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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.05.1984, Az.: BVerwG 1 WB 62/83

Beschwerde gegen die Benotung einer Seminararbeit eines Berufssoldaten; Vorliegen einer willkürlichen Benotung einer Seminararbeit unter sachfremden Erwägungen; Umfang der gerichtlichen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.05.1984
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 62/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 18585
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 8. Mai 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
ferner
Major Flohr, Stabsarzt Dr. Pilster als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat. Vom 1. September bis 8. Dezember 1981 nahm er am Grundlehrgang 3/81 der Fortbildungsstufe C an der Führungsakademie der Bundeswehr (Fü-AkBw) teil und bestand ihn mit der Abschlußnote "ausreichend". Während dieses Lehrgangs hatte er unter anderem eine Seminararbeit in der Fachgruppe Sozialwissenschaften (SOW) zu fertigen. Die über das Thema "Zur Problematik rechnergestützter Informationssysteme in der militärischen Führung" geschriebene Arbeit wurde mit der Note "4" bewertet. Mit Schreiben vom 1. Dezember 1981, ergänzt mit Schreiben vom 15. Dezember 1981, beschwerte sich der Antragsteller gegen die Benotung der Seminararbeit. Aus den ihm in der mündlichen Nachbereitung durch den Seminarleiter, Major (jetzt Oberstleutnant) G., bekanntgegebenen Bewertungen der Einzelkriterien hätte sich als Gesamtnote mindestens eine "3 = befriedigend" ergeben müssen. Der Dozent habe zudem in der Lernphase des Seminars für sein Seminarthema zu wenig Lehrstoff geboten, obgleich Vorkenntnisse für das Seminar in der Ankündigung als nicht erforderlich bezeichnet worden seien.

2

Der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr (StvGen-Insp) wies die Beschwerde durch Bescheid vom 29. März 1982 im wesentlichen mit der Begründung zurück, beide Prüfer seien unabhängig voneinander zu der Teilnote "4" gelangt. Die der Note zugrundeliegenden zehn Einzelkriterien, von denen keines von beiden Prüfern besser als "3" bewertet worden sei, hätten jeweils einen Schnitt von 3,7 ergeben. Die Behauptung des Antragstellers, in dem Nachbereitungsgespräch mit dem Seminarleiter habe dieser die Seminararbeit in den Einzelmerkmalen überwiegend mit "gut" bewertet, könne dadurch verursacht sein, daß der Antragsteller unter dem Eindruck der unmittelbar zuvor eröffneten Note gestanden habe, der Seminarleiter ihn aus psychologischen und pädagogischen Gründen nicht unnötig habe belasten wollen und demzufolge die positiven Aspekte der Arbeit hervorgehoben habe. In der Behandlung des Seminarthemas durch den Seminarleiter werde keine Benachteiligung gesehen.

3

Die gegen diesen Bescheid eingelegte weitere Beschwerde vom 8. April 1982 wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) mit Bescheid vom 23. November 1982 zurück. In dem Bescheid ist ausgeführt, auch die erneute Überprüfung habe keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß sich die Prüfer von sachfremden Erwägungen hatten leiten lassen oder willkürlich nach vorangegangener Absprache die Noten festgesetzt hätten. Daß der Seminarleiter in der Nachbereitung die positiven Aspekte der Arbeit unverhältnismäßig stark hervorgehoben habe, könne das Ergebnis der Arbeit im Nachhinein nicht verändern. Ein dadurch beim Antragsteller entstandener falscher Eindruck könne nicht zu einer nachträglichen Besserbewertung führen.

4

Gegen den dem Antragsteller am 6. Dezember 1982 ausgehändigten Bescheid des BMVg hat der Antragsteller mit einem am gleichen Tage bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten, dem Leiter Gefechtsstand für Luftunterstützung beim .... (GE) Korps, eingegangenen Schreiben vom 20. Dezember 1982, Antrag auf Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht gestellt. Der BMVg hat den Antrag mit Schreiben vom 2. Mai 1983 dem Senat vorgelegt.

5

Der Antragsteller macht unter Ergänzung der für seine Beschwerde und weitere Beschwerde vorgetragenen Begründung geltend, er habe am 19. November 1981 wie die anderen Seminarteilnehmer auch Gelegenheit gehabt, die Originalarbeit (Erstausfertigung) einzusehen, nachdem Major G. diese jedem Seminarteilnehmer zur Einsichtnahme ausgehändigt habe. Dabei habe er Bleistiftnotizen in seiner Arbeit bemerkt. Diese könnten ein Indiz für eine sachfremde Beurteilung sein. Die dienstlichen Erklärungen des Majors G. und des Wissenschaftlichen Oberrats (WissOR) V. hierzu halte er nicht für ausreichend. Seine Vermutung erhalte noch besonderes Gewicht dadurch, daß nach Eingang seiner Beschwerde am 2. Dezember 1901 nicht beide Exemplare der Seminararbeit gemeinsam zu den Akten genommen worden seien. Dem Bundesverwaltungsgericht liege nur die Zweitausfertigung vor.

6

Auch unter Berücksichtigung der dienstlichen Erklärungen des Majors G. vom 9. Dezember 1981 und 10. Dezember 1981 bleibe er dabei, daß ihm bei der ihm mündlich eröffneten Bewertung seiner Seminararbeit die Noten in der Form bekanntgegeben worden seien, wie er dies in seiner Beschwerde vom 1. Dezember 1981 beschrieben habe, also überwiegend mit "gut". Er habe die ihm mündlich eröffneten Noten noch am gleichen Tage in der Mittagspause zu Papier gebracht, als er diese noch unmittelbar und gut in Erinnerung gehabt habe. Von den zehn Teilnoten seien ihm acht Einzelnoten genannt worden.

7

Da zwischen der dienstlichen Erklärung des Majors G. und seinem eigenen Vortrag ein unüberbrückbarer Widerspruch über den tatsächlichen Hergang am 19. November 1981 bestehe, beantrage er in einer mündlichen Verhandlung Major G. zu diesen Tatumständen zu befragen. Hierbei solle insbesondere festgestellt werden, ob die von Major G. mit "gut" bezeichneten Teilnoten gegebenenfalls solche gewesen sein könnten, die in der schriftlichen Unterlage des Majors G. vom 12. November 1981 als "3" gekennzeichnet worden seien.

8

Schließlich sei es widersprüchlich, wenn der BMVg in seiner Reschwerdeentscheidung vom 23. November 1982 hervorhebe, daß Major G. aus psychologischen und pädagogischen Gründen in der Nachbereitung die positiven Aspekte der Arbeit unverhältnismäßig stark hervorgehoben habe. In der dienstlichen Erklärung des Majors G. vom 18. Dezember 1982 sei festgehalten, daß nicht die Arbeit, sondern ein Ergebnis zukünftiger Leistungssteigerung im weiteren Seminarverlauf "zu guten, zukünftigen Ergebnissen führen könnten".

9

Der BMVg bittet,

10

den Antrag zurückzuweisen.

11

Er trägt vor, der Antrag sei unbegründet. Aus den beigezogenen Prüfungsunterlagen ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß die Prüfer unter sachfremden Erwägungen willkürlich vorgegangen wären. Die Seminararbeit des Antragstellers sei von den beiden Prüfern, Major G. am 12. November und WissOR V. am 15. November 1981, ausweislich der vorliegenden schriftlichen Meldungen nach Einzelkriterien wie folgt benotet worden:

"KriteriumMaj G.WOR V.
Themenfassung44
Sachkenntnis44
Systematisierung43
Logisches Denken34
Abstraktionsvermögen43
Differenzierungsvermögen44
Problembewußtsein44
Urteilsvermögen43
Schriftlicher Ausdruck34
Wissenschaftlicher Apparat34"
12

Hieraus ergab sich in beiden Fällen ein Gesamtergebnis von 3,7 und damit die Teilnote "4".

13

Aus den Meldungen der Teilnoten der Prüfer und ihren zur Beschwerde eingeholten Stellungnahmen gehe hervor, daß sie die Seminararbeit des Antragstellers ohne sachfremde Einflüsse unabhängig voneinander benotet hatten.

14

Dem Vorbringen des Antragstellers, er habe "bei Einsichtnahme in seine abgegebene Arbeit Bleistiftnotizen (Zeichen und Zahlen) ... (gesehen) ..., wodurch möglicherweise der zweite Prüfer auch exakt auf den Durchschnitt '3,7' kam", sei nachgegangen worden. Dabei habe sich ergeben, daß sich in den beiden Originalausfertigungen der vorgelegten Arbeit zu keinem Zeitpunkt Bleistiftnotizen befunden hätten. Die Auffassung des Antragstellers gehe aber schon deswegen fehl, weil Erst- und Zweitprüfer die Arbeit unabhängig voneinander anhand eines eigenen Exemplares der Seminararbeit bewertet hätten.

15

Auch eine Benachteiligung des Antragstellers durch eine unzureichende Behandlung der einzelnen Seminarthemen sei nicht festzustellen. Major G. habe in den zur Verfügung stehenden 19 Seminarstunden allein zwei Stunden für die Thematik der Seminararbeit des Antragstellers aufgewendet, indem er eine Bundeswehr-Video-Kassette vorgeführt habe und eine ca. eine Stunde andauernde, vertiefende und ergänzende Diskussion angeschlossen habe. Darüber hinaus habe dem Antragsteller zur Abhandlung der von ihm freiwillig übernommenen Thematik die erforderliche Literatur zur Verfügung gestanden. Er habe auch in der Zeit, in der er die Seminararbeit angefertigt habe, mehrfach die Möglichkeit zu einem Gespräch mit seinem Seminarleiter wahrgenommen. Wenn er bei dieser Gelegenheit nach Vorlage seiner Gliederung von seinem Seminarleiter bestärkt worden sei, so könne, dies noch keine Garantie dafür sein, daß der Antragsteller die Seminararbeit inhaltlich gut abhandeln und abfassen werde. Der BMVg hat, ergänzend zu den bereits im Beschwerdeverfahren abgegebenen, mit Schreiben vom 10. August 1983 dienstliche Erklärungen des WissOR Vollert vom 10. August 1983 und des Oberstleutnants G. vom 18. Juli 1981 vorgelegt.

16

Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat am 18. Oktober 1983 die Akten bei Gericht eingesehen. Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen und den Inhalt der Akten, insbesondere auf den Inhalt der zu den Akten abgegebenen dienstlichen Erklärungen, Bezug genommen.

17

II

1.

Der Antragsteller begehrt bei sachdienlicher Auslegung seines Vertrages,

  1. 1.

    die Bewertung der Seminararbeit in der Fachgruppe SOW aufzuheben und

  2. 2.

    den BMVg zu verpflichten, die Seminararbeit durch andere Prüfer erneut begutachten und benoten zu lassen.

18

2.

Der Antrag ist zulässig.

19

Nach § 34 SG, §§ 1, 17 Abs. 1 und 3 WBO kann sich der Soldat gegen die Verletzung seiner in den §§ 6 bis 23, 26 bis 29 und 32 bis 36 SG niedergelegten Rechte sowie gegen die dort geregelten Vorgesetztenpflichten mit der Behauptung wenden, daß eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung eines Vorgesetzten rechtswidrig sei.

20

Mit der erfolgreichen Teilnahme am Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C erfüllt der Soldat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 SLV und erwirbt das erforderliche Grundlagenwissen für eine Verwendung als Stabsoffizier; die Teilnahme an diesem Lehrgang hat nicht nur Ausbildungs-, sondern auch Prüfungscharakter (BVerwG Beschluß vom 13. Oktober 1976 - 1 WB 74/76). Prüfungsentscheidungen, die für die Gestaltung der Laufbahn des Soldaten, letztlich also für seine Verwendung, von Bedeutung sind, sind Maßnahmen truppendienstlicher Art und im Rechtsweg von den Wehrdienstgerichten überprüfbar. Dies gilt sowohl hinsichtlich des nach Abschluß eines Lehrgangs zu erstellenden Lehrgangszeugnisses (Abschlußnote) als auch hinsichtlich der für die einzelnen Leistungsnachweise erteilten Einzelnoten (vgl. BVerwG Beschluß vom 30. Juni 1983 - 1 WB 27/81).

21

Daß Einzelnoten aus dem Grundlehrgung der Fortbildungsstufe C zum Gegenstand eines Wehrbeschwerdeverfahrens gemacht werden können, hat der Senat bereits wiederholt entschieden (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 7. Juli 1977 - 1 WB 94/76 -, vom 21. Juni 1978 - 1 WB 23/77, - und vom 28. März 1984 - 1 WB 42/83). Der Antragsteller hat in einer näherer Nachprüfung bedürfenden Weise dargetan, daß die fragliche Einzelnote in der Seminararbeit unter Verstoß gegen seinem Schutz dienende Bestimmungen des Prüfungsrechts zustande gekommen ist.

22

3.

Der Antrag ist unbegründet. Die dem Antragsteller für seine Seminararbeit erteilte Einzelnote "4" ist nicht fehlerhaft zustande gekommen.

23

Eine gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen ist nur beschränkt möglich. Die in eigener Verantwortung und frei von Weisungen getroffene wissenschaftlich-pädagogische Bewertung einer Leistung durch den Prüfer ist für das Gericht nicht nachprüfbar; es kann sie nicht durch eine aus eigener Sachkunde gewonnene Bewertung ersetzen oder ändern und auch nicht durch andere Sachverständige vornehmen lassen, da hierdurch der Grundsatz, daß alle Prüflinge durch den für sie bestimmten Prüfer beurteilt werden müssen, durchbrochen würde (vgl. BVerwG DÖV 1981, 62 f. m.w.H.). Andernfalls konnte der Prüfling, der den Rechtsweg beschreitet, nachträglich die Gleichheit der Prüfungsbedingungen für alle zunichte machen. Der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist sonach das eigentliche Werturteil des Prüfers; dagegen findet eine Nachprüfung dahin statt, ob der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, ob er allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder gegen Verfahrensvorschriften - insbesondere gegen einschlägige Prüfungsbestimmungen - verstoßen hat oder ob er sich bei der Bewertung der Leistungsnachweise von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (BVerwG Beschluß vom 30. Juni 1983 - 1 WB 27/81).

24

Anhaltspunkte dafür, daß die beiden Prüfer von falschen Voraussetzungen ausgegangen sind, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verkannt haben oder sachfremde Erwägungen die Benotung beeinflußt haben, insbesondere daß die Prüfer nach vorangegangener Absprache die Noten festgesetzt haben, hat der Senat nicht finden können. Der Antragsteller ging bei der Begründung seines entsprechenden Verdachts davon aus, daß den Prüfern die gleiche Ausfertigung seiner Seminararbeit vorgelegt worden sei und auf diese Weise Bleistifthinweise dem Zweitkorrektor möglicherweise als Hinweise gedient haben könnten. Dies kann schon deshalb nicht der Fall gewesen sein, weil dem WissOR V. die erste Ausfertigung und Major G. die zweite Ausfertigung der von dem Antragsteller vorgelegten Seminararbeit zur Korrektur ausgehändigt wurden. Dies geht aus den von beiden Prüfern abgegebenen dienstlichen Erklärungen vom 10. Juli bzw. 10. August 1983 eindeutig hervor. Angesichts des Umstandes, daß der Bevollmächtigte des Antragstellers nach Übermittlung dieser Äußerungen die Akten bei Gericht eingesehen und daraufhin die ursprüngliche Anregung, der Frage nach dem Vorhandensein der Bleistiftanmerkungen müsse weiter nachgegangen werden, nicht mehr wiederholt hat, hat der Senat keine Bedenken, von der Richtigkeit des vom BMVg unter Vorlage der dienstlichen Äußerungen vorgetragenen Sachverhalts auszugehen. Auch sind weder auf der ersten Ausfertigung der Seminararbeit, die von dem Erstkorrektor Major G. am 12. November 1981 bewertet wurde, noch auf der zweiten Ausfertigung, die von WissOR V. am 15. November 1981 korrigiert wurde, mit Bleistift gefertigte Hinweise erkennbar. Beide Ausfertigungen der Seminararbeit lagen dem Senat vor. Der Bevollmächtigte des Antragstellers hatte anlaßlich der Akteneinsicht am 18. Oktober 1983 Gelegenheit, diese in Augenschein zu nehmen.

25

Auch aus der Tatsache, daß beide Prüfer im Endergebnis zum Durchschnitt "3,7" gekommen sind, kann der Antragsteller keine Absprache oder widersprüchliche Entscheidung entnehmen. Beide Prüfer haben die zehn Kriterien, aus denen das Gesamtergebnis zu bilden war, zum Teil verschieden bewertet und kommen nur aus der Addition und deren Division durch 10 zu dem gleichen Ergebnis. Der Senat vermag hierin kein Indiz für eine Absprache zu sehen.

26

Einer Einvernahme der vom Antragsteller als Zeugen benannten Prüfer bedarf es unter den gegebenen Umständen nicht.

27

Nachdem am rechtmäßigen Zustandekomme der Note "4" keine Bedenken bestehen, kann dahingestellt bleiben, aus welchen Gründen auch immer der Seminarleiter das Ergebnis der Arbeit in der Nachbereitung nach der Behauptung des Antragstellers besser dargestellt hat, als er sie tatsächlich beurteilt hatte. Auf das von den beiden Prüfern unabhängig voneinander in der Korrektur der Arbeit festgestellte und allein maßgebende Ergebnis hat dieses keinen Einfluß. Deshalb ist auch zu diesem Punkt eine Vernehmung des Oberstleutnants (bisher Major) G. als Zeuge nicht veranlaßt.

28

Auch die Behauptung des Antragstellers, in der "Input-Phase" zum Seminar sei vom Seminarleiter wenig zu dem Thema "Einsatz von rechnergestützten Informationssystemen in der militärischen Führung" gebracht worden, vermag in dieser allgemeinen Form eine Benachteiligung des Antragstellers gegenüber anderen Seminarteilnehmern nicht zu belegen. Dem Vortrag des StvGenInsp in dem Beschwerdebescheid vom 29. März 1982, auf den der BMVg Bezug genommen hat, wonach Major Gebauer in den zur Verfügung stehenden 19 Seminarstunden allein zwei Stunden für die Thematik der Seminararbeit des Antragstellers aufgewendet habe, indem er eine Bundeswehr-Video-Kassette vorgeführt und eine ca. eine Stunde andauernde vertiefende und ergänzende Diskussion angeschlossen habe, ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Es wäre Sache des Antragstellers gewesen, hierzu substantiierte Angaben zu machen. Den Senat trifft eine weitergehende Aufklärungspflicht nicht, zumal ein Anspruch auf einen bestimmten Umfang und eine bestimmte Art von Unterricht nicht besteht (vgl. BVerwG Beschluß vom 28. März 1984 - 1 WB 42/83).

29

4.

Nach alledem ist der Antrag als unbegründet zurückzuweisen.

30

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO hierfür nicht gegeben sind.

Saalmann
Seide
Nast-Kolb
Flohr
Dr. Pilster