Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.09.1993, Az.: BVerwG 1 WB 57.93
Zulässigkeit des Rechtswegs zum Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgericht; Beförderung eines Berufssoldaten vor der geplanten Zurruhesetzung auf einen A 11-Dienstposten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.09.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 57.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 22239
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DokBer B 1994, 34-35
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 28. September 1993,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - ist unzulässig.
- 2.
Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht verwiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist als Offizier des militärfachlichen Dienstes Berufssoldat. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 30. Juni 1994. Er besetzt seit dem 1. Oktober 1986 einen A 10/A 9-Dienstposten beim Stab ... ... A... geschwaders 52 in L.... Nach seiner Beförderung zum Oberleutnant am 1. Oktober 1978 wurde der Antragsteller durch Urteil des Truppendienstgerichts Mitte vom 25. April 1989 - M 2 VL 17/88 -, rechtskräftig seit dem 31. Juli 1989, in den Dienstgrad eines Leutnants herabgesetzt. Am 1. Oktober 1992 wurde er erneut zum Oberleutnant befördert.
Mit Schreiben vom 7. April 1993 unter dem Betreff "Antrag auf Planstelleneinweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11" beantragte der Antragsteller, ihn "auf eine Planstelle A 11 zu versetzen".
Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 27. April 1993 ab. Da der Antragsteller die für eine Beförderung zum Hauptmann erforderliche Mindestlaufzeit von drei Jahren im Dienstgrad Oberleutnant im Hinblick auf die Beendigung seines Dienstverhältnisses am 30. Juni 1994 nicht erfülle, sehe er, der BMVg, keine Möglichkeit, den Antragsteller vor der geplanten Zurruhesetzung auf einem A 11-Dienstposten zu fördern.
Gegen diesen ihm am 6. Mai 1993 ausgehändigten Bescheid beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 12. Mai 1993, beim BMVg eingegangen am 17. Mai 1993, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der BMVg hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 27. Juli 1993 dem Senat vorgelegt.
Der Antragsteller trägt vor:
Er erstrebe mit diesem Verfahren seine Beförderung zum Hauptmann und er gehe davon aus, daß die Sache an das Schledwig-Holsteinische Verwaltungsgericht verwiesen werden müsse.
Die Auffassung des BMVg, daß seine Dienstzeit als Oberleutnant von 1978 bis 1989 nicht verwertbar sei, sei falsch. Aus § 4 SLV folge, daß die in der Bundeswehr tatsächlich geleistete Dienstzeit im Dienstgrad maßgeblich sei.
Der BMVg hat das Begehren des Antragstellers zunächst lediglich als Antrag auf Versetzung auf einen A 11-Dienstposten bewertet und den Antrag für offensichtlich unbegründet erachtet, da ein dienstliches Bedürfnis für die vom Antragsteller beantragte Versetzung auf einen A 11-Dienstposten nicht gegeben sei, weil der Antragsteller vor seiner Zurruhesetzung nicht mehr zum Hauptmann befördert werden könne. Sofern der Antragsteller seine Beförderung zum Hauptmann begehre, sei hierfür die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben, und er stimme einer Verweisung an das zuständige Verwaltungsgericht rein vorsorglich zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II
Für das hier geltend gemachte Begehren ist nicht der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten, sondern zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten gegeben.
Nach § 59 Abs. 1 SG ist für Klagen der Soldaten aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, "soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist". Dies ist in § 17 Abs. 1 WBO für die Fälle geschehen, in denen die Beschwerde des Soldaten oder, in Verbindung mit § 21 WBO, die angegriffene Entscheidung oder Maßnahme des BMVg eine Verletzung der Rechte des Soldaten oder von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Die Wehrdienstgerichte haben hiernach über die Verletzung solcher Rechte und Pflichten zu entscheiden, die auf dem Verhältnis der besonderen militärischen über- und Unterordnung beruhen, also in "truppendienstlichen Angelegenheiten" (ständige Rechtsprechung: vgl. Beschlüsse vom 10. Juni 1969 - BVerwG 1 WB 69.69 - <BVerwGE 33, 307 [f.]> und vom 31. März 1992 - BVerwG 1 WB 5.92 -). Hingegen haben dann, wenn die Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragstellers eine in § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO ausgenommene Vorschrift, nämlich §§ 24, 25, 30 und/oder 31 SG ist, die allgemeinen Verwaltungsgerichte zu entscheiden; diese Gerichte sind demzufolge für "Verwaltungsangelegenheiten" zuständig (vgl. Scherer/Alff, SG, 6. Aufl., § 59 RdNr. 9). Für die Bestimmungen, ob es sich um eine truppendienstliche oder um eine Verwaltungsangelegenheit handelt, ist auf die wahre Natur des geltend gemachten Anspruchs und auf die begehrte Rechtsfolge abzustellen (Beschlüsse vom 27. März 1991 - BVerwG 1 WB 92.80 - <NZWehrr 1981, 229 [f.]> und vom 7. Juli 1981 - BVerwG 1 WB 25.81 - <BVerwGE 73, 208 [f.]>).
Danach handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Angelegeheit, für die der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten nicht gegeben ist.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht lediglich die Versetzung des Antragstellers auf einen in der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung (STAN) seiner jetzigen oder einer anderen Dienststelle der Bundeswehr mit "Hauptmann, A 11" bewerteten Dienstposten, sondern die Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 und die Beförderung zum Hauptmann. Dies ist eindeutig aus dem Antrag des Antragstellers vom 7. April 1993 und den Ausführungen in den Schriftsätzen seines Bevollmächtigen vom 19. August und 21. September 1993 zu entnehmen. Der Anspruch auf Beförderung eines Soldaten richtet sich aber nicht gegen den militärischen Vorgesetzten, sondern gegen den Dienstherrn und betrifft das Statusverhältnis des Soldaten (Beschlüsse vom 17. Dezember 1957 - BDH WB 2.57 - <BDHE 4, 169> und vom 5. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 163, 164.70 - <NZWehrr 1972, 24 [f.]>). Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn hinsichtlich Beförderungen ergibt sich aus § 31 SG, der indessen in § 17 Abs. 1 WBO ausdrücklich ausgenommen ist (Beschluß vom 19. August 1971 - BVerwG 1 WB 41.71 - <BVerwGE 43, 261 [BVerwG 19.08.1971 - I WB 41/71]>). Soweit der Antragsteller sich auch gegen die Ablehnung einer Verwendung auf einem in der STAN mit A 11 bewerteten Dienstposten wendet, verändert dies die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs nicht. Der Wunsch nach Verwendung auf einem entsprechend bewerteten Dienstposten soll hier nur der Durchsetzung des angeblichen Beförderungsanspruchs dienen und hat keine eigenständige Bedeutung (vgl. Beschluß vom 4. September 1989 - BVerwG 1 WB 27.89 - <DokBer B 1990, 35>).
Die Sache ist daher nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 18 Abs. 3 WBO an das örtlich zuständige Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in Schleswig (§ 52 Abs. 4 Satz 1 VwGO i.V.m. § 1 Abs. 1 Schleswig-Holsteinisches AG zur VwGO) zu verweisen.
Wolbring
Wehrl