/Sanitätsunteroffizieren der Zentralen Sanitätsdienststellen der Bundeswehr (ZSanDBw) in einer Blitzumfrage Meldungen zur Verfügbarkeit für UN-Einsätze erbeten wurden, ist ausgeführt:

"Auf Grund der derzeitig gesicherten Rechtslage kann ein Einsatz von längerdienenden Soldaten (BS/SaZ) für z.B. vom Parlament/Regierungsmehrheit beschlossene UN-Einsätze im Ausland befohlen werden.

Unabhängig von dieser Tatsache wird nicht zuletzt aus Gründen der persönlichen Akzeptanz und der zu erwartenden Art und Qualität der Aufgabenerfüllung des Sanitätsdienstes bei solchen Einsätzen der Freiwilligkeit der Vorzug gegeben.

Vor diesem Hintergrund erfolgt diese Umfrage gem. Anlage bei allen längerdienenden SanOffz/SanUffz des ZSanDBw (gleichermaßen Offz MilFD).

Bei Beantwortung der Fragen sind Rahmenbedingungen wie 'Einverständnis des/der Vorgesetzten', 'Vertretung/Ersatzgestellung', 'weitere Funktionsfähigkeit der Stamm-Einrichtung' usw. nicht zu betrachten und sollen die Antworten nicht beeinflussen.

Die Meldung hat namentlich zu erfolgen. Die ausgefüllten Fragebogen sind dienststellenweise bei Amtschef bis spätestens 19.05.1993 vorzulegen."

3

In einem Schreiben vom 10. Mai 1993 an den Bundesminister der Verteidigung (BMVg) bat der Antragsteller um eine Stellungnahme zur Zulässigkeit von UN-Einsätzen von Sanitätssoldaten der Bundeswehr. In dem Antwortschreiben des BMVg - In-San II 3 - vom 25. Mai 1993 ist wörtlich ausgeführt:

"Auf Ihre Anfrage teile ich Ihnen mit, daß die Rechtsauffassung des SanABw zur Befehlbarkeit von UN-Einsätzen im Ausland seitens BMVg grundsätzlich geteilt wird.

Artikel 87 a (2) Grundgesetz ist dabei in Verbindung mit den Artikeln 24 und 25 zu sehen. Da die Bundesrepublik seinerzeit ohne Vorbehalte den Vereinten Nationen beigetreten ist, stellt sich die Frage der Rechtmäßigkeit der Beteiligung an UN-Einsätsen eigentlich nicht. Trotzdem wird seitens der Bundesregierung eine diese Rechtsauffassung klarstellende Regelung im Grundgesetz angestrebt.

Im übrigen wurde die anläßlich einer KG - Besprechung im BMVg initiierte Blitzumfrage des Sanitätsamtes der Bundeswehr zwischenzeitlich aus verschiedenen Gründen storniert, die Angelegenheit wird seitens SanABw nicht weiterverfolgt.

Im Auftrag

Dr. H."

4

Mit Schreiben vom 7. Juni 1993 beschwerte sich der Antragsteller gegen "Form und Inhalt des Schreibens ... vom 25.05. 93". Entgegen ZDv 64/1 fehle im Unterschriftsblock die Angabe des Dienstgrades oder der Amtsbezeichnung.

5

Art. 87 a Abs. 2 GG laute: "Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt." In Abs. 2 des Antwortschreibens vom 25. Mai 1993 werde auf die Art. 24 und 25 GG verwiesen. Dort seien aber weder die Streitkräfte noch deren Auftrag erwähnt. Auch die übrigen Artikel des Grundgesetzes ließen keinen Einsatz der Streitkräfte außer zur Verteidigung zu. Folgerichtig breche der BMVg seinen Eid auf die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, wenn er Bundeswehrsoldaten außerhalb des Verteidigungsauftrages zum UN-Einsatz im Ausland befehle. Gemäß §§ 8 und 9 SG habe er gegen die im Bezug 3) dokumentierte Mißachtung des Grundgesetzes durch BMVg einzutreten.

6

In einem weiteren Schreiben vom 22. Juli 1993 beschwerte sich der Antragsteller, daß ihm bisher auf seine Beschwerde vom 7. Juni 1993 kein Bescheid erteilt worden sei. Er lege daher "weitere Beschwerde gemäß § 16 (2) Wehrbeschwerdeordnung ein".

7

In einem umfassenden Aufklärungsschreiben vom 5. August 1993 teilte daraufhin der BMVg - P II 5 - dem Antragsteller seine Auffassung zur Sach- und Rechtslage mit.

8

Der Antragsteller beantragte daraufhin mit Schreiben vom 10. Oktober 1993 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über seine Beschwerde vom 22. Juli 1993. Diesen Antrag hat der BMVg - P II 5 - unter dem 13. Januar 1994 dem Senat vorgelegt.

9

Zur Begründung seines Antrags führt der Antragsteller im wesentlichen aus:

10

Dreh- und Angelpunkt seiner Beschwerde vom 7. Juni 1993 sei der dort im letzten Satz genannte Verweis auf §§ 8 und 9 SG. Nach dem Grundgesetz seien UN-Einsätze im Ausland nicht ausdrücklich zugelassen. Dementsprechend verlasse der InSan in dem an ihn persönlich gerichteten Schreiben vom 25. Mai 1993 den Boden des Grundgesetzes, Eine stillschweigende Akzeptanz dieser konkreten verbalen Mißachtung des Grundgesetzes durch den InSan sei mit seinem persönlichen Diensteid nicht vereinbar und greife daher in seine Rechte, und Pflichten als Soldat ein. Er mache "die Rechtswidrigkeit des Inhalts des Schreibens BMVg InSan II 3 vom 25.05.93 geltend". Sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei daher zulässig. Hinsichtlich seiner Beschwerde gegen die Form des Schreibens akzeptiere er die Rechtsauffassung BMVg - P II 5 -.

11

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

12

Der Antrag sei unzulässig. Die schriftliche Auskunft mit Erläuterungen zu Rechtsfragen durch den InSan stelle keine Maßnahme im Sinne der Wehrbeschwerdeordnung dar. Sie sei nicht geeignet, in irgendeiner Weise in die Rechte des Antragstellers einzugreifen. Abstrakte Rechtsfragen ohne Bezug zu einer konkreten Einzelfallmaßnahme konnten nicht Gegenstand eines zulässigen Wehrbeschwerdeverfahrens sein.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 592/93 - hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

14

II

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist offensichtlich unzulässig.

15

Nach §§ 17, 21 WBO kann der Soldat die Wehrdienstgerichte anrufen, wenn seine Beschwerde die Verletzung seiner Rechte oder die Verletzung ihm gegenüber bestehender Pflichten seiner Vorgesetzten zum Gegenstand hat. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur geltend gemacht werden, daß eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei (§ 17 Abs. 3, § 21 Abs. 2 WBO). Maßnahmen sind dem öffentlichen Recht zugehörige Handlungen und. Entscheidungen eines Vorgesetzten, die auf der Grundlage des militärischen Über- und Unterordnungsverhältnisses gegenüber Soldaten getroffen werden (Beschluß vom 3. November 1987 - BVerwG 1 WB 9.87 - <BVerwGE 83, 336 [f.]>). Eine Unterlassung ist das Nichttätigwerden dort, wo der Antragsteller einen Anspruch auf Vornahme einer Maßnahme im dargelegten Sinn zu haben glaubt (vgl. Böttcher/Dau, WBO, 3. Aufl., § 17 RdNr. 57; Beschluß vom. 2. Juli 1991 - BVerwG 1 WB 138.90 -).

16

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller wendet sich nur noch gegen den Inhalt des Schreibens des BMVg - InSan II 3 - vom 25. Mai 1993, nicht mehr aber gegen dessen Form. Bei dem Inhalt dieses Schreibens handelt es sich lediglich um eine Äußerung zur Rechtslage hinsichtlich der Zulässigkeit von Einsätzen der Bundeswehr im Ausland. Eine solche Rechtsauskunft, beinhaltet keine den Antragsteller konkret betreffende Maßnahme.

17

Dem Vortrag des Antragstellers könnte allenfalls entnommen werden, daß er im Wege eines vorbeugenden Unterlassungsantrags die Feststellung begehrt, daß seine Heranziehung bei künftigen UN-Einsätzen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland rechtswidrig sei. Für einen solchen Antrag fehlt jedoch schon deshalb ein Rechtsschutzinteresse, weil in keiner Weise dargelegt und ersichtlich ist, daß eine solche Heranziehung des Antragstellers in absehbarer Zeit, zu erwarten wäre. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, im Falle seiner Heranziehung zu UN-Einsätzen die nach der Wehrbeschwerdeordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe zu ergreifen.

18

Der Antrag ist als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

19

Von einer Überbürdung der Kosten auf den Antragsteller sieht der Senat ab.

Seide
Wolbring
Wehrl
Hofer
Salewski