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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.03.1995, Az.: BVerwG 1 WB 48.94

Anspruch auf Einweisung in eine Planstelle bei einem Wehrbereichskommando; Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte Verwendung; Anspruch eines Soldaten auf rückwirkende Einweisung in eine Planstelle; Abgrenzung der Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte von der der allgemeinen Verwaltungsgerichte

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.03.1995
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 48.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 31265
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 21. März 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, sowie
Brigadegeneral Hofer, Oberstleutnant Mika als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Für den Antrag, den Antragsteller rückwirkend zum 1. Oktober 1993 in die im Stellenplan des Bundesministers der Verteidigung - Fü H I 2 - vom 4. November 1993 für den Stellvertreter Befehlshaber und Chef des Stabes Stab Wehrbereichskommando ... ausgeworfene Planstelle einzuweisen, ist der Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - unzulässig.

    Insoweit wird die Sache an das Verwaltungsgericht Hannover verwiesen.

  2. 2.

    Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich am 30. September 2000 enden. Mit fernschriftlicher Versetzungsverfügung vom 7. Januar 1993 wurde er zum 1. Oktober 1993 als stellvertretender Befehlshaber und Chef des Stabes zur Stab/Stabskompanie (St/StKp) Wehrbereichskommando (WBK) ... in H. versetzt. Als voraussichtliches Ende der Verwendung war der 31. März 1994 bestimmt, danach sollte sich - nach Umgliederung des WBK ... - zum 1. April 1994 eine Verwendung als Chef des Stabes beim St WBK .../... Panzerdivision anschließen.

2

Nachdem der Antragsteller zum 1. Oktober 1993 den Dienst als stellvertretender Befehlshaber und Chef des Stabes beim St/StKp WBK ... angetreten hatte, wurde ihm am 4. November 1993 die Versetzungs- und Kommandierungsverfügung Nr. 0790 vom 15. Juni 1993 ausgehändigt. In dieser ist ausgeführt:

"O i.G. J. ... wird unter vorangehender Kommandierung vom 27.09.93 bis 30.09.93 aus dienstlichen Gründen versetzt. Dienstleistung auf TE/Z 004/001 als StvBefehlshaber und Chef des Stabes ..."

3

In der Zeile "Stelle/DP" war hinsichtlich der Zuversetzung kein Eintrag.

4

In dem beigefügten "Zusatz zur Versetzungsverfügung 0790" vom 28. Oktober 1993 heißt es:

"O i.G. J. wird mit Antritt der Verwendung als StvBefh und C/S WBK ... ungeachtet der Planstelle gem. Versetzungsverfügung 0790 vom 15.06.93 als auf einem B03-dotierten Dienstposten eingesetzt geführt und mit entsprechenden Zusatzpunkten für die Verwendung auf einem höherwertigen Dienstposten in die Einweisungsliste B03 aufgenommen.

Die Umsetzung auf eine Planstelle B03 erfolgt mit Inkrafttreten der Organisationsgrundlagen WBK .../.... Div."

5

Dagegen erhob der Antragsteller am 7. November 1993 "Beschwerde". Mit dieser "Beschwerde" begehrte er die förmliche Einsetzung auf dem B 3-Dienstposten des stellvertretenden Befehlshabers und Chef des Stabes von St/StKp WBK .... Unter dem 14. Dezember 1993 legte der Antragsteller weitere Beschwerde ein, weil über seine Beschwerde vom 7. November 1993 bis zu diesem Zeitpunkt nicht entschieden worden sei.

6

Am 16. Dezember 1993 übersandte der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 5 - dem Antragsteller ein Aufklärungsschreiben, in dem Zweifel am Vorliegen einer Beschwer geäußert wurden. In einem weiteren Schreiben teilte der BMVg - P II 5 - dem Antragsteller mit, daß nach nochmaliger Überprüfung seines Beschwerdevorbringens der Beschwerde vom 7. November 1993 abgeholfen werde. Mit Versetzungs- und Kommandierungsverfügung Nr. 0585 vom 21. April 1994, dem Antragsteller am 17. Juni 1994 ausgehändigt, wurde dem Begehren des Antragstellers insoweit entsprochen. Die Versetzungs- und Kommandierungsverfügung Nr. 0790 vom 15. Juni 1993 wurde am 28. April 1994 aufgehoben.

7

Gemäß Versetzungsverfügung Nr. 0493 vom 21. April 1994 leistet der Antragsteller seit 1. April 1994 auf dem nach STAN/ODP mit "O(B03)" ausgewiesenen Dienstposten des Chefs des Stabes St WBK .../.... Panzerdivision Dienst.

8

Mit Schreiben vom 16. Juni 1994 stellte der Antragsteller in einem an das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - adressierten Schreiben folgende Anträge:

"1.
die Versetzungs- und Kommandierungsverfügung Nr 0790 vom 15.06.1993 wird aufgehoben und durch eine neue Verfügung ersetzt, in der ich auf den Dienstposten StvBefh u ChdSt WBK ..., Stelle/DP 'BG', mit Wirkung vom 01.10.1993 eingesetzt werde;

2.
ich in die im Stellenplan des BMVg - FüH I 2 vom 04.11.1993 (siehe Anl 3 zu Anl G) für den StvBefh u ChdSt Stab WBK ... ausgeworfene Planstelle rückwirkend zum 01.10.1993 eingewiesen werde, da ich seit dem Datum mit der Verantwortung und den Aufgaben des StvBefh u Chef Stab beauftragt wurde;

3.
mir alle Rechte aus der Einsetzung auf diesen Dienstposten zuerkannt werden; das hat auch Förderung/Beförderung nach B 06 für den Fall einzuschließen, daß die beiden StvBefh u Chd Stab WBK mit ihrer dementsprechenden Klage gem. Information durch BMVg - P II 5 an mich vom Dezember 93 gem. Anl G, Ziff 4. b. Erfolg haben werden.

4
.die Kosten des Verfahrens von der Bundesrepublik Deutschland übernommen werden."

9

In einem weiteren Schreiben vom 20. Juni 1994 führte der Antragsteller u.a. aus:

"...

2.
In der VfgNr. 0585 ist in der Zeile 'Stelle/DP' unter 'STAN/ODP': 'BG', dahinter unter Stellenplan 'B03 G', in der Zeile 'verfügbare Planstelle' jedoch nur A 16 angegeben. Diese Angabe steht nicht in Übereinstimmung mit dem damals für meine Dienststelle gültigen Stellenplan, von dem ich mit o.a. bezug unter Anlage 3 zu Anlage G einen Auszug als Kopie vorgelegt habe. Danach war von BMVg - FüH I 2 - für die Aufgabenerfüllung durch St/Stabskompanie WBK ... für dessen StvBefh u Chef des Stabes zum 01.10.1993 eine B03-Planstelle bereitgestellt worden.

3.
Damit hat das BMVg meinem diesbezüglichen Antrag nicht vollständig entsprochen. Es enthält mir weiterhin Rechte vor, die sich aus der Einsetzung auf den Dienstposten des StvBefh u. Chef Stab WBK ... zum 01.10.1993 ergeben.

4.
So ist zwar der mit dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate von mir mit o.a. Bezug vorgelegte Antrag auf Entscheidung in seinem Teil II. 1. (s. S. 4) obsolet geworden, nicht jedoch in seinem Teil 2. und 3.. Diese bedürfen unverändert einer Entscheidung durch das Gericht.

Darum bitte ich."

10

Mit Schreiben vom 13. Juli 1994 hat der BMVg - P II 5 - die Beschwerde vom 7. November 1993 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Senat vorgelegt.

11

Auf Grund eines Aufklärungsschreibens des Senats vom 4. Oktober 1994 hat der Antragsteller mit Schreiben vom 21. Oktober 1994 dem Senat wörtlich folgendes mitgeteilt:

"1.
Aufgrund Ihrer Ausführungen zu meinem Antrag Nr. 1 im Schriftsatz vom 16.06.1994, ziehe ich diesen hiermit zurück.

2.
Meinen Antrag Nr. 2 im Schriftsatz vom 16.06.94 halte ich aufrecht.

3.
a)
Mir lag es fern, den Antrag Nr. 3 im Schriftsatz vom 16.06.1994 unter einer Bedingung zu stellen. Ich nehme deshalb den so zu verstehenden Teil dieses Antrages zurück, d.h. den Text nach dem Semikolon, der mit: 'das hat auch Förderung/Beförderung nach B 06 ...' anfängt.

b)
Ich habe Förderung/Beförderung nach B 06 bei dem BMVg förmlich deshalb nicht beantragt, weil ich bisher davon ausgegangen war, daß der BMVg durch die in diesem Verfahren zu erwartende Entscheidung des Senates veranlaßt werden würde, mich auf einen B 06-Dienstposten weiterzuverwenden (hierzu siehe Bezug 5., Ziff 5).

c)
Die von mir begehrte 'Förderung' sollte durch Wiedereinsetzung auf einem B 06-Dienstposten erfolgen.

d)
Ich möchte den Antrag zu 3 im Schriftsatz v. 16.06.1994 weiter verfolgen und konkretisiere ihn entsprechend Ihrer Hinweise wie folgt:

Das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - möge bei seiner Entscheidung zu diesem Punkt feststellen, daß ich durch die Versetzungsverfügung Nr. 05 85 v. 21.04.94 vom 01.10.1993 bis 31.03.1994 förmlich auf einem B 06-Dienstposten eingesetzt war mit allen dazu gehörenden Pflichten und Rechten, statusrechtliche eingeschlossen, damit ich bei dem BMVg die Wiedereinsetzung auf einem B 06-Dienstposten beantragen kann und bei meinen künftigen Verwendungen Laufbahnnachteile ausgeschlossen werden."

12

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

13

Er ist der Auffassung, daß der Antrag, mit dem der Antragsteller die rückwirkende Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 3 begehrt, im beschrittenen Rechtsweg unzulässig sei.

14

Soweit der Antragsteller seinen Antrag im Schriftsatz vom 16. Juni 1994 unter Nr. 3 aufrechterhalte und nunmehr näher konkretisiert habe, sei dieser ebenfalls unzulässig. Insoweit handle es sich um eine unzulässige Antragsänderung. Im übrigen fehle aber für diesen Feststellungsantrag das erforderliche Feststellungsinteresse.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 905/93 - hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

16

II

1.

Soweit der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Verpflichtung des BMVg begehrt, ihn rückwirkend zum 1. Oktober 1993 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 3 einzuweisen, ist nicht der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten, sondern zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten gegeben.

17

Nach § 59 Abs. 1 SG ist für Klagen der Soldaten aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, "soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist". Dies ist in § 17 Abs. 1 WBO für die Fälle geschehen, in denen die Beschwerde des Soldaten oder, in Verbindung mit § 21 WBO, die angegriffene Entscheidung oder Maßnahme des BMVg eine Verletzung der Rechte des Soldaten oder von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Die Wehrdienstgerichte haben hiernach über die Verletzung solcher Rechte und Pflichten zu entscheiden, die auf dem Verhältnis der besonderen militärischen Über- und Unterordnung beruhen, also in "truppendienstlichen Angelegenheiten" (ständige Rechtsprechung: vgl. Beschlüsse vom 10. Juni 1969 - BVerwG 1 WB 69.69 - <BVerwGE 33, 307 [f.]> und vom 28. September 1993 - BVerwG 1 WB 57.93 -). Hingegen haben dann, wenn die Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragstellers eine in § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO ausgenommene Vorschrift, nämlich §§ 24, 25, 30 und/oder 31 SG, ist, die allgemeinen Verwaltungsgerichte zu entscheiden; diese Gerichte sind demzufolge für "Verwaltungsangelegenheiten" zuständig (vgl. Scherer/Alf, SG, 6. Aufl., § 59 RdNr. 9). Für die Bestimmung, ob es sich um eine truppendienstliche oder um eine Verwaltungsangelegenheit handelt, ist auf die wahre Natur des geltend gemachten Anspruchs und auf die begehrte Rechtsfolge abzustellen (Beschlüsse vom 27. März 1991 - BVerwG 1 WB 92.80 - <NZWehrr 1981, 229 [f.]> und vom 7. Juni 1981 - BVerwG 1 WB 25.81 - <BVerwGE 73, 208 [f.]>).

18

Danach handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Angelegenheit, für die der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten nicht gegeben ist.

19

Mit seinem Antrag auf Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 3 macht der Antragsteller einen Anspruch auf Beförderung in eine höhere Besoldungsgruppe geltend. Dieser Anspruch richtet sich nicht gegen die militärischen Vorgesetzten, sondern gegen den Dienstherrn und betrifft das Statusverhältnis des Soldaten (Beschlüsse vom 17. Dezember 1957 - BDH WB 2.57 - <BDHE 4, 169>, vom 5. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 163, 164.70 - <NZWehrr 1972, 24 [f.]> und vom 28. September 1993 a.a.O.). Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn hinsichtlich Beförderungen ergibt sich aus § 31 SG, der indessen in § 17 Abs. 1 WBO ausdrücklich ausgenommen ist (Beschluß vom 19. August 1971 - BVerwG 1 WB 41.71 - <BVerwGE 43, 261[BVerwG 19.08.1971 - I WB 41/71]>).

20

Die Sache ist daher nach Anhörung der Beteiligten (§ 17 a GVG) gemäß § 18 Abs. 3 WBO an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Hannover (§ 52 Abs. 4 Satz 1 VwGO i.V.m. § 2 Nr. 2 des Niedersächsischen Verwaltungsgerichtsgesetzes) zu verweisen.

21

2.

Für den vom Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 21. Oktober 1994 dahin näher konkretisierten Antrag auf Feststellung, daß er

"durch die Versetzungsverfügung Nr. 05 85 v. 21. 04.94 vom 01.10.1993 bis 31.03.1994 förmlich auf einen B 06-Dienstposten eingesetzt war mit allen dazu gehörenden Pflichten und Rechten, statusrechtlich eingeschlossen",

22

ist zwar der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben, da mit diesem Antrag keine den Status des Antragstellers unmittelbar berührenden Rechtsfolgen, sondern lediglich Feststellungen über die sich aus einer truppendienstlichen Maßnahme, nämlich einer Verwendungsentscheidung, ergebenden Rechtsfolgen begehrt werden. Es kann dahinstehen, ob dieser Antrag schon deshalb unzulässig ist, weil es sich, wie der BMVg meint, insoweit um eine unzulässige Antragsänderung handelt. Denn dieser Feststellungsantrag ist allein schon deshalb unzulässig, weil hierfür weder ein Feststellungsinteresse dargetan noch sonst ersichtlich ist. Aus der Versetzungsverfügung Nr. 0585 vom 21. April 1994 ergibt sich eindeutig, daß der Antragsteller vom 1. Oktober 1993 bis 31. März 1994 auf einem STAN/ODP "BG" ausgewiesenen Dienstposten eingesetzt war, für den nach dem Stellenplan eine B 3-Stelle zur Verfügung stand. Diese sich unmittelbar aus der Versetzungs- und Kommandierungsverfügung ergebenden Grundlagen bedürfen keiner gesonderten gerichtlichen Feststellung, zumal sie auch vom BMVg zu keinem Zeitpunkt bestritten wurden, vielmehr bereits in dem "Zusatz zur Versetzungsverfügung 07 90" ohnehin schon ausdrücklich zugesichert waren. Ob und welche Folgerungen sich hieraus für das statusrechtliche Begehren des Antragstellers ergeben, ist keine vom Senat zu treffende Entscheidung.

23

3.

Den unter Nr. 1. in seinem Schriftsatz vom 16. Juni 1994 gestellten Antrag hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 21. Oktober 1994 zurückgenommen, so daß hierüber nicht mehr zu entscheiden war.

24

Nach alldem ist der Antrag, soweit die Streitsache nicht zu verweisen ist, zurückzuweisen.

25

Soweit der Senat über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu entscheiden hatte, kommt eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Seide
Wolbring
Wehrl
Hofer
Mika