Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.06.1983, Az.: BVerwG 1 WB 27/81
Wehrbeschwerde; Eigenhändige Unterschrift; Unschädliches Fehlen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.06.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 27/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12005
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NJW 1984, 444 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1984, 169 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Eine schriftlich eingelegte Beschwerde bedarf zu ihrer Wirksamkeit der eigenhändigen Unterschrift. Eine fehlende Unterschrift ist ausnahmsweise dann unschädlich, wenn durch andere Umstände zweifelsfrei feststeht, daß der Beschwerdeführer die Beschwerdeschrift als solche in den Rechtsverkehr bringen wollte.