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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.03.1980, Az.: BVerwG 1 WB 155/78

Darlegungsanforderungen an eine Beschwerde zum Wehrdienstsenat; Verletzung in eigenen Rechten aufgrund einer Verlautbarung durch den Dienstvorgesetzten; Öffentliche Austragung der Frage einer Dienstzeitbelastung der Soldaten durch Erklärungen des Deutschen Bundeswehrverbandes und des Bundesministers der Verteidigung; Zulässigkeit der öffentlichen Austragung aufgrund der Meinungsäußerungsfreiheit und Pressefreiheit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.03.1980
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 155/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 11303
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 63, 343 - 346
  • NZWehrrR 1980, 185
  • ZBR 1981, 345

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zulässigkeitsvoraussetzung des Antrags auf wehr dienst gerichtliche Entscheidung ist, daß das beanstandete Verhalten des Vorgesetzten nach dem vorgetragenen Sachverhalt, die Richtigkeit des Sachvortrags unterstellt, dem Antragsteller gegenüber in objektiver Hinsicht als Eingriff in seine Rechtsposition überhaupt in Betracht kommen kann. Die bloße Zitierung einer hierfür nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO in Betracht kommenden soldatenrechtlichen Vorschrift genügt nicht.

  2. 2.

    Die Rechtsposition der Mitglieder eines Soldatenverbandes wird durch Verlautbarungen des BMVg zu Äußerungen dieses Verbandes, wenn sie darin weder offen noch versteckt persönlich erwähnt sind.

  3. 3.

    BMVg und Soldatenverbände stehen sich im Prozeß der öffentlichen Meinungsbildung gleichgeordnet gegenüber.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 11. März 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
ferner
Oberst Eckardt,
Oberleutnant Pleitz als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

1.

Am 25. Juli 1978 erschien in dem Informationsblatt der Bundeswehr "Bundeswehr aktuell" folgende Mitteilung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - IP Stab-Presse -:

"'Leistungen der Soldaten entwertet'

Ministerium nimmt Stellung zu Äußerungen des Bundeswehrverbandes

Zu öffentlichen Äußerungen des Deutschen Bundeswehrverbandes über Unruhe und Verbitterung in der Bundeswehr erklärte der Sprecher des Bundesministeriums der Verteidigung, Kapitän zur See Dr. ... F.:

Der Deutsche Bundeswehrverband mindert Ansehen und Ruf der Soldaten der Bundeswehr, wenn er ein weiteres Mal behauptet, in der Bundeswehr wachse Unzufriedenheit und Verbitterung der Soldaten über die Dienstzeitbelastung. Er entwertet mit dieser Darstellung die Leistungen der Soldaten, die mit Engagement und ohne Murren ihren Auftrag erfüllen."

(Es folgen unter Angabe von Zahlen Ausführungen über das Problem der über dem Durchschnitt liegenden Wochenstunden und über die Grundsätze seiner Bewältigung).

"Der Deutsche Bundeswehrverband hat für den Fall, daß Lösungen nicht bis Jahresende gefunden werden, 'außergewöhnliche Maßnahmen' angekündigt und diese inzwischen dahingehend erläutert, sie würden sich im Rahmen von Recht und Gesetz halten. Wer zu derartigen Formulierungen greift, wird sich die Frage stellen lassen müssen, wie derartige Ankündigungen mit der privilegierten Rolle des Deutschen Bundeswehrverbandes in Einklang zu bringen ist, dessen Funktionäre die Interessen des Bundeswehrverbandes seit Gründung zum Teil während der Dienstzeit und mit Mitteln der Bundeswehr wahrnehmen dürfen."

2

2.

Mit Schreiben vom 27. Juli 1978 beschwerte sich der Antragsteller hierwegen über Kapitän zur See F.. Zur Begründung führte er unter dem 7. August 1978 aus: Er sei Mitglied des Deutschen Bundeswehrverbandes und Vorstandsmitglied einer Truppenkameradschaft und mache die durch Kapitän zur See F. angegriffenen Äußerungen des Verbandes, hinter denen er voll stehe, zu seinen eigenen. Er sehe in den Äußerungen den Versuch einer Einschüchterung, indem ihm vorgeworfen werde, daß er durch Minderung des Ansehens und des Rufs der Soldaten ein Dienstvergehen begehe; auch fühle er sich durch den Vorwurf beschwert, er entwerte die Leistungen seiner Kameraden. Die von Kapitän zur See F. genannten Zahlen seien absolut zu niedrig angesetzt und grundsätzlich falsch. Sie widersprächen nach seinen Informationen den vom Ministerium selbst dem Verteidigungsausschuß des Deutschen Bundestages vorgelegten Zahlen und seien geeignet, seine Glaubwürdigkeit herabzusetzen. Durch den letzten Satz der Äußerung werde versucht, die Mandatsträger des Verbandes und damit auch ihn in eine Wohlverhaltensrolle zu drängen; gemessen an anderen Berufsorganisationen sei der Verband eine unterprivilegierte, keine privilegierte Organisation.

3

3.

Der BMVg legte die Beschwerde unter dem 22. September 1978 im Einverständnis mit dem Antragsteller dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - als Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung vor. Er begehrt die kostenpflichtige Zurückweisung des Antrags als offensichtlich unzulässig, da der Antragsteller durch die von ihm beanstandete Verlautbarung nicht beschwert sei und weder eine Entscheidung noch eine Maßnahme des BMVg vorliege. Die Verlautbarung sei zwar unmittelbar dem BMVg zuzurechnen, treffe den Antragsteller jedoch nicht persönlich in seinem rechtlich geschützten Interessenkreis.

4

Der Antragsteller begehrt unter Berufung auf § 10 Abs. 1 und § 13 SG die Verpflichtung des BMVg zum Widerruf seiner Äußerungen bzw. zur Erbringung des Beweises, daß seine Darstellung wegen der Dienstzeitbelastung der Soldaten den Tatsachen entspreche.

5

Er erblickt in der Veröffentlichung eine Maßnahme des BMVg, weil sie auf seine Veranlassung hin erfolgt sei. Die Zeitschrift sei am Schwarzen Brett der Kompanie ausgehängt worden. Die Maßnahme sei rechtswidrig, weil die Veröffentlichung zumindest teilweise nicht den Tatsachen entspreche. Er sei als Mitglied des Verbandes und Vorstandsmitglied einer Truppenkameradschaft betroffen.

6

4.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die dem Gericht vorliegenden Akten verwiesen.

7

II

Der Antrag ist unzulässig.

8

Nach § 17 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO kann der Soldat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder von ihm gegenüber bestehenden Vorgesetztenpflichten zum Gegenstand hat, die in den §§ 6 bis 23, 26 bis 29 und 32 bis 36 SG geregelt sind. Dabei genügt nicht die Zitierung solcher Vorschriften, hier von § 10 Abs. 1 und § 13 SG. Entscheidend ist vielmehr, daß das beanstandete Verhalten nach dem vorgetragenen Sachverhalt, die Richtigkeit des Sachvortrags unterstellt, dem Antragsteller gegenüber in objektiver Hinsicht als Eingriff in seine Rechtsposition überhaupt in Betracht kommen kann (vgl. BVerwGE 46, 239; 53, 23) [BVerwG 11.04.1975 - I WB 3/74]. Das ist nicht der Fall.

9

Der Antragsteller kann nämlich durch die dem BMVg zuzurechnende Verlautbarung des Kapitäns zur See F. weder in seinen eigenen Rechten beeinträchtigt noch können dadurch ihm gegenüber bestehende Vorgesetztenpflichten verletzt worden sein, da seine Rechtsposition durch die beanstandete Veröffentlichung überhaupt nicht berührt wird. Die Verlautbarung befaßt sich ausschließlich mit Äußerungen des Deutschen Bundeswehr Verbandes als solchen; der Antragsteller wird darin weder offen noch versteckt erwähnt. Daß er Mitglied dieses Verbandes und Vorstandsmitglied einer seiner Truppenkameradschaften ist und die einschlägigen Äußerungen des Verbandes "zu seiner, eigenen macht", reicht nicht aus, um ihn selbst rechtlich als von der gerügten Verlautbarung getroffen zu erachten. Weder wird dem Antragsteller in der Stellungnahme des BMVg ein Dienstvergehen durch Minderung des Ansehens und des Rufs der Soldaten der Bundeswehr noch eine Entwertung ihrer Leistungen vorgeworfen. Auch von einer Einschüchterung des Antragstellers oder davon, daß er in eine "Wohlverhaltensrolle" gedrängt werden solle, kann nicht entfernt die Rede sein.

10

Ein persönliches Betroffensein läßt sich auch nicht dadurch konstruieren, daß man auf den Aushang der beanstandeten Verlautbarung am Schwarzen Brett der Einheit des Antragstellers abstellt. Denn die Glaubwürdigkeit des Antragstellers wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß andere Soldaten Kenntnis davon erlangen, daß der BMVg zum Problem der Dienstzeitbelastung der Soldaten eine andere Auffassung vertritt und dafür andere Zahlen anführt wie der Deutsche Bundeswehrverband; ein solcher Verlust an Glaubwürdigkeit des Antragstellers tritt auch dann nicht ein, wenn dieser die Auffassung seines Verbandes vor den Soldaten seiner Einheit oder anderen Soldaten vertreten hat: Die Frage der Dienstzeitbelastung der Soldaten wird durch die Erklärungen des Deutschen Bundeswehrverbandes und des BMVg in aller Öffentlichkeit ausgetragen und allen hieran Interessierten stehen unter der Herrschaft der Grundrechte der freien Meinungsäußerung und der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) hinreichende Möglichkeiten zur Verfügung, ihre Auffassung zur Geltung zu bringen und zu belegen bzw. die gegenteilige. Auffassung zu widerlegen; die an diesem Meinungsbildungsprozeß beteiligten stehen sich dabei gleichgeordnet und nicht, wie in § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 WBO vorausgesetzt (vgl. BDHE 7, 163; BVerwGE 53, 160, 162) [BVerwG 25.03.1976 - I WB 105/75], im militärischen Subordinationsverhältnis gegenüber. Dadurch, daß sich ein Soldat zu einer der beiden gegenläufigen Meinungen bekennt und sie im Kameradenkreise vertritt, wird er auch dann nicht unglaubwürdig, wenn er der einen Seite als Funktionär angehört.

11

Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

12

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO (i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Dr. Schweiger
Seide
Eckardt
Pleitz