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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.01.1995, Az.: BVerwG 1 WB 68.94

Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit der Bewertungen von Prüfungsteilen im Rahmen der Lehrgangsprüfung eines Soldaten der Bundeswehr; Umfang des Überdenkens der Prüfungsbewertung durch die Prüfer vor einer Gerichtsentscheidung; Anforderungen an die Möglichkeit zur Anfertigung einer Ersatzklausur

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.01.1995
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 68.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 13736
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 103, 200 - 208
  • DokBer B 1995, 171-176
  • NVwZ 1996, 71 (amtl. Leitsatz)
  • NZWehrR 1995, 249-252

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Auch bei militärischen Laufbahnprüfungen hat der Kandidat keinen Anspruch auf eine optimale Vermittlung des Prüfungsstoffes.

  2. 2.

    Bei militärischen Laufbahnprüfungen hat der Kandidat keinen Anspruch darauf, daß vor einer Entscheidung im Beschwerdeverfahren den Prüfungsorganen Gelegenheit gegeben wird, ihre Bewertung von Prüfungsaufgaben unter Berücksichtigung des Vorbringens des Kandidaten zu überdenken.

  3. 3.

    Die Bewertungen einzelner Prüfungsteile innerhalb von Laufbahnprüfungen der Soldaten sind regelmäßig nach der Wehrbeschwerdeordnung anfechtbare truppendienstliche Maßnahmen.

Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 24. Januar 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch, sowie
Oberstleutnant Mohr, Hauptmann Hamp als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat. Er wird als Hauptmann beim Stab Gebirgsinstandsetzungsregiment ... in R. verwendet.

2

Mit Kommandierungsverfügung vom 11. August 1992 wurde er für die Zeit vom 1. Dezember 1992 bis 11. März 1993 zur Führungsakademie der Bundeswehr (FüAkBw) kommandiert, um dort am Stabsgrundlehrgang Fortbildungsstufe C Nr. 3 a/92 teilzunehmen. Im Rahmen dieses Prüfungslehrgangs bearbeitete er am 3. Februar 1993 die Teilstreitkraft-Klausur (TSK-Klausur) Heer. Seine Ausarbeitung wurde vom Prüfungsausschuß mit der Note 5 "mangelhaft" bewertet. Diese Einzelnote wurde ihm am 3. März 1993 bekanntgegeben. Die Nr. 8 der Prüfungsordnung für den Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C vom 1. Dezember 1983 besagt, daß bei mehr als einem nicht ausreichenden Leistungsnachweis der Lehrgang - unabhängig von der erreichten Platzziffer - als nicht bestanden gilt. In dem Lehrgang waren insgesamt vier prüfungsrelevante Leistungsnachweise zu erbringen. Da der Antragsteller in der am 23. Dezember 1992 geschriebenen Klausur "Sicherheitspolitik und Streitkräfte" nur die Note 5 "mangelhaft" erreicht hatte, hatte er nach der Prüfungsordnung den Lehrgang insgesamt nicht bestanden.

3

Mit Beschwerde vom 8. März 1993 beantragte er, die Bewertung seiner Bearbeitung der TSK-Klausur aufzuheben und mit "ausreichend" neu zu bewerten. Zur Begründung führte er aus:

4

Wegen eines einwöchigen Urlaubs des Hörsaaldozenten, Oberstleutnant i.G. H., sei in der siebten Ausbildungswoche der Hörsaal 1, dem er angehört habe, mit dem Hörsaal 4 zusammengelegt worden. Der dortige Dozent habe an den Ausbildungsstand seines Hörsaals angeschlossen. Den Stand des Hörsaals 1 habe er nicht einmal gekannt. Deswegen sei die vorbereitende Ausbildung der Lehrgangsteilnehmer dieses Hörsaals schlechter gewesen als der anderen. Ihm selbst sei durch die Störung der kontinuierlichen Unterrichtung durch den Stammdozenten, durch die geringere Effektivität des Unterrichts bei einem doppelt so großen Kreis von Lehrgangsteilnehmern und durch erschwerte Einstellung auf die Vortragsart des anderen Dozenten sowie die dadurch bedingten Mängel im Grundlagenwissen, die durch weiterführenden Unterricht und Selbststudium nicht hätten abgebaut werden können, ein bis zur TSK-Klausur nachvollziehbarer Nachteil entstanden. Während der abschließenden Vorbereitung auf den Leistungsnachweis habe ihm ein anderer Lehrgangsteilnehmer erzählt, daß nach einer Mitteilung des Tutors Major Ha. bei der Geländebesprechung die Dozenten konkrete Hinweise zur bevorstehenden Klausur gäben. Bei dieser Besprechung habe Oberstleutnant i.G. H. intensiv mit Beschreibung des Geländes am Schäferberg, aber ohne Zusammenhang mit der bisherigen Lageentwicklung, einen Gegenangriff besprochen und dabei erklärt, wo das gleiche Gelände wie am letzten Besprechungspunkt, am K.berg, vorzufinden sei. Er selbst habe dies für einen konkreten Hinweis auf die Klausur gehalten. Das habe sich aber als falsch erwiesen. Schließlich habe er erfahren, daß bei Durchführung des Gegenangriffs und gleichzeitigem Ausweichen der linken und rechten Kompanie die Zensur "mangelhaft" gegeben werde. Bei ihm sei dies so gewesen, bei zwei anderen Lehrgangsteilnehmern aber nicht; diese hätten dieselbe Fallösung gewählt, aber trotzdem die Bewertung "ausreichend" erhalten.

5

Mit Beschwerdebescheid vom 30. Juli 1993 wies der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr die Beschwerde zurück.

6

In der Woche, in der der Hörsaaldozent, Oberstleutnant i.G. H., Urlaub gehabt habe, sei der Unterricht überwiegend durch Spezialdozenten zu gestalten gewesen. Nur fünf Ausbildungsstunden habe der Dozent für Heereslehre zu übernehmen. Der Urlaub sei in die Zeit gefallen, in der Teil I der Planübung stattgefunden habe. Dieser Teil sei als Einstiegsteil zu bewerten, in dem die nicht prüfungsrelevante Führungsebene Brigade vermittelt werde. Den Unterricht in Heereslehre in den letzten zweieinhalb Wochen vor der Klausur im Teil II der Planübung, in dem intensiv taktisch ausgebildet, die Elemente der Lasebeurteilung wiederholt und jede Lagefeststellung vertieft worden seien, habe der Lehrsaaloffizier Oberstleutnant i.G. H. wieder selbst gegeben. Während der Geländebesprechung auf dem K.berg habe dieser Dozent den Gegenangriff "Sense" eingehend besprochen; ein Zusammenhang mit der Klausur sei jedoch weder vorhanden gewesen noch habe er konstruiert werden können. Einen gezielten Hinweis auf die bevorstehende Klausur habe es nicht gegeben. Die Bewertung der Klausurarbeit des Antragstellers mit der Einzelnote 5 sei nicht auf eine Fehlinterpretation irgendwelcher Hinweise während der Lagebesprechung zurückzuführen. In der taktischen Ausbildung im Grundlehrgang würden nicht richtige oder falsche Entschlüsse, sondern die logische Ableitung und die geschlossene Gedankenführung eines Entschlusses bewertet. Nach dem sachverständigen Votum des Leiters des Fachbereichs Führungslehre Heer, dem sich der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr angeschlossen habe, sei die Auffassung der beiden Prüfer richtig, wonach die Arbeit des Antragstellers Mängel in der konsequenten Gedankenführung, im Verständnis für die Zusammenhänge und im Überblick über die taktische Situation aufweise. Nach diesem Urteil habe der Antragsteller keine annähernd lagegerechte Feindlagebeurteilung entwickelt. Sein Kräftevergleich sei unzureichend und widersprüchlich gewesen. Weiter sei ausschlaggebend, daß er die Brigadereserven weder bei der Geländebeurteilung noch im Kräftevergleich berücksichtigt habe. Er habe daher die Gesamtlage, in der er als Kommandeur des Gefechtsverbandes einen Entschluß zu fassen gehabt habe, nicht überblickt und deshalb auch nicht zu einer zielgerichteten Gedankenführung gefunden. Schließlich sei es nicht fehlerhaft, wenn die Arbeiten zweier anderer Lehrgangsteilnehmer mit der Einzelnote 4 bewertet worden seien, obwohl diese ebenfalls ein Ausweichen links und rechts mit gleichzeitigem Gegenangriff vorgesehen hätten. Ein derartiger Entschluß sei zwar ein deutlicher, schwerer Mangel, der jedoch nicht zwangsläufig zur Teilnote 5 führe.

7

Mit Schreiben vom 20. August 1993 legte der Antragsteller gegen diesen Beschwerdebescheid weitere Beschwerde ein. Zur Begründung berief er sich in gleicher Weise wie im Schreiben vom 8. März 1993 auf die urlaubsbedingte Abwesenheit des Oberstleutnants i.G. H. in der Zeit vom 11. bis 15. Januar 1993 und auf die Äußerungen dieses Dozenten vor der TSK-Klausur, die ihn auf die falsche Spur gebracht hätten. Ergänzend trug er vor, in einem anderen Fach sei es den Prüflingen auf Antrag ermöglicht worden, eine Ersatzklausur zu schreiben, weil zu einem Thema während der Vorbereitung falsche Unterlagen zur Verfügung gestellt worden seien. In verschiedenen Fächern werde verschieden auf Formfehler reagiert.

8

Mit Beschwerdebescheid vom 14. Dezember 1993 wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) die weitere Beschwerde zurück.

9

Zur Begründung ist auf die Gründe des Beschwerdebescheids vom 30. Juli 1993 verwiesen und ergänzend folgendes ausgeführt:

10

Es gebe keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem damaligen Urlaub des Oberstleutnant i.G. H. und dem Ergebnis der vom Antragsteller gefertigten Klausurarbeit. Die Bestimmungen der ZDv 3/6 "Das Prüfungswesen der Streitkräfte" schrieben weder die kontinuierliche Unterrichtung durch ein und denselben Hörsaaldozenten noch intensiven Unterricht im kleinen Hörsaalrahmen vor. Die Regelungen in Nr. 201 (1 und 6) ZDv 3/6, wonach jede Prüfung sorgfältig vorzubereiten und alle Prüfungsteilnehmer gleichen Bedingungen zu unterwerfen seien, bezögen sich auf die unmittelbare Prüfungssituation und stünden mit dem Sachvortrag des Antragstellers nicht in Zusammenhang. Der Tutor Major Ha. habe nicht angekündigt, der TSK-Dozent werde Hinweise zur bevorstehenden Klausur geben, sondern nur gesagt, daß es Ähnlichkeiten zwischen dem Gegenstand der Besprechung und der Klausur geben könne. Im übrigen unterschieden sich alle tatsächlichen Lagen voneinander. Es gebe lediglich Ähnlichkeiten. Nur darauf habe der Tutor hingewiesen.

11

Der Beschwerdebescheid wurde dem Antragsteller am 20. Dezember 1993 ausgehändigt. Mit Schreiben vom 30. Dezember 1993, beim BMVg am 3. Januar 1994 eingegangen, hat er gerichtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - beantragt. Der BMVg hat diesen Antrag dem Senat mit Schreiben vom 5. August 1994 vorgelegt.

12

Der Antragsteller nimmt zur Begründung seines Antrags auf die Beschwerde vom 8. März 1993 und auf die weitere Beschwerde vom 20. August 1993 Bezug und trägt vor:

13

"Im Hinblick auf Gleichbehandlung sowie Fürsorge" sei die unter ungleichen Bedingungen zustande gekommene Bewertung der TSK-Klausur aufzuheben. Oberstleutnant i.G. H. habe im übrigen bereits vor der Notenkonferenz gewußt, daß zweimal die Note 5 vergeben worden sei. Deswegen sei die angefochtene Bewertung auch in formeller Hinsicht rechtswidrig.

14

Er stellt den Antrag,

die Bewertung der TSK-Klausur Heer vom 3. Februar 1993 an der FüAkBw im Grundlehrgang C 3 a/92 aufzuheben und die Verpflichtung auszusprechen, die Klausur unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts mit mindestens "ausreichend" zu bewerten.

15

Hilfsweise beantragt er,

ihm "unter Anrechnung der übrigen Klausuren des Lehrgangs die Wiederholung der TSK-Klausur zu ermöglichen".

16

Der BMVg bittet,

den Antrag zurückzuweisen.

17

Er begründet dies wie folgt:

18

Der Antrag sei wegen unzureichender Begründung unzulässig. Die ihm beigegebene Begründung genüge den rechtlichen Anforderungen nicht, weil darin auf die ergangenen Bescheide nicht eingegangen und nicht dargelegt werde, weshalb der Antragsteller sie für rechtswidrig halte. Die Bezugnahme auf frühere Schreiben sei nicht zulässig.

19

Die vom Antragsteller beantragte Verpflichtung zur Neubewertung der Klausurarbeit mit einer bestimmten Note sei aus Rechtsgründen nicht möglich. Der Hilfsantrag sei unzulässig. Weder die Prüfungsordnung noch der Prüfungsbefehl ließen zu, daß nach erfolgloser Teilnahme am Stabsgrundlehrgang ein einzelner Leistungsnachweis mit dem Ziel, den Lehrgang nachträglich zu bestehen, erneut abgelegt werden könne.

20

Der Antrag sei im übrigen offensichtlich unbegründet. Der Urlaub des Dozenten für Heereslehre, Oberstleutnant i.G. H., sei in die Woche vom 11. Januar 1993 bis 15. Januar 1993 gefallen, in der der Unterricht vorwiegend durch Spezialdozenten zu gestalten gewesen sei. In dieser Zeit seien nur fünf Unterrichtsstunden im Fach Heereslehre angefallen. Überdies sei in dieser Woche Teil I der Planübung, der allgemeine Einstiegsteil, abgehalten worden, der die nicht prüfungsrelevante Führungsebene Brigade vermittelt habe. Den intensiven Taktikunterricht im Teil II der Planübung in den letzten zweieinhalb Wochen vor der Klausur habe Oberstleutnant i.G. H. wieder selbst gegeben. Der Hörsaal des Antragstellers habe im übrigen in der TSK-Klausur mit einem Notendurchschnitt von 3,20 überdurchschnittlich gut abgeschnitten. Auch sonst seien durch den einwöchigen Urlaub des im Dienstplan als Unterrichtender ausgewiesenen Oberstleutnant i.G. H. keine Vorschriften verletzt worden. Der Tutor Major Ha. habe Lehrgangsteilnehmern den Rat gegeben, bei der Geländebesprechung aufzupassen, weil dabei "Hinweise hinsichtlich Ähnlichkeiten in der Klausur gegeben werden könnten". Das seien keine bewußt falschen Hinweise gewesen. Die Erklärungen des Dozenten über die Bedeutung des Schäferberges mit Geländeverhältnissen wie am Kesterberg seien notwendig und wichtig gewesen; ein Zusammenhang mit der Klausur bestehe aber nicht und könne auch nicht konstruiert werden. Die Arbeit des Antragstellers sei wegen Mängeln in der Gedankenführung, im Verständnis für Zusammenhänge und im Überblick über die taktische Situation mit der Einzelnote 5 bewertet worden. Die Äußerung des Oberstleutnants i.G. H. vor der Notenkonferenz, daß in der TSK-Klausur zweimal die Note 5 vergeben worden sei, sei nach der Bewertung durch die Prüfer, aber vor der formalen Bestätigung der Einzelnoten durch den Prüfungsausschuß und vor der namentlichen Zuordnung der anonym unter Kennummer geschriebenen Arbeiten gefallen.

21

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 11/94 - sowie die Personalakten des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.

22

II

Der Antrag ist zulässig.

23

Allerdings hat der Antragsteller in seinem Antragsschreiben vom 30. Dezember 1993, seinem einzigen innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist (§ 17 Abs. 4 Satz 1 WBO) in dieser Sache eingegangenen Schreiben, weitgehend auf seine Beschwerde vom 8. März 1993 und seine weitere Beschwerde vom 20. August 1993 Bezug genommen. Die bloße Bezugnahme auf frühere Schriftsätze im Vorverfahren genügt den Erfordernissen des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO, wonach der Antrag innerhalb der Zweiwochenfrist nicht nur eingelegt, sondern auch begründet werden muß, nicht. Das hat der Senat wiederholt entschieden(Beschlüsse vom 16. September 1971 - BVerwG 1 WB 97.70-, vom 23. Februar 1972 - BVerwG 1 WB 1.70 - <BVerwGE 43, 308 [310]>, vom 16. August 1974 - BVerwG 1 WB 89.74-, vom 7. Februar 1979 - BVerwG 1 WB 4.78 - undvom 6. August 1980 - BVerwG 1 WB 81.80 - <NZWehrr 1981, 59>). Der Antragsteller hat im Schreiben vom 30. Dezember 1993 zur Begründung des Antrags zwar auf die Beschwerde und die weitere Beschwerde Bezug genommen, aber immerhin angegeben, daß er die Aufhebung der TSK-Klausur deshalb beantrage, weil sie "im Hinblick auf Gleichbehandlung sowie Fürsorge ... unter ungleichen Bedingungen" zustandegekommen sei und weil Oberstleutnant i.G. H. schon vor der Notenkonferenz erklärt habe, es sei zweimal die Note 5 vergeben worden. Die rechtlichen Gesichtspunkte, auf die der Antrag gestützt werden soll, sind damit angesprochen. Es reicht aus, wenn innerhalb der Antragsfrist überhaupt eine substantiierte Begründung abgegeben wird. Eine Vertiefung durch Bezugnahme auf frühere Schreiben ist dadurch nicht ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall genügt die Begründung danach noch den gesetzlichen Anforderungen.

24

Nach § 34 SG, § 17 Abs. 1 und 3 WBO kann sich der Soldat gegen eine Verletzung seiner in den §§ 6 bis 23, 26 bis 29 und 32 bis 36 SG niedergelegten Rechte sowie gegen die Verletzung der dort geregelten Vorgesetztenpflichten mit der Behauptung wenden, eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung eines Vorgesetzten sei rechtswidrig. Mit der erfolgreichen Teilnahme am Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C erfüllt der Soldat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 SLV und erwirbt das erforderliche Grundlagenwissen für eine Verwendung als Stabsoffizier; die Teilnahme an diesem Lehrgang hat demnach nicht nur Ausbildungs-, sondern auch Prüfungscharakter (vgl.Beschlüsse vom 13. Oktober 1976 - BVerwG 1 WB 74.76 - undvom 18. Mai 1982 - BVerwG 1 WB 148.78 - <BVerwGE 73, 376 [f.]>). Prüfungsentscheidungen, die für die Gestaltung der Laufbahn des Soldaten und damit letztlich für seine Verwendung von Bedeutung sind, sind Maßnahmen truppendienstlicher Art und im Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten überprüfbar.

25

Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sind im vorliegenden Fall die vom Antragsteller beantragte Aufhebung der Bewertung der TSK-Klausur vom 3. Februar 1993 und dessen weiteres Begehren, den BMVg zu verpflichten, die Bearbeitung der TSK-Klausur neu zu bewerten, hilfsweise ihm die Fertigung einer anderen TSK-Klausur zu ermöglichen. Die Einzelnote in der TSK-Klausur ist als selbständige truppendienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO anfechtbar (vgl.Beschlüsse vom 27. September 1978 - BVerwG 1 WB 73.77 - <BVerwGE 63, 129>, vom 18. Mai 1982 - BVerwG 1 WB 148.78 - <BVerwGE 73, 376 [f.]>, vom 28. März 1984 - BVerwG 1 WB 42.83 - undvom 8. Mai 1984 - BVerwG 1 WB 62.83 -).

26

Der nunmehr für das Prüfungsrecht - mit Ausnahme des Laufbahnprüfungsrechts für Beamte - zuständige 6. Revisionssenat vertritt zwar die Auffassung, daß Einzelnoten, die als unselbständige Grundlage in die Berechnung eines Gesamtergebnisses eingehen, keinen Verwaltungsaktcharakter hätten und deshalb mit einer Anfechtungsklage nicht angefochten werden könnten. Verwaltungsakt sei erst der abschließende Bescheid der Prüfungsbehörde mit der darin enthaltenen Feststellung des Prüfungsergebnisses (vgl.Urteile vom 16. März 1994 - BVerwG 6 C 5.93 - undvom 22. Juni 1994 - BVerwG 6 C 37.92 -). Diese Rechtsauffassung steht der Auffassung des Senats nicht entgegen, Einzelnoten in Laufbahnprüfungen der Soldaten seien regelmäßig nach der Wehrbeschwerdeordnung anfechtbare Maßnahmen der zuständigen Vorgesetzten. Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß der Begriff der Maßnahme nach § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO nicht nur dann erfüllt ist, wenn eine Verhaltensweise eines Vorgesetzten regelnden Inhalt im Sinne des § 35 VwVfG hat. Der Maßnahmebegriff der Wehrbeschwerdeordnung ist weiter und erfaßt jedes Handeln, das geeignet ist, in den Rechtskreis des einzelnen Soldaten hineinzuwirken (vgl.Beschluß vom 6. November 1991 - BVerwG 1 WB 42.91 - <BVerwGE 93, 186>).

27

Unter Beachtung dieser Grundsätze bestehen gegen die Anfechtung von Einzelnoten in militärischen Laufbahnprüfungen keine Bedenken.

28

Der zulässige Aufhebungsantrag ist nicht begründet.

29

Eine gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen ist nur beschränkt möglich. Die in eigener Verantwortung und frei von Weisungen getroffene wissenschaftlich-pädagogische Bewertung einer Leistung durch den Prüfer ist für das Gericht nur insoweit überprüfbar, als vertretbare, mit gewichtigen Argumenten belegte, folgerichtig begründete Lösungen nicht allein deswegen als falsch bewertet werden dürfen, weil sie der wissenschaftlichen Meinung des Prüfers nicht entsprechen. Insoweit, aber auch nur insoweit sind fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfer und Prüfling der gerichtlichen Überprüfung nicht entzogen (vgl. dazuBeschlüsse vom 17. April 1991 - BVerfG 1 BvR 419/81 - u.a. - <BVerfGE 84, 34> undvom 10. Oktober 1991 - BVerfG 1 BvR 991/91 - <NVwZ 1992, 657>). Eine Nachprüfung findet jedenfalls dahin statt, ob der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, ob er allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder gegen Verfahrensvorschriften - vor allem gegen die einschlägigen Prüfungsbestimmungen - verstoßen hat, ob er sich bei der Bewertung der Leistungsnachweise von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen und ob die äußeren Prüfungsbedingungen für alle Prüfungsteilnehmer gleich sind(Beschluß vom 30. Oktober 1979 - BVerwG 1 WB 132.77 - m.w.N.; <BVerwGE 73, 376 [378]>).

30

Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Prüfungsverfahrens bestehen nicht etwa deshalb, weil der Antragsteller keine Möglichkeit gehabt hätte, seine Bedenken gegen die Bewertung der TSK-Klausur gegenüber dem Prüfungsausschuß geltend zu machen und diesen zu veranlassen, das Ergebnis der Bewertung zu überdenken. Entsprechende Kontrollen durch die Prüfungsinstanzen selbst haben sowohl das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) als auch der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts(Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - <Buchholz 421.0 Nr. 313>), im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG nur dann für erforderlich gehalten, wenn es sich um Prüfungen handelt, die Voraussetzung für den Einstieg in das Berufsleben sind. Das ist bei Laufbahnlehrgängen und Prüfungen innerhalb eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nicht der Fall. Abgesehen davon sieht der einschlägige Prüfungsbefehl die Anrufung des Prüfungsausschusses vor, er schreibt weiter vor, daß jeder Leistungsnachweis mit den Lehrgangsteilnehmern nachzubereiten sei, so daß diese ausreichend über die Grundlagen der Bewertung der Prüfungsaufgaben informiert sind. Im vorliegenden Fall haben zudem nach dem unbestrittenen Inhalt des Beschwerdebescheids Oberstleutnant i.G. H., der Leiter des Fachbereichs Führungslehre Heer und der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Beschwerdeverfahren Stellung genommen, so daß von daher eine ausreichende Klärung des Sachverhalts vor Beginn des gerichtlichen Verfahrens erfolgt ist.

31

Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich kein Anhaltspunkt für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Prüfungsentscheidung; bei der Bewertung der TSK-Klausur ist nicht gegen die die gerichtliche Überprüfung eines Prüfungsergebnisses bestimmenden Grundsätze verstoßen worden. Nach Nr. 201 (5) ZDv 3/6 "Das Prüfungswesen der Streitkräfte" darf in der Regel nur geprüft werden, "worüber gelehrt und worin ausgebildet oder was rechtzeitig vor einer Prüfung als Forderung bekanntgegeben wurde". Deshalb kann ein Prüfungsergebnis rechtswidrig sein, wenn ein den Prüfungsanforderungen entsprechender Unterricht nicht erteilt worden ist. Die gerichtliche Nachprüfung darf freilich nicht in den Bereich der didaktischen Ausgestaltung des Unterrichtes hineinwirken (BVerwGE 73, 376 [379]).

32

Der Antragsteller hatte keinen Anspruch darauf, im gesamten Verlauf des Lehrgangs von demselben, als Hörsaaloffizier eingeteilten Dozenten unterrichtet zu werden. Einen solchen Anspruch begründen weder Nr. 201 (1) noch Nr. 201 (6) ZDv 3/6. Nr. 201 (1), wonach jede Prüfung sorgfältig vorzubereiten ist, bezieht sich auf die Vorbereitung der Prüfung, nicht des Prüflings. Nr. 201 (6), wonach alle Prüfungsteilnehmer gleichen Bedingungen zu unterwerfen, gleichschwere Prüfungsaufgaben zu stellen, gleiche Prüfungsmaßstäbe anzuwenden und gleichartige Prüfungsbedingungen für alle Prüfungsteilnehmer zu schaffen sind, betrifft ausschließlich die Chancengleichheit in der unmittelbaren Prüfungssituation, die hier nicht in Frage steht, nicht aber die Prüfungsvorbereitung der einzelnen Prüflinge. Es stellt keine Verletzung von Rechten des Antragstellers dar, wenn sich der Dozent des Antragstellers für Heereskunde, Oberstleutnant i.G. H., in der Woche vom 11. bis 15. Januar 1993, d.h. in der dritten Woche vor der TSK-Klausur, in Urlaub befand. Der Unterricht in Heereskunde fiel in dieser Woche nicht aus, sondern wurde auf der Grundlage des Lehrplans unter Zusammenlegung zweier Hörsäle durch einen anderen Dozenten gehalten. Die Einstellung auf dessen Vortragsweise war dem Antragsteller möglich und zumutbar.

33

Fehl geht auch die Rüge des Antragstellers, dadurch seien die Lehrgangs- und Klausurteilnehmer seines Hörsaals und damit auch er selbst gegenüber denjenigen in den anderen Hörsälen in rechtlich maßgeblicher Weise ungleich behandelt worden. Es mag sein, daß bei Beginn der Zusammenlegung der Unterricht in Heereslehre durch den Dozenten des Hörsaals 4 für die Hörer aus dem Hörsaal 1, zu denen der Antragsteller gehörte, nicht nahtlos fortgesetzt wurde, weil der Dozent möglicherweise dort fortfuhr, wo er in seinem Hörsaal unmittelbar vorher stehen geblieben war. Es ist aber nicht erkennbar, daß eine etwaige Differenz in der Vermittlung des Lehrstoffs eine erhebliche Auswirkung auf die Vorbereitung der Lehrgangsteilnehmer des Hörsaals 1 hatte. Dasselbe gilt für die vorübergehende Verdoppelung der Hörerzahl während der Zusammenlegung beider Hörsäle. Auch der Antragsteller konnte einen konkreten Nachteil nicht aufzeigen. Aus dem Prüfungsergebnis der Lehrgangsteilnehmer des Hörsaals 1 ergibt sich dazu jedenfalls nichts. Im Gegenteil haben diese Lehrgangsteilnehmer nach dem unbestrittenen Vorbringen des BMVg in der TSK-Klausur mit einem Notendurchschnitt von 3,20 sogar überdurchschnittlich gut abgeschnitten. In der Urlaubswoche des Dozenten Oberstleutnant i.G. H. waren im übrigen unstreitig lediglich fünf Unterrichtsstunden in Heereslehre unter Zusammenlegung beider Hörsäle zu übernehmen. Zudem wurde unbestritten in dieser Woche Teil I der Planübung abgehalten, der der allgemeine Einstiegsteil ist und die Führungsebene Brigade vermittelte, die nicht prüfungsrelevant ist; in der TSK-Klausur wurden die Prüfungsteilnehmer als Führer eines Gefechtsverbandes (Bataillon) gefordert. Die intensive Ausbildung auf dem Gebiet, der Gegenstand der TSK-Klausur war, folgte erst im Teil II der Planübung in den auf den Urlaub des Dozenten folgenden, unmittelbar vor der Klausur gelegenen zweieinhalb Wochen, in denen die Elemente der Lagebeurteilung wiederholt und in jeder Lagefeststellung vertieft wurden. In dieser gesamten Zeit hielt den Unterricht in dem auch in diesem Fach vom Hörsaal 4 wieder getrennt geführten Hörsaal 1 aber der als Dozent für Heereskunde eingeteilte Oberstleutnant i.G. H.. Ein Zusammmenhang zwischen dem Abschneiden des Antragstellers in der TSK-Klausur und der Tatsache, daß Oberstleutnant i.G. H. auch in der Woche seines Urlaubs im Dienstplan als Unterrichtender ausgewiesen war, ist nicht ersichtlich. Einen solchen Zusammenhang zeigt auch der Antragsteller in seinem Vortrag nicht auf.

34

Der Antragsteller hat damit ausreichenden Unterricht über den Prüfungsstoff, auch im Sinne einer Anleitung zur Vorbereitung auf die Klausur, erhalten. Einen über den tatsächlich gewährten Unterricht hinausgehenden Anspruch hat er in diesem Zusammenhang nicht. Von Offizieren kann und muß erwartet werden, daß sie sich an Hand des zugänglichen Informationsmaterials selbst aktiv an der Erarbeitung des erforderlichen Wissens beteiligen, sich auf diese Weise selbst einen fundierten Überblick verschaffen und dadurch in die Lage versetzen, die Begriffe und Probleme zu erkennen und zu erläutern. Insoweit sind an die Teilnehmer am Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Teilnehmer wissenschaftlicher Ausbildungsgänge (BVerwGE 73, 376 [379]).

35

Die Behauptung des Antragstellers, ihm seien unrichtige und irreführende Hinweise für die Klausur gegeben worden, führt ebenfalls nicht zur Aufhebung der angefochtenen Bewertung. Es kann dahinstehen, in welcher Weise der Tutor Major Ha. Lehrgangsteilnehmern nahegelegt hat, bei der Geländebesprechung im Teil II der Planübung im Hinblick auf die TSK-Klausur aufmerksam zu sein. Hat er ihnen dies, wie der BMVg vorträgt, mit dem Hinweis empfohlen, daß Ähnlichkeiten mit den Anforderungen der Klausur bestehen könnten, so konnte dies nicht als Ankündigung gleichartiger Gegebenheiten in der TSK-Klausur verstanden werden. Hat er gesagt, der Dozent werde bei dieser Gelegenheit Hinweise zur Klausur geben, so konnte auch dies bei richtigem Verständnis nicht so aufgefaßt werden, man könne die Einzelheiten der Geländebesprechung auf die Klausur übertragen. Selbst im letzteren Fall durfte ein verständiger Lehrgangsteilnehmer dem Hinweis nur entnehmen, die Geländebesprechung könne in methodischer Hinsicht, nicht aber im inhaltlichen Detail als Muster für die Klausurbearbeitung dienen. Dies gilt um so mehr, als nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag des BMVg Lagebeurteilungen untereinander zwar Ähnlichkeiten aufweisen, vor allem in der Argumentation, wie bestimmte Kräfte unter Berücksichtigung von Zeit und Raum einzusetzen sind, sich aber gleichwohl in der Praxis sämtlich voneinander unterscheiden. Danach konnte der Hinweis des Dozenten bei der Geländebesprechung über die damaligen Gegebenheiten nicht auf die der Klausur zugrundeliegende Fallgestaltung übertragen werden. Es hat sich auch nicht ergeben, daß der Dozent den Klausurteilnehmern für diesen Leistungsnachweis falsche Unterlagen zur Verfügung gestellt hätte. Schon deshalb kann der Antragsteller aus dem von ihm geschilderten Bezugsfall, in dem Lehrgangsteilnehmer eine Klausur aus solchen Gründen nachschreiben konnten, für sich nichts herleiten.

36

Die Argumentation des Antragstellers, bei der Bewertung seiner Arbeit sei anders vorgegangen worden als bei der Bewertung der Arbeiten zweier anderer Lehrgangsteilnehmer, greift ebenfalls nicht durch. Er trägt dazu vor, diese hätten ebenso wie er selbst ein Ausweichen links und rechts bei gleichzeitigem Gegenangriff vorgeschlagen, aber trotzdem nicht wie er, die Note 5 "mangelhaft", sondern die Note 4 "ausreichend" erhalten. Nach dem glaubhaften Vortrag des BMVg war nach der Bewertungsgrundlage der Prüfer die erwähnte Lösung ein deutlicher, schwerer Fehler, der jedoch nicht zwangsläufig zur Teilnote 5 führen mußte; denn maßgeblich für die Bewertung waren entsprechend dem Prüfungsbefehl konsequente Gedankenführung, Verständnis für die Zusammenhänge und der Überblick über die taktische Situation. In diesen Punkten können sich auch Bearbeitungen, die denselben deutlichen, schweren Mangel aufweisen, so weitgehend unterscheiden, daß ein Notenunterschied von einer vollen Leistungsstufe kein Anlaß zur Annahme ungleicher Bewertungsmaßstäbe ist. So ist es möglich, daß von mehreren denselben deutlichen, schweren Mangel aufweisenden Arbeiten die eine im Sinne der Notenbeschreibung in Nr. 401 ZDv 3/6 trotz dieses Mangels "im ganzen den Anforderungen genügt" (Note 4 "ausreichend"), die andere aber "die Anforderungen nicht erfüllt" (Note 5 "mangelhaft"). Jedenfalls zeigen die Begründungen der beiden Prüfer für die Vergabe ihrer Teilnoten, daß sie dabei gründlich und gewissenhaft unter Beachtung der Leistungskriterien des Prüfungsbefehls (Nr. 26 b) vorgegangen sind.

37

Schließlich führt auch der Vortrag des Antragstellers, Oberstleutnant i.G. H. habe bereits vor der Notenkonferenz die Bewertungsergebnisse gewußt, nicht zur Aufhebung der angefochtenen Teilnote. Die Klausurarbeiten werden anonym unter Kennummer geschrieben und von den Prüfern bewertet; deren Ergebnis wird schließlich vom Prüfungsausschuß formal bestätigt. Erst dann werden die Kennummern entschlüsselt und durch die Namen ersetzt. Bei diesem Verfahrensablauf ist es möglich, daß der Fachdozent bereits vor der abschließenden formalen Bestätigung der Einzelnoten durch den Prüfungsausschuß erfährt, wie die Bewertungen der Prüfer ausgefallen sind, wobei diese Ergebnisse noch nicht bestimmten Lehrgangsteilnehmern zugeordnet werden können. Weder die Bekanntgabe dieser statistischen Angaben an den interessierten Fachdozenten noch die Weitergabe dieser Angaben durch diesen an Dritte führen dazu, daß die davon gänzlich unabhängig getroffenen und bestätigten Bewertungen aufzuheben wären. Verstöße gegen die Prüfungsordnung, den Prüfungsbefehl oder allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe, die sich bei der rechtlichen Kontrolle der einzelnen Teilnote durch das Gericht auswirken könnten, gehen daraus nicht hervor. Die formale Kontrolle der Bewertungen durch den Prüfungsausschuß und die bis zum Abschluß dieser Kontrolle vorgeschriebene Anonymität der Einzelbewertungen blieben davon jedenfalls unberührt.

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Damit hat sich kein Grund für die rechtliche Beanstandung der angefochtenen Einzelnote ergeben. Deshalb ist der Hauptantrag insoweit unbegründet, als er die Aufhebung der Einzelnote der TSK-Klausur zum Gegenstand hat. Hat die Klausurbewertung Bestand, fehlt es an einer Grundlage für jedwede Verpflichtung, die Klausur neu zu bewerten oder sie wiederholen zu lassen.

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Der Antrag ist deshalb im ganzen zurückzuweisen.

40

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Seide
Wehrl
Dr. Bosch
Mohr
Hamp