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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.06.1996, Az.: BVerwG 1 WB 13.96

Anspruch eines Soldaten auf bestimmte militärische Verwendung nach vorübergehender Wahrnehmung derselben; Rechtliche Möglichkeit der rückwirkenden Versetzung eines Soldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.06.1996
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 13.96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 23655
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 11. Juni 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch, sowie
Brigadegeneral Jarosch, Stabsarzt Korth als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 30. September 2016 enden.

2

Vom 4. Oktober 1987 bis 23. Oktober 1994 wurde er bei der 1./Jagdgeschwader (JG) ... in W. zunächst als Kampfbeobachteroffizier F-4F, dann als Waffensystemoffizier (WSO) F-4F verwendet. Eine Mitteilung des Leiters der Abteilung I des Flugmedizinischen Instituts der Bundeswehr vom 26. Juli 1993 ergab, daß er "vorübergehend nicht wehrfliegerverwendungsfähig" sei. Eine Beschwerde des Antragstellers dagegen blieb erfolglos. Dieser Befund blieb mit Mitteilung vom 20. Dezember 1993 für weitere drei Monate unverändert.

3

Bei einem Personalgespräch am 22. Oktober 1993 teilte der Personalführer laut dem über dieses Gespräch gefertigten Vermerk vom 25. November 1993 dem Antragsteller mit, daß dieser zwar wehrfliegerverwendungsunfähig, aber tauglich zur Verwendung als Bordnavigationsfunk(BNF)-Offizier sei, daß dafür eine andere Altersgrenze gelte und daß ein dringender Bedarf an Offizieren des Truppendienstes in dieser Verwendung bestehe. Der Antragsteller könne entweder bis zum Abschluß der BNF-Ausbildung beim Lufttransportgeschwader (LTG) ... auf seinem derzeitigen Dienstposten verbleiben, um dann für drei Jahre zum LTG 63 versetzt und anschließend bei einem E 3A-Verband als BNF-Offizier verwendet zu werden, oder er könne bereits bei Beginn der Umschulung für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren zu einem solchen Verband versetzt werden.

4

In einem Zusatzvermerk vom 5. November 1993 stellte der Personalführer fest, daß sich der Antragsteller für die Verwendung beim LTG ... entschieden habe.

5

Der Antragsteller wurde auf seine Bewerbung für einen am 13. Juni 1994 ausgeschriebenen, zum 31. Dezember 1994 nachbesetzbaren Dienstposten eines BNF-Offiziers (Besoldungsgruppe A 13/14) bei einem E 3 A-Verband vorgesehen. Zu einer entsprechenden Versetzung kam es aber nicht, weil der Antragsteller die zeitliche Laufbahnvoraussetzung für eine Beförderung auf dem Dienstposten noch nicht erfüllte und den Stabsoffiziergrundlehrgang noch nicht absolviert hatte. Mit Versetzungs- und Kommandierungsverfügung Nr. 1852 vom 23. September 1994 wurde er unter vorangehender Kommandierung ab 24. Oktober 1994 mit Wirkung ab 1. Januar 1995 als Flugschüleroffizier zum Dienstältesten Deutschen Offizier NATO-E 3 A-Verband in Geilenkirchen auf eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 zbV "S" versetzt.

6

In der Zeit vom 14. November 1994 bis 15. März 1995 absolvierte er die Ausbildung zum BNF-Offizier. Vom 28. November 1995 bis 18. März 1996 nahm er am Stabsoffiziergrundlehrgang bei der Führungsakademie der Bundeswehr teil.

7

Inzwischen war auf den nach Besoldungsgruppe A 13/14 dotierten Dienstposten eines BNF-Stabsoffiziers Teileinheit/Zeile (TE/ZE) 100/006 beim NATO-E 3 A-Verband, Flying Squadron 2, mit Versetzungsverfügung vom 12. Juli 1995 zum 1. August 1995 ein bis dahin ATN-fremd eingesetzter Offizier im Dienstgrad Oberstleutnant versetzt worden.

8

Der Antragsteller hatte daraufhin mit Schreiben vom 10. Juli 1995 beantragt, ihn rückwirkend zum 1. Januar 1995 auf diesen Dienstposten zu versetzen; er habe die dafür erforderliche Ausbildung zum BNF-Offizier nunmehr abgeschlossen und werde bereits auf dem Dienstposten eingesetzt.

9

Mit Bescheid vom 13. September 1995 lehnte der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) diesen Antrag mit der Begründung ab, derzeit sei kein entsprechend dotierter Dienstposten für den Werdegang BNF-Offizier im NATO-E 3 A-Verband frei; der Antragsteller werde nach Bestehen des Stabsoffiziergrundlehrgangs im Rahmen der Eignungsreihenfolge für die Beförderung zum Major betrachtet und, sobald in seinem Verband ein entsprechender Dienstposten frei werde, bei Erfüllung der Laufbahnvoraussetzungen auf diesen versetzt werden.

10

Mit einem am 9. Oktober 1995 beim BMVg eingegangenen Schreiben vom 6. Oktober 1995 hat der Antragsteller gegen diesen ihm am 25. September 1995 ausgehändigten Bescheid gerichtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - beantragt.

11

Der BMVg hat diesen Antrag mit seiner Stellungnahme vom 9. Februar 1996 dem Senat vorgelegt.

12

Der Antragsteller trägt zur Begründung des Antrags folgendes vor:

13

Er sei auf dem begehrten Dienstposten nach dessen Freiwerden zum 1. Januar 1995 verwendet worden. Allerdings sei ihm dieser Dienstposten nicht offiziell zugewiesen worden. Der angefochtene Bescheid verstoße gegen den Vertrauensgrundsatz und verletze die Fürsorgepflicht. Er habe darauf vertrauen können, daß ihm nach Abschluß seiner Ausbildung zum BNF-Offizier der Dienstposten übertragen werde. Dies sei ihm zugesagt, die Zusage sei gegenüber dem Kommandeur Fliegende Gruppe JG 71 und gegenüber dem S 1 JG 71 bestätigt worden. Wenn in dem angefochtenen Bescheid behauptet werde, es stehe kein entsprechender Dienstposten zur Verfügung, so sei dies nicht richtig. Ihm stehe ein Anspruch auf Versetzung auf den Dienstposten, der seit 1. Januar 1995 frei gewesen und von ihm versehen worden sei, rückwirkend ab diesem Zeitpunkt zu. Dies gelte um so mehr, als er bereits 1993 beim JG 71 einen nach Besoldungsgruppe A 13/14 dotierten Dienstposten wahrgenommen habe.

14

Er stellt den Antrag,

den Bescheid des BMVg vom 13. September 1995 aufzuheben und seinen Versetzungsantrag vom 10. Juli 1995 neu zu bescheiden.

15

Der BMVg beantragt,

diesen Antrag zurückzuweisen.

16

Er begründet dies wie folgt:

17

Eine rückwirkende Versetzung sei von vornherein ausgeschlossen. Wenn man dem Antrag entnehme, daß der Antragsteller dann wenigstens mit Wirkung für die Zukunft versetzt werden wolle, so sei dieses Begehren unbegründet. Die Besetzung des Dienstpostens mit einem bereits im Dienstgrad Oberstleutnant befindlichen Stabsoffizier verletze Rechte des Antragstellers nicht. Der Abschluß der Ausbildung zum BNF-Offizier und die Wahrnehmung eines solchen Dienstpostens begründeten keinen Anspruch darauf, auf einen entsprechenden Dienstposten versetzt zu werden. Eine Zusage, daß ihm der begehrte Dienstposten übertragen werde, sei dem Antragsteller nach Angaben des Personalführers und des S 1-Stabsoffiziers JG ... nicht gegeben worden. Soweit der Antragsteller 1993 vorübergehend den Inhaber eines nach Besoldungsgruppe A 13/14 dotierten Dienstpostens vertreten habe, könne er daraus für den vorliegenden Fall nichts herleiten.

18

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Personalstammakte des Antragstellers - Hauptteile A, B und D - sowie die Verfahrensakte des BMVg - P II 5 - 729/95 - lagen dem Senat bei der Beratung vor.

19

II

Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.

20

Soweit der Antragsteller eine rückwirkende Versetzung anstrebt, kann er schon deshalb keinen Erfolg haben, weil eine solche rechtlich nicht möglich ist (Beschluß vom 20. Juli 1995 - BVerwG 1 WB 112.94 - m.w.N.).

21

Der Antrag ist aber auch unbegründet, soweit er eine Versetzung mit Wirkung für die Zukunft zum Ziel hat.

22

Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch läßt sich nicht aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten ableiten. Vielmehr entscheiden die zuständigen militärischen Vorgesetzten über die Verwendung eines Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen (Beschluß vom 17. Mai 1988 - BVerwG 1 WB 53.87 - <BVerwGE 86, 25 [f.]>). Dabei haben sie aber zu beachten, daß Soldaten nach Eignung, Befähigung und Leistung zu verwenden sind (§ 3 SG; vgl. Beschluß vom 20. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 37.83, 113.84 - <BVerwGE 76, 336 [340]>). Die Entscheidung der personalführenden Stellen, wen sie für einen zu besetzenden Dienstposten unter den in Betracht kommenden Soldaten für am besten geeignet halten und auswählen, stellt im Kern ein ihnen vorbehaltenes Werturteil dar. Ein solches unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung nur in beschränktem Umfang. Der Senat kann nur prüfen, ob sie sich bei der Auswahlentscheidung von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen, ob sie allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet haben oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind.

23

Die vom Antragsteller begehrte Verpflichtung des BMVg, ihn auf den A 14/A 13-Dienstposten BNF-Stabsoffizier zu versetzen, könnte vom Gericht nur dann ausgesprochen werden, wenn das Ermessen fehlerfrei nur noch in dieser Richtung ausgeübt werden könnte, mithin jede andere als die begehrte Verwendungsentscheidung als ermessensfehlerhaft anzusehen wäre (BVerwGE 86, 25 [f.]).

24

Über das Begehren des Antragstellers als Verpflichtungsantrag ist nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu entscheiden (Beschluß vom 14. Februar 1978 - BVerwG 1 WB 109.77 - <BVerwGE 63, 1 [BVerwG 14.02.1978 - 1 WB 109/77]>).

25

Danach hat der Antragsteller keinen Anspruch auf die begehrte Versetzung. Der von ihm begehrte Dienstposten steht für eine Besetzung mit ihm nicht zur Verfügung. Er ist auch nicht rechtsfehlerhaft zum 1. August 1995 mit einem Stabsoffizier besetzt worden.

26

Der BMVg war nicht verpflichtet, den Antragsteller deshalb 1995 auf den begehrten Dienstposten zu versetzen, weil ihm dies ein zuständiger Vorgesetzter in rechtsverbindlicher Weise zugesichert hätte (vgl. Beschlüsse vom 22. April 1975 - BVerwG 1 WB 189, 227.72 - <BVerwGE 53, 23 [26]>, vom 13. April 1994 - BVerwG 1 WB 1.94 - und vom 23. August 1994 - BVerwG 1 WB 16.94 - <BVerwG DokBer B 1995, 33>). Der Antragsteller beruft sich insoweit erfolglos auf das Personalgespräch vom 22. Oktober 1993. Bei diesem Personalgespräch ist ihm ausweislich des darüber erstellten Vermerks nicht eine damals noch gar nicht absehbare Versetzung auf einen bestimmten Dienstposten zugesagt, sondern lediglich im Sinne einer Zukunftsprognose für den Fall einer erfolgreichen Umschulung eine Verwendung als BNF-Offizier bei einem E 3 A-Verband in Aussicht gestellt worden.

27

Allerdings war der Antragsteller auf seine Bewerbung für einen zum 31. Dezember 1994 nachbesetzbaren Dienstposten eines BNF-Stabsoffiziers der Besoldungsgruppe A 13/A 14 bei einem E 3 A-Verband vorgesehen. Selbst wenn man daraus eine Planungsverdichtung hinsichtlich eines solchen Dienstpostens entnehmen wollte, wäre die Änderung einer solchen Planung bei der Besetzung des vom Antragsteller angestrebten Dienstpostens zum 1. August 1995 rechtlich nicht zu beanstanden. Der BMVg hat hierzu unwidersprochen vorgetragen, daß sich unvorhergesehene dienstliche Notwendigkeiten dafür ergeben hätten, diesen Dienstposten mit dem ausgewählten Stabsoffizier zu besetzen, der bis dahin ATN-fremd verwendet worden war. Hinzu kam, daß der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt den Stabsoffiziergrundlehrgang noch nicht absolviert hatte.

28

Schließlich beruft sich der Antragsteller ohne Erfolg darauf, die dem begehrten Dienstposten entsprechenden Aufgaben bereits wahrgenommen zu haben bzw. wahrzunehmen und bereits 1993 als Vertreter des Inhabers eines nach Besoldungsgruppe A 13/A 14 dotierten Dienstpostens dessen Aufgaben wahrgenommen zu haben. Die vorübergehende Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Dienstpostens begründet keinen Anspruch darauf, künftig auf diesem Dienstposten oder auf einem gleichwertigen Dienstposten verwendet zu werden (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschlüsse vom 17. Dezember 1975 - BVerwG 1 WB 116.74 - <BVerwGE 53, 115>, vom 29. August 1990 - BVerwG 1 WB 15.90 - <DokBer B 1990, 297>, vom 20. Juli 1993 - BVerwG 1 WB 44.92 - <Leitsatz in NZWehrr 1994, 26>, vom 9. November 1994 - BVerwG 1 WB 18.94-, vom 22. März 1995 - BVerwG 1 WB 61.94 - und vom 22. März 1995 - BVerwG 1 WB 99.94 - <NZWehrr 1995, 159>). Der erfolgreiche Abschluß des Stabsoffiziergrundlehrgangs als solcher läßt den Antragsteller geeignet erscheinen, einen diese Ausbildung voraussetzenden Dienstposten zu versehen, gibt ihm aber keinen Anspruch auf Übertragung eines bestimmten derartigen Dienstpostens oder auf vorzugsweise Berücksichtigung bei der Vergabe eines solchen Dienstpostens.

29

Der Antrag ist sonach als unbegründet zurückzuweisen.

30

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Seide
Wolbring
Dr. Bosch
Jarosch
Korth