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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.03.1996, Az.: BVerwG 1 WB 15.95

Nichtberücksichtigung eines Soldaten bei der Nachbesetzung eines Dienstpostens; Abgrenzung der Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte und der allgemeinen Verwaltungsgerichte; Anspruch auf Beförderung in eine höhere Besoldungsgruppe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.03.1996
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 15.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 24679
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 19. März 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch,
sowie
Oberst i.G. Fiedler, Oberfeldveterinär Dr. Becker als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Die Verfahren BVerwG 1 WB 15.95 und BVerwG 1 WB 101.95 werden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.

Soweit der Antragsteller beantragt, ihn in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 einzuweisen, ist der Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - unzulässig.

Insoweit wird die Sache an das Verwaltungsgericht Hannover verwiesen.

Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Hinweis: Verbundenes Verfahren:

Verbundverfahren:
BVerwG - 19.03.1996 - AZ: 1 WB 101.95

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seine Dienstzeit endet nach dem Personalstärkegesetz voraussichtlich mit Ablauf des 31. Oktober 1996. Der Antragsteller wurde vom 1. April 1991 bis 30. September 1994 als S 3-Stabsoffizier und stellvertretender Verteidigungskreiskommandeur beim Verteidigungskreiskommando ... in ... verwendet. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 wurde er als Stabsoffizier (StOffz) zbV an die Offizierschule des Heeres (OSH) in H. versetzt.

2

In einem am 14. Januar 1994 beim Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P III 4 - geführten Personalgespräch wurde dem Antragsteller eröffnet, daß für ihn eine A 15-Endverwendung wahrscheinlich nicht mehr in Betracht komme.

3

Mit Schreiben vom 9. November 1994 bewarb sich der Antragsteller um den mit A 15 dotierten Dienstposten "ArtStOffz/stvRgtKdr beim ArtRgt ... in N.". Mit Telefax vom 11. November 1994 lehnte der BMVg - P III 4 - den Antrag mit der Begründung ab, über die zum 1. Januar 1995 vorzunehmende Nachbesetzung des vom Antragsteller angestrebten Dienstpostens sei bereits entschieden worden. Gleichzeitig wurde dem Antragsteller mitgeteilt, daß an der Planung, ihn bis zu seinem Dienstzeitende als "StOffz zbV" an der OSH Zu verwenden, festgehalten werde.

4

Am 14. November 1994 bat der Antragsteller seine personalführende Stelle telefonisch um Auskunft darüber, warum er bei der Nachbesetzung der mit A 15 dotierten Dienstposten des stellvertretenden Kommandeurs (stvKdr) des Verteidigungsbezirkskommandos (VBK) ... in B. und des stvKdr des Artillerieregiments (ArtRgt) ... in N. nicht in Betracht gezogen worden sei. Mit Schreiben vom 17. November 1994, das dem Antragsteller am 21. November 1994 ausgehändigt wurde, teilte ihm der BMVg - P III 4 - mit, daß für die Besetzung der beiden Dienstposten besser qualifizierte Offiziere mit weiterreichender Laufbahnperspektive ausgewählt worden seien. Die Besetzung des Dienstpostens stvKdr VBK ... sei mit einem Offizier erfolgt, der bereits einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 15 innegehabt habe und aus gesundheitlichen Gründen unter Mitberücksichtigung seines Wohnortes zwingend habe versetzt werden müssen. Die Besetzung des Dienstpostens stvKdr ArtRgt ... habe im Zuständigkeitsbereich eines anderen Personalreferats gelegen. Dieses hätte sich nur dann an P III 4 gewandt, wenn es in "Besetzungsnot" gewesen wäre, was aber offensichtlich nicht der Fall gewesen sei. In Norddeutschland sei weiterhin kein A 15-Dienstposten frei, auf den der Antragsteller noch zeitgerecht vor seinem Dienstzeitende versetzt werden könnte. Es sei bedauerlich, daß er seine Mobilität auf Norddeutschland beschränkt habe, da er anderenfalls für die Nachbesetzung des Dienstpostens stvKdr VBK ... in S. mitbetrachtet worden wäre, zumal er die Voraussetzungen für eine Einweisung in eine A 15-Stelle erfülle.

5

1.

Mit Schreiben vom 24. November 1994 beantragte der Antragsteller hiergegen unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der BMVg - P II 5 -, an den der Senat den Antrag am 29. November 1994 weitergeleitet hat, und der bei diesem am 2. Dezember 1994 eingegangen ist, hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 2. Februar 1995 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

6

Der Antragsteller trägt zur Begründung seines Antrags vor:

7

Er halte die vom BMVg im Schreiben vom 17. November 1994 angegebene Begründung, weshalb er bei der Besetzung von ihm angestrebter Dienstposten nicht habe berücksichtigt werden können, für rechtswidrig bzw. ermessensfehlerhaft. In seiner planmäßigen Beurteilung zum 30. September 1993 sei ihm die Eignung und Befähigung für Führungsverwendungen im Bereich "VKK/VBK/WBK" sowie für Stabsverwendungen im "Bereich WBK" zuerkannt worden. Darüber hinaus erfülle er, wovon der BMVg ausdrücklich ausgehe, die Voraussetzungen für eine Einweisung in eine A 15-Stelle. Zum 1. Oktober 1994 seien zumindest zwei Dienstposten "VB-Kdr" (A 15) und zum 1. Januar 1995 der Dienstposten stvKdr ArtRgt ... in N. zu besetzen gewesen. Für diese Dienstposten sei er den Angaben des BMVg zufolge deshalb nicht in Betracht gezogen worden, weil er auf Grund seines Alters keine "darüber hinausgehende Laufbahnperspektive" mehr habe und nicht dem Verwendungsteilgebiet 61 zugeordnet sei. Ihm sei nicht bekannt gewesen, daß der Dienstposten des stvKdr ArtRgt ... nur für StOffz mit weiterer Laufbahnperspektive in Betracht komme. Dies hätten offensichtlich aber auch seine beurteilenden Vorgesetzten nicht gewußt, da sie andernfalls keinen entsprechenden Verwendungsvorschlag in die Beurteilung aufgenommen hätten. Daß man ihn jetzt, bei größerer Mobilität, für den Dienstposten "stvVB-Kdr ..." in S. mitbetrachtet hätte, werte er als bloßes "Scheinangebot", zumal der Mitteilung des BMVg - P III 4 - vom 11. November 1994 zu entnehmen sei, daß er bei der Besetzung höherwertiger Dienstposten nicht mehr berücksichtigt werden solle. Er habe - wie dem BMVg bekannt sei - seit 1981 kommunale Wahlmandate inne und wolle diese auch weiterhin wahrnehmen. Diese Tätigkeit schließe aber eine Verwendung in Stuttgart aus.

8

Er beantragt,

den BMVg - P III 4 - zu verpflichten, ihn auf die nächste freiwerdende A 15-Stelle im Raum O.-Br.-H. gegebenenfalls auch Ha.-L.-Bra. zu versetzen und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 einzuweisen, sofern ihm kein anderer StOffz mit einer höheren Qualifikation vorzuziehen sei.

9

Mit Schriftsatz vom 16. Februar 1995 hat der Antragsteller erklärt, daß sich sein Antrag auch gegen die Aussage des BMVg im Telefax vom 11. November 1994 richte, an der Planung, ihn bis zum Dienstzeitende als "StOffz zbV" bei der OSH zu verwenden, festhalten zu wollen.

10

Der BMVg - P II 5 - hält das Begehren des Antragstellers für unzulässig und trägt zur Begründung vor:

11

Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung verfolge der Antragsteller ein neues, von seinem bisherigen Begehren abweichendes Ziel. Der Antragsteller habe wiederholt erklärt, daß er keine Personalentscheidung hinsichtlich der von ihm genannten Dienstposten angreife und somit keinen "Konkurrentenantrag" stellen wolle. Er begehre vielmehr, wie im Antragschreiben vom 24. November 1994 dargelegt, die Versetzung auf den nächsten freiwerdenden A 15-Dienstposten im norddeutschen Raum, soweit ihm kein anderer Soldat vorzuziehen sei. Den Vorschlag, sein Begehren als Antrag auf Versetzung zu werten und durch die personalbearbeitende Stelle entscheiden zu lassen, habe der Antragsteller abgelehnt. Damit fehle es an dem für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung notwendigen Vorverfahren (Verfahren BVerwG 1 WB 15.95).

12

2.

Mit Schreiben vom 19. September 1995, das am selben Tag bei der OSH einging, beschwerte sich der Antragsteller beim Kdr OSH gegen die Nichtberücksichtigung bei der Nachbesetzung des Dienstpostens des Inspektionschefs IV. Inspektion (InspCh/IV. Insp) bei der OSH zum 1. Oktober 1995. Dieser Dienstposten, Teileinheit/Zeile 017/001, wurde vom BMVg mit Wirkung vom 1. Oktober 1995 mit Oberstleutnant R. besetzt.

13

Mit Schreiben vom 19. Oktober 1995 beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -, Der BMVg - P II 5 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 10. November 1995 dem Senat vorgelegt.

14

Der Antragsteller trägt zur Begründung vor, ihm sei vom BMVg - P III 4 - mit Schreiben vom 17. November 1994 mitgeteilt worden, daß er die Voraussetzungen für eine Einweisung in eine A 15-Stelle erfülle, ein entsprechender Dienstposten aber nicht vorhanden sei. Nunmehr habe aber zumindest bei der OSH ein solcher Dienstposten zur Verfügung gestanden. Oberstleutnant M., OSH/Schulstab S 1, habe in einem am 2. November 1995 mit dem BMVg geführten Telefongespräch erklärt, daß ihm nicht bekannt sei, wann der Antragsteller von der Nachbesetzungsentscheidung hinsichtlich des von ihm begehrten Dienstpostens Kenntnis erlangt habe.

15

Der Antragsteller beantragt,

ihn rückwirkend zum 1. Oktober 1995 auf den genannten Inspektionschef-Dienstposten bei der OSH zu versetzen und ihn in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 einzuweisen.

16

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

17

Zur Begründung trägt er vor:

18

Soweit der Antragsteller die Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 beantrage, sei der Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht nicht gegeben. Die Einweisung in eine Planstelle stelle keine Maßnahme im Sinne der §§ 21, 17 WBO dar.

19

Hinsichtlich des Begehrens, den BMVg zu verpflichten, ihn auf den Dienstposten InspCh/IV. Insp bei der OSH zu versetzen, sei der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig, aber nicht begründet. Soweit sich der Antrag auf die Vergangenheit beziehe, sei er auf eine rechtlich unmögliche Leistung gerichtet und schon deshalb unbegründet. Der Antrag könne aber auch dann keinen Erfolg haben, wenn er auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bezogen werde, denn ein Soldat habe grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Über die Verwendung eines Soldaten entscheide vielmehr der militärische Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Danach sei die Nichtberücksichtigung des Antragstellers bei der Nachbesetzung des da ihm begehrten Dienstpostens angesichts der verbleibenden Restdienstzeit des Antragstellers nicht zu beanstanden. Es entspreche ständiger Rechtsprechung, daß für die Verwendungsauswahl innerhalb der Laufbahn im Regelfall eine Restdienstzeit von drei Jahren vor Dienstzeitende gefordert werden könne, weil der Soldat die Aufgaben des neuen herausgehobenen und deshalb auch in der Regel besonders wichtigen Dienstpostens nach entsprechender Einarbeitung noch angemessene Zeit wahrnehmen solle. Im übrigen müsse die Beförderung bzw. Einweisung in die Planstelle der höheren Besoldungsgruppe spätestens zwei Jahre vor Dienstzeitende vollzogen werden, damit die höheren Bezüge ruhegehaltfähig werden könnten (Verfahren BVerwG 1 WB 101.95).

20

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Akten des BMVg - P II 5 - 856/94 - und - 637/95 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A und B, lagen dem Senat bei der Beratung vor.

21

II

Die Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung beruht auf § 93 VwGO.

22

Soweit der Antragsteller beantragt, ihn in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 einzuweisen, ist nicht der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten, sondern zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten gegeben. Nach § 59 Abs. 1 SG ist für Klagen der Soldaten aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, "soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist". Dies ist in § 17 Abs. 1 WBO für die Fälle vorgesehen, in denen die Beschwerde des Soldaten oder, in Verbindung mit § 21 WBO, die angegriffene Entscheidung oder Maßnahme des BMVg eine Verletzung der Rechte des Soldaten oder von Pflichten des Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Die Wehrdienstgerichte haben hiernach über die Verletzung solcher Rechte und Pflichten zu entscheiden, die auf dem Verhältnis der besonderen militärischen Über- und Unterordnung beruhen, also in "truppendienstlichen Angelegenheiten" (ständige Rechtsprechung: vgl. Beschlüsse vom 10. Juni 1969 - BVerwG 1 WB 69.69 - <BVerwGE 33, 307 [BVerwG 10.06.1969 - I WB 69/69] [f.]>, vom 28. September 1993 - BVerwG 1 WB 57.93 - und vom 21. März 1995 - BVerwG 1 WB 48.94 -). Hingegen haben dann, wenn die Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragstellers eine in § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO ausgenommene Vorschrift ist, die allgemeinen Verwaltungsgerichte zu entscheiden; diese Gerichte sind demzufolge für "Verwaltungsangelegenheiten" zuständig. Für die Bestimmung, ob es sich um eine truppendienstliche oder um eine Verwaltungsangelegenheit handelt, ist auf die wahre Natur des geltend gemachten Anspruchs und auf die begehrte Rechtsfolge abzustellen (Beschlüsse vom 27. März 1981 - BVerwG 1 WB 92.80 - <NZWehrr 1981, 229 [f.]>, vom 7. Juni 1981 - BVerwG 1 WB 25.81 - <BVerwGE 73, 208 [f.]> und vom 21. März 1995 - BVerwG 1 WB 48.94 -).

23

Mit seinem Antrag auf Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 macht der Antragsteller einen Anspruch auf Beförderung in eine höhere Besoldungsgruppe geltend. Dieser Anspruch richtet sich nicht gegen seine militärischen Vorgesetzten, sondern gegen seinen Dienstherrn und betrifft das Statusverhältnis des Antragstellers (vgl. Beschlüsse vom 5. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 163, 164.70 - <NZWehrr 1972, 24 [f.]>, vom 28. September 1993 - BVerwG 1 WB 57.93 - und vom 21. März 1995 - BVerwG 1 WB 48.94 -). Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in bezug auf Beförderungen ergibt sich aus § 31 SG, der jedoch in der Aufzählung des § 17 Abs. 1 WBO ausdrücklich ausgenommen ist (vgl. Beschluß vom 19. August 1971 - BVerwG 1 WB 41.71 - <BVerwGE 43, 261[BVerwG 19.08.1971 - I WB 41/71]>).

24

Die Sache ist daher insoweit nach Anhörung der Beteiligten (§ 17 a GVG) gemäß § 18 Abs. 3 WBO an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Hannover (§ 52 Abs. 4 Satz 1 VwGO i.V.m. § 2 Nr. 2 des Niedersächsischen Verwaltungsgerichtsgesetzes) zu verweisen.

25

Der Antrag, mit dem der Antragsteller die Verpflichtung des BMVg begehrt, ihn auf den nächsten freiwerdenden A 15-Dienstposten des Verwendungsbereichs 30 im norddeutschen Raum zu versetzen, ist wegen mangelnder Bestimmtheit unzulässig. Aus dem Vorbringen des Antragstellers im Antragsschriftsatz vom 24. November 1994 ergibt sich weder, gegen welche truppendienstliche Maßnahme des BMVg im Sinne von § 17 Abs. 3 und § 21 Abs. 2 WBO er sich wendet, noch welchen konkreten Dienstposten er anstrebt. Derart unbestimmte Anträge können indes nicht zum Gegenstand eines Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsbegehrens gemacht werden, da hierauf keine inhaltlich genau abgrenz- und vollstreckbare gerichtliche Entscheidung ergehen könnte (Beschlüsse vom 11. Mai 1993 - BVerwG 1 WB 10.93 - <NZWehrr 1993, 242> m.w.N., vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 29.94 - und vom 18. Juli 1995 - BVerwG 1 WB 117.94 -).

26

Soweit der Antragsteller darüber hinaus die Verpflichtung des BMVg begehrt, ihn auf den Dienstposten InspCh/IV. Insp bei der OSH zu versetzen, ist der Antrag zulässig, aber unbegründet.

27

Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Ein dahingehender Anspruch läßt sich auch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige militärische Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses in Anwendung seines pflichtgemäßen Ermessens, wobei der Grundsatz des § 3 SG zu beachten ist. Danach sind Soldaten nach Eignung, Befähigung und Leistung zu verwenden. Die Ermessensentscheidung kann gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), d.h., ob er die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessensspielraums überschritten oder von seinem Ermessen in einem der Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; vgl. hierzu Beschluß vom 17. Mai 1988 - BVerwG 1 WB 53.87 - <BVerwGE 86, 25[BVerwG 17.05.1988 - 1 WB 53/87]>).

28

Eine Zusage über eine förderliche Verwendung auf einem Dienstposten der Besoldungsgruppe A 15 hat der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt erhalten. Im Gegenteil wurde er schon bei dem Personalgespräch am 14. Januar 1994 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß eine Verwendung auf einem solchen Dienstposten unwahrscheinlich sei.

29

Die Berücksichtigung einer ausreichenden Restdienstzeit im Rahmen einer Verwendungsentscheidung ist rechtlich zulässig. Es hält sich daher im Rahmen rechtmäßiger Ermessensausübung, wenn der BMVg den Antragsteller im Hinblick auf die ihm verbleibende Restdienstzeit bis 31. Oktober 1996 nicht mehr für eine Verwendung auf einem höherwertigen Dienstposten zum 1. Oktober 1995 vorgesehen hat (vgl. Beschlüsse vom 22. März 1994 - BVerwG 1 WB 17.94 - m.w.N., vom 18. Juli 1995 - BVerwG 1 WB 69.94 - und vom 14. November 1995 - BVerwG 1 WB 44.95 -).

30

Der Antrag ist daher insoweit zurückzuweisen.

31

Sofern sich der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 16. Februar 1995 gegen eine endgültige Ausplanung einer Verwendung auf einem A 15-Dienstposten in dem Telefax des BMVg vom 11. November 1994 wenden wollte, wäre ein solcher Antrag unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob ein solches Begehren eine gegenüber der Antragsschrift unzulässige Antragserweiterung darstellte (vgl. hierzu Beschluß vom 29. August 1995 - BVerwG 1 WB 33.95 - m.w.N.); denn jedenfalls wäre im Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes vom 16. Februar 1995 bei Gericht am 17. Februar 1995 die gesetzliche Antragsfrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO abgelaufen gewesen und der Antrag damit unzulässig. Im übrigen wäre die Anfechtung einer in dem Telefax vom 11. November 1994 möglicherweise enthaltenen Ausplanungsentscheidung auch am 2. Dezember 1994, dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags vom 24. November 1994 beim BMVg, verspätet gewesen, weil der Antragsteller spätestens am 14. November 1994 - dem Zeitpunkt seiner telefonischen Nachfrage bei der personalführenden Stelle - von dem Inhalt des Telefax Kenntnis gehabt haben muß.

32

Soweit der Senat über den Antrag zu entscheiden hatte, kommt eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten nicht in Betracht, da der Senat die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Seide
Dr. Maiwald
Dr. Bosch
Fiedler
Dr. Becker