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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.07.1995, Az.: BVerwG 1 WB 1.95

Versetzung eines Berufssoldaten; Auflösung einer Dienststelle

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.07.1995
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 1.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 31222
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 20. Juli 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch, sowie
Oberst i.G. Becker, Hauptfeldwebel Vogt als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat. Zum Hauptfeldwebel wurde er am 14. Juli 1994 ernannt.

2

Seit Oktober 1982 wurde der Antragsteller im Stab Fliegerhorstgruppe/Jagdbombergeschwader (FlgHGrp/JaboG) ... in O. als Fotomeister auf einem Feldwebel-/Oberfeldwebel-Dienstposten verwendet. Nach Wegfall seines STAN-Dienstpostens wurde er ab 1. April 1989 auf einer "zbV-Planstelle" geführt.

3

In der Folgezeit bat der Antragsteller wiederholt unter Hinweis auf sein Hauseigentum und die Hilfsbedürftigkeit seiner Schwiegereltern um eine Anschlußverwendung im norddeutschen Bereich. Er beantragte auch Versetzungen zum NATO E-3 A-Verband in G., zum Militärischen Abschirmdienst und zum Amt für Nachrichtenwesen der Bundeswehr. Eine schon im November 1989 mit ihm erörterte Versetzung zum JaboG ... in F. lehnte der Antragsteller ab.

4

Wegen der Auflösung des JaboG 43 zum 31. Dezember 1993 wurde der Antragsteller durch Fernschreiben der Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) vom 31. Januar 1994 zum 1. Mai 1994 zur Luftbildlehrstaffel (LubiLehrStff) JaboG ... in F. als Ausbildungsfeldwebel und Fotomeister auf einen mit A 9/A 8 Z dotierten Dienstposten versetzt. In der förmlichen Versetzungsverfügung Nr. 5291 vom 1. März 1994, die dem Antragsteller nach seinen Angaben am 11. April 1994 ausgehändigt worden ist, ist als "voraussichtliche Verwendungsdauer" der 31. März 1997 angegeben, die Umzugskostenvergütung wurde ausdrücklich nicht zugesagt.

5

Mit Schreiben vom 2. und 18. Februar 1994 wandte sich der Antragsteller gegen die Versetzung und beantragte deren Aufhebung, mit Schreiben vom 4. März 1994 bat er, diese Schreiben als Beschwerde zu werten. Nach Erhalt der förmlichen Versetzungsverfügung legte der Antragsteller erneut unter dem 12. April 1994 Beschwerde gegen die Versetzung ein und beantragte, die Versetzung bis zur Entscheidung über seine Beschwerde auszusetzen. Zur Begründung verwies der Antragsteller im wesentlichen auf den Gesundheitszustand seines sich in psychologischer Behandlung befindlichen im Dezember 1984 geborenen Sohnes und auf die Hilfsbedürftigkeit seiner Schwiegereltern. Sollte eine ausbildungsgerechte Verwendung im norddeutschen Raum, der auch den Raum Köln/Bonn einbeziehe, nicht möglich sein, sei er auch mit einer Änderung seiner Verwendung einverstanden.

6

Den Antrag auf Aussetzung der Versetzung wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 7 - mit Bescheid vom 5. Mai 1994 zurück.

7

Mit Bescheid vom 20. Juli 1994 wies der BMVg - P II 7 - die Beschwerde zurück. Es bestehe ein dienstliches Bedürfnis, den Antragsteller weiterhin als Fotomeister bei der LubiLehrStff JaboG ... zu verwenden. Eine erneute Überprüfung der Personallage habe ergeben, daß der Antragsteller weiterhin auf dem derzeitigen Dienstposten benötigt werde. Die persönlichen Gründe überwögen das dienstliche Interesse an der Versetzung nicht. Die Weiterführung der notwendigen psychologischen Behandlung des Sohnes würde durch die Versetzung nicht verhindert. Um dem Antragsteller in Anbetracht seiner schwierigen familiären Situation zu helfen, sei die Verwendung in Fürstenfeldbruck bis zum 31. März 1997 befristet und zugleich von einer Zusage der Umzugskostenvergütung abgesehen worden.

8

Gegen diesen ihm am 25. Juli 1994 ausgehändigten Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 5. August 1994, das am selben Tage mittels Telefax beim BMVg einging, Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - ein. Der BMVg - P II 5 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 28. Dezember 1994 dem Senat vorgelegt.

9

Der Antragsteller trägt unter Bezugnahme auf ärztliche Bescheinigungen des Dr. med. P., Nervenarzt, vom 11. November 1993, 3. Dezember 1993 und 22. Februar 1994, des Dr. med. K., Arzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten, vom 13. Januar 1994, der Hautärztin Dipl. med. Pe., ohne Datum, des Arztes für Innere Medizin Br., vom 27. Februar 1990, 7. Dezember 1993 und 30. März 1995 und der Dres. W. und Ko., Ärzte für Orthopädie, vom 6. Dezember 1993 sowie unter Hinweis auf Stellungnahmen der Standortverwaltung O. vom 3. März 1994, 20. Juni 1994, 11. November 1994 und 27. Januar 1995 im wesentlichen vor:

10

Mit der angefochtenen Versetzung werde die ihm gegenüber gebotene Fürsorgepflicht verletzt, die SDL habe das ihr eingeräumte pflichtgemäße Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt. Es begegne bereits Zweifeln, ob ein derart dringendes dienstliches Bedürfnis an seiner Versetzung bestanden habe, wie es in dem Beschwerdebescheid dargestellt sei. Der BMVg weise selbst auf ein Soll-/Ist-Verhältnis von 6/6 bei den Unteroffizieren mit Portepee hin. Eine derart ideale Besetzung könne das Fehlen eines Dienstposteninhabers vertragen. Von den Unteroffizieren seien, ihn eingeschlossen, vier Dienstposteninhaber ausgebildet. Ein sich noch in der Ausbildung zum Fotomeister befindlicher Unteroffizier werde in Teilbereichen in der Ausbildung der Staffel eingesetzt. Der in der Offizierausbildung stehende Oberfeldwebel habe nach seiner Kenntnis den militärischen Teil der Ausbildung Anfang Februar 1995 abgeschlossen und stehe der LubiLehrStff voraussichtlich bis zum Beginn der fachlichen Ausbildung im Herbst 1995 wieder voll als Ausbilder zur Verfügung. Angesichts der Auflösung mehrerer fliegender Verbände gehe er zudem davon aus, daß ein gleichqualifizierter Portepee-Unteroffizier im Überhang sei, der den Dienstposten in Fürstenfeldbruck unter weniger großen Belastungen übernehmen könne.

11

Es treffe auch nicht zu, daß die persönlichen Gründe, auf die er sein Beschwerdebegehren stütze, nicht so gravierend seien, daß sie ausnahmsweise dienstlichen Bedürfnissen vorgingen. Die notwendige Behandlung seines Sohnes werde entgegen der Ansicht des BMVg, durch seine, des Antragstellers, Versetzung beeinträchtigt. Der BMVg verkenne, daß begleitend zu der jugendpsychologischen Behandlung die möglichst häufige Präsenz des Vaters unbedingt erforderlich sei. Diese sei jedoch durch die extremen Reisezeiten von durchschnittlich acht Stunden pro Fahrt, die voll zu Lasten der Dauer des Wochenendes gingen, erheblich eingeschränkt. Zudem leide sein Sohn unter Allergien, die sein Verbleiben im norddeutschen Raum erforderten.

12

Der BMVg habe die Lage seiner Schwiegereltern nicht berücksichtigt. Seine Schwiegereltern hätten vor einigen Jahren einen Sohn infolge einer Krebserkrankung verloren, dies habe erhebliche negative Auswirkungen auf die psychische Verfassung seines Schwiegervaters gehabt, der nunmehr um so mehr an seiner, des Antragstellers, Ehefrau als einziger Tochter hänge, zu der er regen Kontakt pflege. Sein Schwiegervater leide zudem unter einer schweren Herzerkrankung, so daß er nicht belastungsfähig sei und für die laufenden Arbeiten am Haus und im Garten auf seine, des Antragstellers, Mitarbeit angewiesen sei. Auch seine Schwiegermutter leide seit Jahren an chronischen Beschwerden der Hals- und Lendenwirbelsäule, aus denen sich eine Bewegungs- und Belastungsinsuffizienz ergebe.

13

Wenn der BMVg nunmehr für ihn eine Anschlußverwendung beim Wehrbereichskommando II/.... Panzerdivision (WBK II/... PzDiv) mit einer frühesten Einplanungsmöglichkeit zum 1. März 1996 gefunden habe, so könne dies, bezogen auf eine förmliche Versetzung, zutreffen. Es bestehe jedoch durchaus wegen der außergewöhnlichen Umstände seines Falles die Möglichkeit, ihn für einen begrenzten Zeitraum bereits vor diesem Datum mit Schuljahresbeginn 1995 auf einem "zbV-Schüler"-Dienstposten zu führen und ihn so außerhalb des Dienstpostens seinen Dienst in H. entsprechend früher antreten zu lassen. Seine persönliche und familiäre Situation lasse aus Fürsorgegründen eine derartige Verfahrensweise geboten erscheinen.

14

Er beantragt,

"unter Aufhebung der Versetzungsverfügung der SDL vom 31.01.1994 und 01.03.1994 wird der BMVg verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden."

15

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

16

Er trägt, auch unter Bezugnahme auf Stellungnahmen des Beratenden Arztes der Abteilung P vom 15. September 1994, 21. Oktober 1994 und 15. Februar 1995, im wesentlichen vor:

17

Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Versetzungsverfügung. Im Rahmen der Einnahme der Luftwaffenstruktur 4 und der Auflösung des JaboG ... sei der ehemalige Dienstposten des Antragsteller weggefallen. Der Dienstposten des Ausbildungsfeldwebels und Fotomeisters bei der LubiLehrStff in F. sei zum 1. Mai 1994 nachzubesetzen gewesen. Der Antragsteller sei als ausgebildeter Fotomeister für die Wahrnehmung dieses Dienstpostens qualifiziert. In der Ausbildungs- und Verwendungsreihe, Ausbildungsbereich Fotografie, habe hinsichtlich der Unteroffiziere mit Portepee mit der Zuversetzung des Antragstellers ein Soll-/Ist-Verhältnis von 6/6 bestanden. Bei der Besetzungsentscheidung sei jedoch zu berücksichtigen, daß von zwei zuversetzten Soldaten sich einer noch bis Ende 1995 in der Ausbildung befinde und der andere zum 1. Oktober 1994 zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zugelassen worden sei. Für den letzteren Soldaten sei ein Nachfolger nicht vorhanden. Auch für die Besetzung des Dienstpostens des Antragstellers stehe ein gleichwertig qualifizierter Soldat nicht zur Verfügung. Darüber hinaus sei zum 1. Januar 1996 ein weiterer Oberfeldwebel-/Feldwebel-Dienstposten neu zu besetzen, für den derzeit kein Nachfolger zur Verfügung stehe. Der Ausbildungsauftrag der LubiLehrStff wäre mit lediglich drei voll einsetzbaren Soldaten nicht zu gewährleisten.

18

Die vorgetragenen persönlichen Gründe seien nicht so schwerwiegend, daß sie einer Versetzung entgegenstehen könnten. Die in Wi. lebenden Schwiegereltern des Antragstellers seien nicht pflegebedürftig. Das Vorbringen, daß sie mit zunehmendem Alter gebrechlich würden, der Antragsteller bei einem eventuellen Notfall von O. schnell zu Hilfe eilen könnte, sowie der Umstand, daß sich die Schwiegereltern in allen Angelegenheiten an die einzige Tochter und den Antragsteller wendeten, sei nicht geeignet, eine schwerwiegende persönliche Härte im Sinne der Versetzungsrichtlinien zu begründen. Desgleichen hinderten weder die notwendige psychologische Behandlung des Sohnes noch der Gesundheitszustand des Antragstellers dessen Verwendung bis zum 31. März 1996 in F. Der Beratende Arzt der Abteilung P habe in seiner Stellungnahme vom 15. September 1994 einen zwingenden Versetzungshinderungsgrund verneint, jedoch eine Verkürzung der ursprünglich vorgesehenen Verwendungszeit des Antragstellers in F. empfohlen. Auf der Grundlage dieser Empfehlung sei die frühestmögliche Besetzung eines ausbildungs- und verwendungsgerechten Stabsfeldwebel-/Hauptfeldwebel-Dienstpostens mit dem Antragsteller im nordwestdeutschen Raum geprüft und festgestellt worden, daß alle Dienstposten in der werdegangsbestimmenden Ausbildungs- und Verwendungsreihe "Fotografie" derzeit besetzt und in absehbarer Zeit nicht nachzubesetzen seien. Unabhängig davon sei für den Antragsteller die Möglichkeit einer nicht ausbildungsgerechten Einplanung geprüft worden mit dem Ergebnis, daß nunmehr vorgesehen sei, ihn zum 1. April 1996 auf den Stabsfeldwebel-/Hauptfeldwebel-Dienstposten "Verkehrsfeldwebel und Übersetzerfeldwebel" bei WBK II/.... PzDiv zu versetzen. Eine frühere Einplanungsmöglichkeit sei nicht möglich, so daß an diesem Versetzungstermin festzuhalten sei. Eine vorherige Versetzung unter Inanspruchnahme einer Planstelle "zbV" sei gemäß den entsprechenden Richtlinien nicht möglich, unabhängig davon, daß der Antragsteller in der LubiLehrStff benötigt werde. Eine wiederholte Beteiligung des Beratenden Arztes der Abteilung P im Februar 1995 habe ergeben, daß eine Verwendung des Antragstellers in F. bis Anfang 1996 aus ärztlicher Sicht verantwortbar sei.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 556/94 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.

20

II

Der Antragsteller wendet sich in erster Linie gegen seine Zuversetzung zur LubiLehrStff JaboG ... nach F.. Mit seinem Antrag begehrt er die Aufhebung der Versetzungsverfügung Nr. 5291 der SDL vom 1. März 1994 und die Verpflichtung des BMVg, ihn, den Antragsteller, einer Verwendung im nordwestdeutschen Raum zuzuführen.

21

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

22

Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Auch aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten läßt sich kein dahingehender Anspruch herleiten. Vielmehr entscheidet über die Verwendung des Soldaten der zuständige militärische Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschluß vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [217]>). Ob ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung besteht, ist gerichtlich voll nachprüfbar. Die Ermessensentscheidung kann dagegen vom Gericht nur daraufhin überprüft werden, ob der militärische Vorgesetzte den Antragsteller bei der Entscheidung durch Mißbrauch der dienstlichen Befugnisse in seinen Rechten verletzt hat (§ 17 Abs. 2 Satz 2 WBO), d.h., ob er die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessensspielraumes überschritten bzw. von der Ermächtigung in einer dem Zweck nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; vgl. Beschlüsse vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95>, vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [212]>, vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51> und vom 22. März 1995 - BVerwG 1 WB 97.94 -).

23

Das dienstliche Bedürfnis für die vom Antragsteller angefochtene Versetzung ist gegeben. Es liegt regelmäßig vor, wenn ein Dienstposten frei ist und besetzt werden muß (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschlüsse vom 29. August 1984 - BVerwG 1 WB 79.82 - <BVerwGE 76, 255>, vom 4. November 1987 - BVerwG 1 WB 191.86-, vom 5. November 1991 - BVerwG 1 WB 93.91 - und vom 22. März 1995 a.a.O.; Nr. 5 Buchstabe a der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988, VMBl S. 76). Der BMVg hat dargetan, was im übrigen auch der Antragsteller nicht bestreitet, daß bei der LubiLehrStff JaboG ... in F. zum 1. Mai 1994 ein Hauptfeldwebel-/Stabsfeldwebel-Dienstposten Ausbildungsfeldwebel und Fotomeister frei und nachzubesetzen war. Darüber, ob die Erfüllung des Auftrages der LubiLehrStff die Nachbesetzung des frei werdenden Dienstpostens erforderte oder das Fehlen eines Dienstposteninhabers vertragen konnte, hat der Senat nicht zu entscheiden, denn die militärische Notwendigkeit der Besetzung eines Dienstpostens kann als Zweckmäßigkeitserwägung von den Wehrdienstgerichten nicht überprüft werden (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. zuletzt Beschluß vom 9. November 1994 - BVerwG 1 WB 44.94 - m.w.N.). Der Antragsteller bestreitet auch nicht für den Dienstposten geeignet zu sein. Zudem mußte der Antragsteller seit geraumer Zeit auf einer "zbV"-Planstelle geführt werden, so daß sich auch hieraus die Notwendigkeit seiner Versetzung zur ausbildungsgerechten Verwendung auf einem freien und besetzbaren Dienstposten ergab (vgl. Beschlüsse vom 18. April 1989 - BVerwG 1 WB 141.88 - <BVerwG DokBer B 1989, 243> und vom 22. März 1995 a.a.O.).

24

Daß die SDL gerade den Antragsteller und nicht einen anderen Soldaten versetzt hat, unterliegt der Ermessensausübung im Rahmen der Stellenbesetzung, die gerichtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob ein Ermessensfehler vorliegt. Das ist nicht der Fall.

25

Der Antragsteller stellt nicht in Abrede, daß er für die neue Verwendung qualifiziert ist. Daß es für diesen Dienstposten auch andere geeignete Soldaten geben mag, macht die Auswahlentscheidung der SDL nicht ermessensfehlerhaft (vgl. Beschluß vom 9. Dezember 1986 - BVerwG 1 WB 77.86 - m.w.N.). Der Antragsteller beruft sich ohne Erfolg darauf, daß die SDL bzw. der BMVg seine persönliche und familiäre Situation nicht hinreichend berücksichtigt habe. Zwar hat der zuständige Vorgesetzte bei der Entscheidung über eine bestimmte örtliche Verwendung auch die persönlichen und familiären Belange der Soldaten unter Fürsorgegesichtspunkten angemessen zu berücksichtigen, darf dabei aber davon ausgehen, daß ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche Verwendung hat (vgl. Beschluß vom 22. Juli 1992 - BVerwG 1 WB 30.92 - <BVerwG DokBer B 1992, 311>). Die vom Antragsteller gegen seine Versetzung vorgetragenen Gründe aus dem familiären Bereich, die er im wesentlichen in der an den bisherigen Standort gebundenen jugendpsychologischen Behandlung seines Sohnes und in der Hilfsbedürftigkeit seiner Schwiegereltern sieht, sind objektiv nicht derart zwingend, daß sie die SDL bzw. den BMVg aus Fürsorgegründen hätten veranlassen müssen, von der dienstlich gebotenen Versetzung nach F., also unter Zurückstellung dienstlicher Gründe abzusehen.

26

In den o.a. "Richtlinien" vom 3. März 1988 ist der BMVg eine Selbstbindung dahin eingegangen, daß von einer Versetzung abgesehen werden kann, wenn schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen und vorrangige dienstliche Belange nicht entgegenstehen (Nr. 6). Schwerwiegende persönliche Gründe in diesem Sinne können - neben hier nicht in Betracht kommenden schulischen Gegebenheiten der Kinder des Soldaten - darin liegen, daß ein Verbleib am bisherigen Standort auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses wegen des Gesundheitszustandes des Soldaten oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehefrau oder seiner Kinder notwendig wird. Macht ein Soldat andere persönliche Gründe geltend, die seinen privaten Lebensumständen zugerechnet werden müssen, kann von einer Versetzung abgesehen werden, wenn dies mit den dienstlichen Belangen in Einklang gebracht werden kann (Nr. 7). Diese Richtlinien sind rechtlich unbedenklich (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschluß vom 22. Juli 1992 a.a.O.). Soweit sich der Antragsteller auf den Gesundheitszustand seines Sohnes und dessen entwicklungstherapeutische Behandlung in O. beruft, ergibt sich aus den ärztlichen Bescheinigungen des Nervenarztes Dr. P. vom 3. Dezember 1993, vom 20. Februar 1994 und dessen Befundbericht vom 11. November 1993 sowie aus den ärztlichen Bescheinigungen der Hautärzte Dr. K. vom 13. Januar 1994 und Dipl. med. Peper, daß der Sohn an einer "deutlich visuomotorischen und motorischen Teilleistungsstörung mit sekundärer Neurotisierung" und an einer sich als atopische Ekzeme und allergischer Rhino-Konjuntivitis äußernder "atopischen Konstitution" bzw. "Prick auffälligen Sensibilisierung" leidet. Nach dem Zeugnis des Dr. P. sollte die erforderliche, sich über einen längeren Zeitraum (ein bis eineinhalb Jahre) erstreckende entwicklungstherapeutische Behandlung des Sohnes nicht unterbrochen werden, ein kurzfristiger Wechsel bzw. ein Umzug würde mit "Sicherheit das jetzt Erreichbare zunichte machen und langfristige Entwicklungsschäden des Jungen riskieren". Dem hat die SDL dadurch Rechnung getragen, daß sie von einer Zusage der Umzugskostenvergütung abgesehen hat, so daß die im Frühjahr 1994 begonnene Behandlung des Sohnes in O. zu Ende geführt werden kann. Zudem hat sie die Verwendungsdauer des Antragstellers in F. zunächst auf drei Jahre und noch vor Vorlage des Rechtsbehelfs des Antragstellers durch den BMVg an den Senat auf zwei Jahre bis zum 31. März 1996 beschränkt. Weder aus den ärztlichen Zeugnissen noch aus den Stellungnahmen des Beratenden Arztes der Abteilung P ergibt sich, daß im Hinblick auf den Gesundheitszustand und/oder einen Erfolg der Behandlung des Sohnes auch der Verbleib des Antragstellers am bisherigen Standort oder eine Versetzung an einen solchen Standort notwendig ist, der eine tägliche Rückkehr an den Wohnort zuläßt. Der Antragsteller hat sich zudem selbst um eine Versetzung u.a. nach G. oder in den Raum Bonn/Köln bemüht. Auch in einem solchen Fall wäre eine tägliche Rückkehr an den Wohnort nicht möglich, der Antragsteller vielmehr ebenso auf Wochenendheimfahrten angewiesen gewesen. Die demgegenüber mit der Versetzung nach F. verbundenen Mehrbelastungen sind nicht derart schwerwiegend, daß die SDL bzw. der BMVg ihnen den Vorrang vor den dienstlichen Belangen geben und von der angefochtenen Versetzung absehen mußte.

27

Dazu, daß der eigene Gesundheitszustand sein Verbleiben am bisherigen Standort oder im nordwestdeutschen Raum - einschließlich Bonn/Köln - notwendig macht und eine Verwendung in F. bis zum 31. März 1996 nicht zuläßt, hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren substantiiert nichts vorgetragen. Nach der Stellungnahme des Beratenden Arztes der Abteilung P ist diese befristete Verwendung "aus ärztlicher Sicht akzeptabel".

28

Der Antragsteller kann sich auch nicht auf "andere Gründe" im Sinne der Nr. 1 der o.a. "Richtlinien" berufen. Der Senat verkennt nicht, daß der Antragsteller und seine Familie durch die psychische Verfassung und den Gesundheitszustand des Schwiegervaters des Antragstellers und auch seiner Schwiegermutter besonderen Belastungen ausgesetzt sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 9. Dezember 1986 - BVerwG 1 WB 77.86 - und vom 22. Juli 1992 a.a.O. - m.w.N.) kann jedoch grundsätzlich weder die Sorge eines Soldaten für Eltern oder Schwiegereltern noch für Haus- oder Wohneigentum eine aus dienstlichen Gründen gebotene Versetzung hindern und diese rechtswidrig erscheinen lassen. Die SDL bzw. der BMVg ist dem Antragsteller dadurch entgegengekommen, daß dessen Verweildauer in Fürstenfeldbruck bis zum 31. März 1996 begrenzt worden und als Anschlußverwendung, mit der der Antragsteller einverstanden ist, ein Dienstposten in H. vorgesehen ist. Darüber hinaus ist es dem Antragsteller ermöglicht, einen Familienumzug nach F. zu vermeiden und die Zeit seiner Tätigkeit dort mit Trennungsgeld zu überbrücken.

29

Der Antrag ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

30

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Seide
Wolbring
Dr. Bosch
Becker
Vogt