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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.02.1983, Az.: BVerwG 1 D 25.82

Unterdrückung von Warensendungen durch Beraubung des aus je 20 Zigaretten bestehenden Inhalts und Vernichtung der Umhüllung; Besondere Schwere des Dienstvergehens; Geringwertigkeit des Inhalts und Fehlen sicherer Verschlüsse als Milderungsgrund; Ausnahmegründe für ein Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme ; Zubilligung eines Unterhaltsbeitrages

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.02.1983
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 25.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 16040
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 12.02.1982 - AZ: IX VL 76/81

Prozessgegner

Posthauptschaffner ... geboren am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung vom 9. Februar 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Bundesbahnhauptsekretär Heinz-Ludwig Horstmann, Fernmeldehauptwart Gustav Korn, als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Assessor ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts Kammer IX - ... -, vom 12. Februar 1982 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Der Posthauptschaffner ... wird aus dem Dienst entfernt.

Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Hohe von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

Er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

1

I.

In dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion ... eingeleiteten Disziplinarverfahren hat der Bundesdisziplinaranwalt den Beamten angeschuldigt, dadurch gegen seine Beamtenpflichten verstoßen und ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er in der Zeit von Dezember 1979 bis Juni 1980 in mindestens fünf Fällen Briefsendungen unterdrückt, sich den Inhalt angeeignet und die Verpackung vernichtet habe. Der Anschuldigung war ein Strafverfahren wegen Postunterdrückung - Vergehen gemäß § 354 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Strafgesetzbuch (StGB) - vorausgegangen, das vom Amtsgericht ... gemäß § 153 a Abs. 2 Strafprozeßordnung (StPO) zunächst vorläufig und nach Zahlung einer Geldbuße von 1.000 DM durch den Beamten am 18. November 1980 endgültig eingestellt worden ist.

2

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten am 12. Februar 1982 in das Amt eines Postoberschaffners der Besoldungsgruppe A 3 versetzt. Es hat die angeschuldigten Briefberaubungen nur in drei Fällen für erwiesen und das Absehen von der beantragten disziplinaren Höchstmaßnahme für vertretbar gehalten, obwohl keiner der drei von der Rechtsprechung anerkannten Gründe vorliegt, die bei Zugriffen auf amtliches Geld oder anvertrautes Gut eine unterhalb der Dienstentfernung liegende Disziplinarmaßnahme sonst ausnahmsweise allein rechtfertigen. Denn der vorliegende Fall sei, so meint das Bundesdisziplinargericht, mit dem typischen und schwerwiegenden Fall einer Briefberaubung nicht vergleichbar, da der Beamte nur Testsendungen einer Zigarettenfabrik geöffnet und die in den Sendungen enthaltenen Zigaretten nicht verschlossenen Verpackungen, sondern offenen Warensendungen entnommen habe, wie er sie stichprobenartig auch zu prüfen gehabt habe. Das Unrechtsbewußtsein des Beamten sei durch den geringen Wert der Zigaretten, die Testpersonen zugedacht gewesen seien, aber auch dadurch gemindert gewesen, daß ihn ein Kollege animiert habe. Der von dem Beamten begangene Vertrauensbruch wiege zwar sehr schwer; doch sei das Vertrauensverhältnis noch nicht restlos zerstört, so daß es mit der zweitschwersten Disziplinarmaßnahme sein Bewenden haben könne.

3

Gegen dieses Urteil wendet sich der Bundesdisziplinaranwalt mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung, mit der die Entfernung des Beamten aus dem Dienst beantragt und zu deren Begründung geltend gemacht wird: Der Beamte habe nicht nur die drei vom Bundesdisziplinargericht für erwiesen gehaltenen Unterschlagungen im Juni 1980 begangen, sondern sei in mindestens fünf Fällen der Täterschaft überführt. Die spätere Beschränkung des ursprünglich abgelegten Geständnisses sei - wie mit näherer Begründung im einzelnen dargelegt wird - unglaubwürdig.

4

Aber auch bei einem Tatumfang, wie ihn das Bundesdisziplinargericht festgestellt habe, könne die nicht auf Dienstentfernung lautende Entscheidung keinen Bestand haben. Sie stehe im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung. Danach müsse ein Beamter, der sich an anvertrautem dienstlichen Gut zum eigenen Vorteil vergreife, grundsätzlich aus dem Dienst entfernt werden, weil er die Vertrauensbasis als Grundlage des Beamtenverhältnisses zerstöre. Das gelte im besonderem Maße für Postbeamte, deren Hauptpflicht in der sicheren Beförderung und Zustellung der ihnen anvertrauten Postsendungen bestehe. Die Tatsache, daß es sich um Warensendungen gehandelt habe, ändere hieran nichts.

5

II.

Die Berufung hat Erfolg.

6

Sie ist unbeschränkt eingelegt, weil der Bundesdisziplinaranwalt auch die Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts zum Umfang des Dienstvergehens angreift. Der Senat hat daher den dem Beamten in der Anschuldigungsschrift als Dienstvergehen zur Last gelegten Sachverhalt selbst zu ermitteln und disziplinarrechtlich zu würdigen. Er hält folgendes für erwiesen:

7

Im Frühjahr 1980 geriet der Beamte in den Verdacht, sich an Postsendungen unerlaubt zu schaffen zu machen. Er war seit Dezember 1979 dabei beobachtet worden, daß er Briefsendungen in auffäligerweise abtastete, hin und wieder danach Papier zerriß und das Zerrissene in einen Papierkorb warf. Als nach solchen Beobachtungen am 3. und am 12. Juni 1980 die Reste von Warensendungen gefunden worden waren, wie sie die Zigarettenfabrik Reemtsma im Rahmen von Verbrauchertests mit der Post zu verschicken pflegt, wurde von der Betriebssicherung eine solche Sendung mit Zigaretten der Marke "Peter Stuyvesant" präpariert und dann in den Postlauf gegeben. Wie üblich enthielt die Sendung eine Schachtel mit 20 Zigaretten, ein Anschreiben an den Adressaten und eine Testkarte. Sie war an einen Empfänger gerichtet, der nicht im Zustellbezirk des Beamten wohnt, und wurde am 20. Juni 1980 zum Verteilfach des Beamten geleitet. Der Beamte, der die dort vorgefundene Sendung zunächst in ein Verteilfach seines eigenen Zustellertisches gelegt hatte, riß sie nach Rückkehr von der Zustellung und Fertigstellung seiner Zustellabrechnung auf, legte die Zigaretten in die Schublade seines Tisches, zerriß Verpackung und übrigen Inhalt der Sendung, steckte das Zerrissene in eine leere Zigarettenschachtel und warf diese dann in einen Sack für Altpapier. Dort wurde sie von der Betriebssicherung aufgefunden und mit den Resten der am 3. bzw. am 12. Juni im Papierkorb entdeckten Sendungen sichergestellt.

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Alsbald danach, noch im Laufe desselben Tages, wurde der Beamte zur Rede gestellt. Er räumte ohne weitere Umschweife ein, sich mit der präparierten Sendung in der hier beschriebenen Weise befaßt zu haben. Er gab auf Vorhalt der am 3. bzw. am 12. Juni 1980 aufgefundenen Reste zerrissenen Papiers auch zu, eine Sendung, die den Poststempel vom 29. Mai 1980 trug und die an denselben Empfänger gerichtet war wie diejenige, die die Betriebssicherung dann präpariert hatte, sowie eine weitere Sendung, die mit Stempel vom 10. Juni 1980 an eine in ... wohnhafte Frau abgeschickt worden war, geöffnet, den Inhalt, der in dem einen Fall gleichfalls aus 20 Zigaretten der Marke "Peter Stuyvesant", im anderen aus solchen der Marke "Atika" bestand, entnommen, aufgeraucht sowie Verpackung und übrigen Sendungsinhalt zerrissen und weggeworfen zu haben. Anschließend hieran erklärte der Beamte, er gebe zu, "in etwa höchstens fünf Fällen ebenso verfahren zu sein." Er wisse allerdings wirklich nicht mehr, wer die Empfänger dieser Sendungen gewesen sind und wann er sich zum ersten Mal an einer solchen Sendung vergriffen habe; dies könne "vor einigen Monaten gewesen sein."

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Der Senat ist danach davon überzeugt, daß sich der Beamte - wie ihm dies in der Anschuldigungsschrift zur Last gelegt wird - in mindestens fünf Fällen der Unterdrückung von Postsendungen schuldig gemacht hat, auch wenn er selbst ebenso wie schon vor dem Bundesdisziplinargericht bestreitet, mehr als eben diejenigen drei Sendungen beraubt zu haben, deren Rest ihm am 20. Juni 1980 vorgezeigt worden sind.

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Zwar läßt sich eine auf mindestens fünf Briefberaubungen lautende Feststellung nicht auf die Bekundung von Zeugen stützen, die im Strafverfahren oder den Vorermittlungen gehört worden sind. Denn soweit Wahrnehmungen von Zeugen nicht die drei Fälle betreffen, die wie diejenigen vom 29. Mai/3. Juni, 10./12. Juni und 18./20. Juni 1980 - wobei hier jeweils der aus dem Poststempel ersichtliche Einlieferungs- und der Unterdrückungstag angegeben ist - von dem Beamten ohnehin eingeräumt werden, sind sie zuwenig konkret, als daß sie mehr als den Verdacht der Unredlichkeit begründen könnten:

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Das Zerreißen von Briefumschlägen am Arbeitsplatz und das Wegwerfen zerrissenen Papiers in hierfür vorgesehene Behältnisse sind nicht geeignet, eine den Beamten belastende Feststellung zu treffen, auch wenn das Zerrissene und anschließend Weggeworfene so oder ganz ähnlich ausgesehen haben mag wie der Rest einer für die Firma Reemtsma versandten Warenprobe. Ebenso reicht das Abtasten eines etwas dicker erscheinenden Briefes, in brauner Umhüllung, das einem der Zeugen im Januar oder Februar 1980 aufgefallen ist, nicht dazu aus, den Beamten zu überführen, die betreffende Sendung später unterdrückt und die Unterdrückung so schon vorbereitet zu haben. Für das beobachtete Verhalten können andere, den Dienstpflichten durchaus nicht zuwiderlaufende Gründe bestimmend gewesen sein, auch wenn - so wird gesagt - derartiges Abfühlen von Sendungen in Zustellerkreisen nicht üblich und die Körperhaltung des Beamten dabei zudem auffällig gewesen sei. Indes bedarf es weiterer Beweismittel als das des Eingeständnisses des Beamten nicht; seine am 20. Juni 1980 abgegebene Erklärung spricht für sich und läßt insoweit an Deutlichkeit nicht zu wünschen.

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Wohl ist die Erklärung insofern nicht eindeutig, als in ihr nicht zum Ausdruck gebracht wird, ob in die erwähnten "höchstens fünf" Fälle schon diejenigen vom 29. Mai/3. Juni, 10./12. Juni und 18./20. Juni 1980 mit einbezogen oder ob sie diesen drei Fällen noch hinzuzurechnen sind. Für die zuletzt genannte Alternative spricht der Umstand, daß die Erklärung des Beamten unmittelbar an die genaue Beschreibung der ihm vom Vorermittlungsführer vorgehaltenen drei Einzelfälle anknüpft, deren Erörterung soeben beendet und damit auch bereits abgeschlossen war; Veranlassung, auf diese drei Fälle noch einmal zurückzukommen und auf sie erneut das Gespräch zu lenken, bestand nunmehr nicht. Für diese Alternative spricht weiter der Hinweis des Beamten in seiner Erklärung, sich an die Namen der Empfänger dieser Sendungen heute nicht mehr erinnern zu können. Auf die drei konkret beschriebenen Sendungen bezogen ergäbe der Hinweis keinen vernünftigen Sinn, weil deren Empfänger schon genannt und mit Namen und Anschrift zu Protokoll genommen worden waren. Dies alles läßt darauf schließen, daß der Beamte mit den "in etwa höchstens fünf Fällen" nunmehr andere, nämlich weitere fünf Fälle hat angeben wollen, so daß er insgesamt acht Fälle zum Gegenstand seines Geständnisses gemacht hätte.

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Der Senat zieht diesen Schluß jedoch nicht. Denn um ihn für zwingend zu halten, fehlt es der Erklärung letztlich doch an der notwendigen Eindeutigkeit. Als maßgebend für das Verbleiben von Zweifeln sieht der Senat nicht zuletzt die Tatsache an, daß auch der Vorermittlungsführer eine solche Folge nicht aus der Einlassung des Beamten hergeleitet hat. Im Schreiben des Vorermittlungsführers an die Einleitungsbehörde vom 24. Juni 1980 ist ebenso wie in dem von ihm abgefaßten wesentlichen Ergebnis der Vorermittlungen vom 26. Juni 1980 vielmehr übereinstimmend von etwa fünf bis acht Sendungen die Rede, die der Beamte unterdrückt habe. Daraus erhellt, daß selbst der Vorermittlungsführer die Ausführungen des Beamten insoweit nicht für eindeutig in diesem oder in jenem Sinne, daß er vielmehr das eine ebenso wie das andere für möglich gehalten hat. Dabei ist er es gewesen, der dem Beamten bei der Anhörung am 20. Juni 1980 gegenübergestanden, der Vorhalte gemacht und der die Erklärungen zu Protokoll genommen hat, der zur Interpretation des Erklärungsinhalts daher auch dort am ehesten in der Lage sein müßte, wo es dem Wortlaut nach an Bestimmtheit fehlt.

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Nicht den mindesten Zweifel jedoch kann es daran geben, daß der Beamte am 20. Juni 1980 die Unterdrückung von - höchstens - fünf Postsendungen dieser Art eingeräumt hat. Insoweit hat sich der Beamte mit der für eine entsprechende Feststellung unerläßlichen Klarheit ausgedrückt. Daß er den Begriff "etwa höchstens fünf" nicht synonym für die Zahl Drei verwendet, daß er mit dem zitierten Begriff demnach nicht nur die drei Fälle gemeint hat, die zuvor gerade im einzelnen erörtert und protokolliert worden waren, ergibt sich aus dem Sinnzusammenhang der gesamten Aussage des Beamten, wird zudem aber auch noch durch zwei weitere Umstände bestätigt: Zum einen gibt der Beamte an, in jenen fünf Fällen "ebenso verfahren zu sein." Das bedeutet, daß diese Fälle den anderen vergleichbar, mit jenen aber nicht - zumindest nicht durchweg - identisch sind. Zum anderen erklärt der Beamte, zwar nicht mehr genau zu wissen, wann er sich zum ersten Mal an einer Postsendung vergriffen hat, aber der Meinung zu sein, daß dies "vor einigen Monaten gewesen sein" könne. "Vor einigen Monaten" aber ist - vom 20. Juni aus rückblickend gesehen - nicht ein Zeitraum, der noch keine drei Wochen vorher, am 3. Juni 1980, begonnen hat, und zwar mit dem ersten Zugriff, der dem Beamten konkret zum Vorwurf gemacht werden konnte. Die Einlassung des Beamten kann sonach nicht anders verstanden werden, als daß er im ganzen jedenfalls fünf solcher Zugriffe eingeräumt hat, von denen zumindest der erste schon einige Monate zurücklag.

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Daß die Erklärung des Beamten am 20. Juni 1980 nur in diesem Sinne zu verstehen ist und so auch verstanden werden sollte, wird überdies durch die Tatsache belegt, daß er das Wesentliche Ergebnis der Vorermittlungen vom 26. Juni 1980 widerspruchslos hingenommen hat. Nun hat der Beamte im Termin vom 10. Juli 1980, der als abschließende Anhörung im Sinne des § 26 Abs. 4 Satz 4 Bundesdisziplinarordnung (BDO) gedacht und deshalb auch in Anwesenheit des Verteidigers durchgeführt worden war, erklärt, sich zur Sache erst nach Abschluß des Strafverfahrens äußern zu wollen; er hat seine Äußerung in diesem Termin daher auch auf ergänzende Angaben zu seiner persönlichen Lage beschränkt. Daß er ungeachtet dessen der im Ermittlungsergebnis gleich zu Anfang enthaltenen Feststellung, er habe "in etwa fünf bis acht Fällen" Briefsendungen (Warensendungen) unterdrückt, sofort und mit Nachdruck entgegengetreten wäre, wenn sich diese Feststellung nicht im Einklang mit dem Inhalt seiner Einlassung vom 20. Juni befunden hätte, liegt auf der Hand. Die widerspruchslose Hinnahme des Ermittlungsergebnisses rundet das Bild, daß der Beamte jedenfalls fünf derartiger Unterdrückungsfälle einräumen wollte, damit zur absoluten Vollständigkeit ab.

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Dem späteren Abrücken von dieser Erklärung und der Einschränkung des Geständnisses auf insgesamt drei Beraubungsfälle fehlt demgegenüber jegliche Überzeugungskraft. Die Verteidiger des Beamten im Strafverfahren, die erstmals im Schriftsatz vom 5. August 1980 ausgeführt haben, der Beamte bestreite, "mehr als diese drei Fälle begangen zu haben", geben selbst keine Begründung für das damit verbundene Abweichen von der ursprünglich weitergehenden, etwa höchstens fünf Fälle umfassenden Erklärung, und hierfür läßt sich auch sonst ein überzeugender, die Einschränkung glaubhaft machender Grund nicht finden. Der Hinweis des Beamten, er sei am 20. Juni 1980 so durcheinander, er sei nervlich so fertig gewesen, daß er praktisch jeden Vorwurf als berechtigt bezeichnet, demnach beispielsweise auch den Vorwurf von tausend Postunterdrückungen eingeräumt hätte, liegt neben der Sache. Er geht schon allein deshalb fehl, weil ihm im Grunde vorgeworfen worden ist damals nur ein einziger Fall, nämlich der, dessen er sich erst an diesem Tag schuldig gemacht hatte: der Unterdrückung der von der Betriebssicherung präparierten Sendung. Als Vorwürfe lassen sich sonst allenfalls noch die Fragen und Vorhalte durch den Vorermittlungsführer deuten, die die am 29. Mai und 10. Juni aufgegebenen Sendungen betrafen, deren Reste man am 3. bzw. am 12. Juni 1980 im Postamt gefunden hatte. Darin mußte sich dann aber jeder Vorwurf erschöpfen, weil der Vorermittlungsführer gar keine hinreichenden Kenntnisse hatte, um dem Beamten noch konkreten Vorhalt zu machen. Wollte der Beamte seine Einlassung am 20. Juni 1980 - ob aus Verwirrung, Furcht oder Erschöpfung - auf diese drei Fälle beschränkt wissen, so hätte nichts näher gelegen als die Bemerkung, daß er darüber hinaus nichts zu erklären habe. Das wäre zugleich auch das Einfachste für ihn gewesen, wenn es wirklich nichts mehr zu sagen gegeben hätte. Daß der Beamte stattdessen aber mit dem Eingeständnis fortfuhr "in etwa höchstens fünf Fällen ebenso verfahren zu sein", beweist daher, daß es ihn auch ohne entsprechenden Vorhalt, also ohne jeden von ihm jetzt behaupteten "Vorwurf", zu einem spontanen Geständnis gedrängt hat, als er noch unter dem Eindruck der aktuellen Geschehnisse stand und er sich durch seine weiteren Erklärungen offenbar von drückender Last zu befreien suchte. Ein solches Geständnis kann nicht durch das Einschalten von Verteidigern einfach ungeschehen gemacht und folgenlos wie bewertungsfrei abgetan werden; denn dafür, daß es inhaltlich falsch oder auch nur bezüglich der genannten Zahlen übertrieben gewesen wäre, ist - wie ausgeführt - auch nicht der mindeste Anhalt gegeben.

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Mit den danach feststehenden mindestens fünf Fällen der Postunterdrückung hat der Beamte wiederholt vorsätzlich gegen seine Pflichten verstoßen, sein Amt uneigennützig und nach bestem Wissen zu verwalten (§ 54 Satz 2 Bundesbeamtengesetz [BBG]) sowie sein Verhalten innerhalb des Dienstes so einzurichten, daß es der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert (§ 54 Satz 3 BBG). Insgesamt hat er hiernach ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen.

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Das Dienstvergehen des Beamten wiegt sehr schwer und macht die disziplinare Höchstmaßnahme unerläßlich. Die Deutsche Bundespost hat für die Beförderung von Briefen und anderen Sendungen das Alleinbetriebsrecht, d.h. eine Sonderstellung, die den Staatsbürger zwingt, sich der postalischen Einrichtungen zu bedienen. Dieser Sonderstellung auf der einen entspricht auf der anderen Seite die Verpflichtung der Deutschen Bundespost, die ihr - im Rahmen des Alleinbetriebsrechtes sogar notwendigerweise - anvertrauten Sendungen ohne Verzug, ohne Einsichtnahme durch unbefugte Dritte und absolut unversehrt an den bestimmungsgemäßen Empfänger gelangen zu lassen. Diese Verpflichtung gegenüber der Allgemeinheit und das unmögliche Unterfangen, jeden Postbediensteten zu jeder Zeit auf Einhaltung seiner Dienstpflichten überwachen zu wollen, machen die uneingeschränkte Vertrauenswürdigkeit des Postpersonals unerläßlich, das mit seiner Verwaltung anvertrautem Geld oder Beförderungsgut umzugehen hat. Deshalb werden hierbei überwiegend Beamte eingesetzt, deren Rechtsbeziehungen, die sie mit der Verwaltung verbinden, als gegenseitiges Dienst- und Treueverhältnis ausgestaltet ist (§ 2 Abs. 1 BBG). Wer sich im Dienst unzuverlässig, insbesondere als unehrlich und unredlich erweist, kann dieses Vertrauen nicht mehr beanspruchen. Er zerstört damit die Grundlage des innerdienstlichen Rechtsverhältnisses, verliert zugleich aber auch das für seinen Beruf erforderliche Ansehen in der Öffentlichkeit, dessen der auf repressive Mittel weitgehend verzichtende soziale Rechtsstaat zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben bedarf. Er muß daher - wie für jeden Bediensteten leicht einzusehen ist, worauf überdies aber auch immer wieder belehrend hingewiesen wird - als untragbar angesehen werden. Die Disziplinargerichte des Bundes haben deshalb in ständiger Rechtsprechung Beamte, die sich im Kernbereich ihrer dienstlichen Pflichten als untreu erwiesen und an den der Post zur Beförderung anvertrauten Sendungen vergriffen haben, aus dem Dienst entfernt (Urteil vom 16. Mai 1979 - BVerwG 1 D 68.78 - [BVerwG Dok.Ber. B 1979, 273] mit weiteren Nachweisen).

19

Von dem vorstehend gekennzeichneten Grundsatz, daß der Zugriff auf Beförderungsgut den schuldigen Beamten in aller Regel untragbar macht, sind im Interesse der Funktionsfähigkeit der Verwaltung und der Aufrechterhaltung der Zuverlässigkeit der Beamtenschaft Ausnahmen nur unter eng begrenzten Voraussetzungen zulässig, und zwar dann, wenn es sich um eine einmalige situationsbedingte Augenblickstat eines bisher völlig tadelfreien Beamten gehandelt hat, wenn die Verfehlung aus einer unverschuldeten, ausweglos erscheinenden und auf andere Weise nicht zu behebenden wirtschaftlichen Notlage oder aus einer besonderen, schockartig ausgelösten psychischen Zwangssituation heraus begangen worden ist. Wie schon das Bundesdisziplinargericht mit Recht festgehalten hat, ist einer dieser Ausnahmegründe hier nicht gegeben.

20

Die Annahme einer unüberlegten Gelegenheitstat müßte schon deshalb scheitern, weil der Beamte nicht nur einmal auf eine derartige Sendung zugegriffen, sich vielmehr, über einen längeren Zeitraum hinweg, deren gleich mehrerer bemächtigt und ihren Inhalt für sich genutzt hat.

21

Von einer Notlage, die mit Dringlichkeit zu beheben gewesen wäre, kann schon nach dem Inhalt der Sendungen nicht die Rede sein, der zur Beseitigung wirtschaftlicher Bedrängnis jedenfalls generell nicht geeignet ist. Darüber hinaus hat der Beamte wiederholt selbst bekundet, auf Zigaretten - da selbst Pfeifenraucher - nicht so sehr erpicht, zudem jederzeit in der Lage gewesen zu sein, seinen Bedarf an Tabakwaren aus den von ihm mitgeführten Geldern zu decken.

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Für eine schockartig ausgelöste und schocktypisehe Fehlreaktion gibt der Sachverhalt ebenso nicht das mindeste her. Der Beamte mag durch Altersabbau und Verwirrungszustände seiner Schwiegermutter, die zu der ihm übertragenen Vermögenspflegschaft geführt haben, belastet, bedrückt und - zumindest zeitweise - auch überfordert gewesen sein. Zu einem objektivierbaren Krankheitsbefund hat das aber - wie das Attest seines Arztes vom 17. Juli 1980 erkennen läßt - selbst am 29. Januar 1980 nicht geführt, obwohl gerade zu dieser Zeit durch die Auflösung der Wohnung der Schwiegermutter (30. Januar 1980) und durch deren Einweisung in das ... Landeskrankenhaus ... (2. Februar 1980) die Hauptbelastungen auf den Beamten und seine Familie zugekommen sind. Zum Auslösen eines Schocks waren diese Belastungen, die nicht plötzlich auf den Beamten eingewirkt haben können, ebenso ungeeignet wie seine Bestellung zum Vermögenspfleger seiner Schwiegermutter, die am 13. März 1980 und damit erst Wochen später erfolgt ist, als Wohnungsauflösung und Krankenhausunterbringung der Schwiegermutter bereits hinter ihm lagen, und wie der gut dreiwöchige mit operativen Eingriffen verbundene Klinikaufenthalt seiner Ehefrau im April/Mai 1980, ganz abgesehen davon, daß für einen etwa so ausgelösten Schock der verbotene Zugriff auf Zigarettenpackungen nicht typisch wäre.

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Ist mithin keiner der genannten Ausnahmegründe gegeben, so kann auch von der disziplinaren Höchstmaßnahme nicht abgesehen werden. Dabei kommt es keineswegs vordergründig auf das Bejahen oder Verneinen von Merkmalen enumerativ aufgezählter Gründe an, die aus einer Mehr- oder gar einer Vielzahl vergleichbar erscheinender weiterer Gründe herausgegriffen worden wären, die dann aber allein Eingang in die Rechtsprechung und dort Anerkennung als Ausnahmegründe gefunden hätten. Es geht einzig vielmehr um das Feststellen von Lebensverhältnissen, die einerseits für Tat und Täter bestimmend waren, deren Einfluß auf das Dienstvergehen zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, die andererseits von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet sind, daß man das Verhalten unter solchen Bedingungen nicht mehr allein mit normalen Maßstäben messen darf. Umstände, die wirklich das Merkmal des Außergewöhnlichen tragen, werden von den drei oben erörterten Ausnahmegründen sämtlich erfaßt. Sie allein aber rechtfertigen es, einen Rest von Vertrauen - ausnahmsweise - auch noch in einen Beamten zu setzen, der bei seiner Dienstausübung schuldhaft in schwerster Weise versagt hat. Wollte man weitere Gründe ebenso gelten lassen, so würde man notwendigerweise auch Umstände erfassen, die sich vom Alltäglichen nicht abheben oder doch nicht so wesentlich unterscheiden, als daß es für das berufserforderliche Vertrauen bedeutsam wäre. Die Notwendigkeit der Erhaltung von Funktionsfähigkeit und -tüchtigkeit öffentlicher Verwaltung verbietet es jedoch, eine solche Ausweitung vorzunehmen. Ein Beamter, der durch schuldhaftes Versagen das Vertrauen der Allgemeinheit verloren hat, kann der Verwaltung nicht mehr zugemutet werden.

24

Zugunsten des Beamten kann sich auch die Tatsache nicht auswirken, daß er stets auf den Inhalt von Warensendungen zugegriffen hat, die nicht wie Sendungen zum normalen Tarif fest verschlossen, sondern die offen und relativ leicht zugänglich gegen ermäßigte Gebühr der Post zum Versand anvertraut worden waren. Denn Art und Wert des Gegenstandes, auf den oder auf dessen Inhalt sich der Zugriff gerichtet hat, ist, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung hervorgehoben hat, für das Disziplinarmaß nicht von Belang (Urteil vom 6. Februar 1980 - BVerwG 1 D 15.79 - [BVerwG Dok.Ber. B 1980, 144]; Urteil vom 29. Januar 1976 - BVerG 1 D 53.75 - [BVerwG Dok.Ber. B 1976, 147]; Urteil vom 1. Oktober 1968 - BVerwG 1 D 22.68 - [BVerwG Dok.Ber. B 1969, 3435]). Die Deutsche Bundespost hat die ihr anvertrauten Güter ohne Rücksicht auf Wert, Inhalt und Bedeutung zu verwahren und zu befördern; demgemäß muß Beförderungsgut, gleich welcher Art, für jeden dienstlich mit ihm befaßten Beamten absolut unantastbar sein. Es wäre eine unerträgliche Einschränkung der Zuverlässigkeit des Postbetriebes, wenn es Unterschiede in der Schutzwürdigkeit der einzelnen der Post oder der Bahn zur Beförderung anvertrauten Sendungen gegenüber in jedem Fall unerlaubtem Zugriff von Bediensteten gäbe, wenn insbesondere der einzelne Post- oder Bahnbedienstete selbst über das Maß der Schutzwürdigkeit zu befinden hätte (Urteil vom 24. September 1975 - BVerwG 1 D 49.75 - [BVerwG Dok.Ber. B 1976, 7]). Das ist so selbstverständlich, daß die Unmöglichkeit einer Differenzierung jedem pflichtgetreuen Beamten ebenso ohne weiteres bewußt ist wie das disziplinare Risiko, das mit einem unredlichen Zugriff in jedem Falle verbunden ist.

25

Etwas anderes kann auch aus dem Urteil des Senats vom 27. Oktober 1982 - BVerwG 1 D 97.81 - nicht hergeleitet werden. Dort ist zwar im Hinblick darauf, daß es sich um eine Warensendung handelte, von verringertem Unrechtbewußtsein des beschuldigten Beamten ausgegangen worden. Dieser hatte sich jedoch der Verletzung des Postgeheimnisses schuldig gemacht; er hatte das getan, was der Absender durch die Wahl der für solche Sendungen geringeren Gebühr - unter gewissen, nicht vorliegenden Voraussetzungen zwar und in gewissen Grenzen nur - zugelassen hatte, nämlich Einblick in die betreffende Sendung genommen, hatte diese selbst und ihren Inhalt aber unangetastet gelassen. Damit ist bereits der maßgebende Unterschied zum vorliegenden Fall aufgezeigt: Das Einverständnis des Absenders mit dem vom Beamten wiederholt beobachteten Verhalten kann nicht unterstellt, es kann nicht einmal davon ausgegangen werden, daß es für den Versender nicht darauf angekommen wäre, wer die Zigaretten erhält. Denn anders als bei Warenproben, die zu Werbezwecken an jedermann unaufgefordert verteilt werden oder die jeder Interessierte ohne weiteres anfordern kann, kommt es bei den an bestimmte Personen verschickten Testsendungen dem Versender ohne Frage auch darauf an, die Reaktion gerade des konkret ausgewählten und in einem Begleitschreiben persönlich angesprochenen Adressaten zu erfahren. Selbst wenn es zuweilen vorgekommen sein sollte, daß einzelne der für den Test ausgewählten Personen keinen Eigenbedarf an Zigaretten hatten, wird es für die Firma Reemtsma von Interesse gewesen sein, die Reaktion auch dieser Testpersonen kennenzulernen. Wert und Bedeutung derartiger Testsendungen dürfen daher weder am objektiven Wert ihres Inhalts abgelesen werden noch daran, welchen Wert der Empfänger der Sendung beimißt. Das Ergebnis eines Tests wird in jedem Falle verfälscht, wenn der Adressat - wie hier - überhaupt keine Kenntnis von der an ihn gerichteten Sendung erlangt und damit nicht einmal die Möglichkeit erhält, die Testkarte an den Absender zurückzuschicken.

26

Zugunsten des Beamten kann ferner nichts aus dem vom Verteidiger zitierten Urteil des Senats vom 1. März 1978 - BVerwG 1 D 24.77 - hergeleitet werden. Mit jenem Urteil ist zwar die auf Gehaltskürzung lautende Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts gegen einen Beamten bestätigt worden, der Bierflaschen aus aufgebrochenen Sendungen von Postkollegen entgegengenommen und ausgetrunken hatte. Der wesentliche Unterschied zum vorliegenden Fall liegt jedoch ungeachtet sonstiger Besonderheiten darin, daß in jenem - zudem als einmalige Gelegenheitstat gewerteten - Fall der beschuldigte Beamte die Sendungen nicht selbst aufgerissen, das Aufbrechen durch andere Postbedienstete zum Teil nicht einmal bemerkt hatte. Einen Vergleich mit dem jener Entscheidung zugrunde liegenden Fall läßt der hier zur Entscheidung stehende selbst dann nicht zu, wenn - wie zugunsten des Beamten unterstellt wird - im überhaupt ersten Zugriffsfall der Posthauptschaffner ... dem Beamten ein solches Zigarettenpäckchen mit der Bemerkung zugeworfen hätte, hier habe er, der Beamte, etwas zu rauchen; daß dies so gewesen sei, hat der Beamte schon in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht und auch in der vor dem Amtsgericht - Schöffengericht - ... erklärt, und er hat diese Erklärung vor dem Senat noch dahin ergänzt, daß ... gesagt habe, "der Opa da rauche nicht". Denn daß ... über den betreffenden Gegenstand nicht verfügen durfte, liegt auf der Hand. Er konnte daher unter gar keinen Umständen dem Beamten gegenüber die Zustimmung zum Zugriff auf derartige Sendungen aus der Tabakwarenproduktion der Firma Reemtsma erteilen. Er konnte nicht einmal in dem Beamten den Eindruck erwecken, daß dieser nunmehr nach eigenem Ermessen über die Warensendung verfügen dürfe. Denn daß .... hierzu keinerlei Ermächtigung hatte, war dem Beamten ohne weiteres klar, mußte ihm jedenfalls - ohne Rechtsblindheit, die zu seinen Lasten ginge und nicht berücksichtigungsfähig wäre - geläufig sein. Absolut wertlos war die Sendung auch nicht. Der Wert jeder aus 20 Zigaretten handelsüblicher Art bestehenden Sendung muß vielmehr auch dann, wenn man das Affektionsinteresse am - unverfälschten - Testergebnis außer Betracht läßt, mit annähernd drei DM veranschlagt werden. Vor allem kommt hier aber hinzu, daß sich der Beamte außer der ihm von ... zugespielten Sendung auch noch des Inhalts von mindestens vier weiteren Zigarettensendungen bemächtigt und für sich verwendet hat.

27

Muß danach auf Dienstentfernung des Beamten erkannt werden, so ist gemäß § 77 BDO über die Zubilligung eines Unterhaltsbeitrages zu befinden. Der Senat hält den Beamten im Hinblick auf eine Dienstzeit von mehr als zwanzig Jahren bei der Deutschen Bundespost, in der er weder bestraft noch diszipliniert und seit 1969 durchweg mit befriedigend beurteilt worden ist, eines Unterhaltsbeitrages für nicht unwürdig, im Umfang des gesetzlich zulässigen Höchstbetrages auch für bedürftig. Denn dieser Betrag ist erforderlich, den Beamten und seine Familie nicht nur vor unmittelbarer Not zu schützen, sondern dem Beamten auch eine gewisse Beweglichkeit bei der Suche nach einer anderen Erwerbsquelle zu geben. Sollte es dem Beamten nicht gelingen, innerhalb des ständiger Rechtsprechung gemäßen Bewilligungszeitraumes eine andere Beschäftigung zu finden, so steht es ihm frei, sich wegen der Neu- oder Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrages an das Bundesdisziplinargericht zu wenden.

28

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus §§ 113 ff. BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Dr. Hartmann
Pellnitz