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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.04.1994, Az.: BVerwG 1 WB 78/93

Beschwerde gegen ein Verhalten des militärischen Vorgesetzten; Konkreter Eingriff in Rechte des Antragstellers durch die Maßnahme des Vorgesetzten als Zulässigkeitsvoraussetzung; Verletzung von Pflichten durch den Vorgesetzten durch bestimmte Äußerungen; Möglichkeit der Rechtsverletzung durch einseitige politische Einflussnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.04.1994
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 78/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 23035
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 12. April 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch,
sowie
Oberstleutnant Stackebrandt,
Oberleutnant Neuhaus als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Oberleutnant der Reserve. Er nahm am 23. Oktober 1992 als wehrübender Reserveoffizier (Leutnant der Reserve) an der 65. Arbeitstagung der hauptamtlichen Jugendoffiziere der Bundeswehr teil, die vom .... bis .... Oktober 1992 an der Akademie der Bundeswehr für Information und Kommunikation in W... durchgeführt wurde. Am .... Oktober 1992 war dort zeitweilig auch der Generalinspekteur der Bundeswehr (GenInsp) zugegen. Er hielt zunächst ein Einführungsreferat, in welchem er u.a. auf die Lage der Bundeswehr vor dem Hintergrund der gewandelten sicherheitspolitischen Rahmenbedingungen einging, beantwortete im Nachhinein im Rahmen eines Gesprächs Fragen der Jugendoffiziere und beteiligte sich an weiteren Gesprächen bei einem Umtrunk im Kasino.

2

Mit Schreiben vom 25. Oktober 1992 an den Bundesminister der Verteidigung (BMVg) beschwerte sich der Antragsteller über den GenInsp. Dieser habe am .... Oktober 1992 Vorstellungen geäußert, die seines Erachtens nicht nur außenpolitisch bedenklich, sondern auch verfassungsrechtlich fragwürdig seien. Er habe u.a. für benachbarte Krisenregionen, wie die Arabische Welt, eine "Sicherheitsvorsorge ... einschließlich der Beseitigung von Konfliktursachen mit militärischen Mitteln" gefordert. Über abweichende Stimmen in der Rechtswissenschaft und unter Mitgliedern des Deutschen Bundestages habe er die Ansicht geäußert, deren Verlautbarungen zeigten, daß sie "schon seit geraumer Zeit die Universität verlassen und ihr juristisches Examen schon lange hinter sich haben". Außerdem habe er geäußert, Wehrpflichtige könnten ohne Verfassungsänderung zu Aufgaben der Krisenvorsorge herangezogen werden. Der Diensteid decke dies ab, auch die Verfassung decke dies ab, abgesehen von der Meinung eines einzelnen Juristen. Alles andere und vor allem die Berufung früher vereidigter Soldaten auf so etwas wie Geschäftsgrundlage sei "formaljuristischer Quatsch". Durch diese Äußerung fühle er sich persönlich verletzt.

3

Der BMVg - P II 5 - wies die Beschwerde mit Bescheid vom 15. März 1993 als unbegründet zurück. Die Äußerung über das juristische Examen sei sinngemäß so ähnlich gefallen. Hinsichtlich der Wehrpflichtigen habe der Antragsteller den GenInsp falsch verstanden. Der GenInsp habe lediglich die Heranziehung von Wehrpflichtigen im Bündnisgebiet als völlig normal und in jeder Hinsicht von der Verfassung gedeckt bezeichnet. An die Worte "formaljuristischer Quatsch" könne sich der GenInsp nicht erinnern. Er habe allerdings in bezug auf die Reichweite des Diensteides und des Gelöbnisses gesagt, daß nach seiner Auffassung die "Geschäftsgrundlagendiskussion" nicht formaljuristisch geführt werden dürfe. Die vom GenInsp angesprochenen Themenbereiche würden seit längerem nicht nur unter fachkundigen Juristen, sondern insbesondere im politischen Raum intensiv debattiert. Wenn sich der GenInsp an dieser Diskussion beteilige, so stehe ihm grundsätzlich das gleiche Recht zu pointierten Formulierungen zu wie jedem anderen Staatsbürger. Ein Vorwurf sei daraus nicht herzuleiten.

4

Gegen diesen ihm am 17. März 1993 ausgehändigten Bescheid beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 19. März 1993, beim BMVg am 22. März 1993 eingegangen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der BMVg hat diesen Antrag mit seiner Stellungnahme vom 2. November 1993 dem Senat vorgelegt.

5

Zur Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung trägt der Antragsteller im wesentlichen vor:

6

Der Antrag sei zulässig und begründet. Teile der fraglichen Äußerungen verstießen gegen die besondere Pflicht des GenInsp als Vorgesetzter zur Kameradschaft. Sie verletzten juristisch vorgebildete Soldaten, die über die verfassungsrechtlichen Grundlagen neuer Verwendungen der Bundeswehr und die Heranziehung aller Soldaten hierzu abweichende Ansichten vertreten würden, in ihrer Ehre als Juristen und Soldaten. Die verletzten Vorschriften (§ 10 Abs. 1, § 12 SG) dienten wenigstens auch seinem Schutz. Zum Zeitpunkt des Vorganges sei er als Wehrübender Soldat gewesen. Außerdem sei er Jurist. An den Ausdruck "Quatsch" könne er sich noch sehr genau erinnern. Allein diese Formulierung habe der BMVg nicht bestätigt gefunden. Auf diesen Ausdruck komme es im Ergebnis nicht entscheidend an, auch die unbestritten gefallenen Äußerungen des GenInsp verletzten nämlich die Kameradschaftspflicht, weil sie unzulässig in die Ehre rechtskundiger Soldaten als kompetente Juristen eingriffen, soweit diese über die angesprochenen Verfassungsfragen anderer Ansicht seien als der GenInsp. Alle Soldaten, die eine Änderung der früher herrschenden Verfassungsinterpretation als "Wegfall der Geschäftsgrundlage" diskutierten, seien darüber hinaus in ihrer Ehre verletzt, da ihnen mit einer "formaljuristischen" Argumentation implizit Pflichtvergessenheit vorgeworfen werde. Juristen, die an den verfassungsrechtlichen Grundlagen von Einsätzen zweifelten, die nicht der Landes- oder Bündnisverteidigung dienten, seien nach den Worten des GenInsp nicht ernstzunehmen und hätten den Großteil ihrer Fachkenntnisse eingebüßt. Mit seiner Äußerung über das juristische Staatsexamen habe der GenInsp alle Juristen, die verfassungsrechtliche Bedenken, z.B. gegen den Einsatz der Alpha-Jets in der Türkei, hätten, "ridikülisiert" und "marginalisiert". Daß er, der Antragsteller, zu diesem Personenkreis zähle, sei bereits seit seinem im Februar 1992 bei Professor Dr. Friedhelm H... gehaltenen Seminarreferat manifestiert.

7

Der Antragsteller beantragt, festzustellen,

"daß die Äußerung des Generalinspekteurs der Bundeswehr, verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Heranziehung von Soldaten der Bundeswehr ohne Verfassungsänderung zu neuen Einsatzformen seien formaljuristischer Quatsch, rechtswidrig gewesen ist."

8

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

9

An der Zulässigkeit des Antrags bestünden erhebliche Zweifel, da nicht erkennbar sei, wie der Antragsteller in seinen eigenen Rechten beeinträchtigt sein könnte. Die Rechtsposition des Antragstellers werde durch die angeblichen Äußerungen des GenInsp nicht berührt. In diesem Zusammenhang eine Kameradschaftspflichtverletzung anzunehmen, sei nicht nachvollziehbar. Anhaltspunkte dafür, daß der GenInsp durch die konkrete Art und Weise seiner Darlegungen in die Rechte des Antragstellers eingegriffen hätte, wären selbst dann, wenn man dessen Vortrag zum tatsächlichen Ablauf folgte, nicht erkennbar. Im übrigen belegten die vom BMVg eingeholten dienstlichen Erklärungen, daß der GenInsp den Satz "Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Heranziehung von Soldaten der Bundeswehr ohne Verfassungsänderung zu neuen Einsatzformen sind formaljuristischer Quatsch" nicht geäußert habe.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 748/92 - 205/93 - hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

11

II

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.

12

Nach § 17 Abs. 1 WBO kann der Soldat die Wehrdienstgerichte anrufen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Vorgesetztenpflichten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Daraus folgt, daß der Soldat nur solche Maßnahmen (§ 17 Abs. 3 WBO) seiner militärischen Vorgesetzten einer gerichtlichen Prüfung unterziehen lassen kann, die in Form einer Rechtsverletzung oder eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirken (Beschlüsse vom 20. November 1975 - BVerwG 1 WB 104.73 - <BVerwGE 53, 106 [107 f.]> und vom 6. September 1990 - BVerwG 1 WB 109.89<BVerwGE 86, 316 [ff.]>). Das Verfahren nach den §§ 17, 21 WBO hat nicht den Sinn, das Handeln der zuständigen Vorgesetzten allgemein zu überprüfen. Es setzt gedanklich stets einen auf einer rechtswidrigen dienstlichen Maßnahme beruhenden Eingriff in die Rechte des Antragstellers selbst voraus. Entscheidend ist, daß das beanstandete Verhalten nach dem vorgetragenen Sachverhalt, dessen Richtigkeit unterstellt, dem Antragsteller gegenüber in objektiver Hinsicht als Eingriff in seine Rechtsposition überhaupt in Betracht kommen kann (Beschluß vom 11. März 1980 - BVerwG 1 WB 155.78 - <BVerwGE 63, 343>). Das ist nicht der Fall.

13

Der Antragsteller hat keinen Sachverhalt dargelegt, der eine Verletzung seiner Rechte möglich erscheinen läßt. Das Zitieren von Vorschriften, hier von § 10 Abs. 1 und 6 und § 12 SG, genügt nicht.

14

Durch die angegriffenen Äußerungen des GenInsp, sofern sie überhaupt gefallen sind, kann der Antragsteller weder in seinen eigenen Rechten beeinträchtigt noch können dadurch ihm gegenüber bestehende Vorgesetztenpflichten verletzt worden sein, da seine Rechtsposition nicht berührt wird. Er wurde in dem Vortrag des GenInsp weder offen noch versteckt erwähnt (vgl. hierzu auch Beschluß vom 11. März 1980 aaO), der GenInsp hatte sich mit der Person des Antragstellers nicht auseinandergesetzt. Selbst wenn man davon ausgeht, daß der GenInsp die Worte "Bedenken gegen die Heranziehung von Soldaten der Bundeswehr ohne Verfassungsänderung zu neuen Einsatzformen sind formaljuristischer Quatsch" gebraucht haben sollte, wären sie nicht in bezug auf den Antragsteller gebraucht worden, so daß die Formulierung nicht geeignet gewesen wäre, eine Verletzung von Rechten des Antragstellers, insbesondere seines Persönlichkeitsrechts, herbeizuführen. Auch in der anschließenden Diskussion wurde der Antragsteller weder unmittelbar noch mittelbar durch den GenInsp angesprochen, und er selbst hatte seine Bedenken gegenüber dem GenInsp nicht zum Ausdruck gebracht. Wie der Antragsteller vorträgt, verlief die sich an den Vortrag des GenInsp anschließende Aussprache "im Geiste völliger Übereinstimmung in der Sache", und er, der Antragsteller, habe diesen "Konsens" nicht stören wollen. Nach der Veranstaltung kam es ebenfalls zu keinem Gespräch mit dem GenInsp. Wenn der GenInsp in seinem Vortrag oder in der anschließenden Diskussion über die künftige Situation der Bundeswehr vor dem Hintergrund der gewandelten sicherheitspolitischen Rahmenbedingungen allgemein und nicht auf einzelne Personen zielend Auffassungen vertreten hat, gegen die der Antragsteller Bedenken hatte, so kann dies allein noch nicht ausreichen, um ihn selbst rechtlich als von den gerügten Äußerungen betroffen zu erachten.

15

Anders läge es, wenn durch Äußerungen des GenInsp gezielt gegenüber einzelnen Soldaten (u.a. auch gegenüber dem Antragsteller) einseitiger politischer Einfluß genommen worden wäre. So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Soweit der Antragsteller meint, der GenInsp habe es an der gebotenen Mäßigung und Zurückhaltung sowie der Achtung vor anderen Anschauungen fehlen lassen, ist darauf hinzuweisen, daß eine nach § 17 Abs. 3 WBO rügbare einseitige politische Einflußnahme nach der Rechtsprechung des Senats nur dann vorliegt - und folglich einer gerichtlichen Kontrolle unterworfen werden könnte -, wenn bei objektiver Würdigung erkennbar wird, daß ein Soldat durch die Äußerung für oder gegen eine politische Meinung eingenommen werden soll (vgl. Beschluß vom 6. September 1990 aaO). Hierfür lassen sich jedoch keine Ansatzpunkte erkennen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der GenInsp seine Auffassung zu sicherheitspolitischen Themen, die in der interessierten Öffentlichkeit intensiv diskutiert werden, auch in pointierter Form darlegt. Solange seine Bewertung im Rahmen einer sachlich gehaltenen Meinungsäußerung bleibt, muß eine solche Meinungsäußerung auch von einem Soldaten hingenommen werden, der dieser Bewertung in der Sache nicht zustimmt (vgl. hierzu auch Beschluß vom 6. September 1990 aaO).

16

Der GenInsp gab den Teilnehmern seines Vortrages Gelegenheit zur Diskussion. Alle Anwesenden, auch der Antragsteller, waren nicht gehindert, in der Behandlung der aufgeworfenen Fragen auch Ansichten zu erörtern, die von den Bewertungen des GenInsp abwichen. Es ist deshalb nicht erkennbar, daß einzelnen Soldaten und damit auch dem Antragsteller eine einseitige politische oder verfassungsrechtliche Meinung aufgezwungen werden sollte oder andere, abweichende Meinungen mißachtet worden sind.

17

Da es damit an einem unmittelbaren Eingriff des GenInsp in den persönlichen Rechtskreis der Anwesenden und damit an einer unmittelbaren Beschwer des Antragstellers fehlt, kommt ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht in Betracht. Es ist nicht Aufgabe der Wehrdienstgerichte, allgemein das Verhalten von Vorgesetzten zu überprüfen.

18

Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

19

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Seide
Dr. Widmaier
Dr. Bosch
Stackebrandt
Neuhaus