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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.04.1995, Az.: BVerwG 1 D 62.94

Spielsucht pathologischer Natur als Grund für eine erhebliche Minderung der Schuldfähigkeit oder gar Schuldunfähigkeit; Auswirkungen eines Dienstvergehens auf das Vertrauensverhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten; Gründe, die ausnahmsweise ein Verbleiben des Beamten im öffentlichen Dienst rechtfertigen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.04.1995
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 62.94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 29265
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 22.09.1994 - AZ: XVI VL 21/94

Prozessführer

Posthauptschaffner ... geboren am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
hat in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 12. April 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski,
ferner Postobersekretär Hermann Leipold,
Posthauptschaffner Rainer Bebensee als ehrenamtliche Richter,
Regierungsrätin ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI - ... -, vom 22. September 1994 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt,

2

dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er unter Verletzung von Strafgesetzen und grundlegender Dienstvorschriften in seiner Eigenschaft als Paketzusteller beim Postamt B. in der Zeit vom 28. Oktober 1991 bis zum 22. April 1992 in mindestens drei Fällen eingezogene Nachnahmebeträge unterschlagen und das Geld für sich verbraucht hat.

3

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 22. September 1994 wegen des vorgeworfenen Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 60 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

4

Gegenstand des Verfahrens sind die Feststellungen in dem rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts ... vom 24. September 1993, durch das der Beamte wegen Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40 DM verurteilt wurde.

5

Das Bundesdisziplinargericht hat seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft ... vom 14. April 1993 zugrunde gelegt, auf die in dem Strafurteil des Amtsgerichts ... verwiesen wird:

6

In der Zeit vom 28. Oktober 1991 bis 22. April 1992 "führte der Angeschuldigte (d.i. der Beamte, ers.) in seiner Eigenschaft als Paketzusteller beim Postamt R. von ihm eingezogene Nachnahmebeträge nicht ordnungsgemäß an die Postkasse ab, sondern behielt das Geld für sich und verbrauchte es für eigene Zwecke.

7

Im einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:

  1. 1.

    Nachnahmepäckchen der Firma M. vom 28.10.91 an Michael B., Nachnahmebetrag: 386,60 DM.

  2. 2.

    Nachnahmepostgut des Beate U. vom 20.12.91 an Brigitte G.

    Nachnahmebetrag: 78,50 DM.

  3. 3.

    Nachnahmepostgut des O. vom 22.04.92 an Christoph J., Nachnahmebetrag: 187,00 DM".

8

Das Bundesdisziplinargericht hat in Bindung an den strafgerichtlich festgestellten Sachverhalt (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BDO) das Verhalten des Beamten als vorsätzliche Verletzung seiner Pflichten zu uneigennützigem sowie achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Sätze 2, 3 BBG) gewürdigt und als so schwerwiegendes Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) gewertet, daß mangels anzuerkennender Milderungsgründe die Dienstentfernung unausweichlich sei.

9

3.

Der Beamte hat gegen das Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, gegen ihn eine mildere Disziplinarmaßnahme zu verhängen.

10

Das Rechtsmittel wird im wesentlichen wie folgt begründet:

11

Es lägen Milderungsgründe vor, die ein Abweichen von der Regelmaßnahme rechtfertigten. Zum Zeitpunkt der Taten habe er sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden. Kurz vor den hier in Rede stehenden Vorfällen habe er seine spätere Ehefrau kennengelernt. Als er eines Tages vorzeitig nach Hause gekommen sei, habe er bemerkt, daß sie, statt zur Arbeit zu gehen, betrunken im Bett gelegen habe. Dieses Erlebnis und der damit verbundene Vertrauensbruch habe bei ihm einen Schock ausgelöst, der mitursächlich für die zu beurteilenden Verfehlungen gewesen sei. Er habe in dieser Zeit immer häufiger Gaststätten aufgesucht und sei dort der Spielleidenschaft an Geldautomaten verfallen. Zu diesem Zeitpunkt habe er bereits in gewissem Maße die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit verloren gehabt. Der zwischenzeitlich so starke Drang zum Spielen habe zu ähnlich ausgeprägten psychischen und sozialen Auswirkungen geführt, wie sie mit einer stofflich gebundenen Sucht verbunden sein könnten. Zum Beweis hierfür werde ein Sachverständigengutachten beantragt. In dieser Zeit habe er auf die drei Nachnahmebeträge zugegriffen, jedoch immer nur so viel Geld an sich genommen, um die notwendigsten Löcher zu stopfen und seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Den zunächst einbehaltenen Betrag habe er versehentlich und unbewußt nicht abgerechnet. Als die erste Unterschlagung in der Folgezeit unbemerkt geblieben sei, habe er auf die zwei weiteren Geldbeträge zugegriffen.

12

Sein Verhalten sei im übrigen auch einer einmaligen, persönlichkeitsfremden, unbedachten und kurzschlußartigen Augenblickstat zumindest annähernd gleichzusetzen. Außerdem habe er sich zur Tatzeit auch in einer unverschuldeten ausweglosen finanziellen Notlage befunden. Er habe sich durch die Schulden seiner Frau sowie eigene Schulden nicht mehr in der Lage gesehen, die existentiellen Bedürfnisse zu befriedigen. Selbst aber wenn keiner der vorgenannten Milderungsgründe hier alleine zu einer milderen Maßnahme führe, so sei das Zusammentreffen dreier verschiedener Milderungsgründe - auch unter Berücksichtigung des relativ geringfügigen Betrags der hinterzogenen Gelder - geeignet, von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen.

13

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

14

1.

Der Senat geht im Hinblick darauf, daß der Beamte bezüglich der ersten Zueignungshandlung eine vorsätzliche Begehungsweise bestreitet und im übrigen behauptet, zur Tatzeit seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit verloren zu haben, von einer unbeschränkten Einlegung des Rechtsmittels aus. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinar zu würdigen. Er ist jedoch ebenso wie das Bundesdisziplinargericht an die tatsächlichen Feststellungen in dem rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts ... vom 24. September 1993 gebunden (§ 18 Abs. 1 BDO). Eine Lösung von strafgerichtlichen Feststellungen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO ist nach der Rechtsprechung des Senats auf Fälle beschränkt, in denen das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden (z.B. Urteil vom 19. Januar 1993 - BVerwG 1 D 68.91 - <BVerwG DokBer B 1993, 161>). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat angeschlossen hat, daß Spielsucht, selbst wenn sie pathologischer Natur ist, für sich allein nicht eine erhebliche Minderung der Schuldfähigkeit oder gar eine Schuldunfähigkeit zur Folge hat (Urteil vom 16. März 1993 - BVerwG 1 D 69.91 - <BVerwG DokBer B 1993, 177 = NJW 1993, 2632> m.w.N.). Soweit der Beamte bestreitet, die erste Hinterziehung vorsätzlich begangen zu haben, rechtfertigt dies ebenfalls keine Lösung. Die bloße Möglichkeit, daß das Geschehen objektiv oder subjektiv auch anders gewesen sein könnte, reicht zu einem Lösungsbeschluß nicht aus (Urteil vom 19. Januar 1993, a.a.O.).

15

Danach steht fest, daß der Beamte in der Schuldform des Vorsatzes sich in der Zeit vom 28. Oktober 1991 bis 22. April 1992 in drei Fällen eingezogene Nachnahmebeträge von 386,60 DM, 78,50 DM und 187,00 DM zugeeignet und das Geld für sich verbraucht hat. Die im Zusammenhang mit der Spielsucht zur Frage der Verantwortlichkeit des Beamten für sein Fehlverhalten gestellten Beweisanträge sind deshalb, soweit hierdurch schuldhaftes oder vorsätzlich pflichtwidriges Verhalten in Frage gestellt werden soll, gemäß § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO unzulässig (Claussen/Janzen, BDO, 7. Aufl., § 18 Rz. 14 a).

16

2.

Das Dienstvergehen hat erhebliches Gewicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats zerstört ein Beamter, der sich an ihm amtlich anvertrauten oder dienstlich zugänglichen Gütern oder Geldern vergreift, grundsätzlich das ihn mit seinem Dienstherrn verbindende Vertrauensverhältnis derart nachhaltig, daß er nicht mehr im Dienst belassen werden kann. Uneingeschränktes Vertrauen auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit eines jeden Beamten ist Voraussetzung für eine Verwaltung, die auf Effektivität und Sparsamkeit ausgerichtet ist und daher notwendigerweise auf die Möglichkeit ständiger und lückenloser Kontrollen verzichten muß. Wer diese für den geordneten Ablauf des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann grundsätzlich nicht mehr im öffentlichen Dienst belassen werden (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 1. Februar 1995 - BVerwG 1 D 38.94 - m.w.N.).

17

Eine mildere Bewertung des Dienstvergehens ist nur dann zulässig, wenn von der Rechtsprechung entwickelte Milderungsgründe vorliegen, die ausnahmsweise ein Verbleiben des Beamten im öffentlichen Dienst rechtfertigen. Derartige Milderungsgründe sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.

18

Der Milderungsgrund eines Handelns in einer psychischen Ausnahmesituation, auf den sich der Beamte beruft, kommt nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur in Betracht, wenn ein Ereignis von außen auf den Beamten schockartig einwirkt und seinerseits zu einer für einen solchen Schockzustand typischen Fehlhaltung des Betroffenen führt (vgl. u.a. Urteil vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 23.94 -). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Es ist schon zweifelhaft, ob die Erkenntnis des Beamten, daß seine Freundin arbeitslos war und Alkoholmißbrauch betrieb, geeignet war, bei ihm einen Schock im Sinne des vorgenannten Milderungsgrundes auszulösen. Mag dieses Erlebnis auch für ihn einen schweren Vertrauensbruch dargestellt haben, so hat er dennoch trotz andauernder Schwierigkeiten mit seiner Freundin weiter zusammengelebt, ohne in irgendeiner Weise auf das Verhalten von ihr im Sinne einer enttäuschten Beziehung zu reagieren. Auch der Umstand, daß der Beamte aufgrund des Verhaltens seiner Freundin aus der Wohnung seiner Eltern und ihres Vaters verwiesen wurde, konnte nach dem Gesamtverhalten des Beamten in diesem Zusammenhang bei ihm keinen Schock ausgelöst haben. Auch hier hatte er sich mit der jeweiligen Situation abgefunden, indem er neue Wohnmöglichkeiten zusammen mit seiner Freundin gesucht und gefunden hat. Ist also schon zweifelhaft, ob eine schockartige Reaktion des Beamten auf die von ihm angeführten Ereignisse stattgefunden hat, würde jedenfalls der dreimalige Zugriff auf amtlich anvertraute Gelder selbst bei Anerkennung eines schockauslösenden Ereignisses keine für einen solchen Zustand typische Fehlhandlung darstellen.

19

Der Beamte kann sich auch nicht auf den Milderungsgrund einer wirtschaftlichen Notlage berufen. Die Einkommensverhältnisse des damals noch unverheirateten Beamten lagen zur Tatzeit über den zu jener Zeit gültigen Sozialhilfesätzen für Alleinstehende, an denen sich der Senat nach ständiger Rechtsprechung hinsichtlich der Feststellung einer wirtschaftlichen Notlage orientiert (vgl. z.B. Urteil vom 22. November 1994 - BVerwG 1 D 2.94 - m.w.N.).

20

Der Annahme des Milderungsgrundes einer einmaligen persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat steht nicht nur entgegen, daß der Beamte über einen Zeitraum von mehreren Monaten insgesamt dreimal auf amtliche Gelder zugegriffen hat, ohne die jeweils gegebene Möglichkeit einer risikolosen späteren Umkehr zu nutzen, sondern auch, daß er jeweils in einer für ihn alltäglichen Versuchungssituation versagt hat.

21

Weitere Milderungsmöglichkeiten sind entgegen den Ausführungen in der Berufungsschrift nicht erkennbar.

22

Die Feststellung weiterer Tragbarkeit eines Beamten aus dem Zusammenwirken von Bestandteilen mehrerer Milderungsgründe, also aus einer Kumulation verschiedener Umstände, die jeder für sich ein Verbleiben im Dienst nicht rechtfertigen würden, wird von der Rechtsprechung des Senats bei Dienstvergehen, die grundsätzlich zur Höchstmaßnahme führen, abgelehnt (vgl. u.a. Urteil vom 29. November 1989 - BVerwG 1 D 7.89 - <BVerwG DokBer B 1990; 105>; Beschluß vom 14. November 1986 - BVerwG 1 DB 50.86 - <BVerwG DokBer B 1987, 11>; Urteil vom 20. August 1980 - BVerwG 1 D 87.79 -; siehe auch Urteil vom 9. Februar 1983 - BVerwG 1 D 25.82 -). Es besteht kein Anlaß, diese Rechtsprechung aufzugeben oder zu modifizieren, zumal im vorliegenden Fall nicht erkennbar ist, welche Elemente einzelner anerkannter Milderungsgründe der Beamte für sich in Anspruch nehmen könnte.

23

Auch wenn zugunsten des Beamten eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit unterstellt würde, könnte dies im vorliegenden Verfahren nicht zu einer milderen Bewertung des Dienstvergehens führen. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß auch verminderte Schuldfähigkeit die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses jedenfalls dann nicht rechtfertigen kann, wenn es sich um die eigennützige Verletzung von leicht einsehbaren Kernpflichten handelt. In diesem Fall kann und muß im Hinblick auf die als selbstverständlich geforderte und ständig eingeübte korrekte Verhaltensweise vom Beamten erwartet werden, daß er auch bei erheblich verminderter Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit noch genügend Widerstandskraft gegen strafbares Verhalten im Dienst aufbietet (urteil vom 16. März 1993, a.a.O.). Der Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage verminderter Schuldfähigkeit des Beamten ist deshalb gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO als nicht beweiserheblich zurückzuweisen.

24

Die Entfernung aus dem Dienst verstößt schließlich auch nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Insoweit kommt es regelmäßig nicht auf den Wert des anvertrauten Gutes an, das sich der Beamte pflichtwidrig zugeeignet hat. In Beziehung zu setzen sind vielmehr die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die verhängte Disziplinarmaßnahme. Unter diesem Blickwinkel ist die angefochtene Entscheidung ebenfalls nicht zu beanstanden. Hat ein Beamter - wie hier - durch ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage zerstört, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig; sie beruht vielmehr auf ihm zurechenbaren Verhalten (stRspr, siehe u.a. Urteil vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 23.94 - a.a.O.; Urteil vom 23. Juni 1993 - BVerwG 1 D 38.92 - <BVerwG DokBer B 1993, 265>; Urteil vom 8. Juni 1983 - BVerwG 1 D 112.82 - BVerwGE 76, 87 <89>[BVerwG 08.06.1983 - 1 D 112/82]).

25

3.

Bei der Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.

26

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Gödel
Czapski